KiTaG; Rahmenvereinbarung
Die Verhandlungen einer Rahmenvereinbarung nach § 5 Abs. 2 Landesgesetz über die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (KiTaG) zwischen den freien Trägern und den kommunalen Spitzenverbänden sind im März 2023 ohne Ergebnis beendet worden. Nach fast zwei Jahren intensiven Gesprächen und Verhandlungen konnte aufgrund der schwierigen Rahmenbedingungen auf beiden Seiten leider kein landesweit einheitlicher Rahmen gefunden werden. In der Folge müssen nun alle Details der Finanzierung zwischen den Trägern von Kitas in freier Trägerschaft mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (dem zuständigen Jugendamt) geregelt werden. Mit oder ohne Rahmenvereinbarung sind Einzelverhandlungen erforderlich, weil nach Auskunft des Landes der individuelle Bedarf einer jeden Einrichtung abgebildet werden muss.
BR 024/04/23 HM 461-10
Altschuldenlösung PEKRP; LVO und Digitale Informationsveranstaltungen
Am 25.01.2023 hat der Landtag das Landesgesetz PEK-RP zur Teilentschuldung der rheinland-pfälzischen Kommunen in einem Gesamtvolumen von 3 Mrd. € beschlossen. Die Landesregierung hat die Landesverordnung zur Durchführung des Landesgesetzes über die Partnerschaft zur Entschuldung der Kommunen in Rheinland-Pfalz (LVOPEK-RP) vom 28.03.2023 veröffentlicht. Damit sind alle notwendigen Grundlagen zur Umsetzung des Programms geschaffen.
Mit der Umsetzung ist die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) beauftragt. Die Antragstellung erfolgt online über das Antragsportal bei der ISB, der Starttermin des Portals wird noch mitgeteilt. Ziel der Informationsveranstaltungen ist es, den Kommunen einen umfassenden Überblick zum Programm PEK-RP und dessen verfahrenstechnischer Umsetzung zu verschaffen sowie im Vorfeld der Antragstellung aufkommende Fragen zu klären. Im Wesentlichen informieren das Ministerium der Finanzen und die ISB über die rechtlichen Regelungen zum Programm PEK-RP, die Bemessungsgrundlage, den Entschuldungstarif, die Umsetzung der Schuldübernahmen sowie das Antragsverfahren.
Weitere Info: https://isb.rlp.de/pek-rp
BR 025/04/23 HM 967-00
Waldbrandbekämpfung; Förderung
Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität hat mit Schreiben vom 03.03.2023 den Entwurf einer Verwaltungsvorschrift „Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Waldbrandbekämpfung“ vorgelegt. Fördergegenstand sind die Verbesserung sowie die Neuanlage von Löschwasserentnahmestellen im Wald. Diese können oberirdisch (z. B. Feuerlöschteiche) oder unterirdisch (z. B. Zisternen) angelegt sein. Zuwendungsempfänger sind kommunale und private Waldeigentümer sowie Forstzweckverbände nach § 30 LWaldG und nach KomZG. Die Höhe der Förderung soll 80 % der nachgewiesenen, tatsächlich entstandenen förderfähigen Ausgaben betragen, maximal 30.000 € je Löschwasserentnahmestelle. Zuwendungsvoraussetzungen sind u. a. die Anbindung an einen LKW-fähigen Weg, die Möglichkeit des Pendelverkehrs der Löschfahrzeuge sowie die behördliche Genehmigung als Eingriff in Natur und Landschaft.
Die Förderung kann im Rahmen der GAK abgewickelt werden. Sie wird von der beihilferechtlichen Genehmigung der Maßnahmengruppe 5 F des GAK-Rahmenplans erfasst. Die Ausreichung der Fördermittel unterfällt daher nicht der De-minimis-Beihilferegelung. Der Start des Förderprogramms ist für das zweite Quartal 2023 beabsichtigt.BR 026/04/23 DS 866-00
Einwegkunststoffe; Sonderabgabe
Der Bundesrat hat am 31.03.2023 die Sonderabgabe für Hersteller von bestimmten Einwegkunststoffen gebilligt. Die betroffenen Hersteller werden abhängig von der jeweils in Verkehr gebrachten Menge an Einwegkunststoffprodukten – z. B. Getränkebecher, Plastiktüten, Essensverpackungen, aber auch Tabakfilter und Luftballons – in einen Einwegkunststofffonds einzahlen. Aus dem Einwegkunststofffonds erhalten die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger und die sonstigen anspruchsberechtigten juristischen Personen des öffentlichen Rechts Ersatz für die Kosten der Beseitigung und Entsorgung von achtlos weggeworfenem Plastikmüll aus Straßen und Parks. Die Abgabesätze und die Auszahlungskriterien werden durch Rechtsverordnung bestimmt. Das Gesetz soll am Tag nach Verkündung in Kraft treten, die Abgabe- und Registrierungspflicht soll ab 01.01.2024 gelten.
