Energieeinsparverordnungen des Bundes; Kurzfristige Maßnahmen
Zum 1. September ist die neue Bundesverordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV) in Kraft getreten; sie ist vorerst bis Ende Februar 2023 befristet. Darin werden konkrete Maßnahmen sowohl für Privathaushalte und Unternehmen wie auch für den öffentlichen Bereich angeordnet. Im Bereich öffentlicher Gebäude sind dies insbesondere:
- Reduzierung der Raumtemperaturen gestaffelt je nach Arbeitsplatz; für Büroräume z. B. auf 19 Grad. Ausgenomen davon sind z. B. Schulen, Kindertagesstätten, Einrichtungen der Behindertenhilfe, Pflegeeinrichtungen.
- Räume ohne regelmäßigen Aufenthalt (Flure, Lagerräume, Treppenhäuser usw.) sollen generell nicht mehr geheizt werden.
- Abschaltung dezentraler Trinkwassererwärmungsanlagen für das Händewaschen; auch sind hier u. a. Schulen und Kindertagesstätten ausgenommen, nicht aber die Verwaltungsgebäude/-bereiche.
- Keine Außenbeleuchtung von Gebäuden oder Baudenkmälern mit Ausnahme von Sicherheits- und Notbeleuchtung (Verkehrssicherheit oder Gefahrenabwehr) sowie kurzzeitige Beleuchtung z. B. für kulturelle Zwecke.
Hinzu kommen weitere Maßnahmen speziell für Unternehmen und private Haushalte.
Weitere Info: kosdirekt; www.bmwk.de
BR 095/09/22 TR/777-2Energieeinsparverordnungen des Bundes; Mittelfristige Maßnahmen
Eine weitere neue Bundesverordnung zur Sicherung der Energieversorgung durch mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV) ist in Vorbereitung. Diese bedarf noch der Zustimmung des Bunderats, soll am 1. Oktober in Kraft treten und für zwei Jahre gelten.
Hauptansatz ist die Überprüfung und Optimierung von Erdgasheizungen. Dieser sog. Heizungscheck und die sich daraus ergebenden Notwendigkeiten müssen innerhalb von zwei Jahren umgesetzt werden. Hinzu kommt eine sofortige Pflicht zum hydraulischen Abgleich bei Erdgasheizungen in großen Gebäuden über 1.000 m2 bzw. mehr als sechs Wohneinheiten.
Weitere Info: kosdirekt; www.bmwk.de
BR 096/09/22 TR/777-2Feuerwehr; Kostenersatz; Unterstützung bei Einsätzen des Rettungsdienstes und dem Krankentransport
Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 30.06.2022, Az.: 7 A 10018/21.OVG, entschieden, dass gegen die Regelung des rheinland-pfälzischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes, wonach die Sanitätsorganisationen zum Ersatz der Einsatzkosten der Feuerwehr herangezogen werden können, wenn sie die Feuerwehr zur Unterstützung bei rettungsdienstlichen Aufgaben anfordern, keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Eine Unterstützung bei rettungsdienstlichen Aufgaben im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 9 LBKG vom 02.11.1981 in der Fassung vom 08.03.2016 liegt vor, wenn der Einsatz der Feuerwehr ausschließlich bei der Durchführung einer rettungsdienstlichen Aufgabe, insbesondere bei der Beförderung eines Patienten, erfolgt und ohne den rettungsdienstlichen Einsatz keine Notwendigkeit eines Einsatzes der Feuerwehr bestanden hätte.
Weitere Info: GStB-N Nr. 0290/2022
BR 097/09/22 AS/123-60Waldbrandgefahren
Die Schäden durch Waldbrände in Deutschland erreichen im Jahr 2022 ein Rekordniveau. Mehrere Anfragen und Anträge im Landtag (u. a. LTDrs. 18/3763; LT-Drs. 18/3825) haben die Waldbrandgefahren und die Waldbrandprävention zum Gegenstand. Angesichts der dramatischen Dynamik des Klimawandels mit langanhaltenden Dürre- und Hitzeperioden muss für die Zukunft mit einem steigenden Waldbrandrisiko auch in Rheinland-Pfalz gerechnet werden. Im Unterschied zu Nord- und Ostdeutschland spielen bislang Waldbrände eine nur untergeordnete Rolle. Die Wälder in Rheinland-Pfalz sind überwiegend Laub- und Laubmischwälder, deren natürliche Brandgefährdung geringer ist als diejenige von andernorts vorherrschenden harzreichen Nadelbaumbeständen. Die von Forstleuten und Waldbesitzenden seit rund drei Jahrzehnten in Rheinland-Pfalz betriebene naturnahe Waldbewirtschaftung verstärkt die Waldentwicklung hin zu Laubmischwäldern. Für den Kommunal- und Privatwald werden Waldbrandversicherungen angeboten und abgeschlossen. Für den Staatswald gibt es keine von Versicherungsträgern getragene Waldbrandversicherung; das Land trägt als Selbstversicherer das mit Waldbränden verbundene Risiko.
