Jagdgenossenschaften; Umsatzsteuerpflicht ab 01.01.2023
Der GStB hat umfassend darüber informiert, dass die Jagdgenossenschaften mit Einführung von § 2b UStG der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Über die Optionserklärung haben die Jagdgenossenschaften weit überwiegend von der Übergangsregelung zur Umsatzsteuerbefreiung bis zum 31.12.2022 Gebrauch gemacht. Ab dem Jahr 2023 sind die Vorschriften des Umsatzsteuerrechts zu beachten. In vielen Fällen dürfte die Kleinunternehmerregelung anwendbar sein, da der Grenzbetrag von 22.000 Euro (Nettobetrag: 18.487 Euro) nicht überschritten wird.
Der GStB hat als Hilfestellung einen umfassenden Fragen-Antworten-Katalog zur Umsatzbesteuerung von Jagdgenossenschaften veröffentlicht, der regelmäßig aktualisiert und erweitert wird. Ein individueller Beratungsbedarf ist allerdings von den Jagdgenossenschaften in eigener Verantwortung zu identifizieren, ggf. mit Unterstützung durch die steuerberatenden Berufe.
Weitere Info: GStB-N Nr. 0161/2022; www.gstb-rlp.de, Schwerpunkt „Jagdgenossenschaften“
BR 048/05/22 DS/765-22
NATURA 2000-Gebiete; Verträglichkeit forstwirtschaftlicher Maßnahmen
Die obersten Forst- und Naturschutzbehörden des Bundes und der Länder haben im April 2022 gemeinsame Empfehlungen zur Sicherstellung der naturschutzrechtlichen Verträglichkeit forstwirtschaftlicher Maßnahmen in NATURA 2000-Gebieten veröffentlicht. Damit werden Konsequenzen aus dem Beschluss des Sächs. OVG vom 09. 06. 2020 (vgl. BR054/06/21) gezogen. Sowohl den Waldbesitzenden als auch den Fachbehörden soll eine bundesweit einheitliche Arbeitsgrundlage an die Hand gegeben und damit Rechtssicherheit geschaffen werden.
Im Rahmen der Waldbewirtschaftung in NATURA 2000-Gebieten ist zuverlässig und nachprüfbar Vorsorge zu treffen, dass die geplanten forstlichen Maßnahmen nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen von NATURA 2000-Schutzgütern führen. Die Empfehlungen unterscheiden drei Fallgruppen: Freigestellte Maßnahmen der Gebietsverwaltung, Integrierter Bewirtschaftungsplan sowie Prüfung forstlicher Maßnahmen im Einzelfall (Formblätter/Checklisten). Im Gemeindewald kommt dem „Integrierten Bewirtschaftungsplan“ besondere Bedeutung zu. Die Vorgaben der NATURA 2000-Bewirtschaftungs-/Managementpläne sollen in die Forsteinrichtung integriert werden. Die Verträglichkeit der geplanten forstlichen Maßnahmen ist damit verifiziert und bestätigt.
BR 049/05/22 DS/866-00
Löschwasservorhaltung; Leitfaden des GStB
Vor dem Hintergrund einer OVG-Entscheidung aus dem März 2018 sind Ende 2019 – nicht zuletzt auf Initiative des GStB – vier Vorschriften im KAG, im LWG und im LBKG geändert worden (GVBl. 2019, S. 338). Vorrangiges Ziel ist, die bisherige Form der Finanzierung der mit der Trinkwasserversorgung verbundenen Löschwasservorhaltung über die Wassergebühren rechtssicher fortzuführen. Im Gegenzug wird klargestellt, dass eine ggf. zusätzliche Löschwasservorhaltung (z. B. über Teiche, Tanks) im Aufgabenbereich des Brandschutzes liegt.
Der neue GStB-Leitfaden widmet sich den Fragen der praktischen Umsetzung. Er wurde mit Unterstützung einer Arbeitsgruppe aus dem Fachbeirat „Eigenbetriebe und kommunale Unternehmen“ erarbeitet und im AK Feuerwehr des GStB beraten. Einführend werden die jeweiligen Aufgaben und Pflichten ausführlich erläutert. Ferner wird der Handlungsbedarf für die in der kommunalen Praxis typischen Problemlagen aufgezeigt. Schließlich werden Hinweise und Empfehlungen für die Umsetzung gegeben.