BR 027/04/23 HF 821-00
Waldbaden; Gestattungsvertrag
Die Durchführung organisierter Veranstaltungen im Wald ist gemäß § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LWaldG ausdrücklich an die Zustimmung der Waldbesitzenden gebunden. Dies gilt auch für das Waldbaden, welches über zertifizierte Kursleiter gegen Entgelt vermehrt angeboten wird. Im Rahmen eines Gestattungsvertrages sollten die näheren Bedingungen (Waldorte, Tageszeit, Anmeldung der Termine etc.) festgelegt werden. Sofern Naturereignisse (z. B. Sturmwurf) oder forstbetriebliche Abläufe (z. B. Holzeinschlag, Jagdausübung) gegen die Durchführung eines Kurstermins sprechen, kann die Zustimmung für den Einzelfall widerrufen werden.
Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit sind Regelungen zu „Haftung, Schadensersatz“ und zur „Verkehrssicherung“ von besonderer Bedeutung. Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzenden ergibt sich dabei aus den einschlägigen Vorschriften. Durch den Gestattungsvertrag werden keine darüberhinausgehenden Verkehrssicherungspflichten begründet. Eine mit entsprechenden Veranstaltungen evtl. einhergehende, gesteigerte Verkehrssicherungspflicht wird vom Gestattungsnehmer übernommen. Dieser weist den Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach. Regelmäßige Kursangebote mit gewerblichem Charakter können an ein Gestattungsentgelt (z. B. prozentuale Umsatzbeteiligung mit Mindestbetrag) gebunden werden.BR 028/04/23 DS 866-00
Bundeswaldgesetz; Novellierung; Gesetzgebungskompetenz
Auf der Bundesebene wird derzeit der Referentenentwurf zur Novellierung des BWaldG erarbeitet. Der Bundesgesetzgeber kann seine Befugnis zur konkurrierenden Gesetzgebung insbesondere aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 17 GG („Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung“) ableiten. Im Zuge der Föderalismusreform wurde die vormalige Rahmengesetzgebung abgeschafft. Solange und soweit der Bundesgesetzgeber von seiner Gesetzgebungskompetenz im Bereich des Forstrechts keinen Gebrauch macht, haben die Länder gemäß Art. 72 Abs. 1 GG die Befugnis zur Gesetzgebung. Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder auf bestimmten Gebieten abweichende Regelungen treffen. Hierzu zählt nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GG der „Naturschutz und die Landschaftspflege“.
Die konkurrierende Gesetzgebung eröffnet dem Bund im Forstrecht demgemäß weitgehende Gestaltungsmöglichkeiten ohne Abweichungsrecht der Länder. Das Erfordernis einer Begründung der Notwendigkeit bundesgesetzlicher Regelungen wurde diesbezüglich in Art. 72 Abs. 2 GG aufgehoben. Allerdings ist es dem Bund unbenommen, einen Teil seiner Befugnisse den Landesgesetzgebern zu überlassen und sich insoweit gesetzgeberisch zu beschränken.
Im Bereich des Jagdwesens sind die Gesetzgebungskompetenzen eindeutiger. Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 28 GG fällt das Jagdwesen unter die konkurrierende Gesetzgebung. Die Bundesländer haben gemäß Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GG das Recht, im Jagdwesen (außerhalb der Jagdscheine) abzuweichen. Rheinland-Pfalz hat mit dem LJG vom 09.07.2010 von diesem Abweichungsrecht Gebrauch gemacht.BR 029/04/23 DS 866-00
Kommunalfinanzen; Finanzierungssaldo 2022
Das Statistische Landesamt hat im März 2023 den kommunalen Finanzierungssaldo für das Kalenderjahr 2022 veröffentlicht. In der Summe wird ein Finanzierungssaldo in Höhe von 945,3 Mio. € ausgewiesen. Dieser Wert ist überlagert von den außergewöhnlichen Gewerbesteuereinnahmen zweier Städte, so dass eine Aussage zu den Kommunalfinanzen in Rheinland-Pfalz über alle Gebietskörperschaften aus hiesiger Sicht erst nach einer Bereinigung vorgenommen werden kann. Eine kreisfreie Stadt erzielte einen Finanzierungssaldo von 767,1 Mio. € und eine kreisangehörige Stadt einen Finanzierungssaldo von 114,5 Mio. €. Bereinigt ergibt sich für Rheinland-Pfalz ein weiterhin positiver Finanzierungssaldo in Höhe von 63,7 Mio. €.
BR 030/04/23 HM 967-00
Säumniszuschläge; Verfassungsmäßigkeit
Gegen die Höhe des Säumniszuschlags nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO bestehen auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies hat der BFH mit Urteil vom 15.11.2022, Az.: VII R 55/20, entschieden. Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten. Säumniszuschläge fallen nach dem Gesetz unabhängig davon an, ob eine Steuer zutreffend festgesetzt wird; nach § 240 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 AO bleiben die verwirkten Säumniszuschläge unberührt, wenn die Festsetzung einer Steuer aufgehoben oder geändert wird.