BR 098/09/22 DS/866-00Gemeindewald; Betriebsplanung; Ausschreibung
Mittelfristige Betriebspläne (Forsteinrichtungswerke) können nach Wahl der Waldbesitzenden entweder durch das Land oder durch private Sachkundige aufgestellt werden. Bei Aufstellung durch private Sachkundige übernimmt das Land die zuwendungsfähigen und nachgewiesenen Kosten der Körperschaften in voller Höhe.
Kommunale Gebietskörperschaften und Zweckverbände haben bei der Vergabe von Aufträgen zur Erstellung von Betriebsplänen an private Sachkundige die einschlägigen vergaberechtlichen Bestimmungen zu beachten. Die Auftragswertgrenzen haben sich nach oben verschoben:
Bis zu einer forstlichen Betriebsfläche von 800 ha ist eine Freihändige Vergabe gemäß § 3 Abs. 1 VOL/A 2009 zulässig, solange der Auftragswert (ohne MwSt.) die Höchstgrenze von 40.000 € nicht überschreitet.
Von 801 bis 1.600 ha forstlicher Betriebsfläche ist eine Beschränkte Ausschreibung gemäß § 3 Abs. 1 VOL/A 2009 zulässig, solange der Auftragswert (ohne MwSt.) die Höchstgrenze von 80.000 € nicht überschreitet.
Ab einer forstlichen Betriebsfläche von 1.601 ha aufwärts ist der Auftrag im Wege der Öffentlichen Ausschreibung zu vergeben.
BR 099/09/22 DS/866-00Vergaberechtliche Regelungen zu Preisgleitklauseln
Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau hat mit Rundschreiben vom 09.08.2022 die vergaberechtlichen Regelungen zur Vereinbarung von Preisgleitklauseln erneut aufgegriffen. Das Ministerium macht deutlich, dass die in der gegenwärtigen Situation mit den Preissteigerungen einhergehenden Unwägbarkeiten einen besonders umsichtigen Umgang von öffentlichen Auftraggebern und Unternehmen erfordern. Zudem wird dem Umstand Rechnung getragen, dass insbesondere bei komplexeren Maßnahmen die Feststellung der Tagespreise (Basiswerte) in der Praxis nicht zu ermitteln ist.
Das Rundschreiben bietet erleichterte Regelung für bereits erteilte Aufträge, laufende und kommende Vergabeverfahren.
BR 100/09/22 KF/602-00§ 2b UStG; Fragebogen zur steuerlichen Erfassung
Zur steuerlichen Erfassung von im Inland ansässigen Steuerpflichtigen wendet die Finanzverwaltung bundeseinheitliche rechtsformabhängige Fragebögen an. Für die umsatzsteuerliche Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts wurde bislang noch kein spezieller Fragebogen bundesweit aufgelegt.
Mit BMF-Schreiben vom 28.07.2022 wird nunmehr auch „zur umsatzsteuerlichen Erfassung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts“ ab sofort ein Vordruckmuster eingeführt. Dies vor allem vor dem Hintergrund der Einführung des § 2b UStG ab dem 01.01.2023, damit die juristische Person des öffentlichen Rechts als Unternehmer zutreffend erfasst werden kann.
BR 101/09/22 HM/961-10Schadensersatz nach § 48 BeamtStG von ehemaligem Verbandsbürgermeister
Das VG Neustadt hat in einem weiteren Urteil vom 22.06.2022, Az.: 1 K 1085/20.NW, die Klage einer Verbandsgemeinde abgewiesen, mit der diese von ihrem ehemaligen Bürgermeister Schadensersatz forderte (vgl. BR 088/08/22). Der Verbandsgemeinde war durch die Beauftragung konkreter Gewerke für die Errichtung und den Betrieb von erneuerbaren Energieprojekten in drei Ortsgemeinden ein Schaden entstanden.
Die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Anspruchs aus § 48 BeamtStG sind nach Auffassung des Gerichts nicht erfüllt. Gemäß § 48 Satz 1 BeamtStG hätten Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Von einem vorsätzlichen Handeln sei in der Regel auszugehen, wenn der Beamte von klaren und eindeutigen Weisungen oder Richtlinien bewusst abweiche. Grobe Fahrlässigkeit liege vor, wenn der Beamte die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maß verletze und schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstelle und das nicht beachtet habe, was im gegebenen Fall jedem habe einleuchten müssen. Nach Prüfung des Sachverhaltes konnten dem ehemaligen Bürgermeister keine grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Dienstpflichtverletzungen vorgeworfen werden.