Der Leitfaden richtet sich sowohl an die Wasserversorger als auch an die Träger des Brandschutzes. Er enthält auch Hinweise bezogen auf die Erstellung der Bebauungspläne sowie auf die Baugenehmigungsverfahren.
Weitere Info: GStB-N Nr. 0156/2022; WerkeDirekt
BR 050/05/22 TR/815-15
Bestattungsgesetz; Friedhofszwang
Das VG Trier hat mit Urteil vom 29.03.2022, Az.: 7 K 3746/21.TR, die zuständige Behörde zur Genehmigung eines privaten Bestattungsplatzes für zwei Urnenbestattungen in der Hofkapelle auf dem eigenen Grundstück des Klägers verpflichtet. Durch die Genehmigung seien keine öffentlichen Interessen oder schutzwürdige Belange Dritter beeinträchtigt (§ 4 BestG). Zwar solle nach der amtlichen Begründung des Gesetzgebers zu §§ 1 und 4 BestG mit Rücksicht auf die allgemeinen Grund- und Wertvorstellungen der Bevölkerung erreicht werden, dass Bestattungen grundsätzlich auf Gemeinde- und kirchlichen Friedhöfen stattfinden. Dadurch soll dem sittlichen Empfinden entsprochen werden, Tote auf besonders dafür gewidmeten Flächen zu bestatten, da in Teilen der Gesellschaft eine gewisse Scheu vor dem Tod und seinen Erscheinungsformen besteht.
Das Gericht sieht hier einen gesellschaftlichen Wandel in der Auseinandersetzung mit dem Tod, insbesondere der Trauer, die inzwischen – auch über die sozialen Medien – immer mehr in die Öffentlichkeit getragen wird. Eine Beunruhigung oder sogar eine psychische Belastung der Bevölkerung sei durch die Bestattung in der Kapelle nicht zu erwarten. Auch die Störung der Totenruhe sei durch die Bestattung in einer denkmalgeschützten Kapelle nicht zu befürchten. Ein Festhalten am Friedhofszwang sei daher im vorliegenden Fall unnötig. Gleichwohl darf es dadurch nicht zu einer Umkehr des im Gesetz angelegten Regel/Ausnahmeverhältnisses kommen.
BR 051/05/22 CR/730-00
Kommunaler Finanzausgleich 2022
Bestandteil des am 08.04.2022 verabschiedeten Landeshaushalts ist der Kommunale Finanzausgleich (KFA), der im Jahr 2022 mit rund 3.486 Mio. Euro gegenüber 3.452 Mio. Euro im Jahr 2021 etatisiert wurde. Dies bedeutet einen Aufwuchs in Höhe von 34 Mio. Euro oder rund 1% der Finanzausgleichsmasse und entspricht damit dem sog. Mindestaufwuchs nach der Stabilisierungsrechnung. Die allgemeinen Finanzzuweisungen wachsen um rund 24 Mio. Euro gegenüber 2021 und die zweckgebundenen Finanzzuweisungen um rund 10 Mio. Euro.
Bei den möglichen Abrechnungen aus Vorjahren wurden rund 101 Mio. Euro aus dem Jahre 2020 für den KFA 2023 zurückbehalten. Aus dem Jahr 2021 steht für das Jahr 2023 eine weitere größere positive Abrechnung zur Verfügung.
Zum Haushaltsjahr 2023 ist der KFA nach dem Landesfinanzausgleichsgesetz, wegen bestehender Verfassungswidrigkeit, neu zu regeln. Der Gesetzentwurf soll im Sommer 2022 im Landtag beraten werden.