BR 031/04/23 HM 967-00
Fürsorgepflichtverletzung; Schadensersatz wegen Mobbing
Das BVerwG hat mit Urteil vom 28.03.2023, Az.: 2 C 6.21, entschieden, dass ein Beamter Anspruch auf Schadensersatz gegen seinen Dienstherrn haben kann, wenn dieser seine Fürsorgepflicht dadurch verletzt, dass er ein systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren – insbesondere durch Vorgesetzte – zulässt. Ob dies der Fall ist, kann nur aufgrund einer Gesamtschau der in Rede stehenden Geschehnisse beurteilt werden. Die Besonderheit der als „Mobbing“ bezeichneten Rechtsverletzung liegt gerade darin, dass die Zusammenschau mehrerer Einzelakte zur Annahme einer Fürsorgepflichtverletzung führen kann, auch wenn die jeweiligen Einzelmaßnahmen für sich betrachtet nicht zu beanstanden oder jedenfalls nicht von ausreichender Intensität sind. Diesen Maßstab hat das OVG nicht hinreichend beachtet.
BR 032/04/23 CR 023-40
Sabbatjahr; Anspruch
Das VG Koblenz hat mit Urteil vom 28.02.2023, Az.: 5 K 1182/22.KO, entschieden, dass der Dienstherr ein Sabbatjahr ablehnen kann, wenn die einjährige Freistellung eines Beamten mit zumutbaren personellen und organisatorischen Maßnahmen nicht kompensiert werden kann und eine ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung im Tätigkeitsbereich nicht mehr gewährleistet ist. Zwar sei die Vertretungsnotwendigkeit als solche kein entgegenstehender dienstlicher Grund. Jedoch sei der Dienstherr im Rahmen des ihm zustehenden Organisationsermessens zutreffend zu der Einschätzung gelangt, dass während der Freistellungsphase mangels Personalersatzes und Möglichkeit interner Vertretung die Beeinträchtigung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes im Tätigkeitsbereich drohe. Dem Dienstherrn obliege nicht nur eine Fürsorgepflicht gegenüber seinen Beamten, sondern auch die im öffentlichen Interesse liegende Pflicht zur sachgemäßen und reibungslosen Erfüllung der dienstlichen Aufgaben. Der Dienstherr sei unter keinem denkbaren Gesichtspunkt verpflichtet, die Dienststellen des Landes derart personell auszustatten, dass Wünschen der Beamten nach individueller Gestaltung ihrer Arbeitszeit entsprochen werden könne.
BR 033/04/23 CR 023-40
Disziplinarrecht; Verstoß gegen Kernarbeitszeiten
Das BVerwG hat mit Urteil vom 28.03.2023, Az.: 2 C 20.21, entschieden, dass der Dienstherr verpflichtet ist, bei Bekanntwerden wiederholter morgendlicher Verletzungen der Kernarbeitszeit zunächst dem Verhältnismäßigkeitsgebot entsprechend durch niederschwellige disziplinare Maßnahmen zeitnah auf den Beamten einzuwirken.
Das BVerwG hat die vorinstanzlichen Entscheidungen aufgehoben und den Beamten eine Besoldungsstufe zurückgestuft. Die disziplinare Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst sei nicht gerechtfertigt. Zwar liege eine schwere Dienstpflichtverletzung durch das Nichtbefolgen der Kernarbeitszeit vor. Doch die aufaddierte Gesamtzeit der täglichen Verspätungen kann in ihrer Schwere nicht einem monatelangen unerlaubten Fernbleiben vom Dienst gleichgesetzt werden.BR 034/04/23 CR 023-40
Eigenjagdbezirk; Feststellungsbescheid; Jagdpächter
Ist strittig, ob ein Eigenjagdbezirk vorliegt, kommt ein feststellender Verwaltungsakt der Jagdbehörde in Betracht. Es geht, wie das VG Regensburg mit Urteil vom 07.02.2023, Az.: RO 4 K 22.1621, klarstellt, nicht um eine Festsetzung, sondern um eine Feststellung. Diese hat keine konstitutive, sondern lediglich deklaratorische Bedeutung. Ein Feststellungsbescheid wendet sich unmittelbar an Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer, denen aus dem Eigentum das primäre Jagdausübungsrecht zusteht. Demgegenüber genießt das Jagdausübungsrecht des Jagdpächters als lediglich abgeleitetes und obligatorisches Recht nicht den gleichen Stellenwert. Vielmehr beschränkt sich die privatrechtliche Rechtsstellung als Jagdpächter auf die Rechte aus dem Pachtvertrag. Eine Klagebefugnis des Jagdpächters hinsichtlich des Feststellungsbescheids der unteren Jagdbehörde besteht nicht.
BR 035/04/23 DS 765-00
BlitzReport