BR 102/09/22 CR/023-40Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers; Qualitätswanderweg
Einem Wanderer, der auf dem Qualitätswanderweg „Harzer-Hexenstieg“ von einem umstürzenden Baum schwer verletzt wurde, steht kein Schadensersatz von der Stadt Thale zu, auf deren Waldgrundstück der Baum stand. Dies hat das OLG Naumburg mit Beschluss vom 15.12.2020, Az.: 2 U 66/2, entschieden.
Waldbesitzer haften selbst auf stark frequentierten, beschilderten und touristisch beworbenen Waldwegen grundsätzlich nicht für waldtypische Gefahren. Die Haftungsfreistellung bezüglich waldtypischer Gefahren gilt gleichermaßen für private wie für öffentlich-rechtliche Waldbesitzer. Die Zertifizierung als Qualitätswanderweg weist vor allem auf einen landschaftlich und kulturell abwechslungsreichen und möglichst naturbelassenen Wanderweg mit perfekter Markierung hin. Die Übernahme einer besonderen Verpflichtung für die Verkehrssicherheit ist mit der Zertifizierung nicht verbunden.
Das OLG Naumburg verweist insoweit auf die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 02.10.2012, Az.: VI ZR 311/11). Auch das OLG Saarbrücken hatte mit Urteil vom 16.03.2017, Az.: 4 U 126/16, festgestellt, dass es hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht nicht auf die Bezeichnung „Premiumwanderweg“ und eine entsprechende Frequentierung ankommt.
BR 103/09/22 DS/866-00Bundeswaldgesetz; Novellierung
Die Bundesregierung beabsichtigt das Bundeswaldgesetz (BWaldG), welches in seinen Grundzügen aus dem Jahr 1975 datiert, zu novellieren. Mit der Novelle sollen die geltenden Bestimmungen daraufhin überprüft werden, ob sie noch zeitgemäß sind oder ob Anpassungsbedarf besteht. Bereits in der Koalitionsvereinbarung auf Bundesebene ist die gesetzliche Präzisierung der guten fachlichen Praxis der Waldbewirtschaftung als ein Änderungspunkt festgelegt, mit dem die Rahmenbedingungen für einen Waldumbau hin zu artenreichen und klimaresilienten Wäldern verbessert werden sollen. Ferner könnten einzelne Regelungsbereiche aus dem Forstschäden-Ausgleichsgesetz, das gleichfalls novelliert wird, in das BWaldG überführt werden. Aus kommunaler Sicht sind die Gleichstellung öffentlich-rechtlicher Zusammenschlüsse (Zweckverbände) mit privatrechtlichen Zusammenschlüssen sowie Entlastungen der Waldbesitzende bei der Verkehrssicherungspflicht wichtige Anliegen.
Die Novelle des BWaldG soll im Jahr 2024 fertiggestellt sein. In der Folge wird es auch zu einer Anpassung des rheinland-pfälzischen LWaldG kommen müssen.
BR 104/09/22 DS/866-00Disziplinarrecht; Entfernung aus dem Dienst; Corona-Maßnahmen
Das VG Trier hat mit Urteil vom 21.06.2022, Az.: 3 K 802/22, eine Justizbeamtin, die sich u. a. geweigert hat, dienstliche Anordnungen in Bezug auf die Corona-Pandemie umzusetzen, aus dem Dienst entfernt. Das Gericht wertet die beharrliche Verweigerungshaltung der Beamtin, ihre wiederholten innerdienstlichen Äußerungen in Bezug auf die staatlichen Maßnahmen zur Pandemiebekämpfung sowie zur Impfung als einheitliches schweres Dienstvergehen, mit dem sie das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Ein Beamter müsse auch und gerade durch sein Verhalten innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordere. Die Gehorsamspflicht stelle einen Kernbereich der im Beamtenverhältnis
obliegenden Dienstpflichten dar. Mit ihren Äußerungen habe die Beamtin auch eindeutig die Grenze der grundgesetzlich gewährleisteten Meinungsfreiheit überschritten. Ein Beamter sei an Recht und Gesetz gebunden; ihm stehe es gerade nicht frei, diesen zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung zählenden Grundsatz nur bei Vereinbarkeit mit seiner eigenen Überzeugung zu berücksichtigen und anderenfalls durch sein Verhalten zu unterwandern.
BR 105/09/22 CR/023-47„Klimagarten“ am DLR Neustadt
Der neu eröffnete Klimagarten des Dienstleistungszentrums Ländlicher Raum (DLR) Rheinpfalz in Neustadt/Weinstraße ist ein Demonstrationsprojekt, das kommunale Entscheidungsträger über das Thema klimaresilientes Grünflächenmanagement informiert. Er dient aber auch Ausbildungs-, Schulungs- und Weiterbildungszwecken. Langfristig erprobt werden sollen u. a. neue Pflanzensorten, Blühmischungen, Konzepte zur „essbaren Stadt“, „Tiny Forests“ oder Gebäudebegrünung.
BR 106/09/22 HF/741-00
BlitzReport