BR 052/05/22 HM/967-00
Förderung der Forstwirtschaft; Kommunaler Finanzausgleich
Der Großen Anfrage „Forstwirtschaft in Rheinland-Pfalz“ (LT-Drs. 18/2430, Frage 23) ist zu entnehmen, dass die „Zuweisungen zur Förderung von Maßnahmen zur Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Körperschaftswald“ für das Jahr 2022 mit 3,4 Mio. Euro aus dem Kommunalen Finanzausgleich in Ansatz gebracht werden. Die erforderliche Kofinanzierung der GAK-Mittel erfolgt seitens des Landes demgemäß über den Kommunalen Finanzausgleich und nicht über den originären Landeshaushalt.
Auf Anfrage des GStB verweist das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität mit Schreiben vom 11.04.2022 auf § 18 Abs. 1 Nr. 14 LFAG. Nach dieser Vorschrift werden aus dem Betrag für zweckgebundene Finanzzuweisungen auch Mittel für „Leistungen des Landes zur Umsetzung einer ordnungsgemäßen, nachhaltigen, planmäßigen und sachkundigen Forstwirtschaft im Körperschaftswald“ bereitgestellt. Die Kofinanzierung von GAK-Mitteln sei demnach ausdrücklich inkludiert. Sie sei in Anbetracht der erheblichen Unterstützung des Landes für die Gemeinden bei der Kalamitätsbewältigung und bei der Anpassung der Wälder an den Klimawandel auch sachgerecht.
Damit dienen Mittel des Kommunalen Finanzausgleichs zur Finanzierung der Leistungen der Forstämter für die Körperschaften, zum Aufbau von kommunalen Holzvermarktungsstrukturen sowie zur Kofinanzierung von GAK-Mitteln für den Körperschaftswald.
BR 053/05/22 DS/866-00
Kommunale Bauhöfe; § 2b UStG
Das Landesamt für Steuern hat mit Datum vom 04.04.2022 die Rundverfügung „Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand – hier: Übertragung eines Bauhofs mit befreiender Wirkung auf eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts“ bekanntgegeben. Hiernach wird der Fokus der Betrachtung der „größeren Wettbewerbsverzerrung“ bei der Übertragung des Bauhofs in Gänze auf das gesamte Leistungsspektrum des Bauhofs gelegt.
Mit der o. g. Rundverfügung sind zum Erhalt der kommunalen Zusammenarbeit – innerhalb einer Verbandsgemeinde – im Bereich des Bauhofs durchaus steuerlich günstige Fallgestaltungen möglich.
Weitere Info: GStB-N Nr. 0130/2022
BR 054/05/22 HM/961-10
Angelteichanlage; Verstoß gegen das Tierschutzgesetz
Wer eine Angelteichanlage betreibt, indem er fangreife Fische aus Hälternetzen in den See setzt, um sie unmittelbar danach an Angler freizugeben, verstößt gegen das Tierschutzgesetz und gilt unzuverlässig zum gewerbsmäßigen Handel mit lebenden Fischen. Ihm kann der Betrieb der Anlage untersagt werden. Dies entschied das VG Koblenz mit Urteil vom 21.03.2022, Az.: 3 K 848/21.KO.
Die waidgerechte Fischerei sei, trotz der damit verbundenen Leiden der Fische, zur Gewinnung von Nahrung zulässig. Nicht mit dem Tierschutzgesetz vereinbar sei jedoch, wenn fangreife Fische, die sich bereits in der Hand des Menschen befänden, ausschließlich in einen Angelteich eingesetzt würden, um den anwesenden Anglern unmittelbar darauf das Vergnügen des Herausangelns zu bieten. Aufgrund der Schwere der tierschutzrechtlichen Verstöße sei der Widerruf der Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Handel mit lebenden Fischen, trotz der damit verbundenen Eingriffe in die Grundrechte des Klägers, verhältnismäßig.
BR 055/05/22 DS/765-00
Dienstherrenwechsel; Rückzahlung zu viel gezahlter Dienstbezüge
Das VG Koblenz hat mit Urteil vom 22.02.2022, Az.: 5 K 1066/21.KO, entschieden, dass nach einem Dienstherrenwechsel vom ehemaligen Dienstherrn weiter ausgezahlte Dienstbezüge grundsätzlich zurückzuzahlen sind. Die rechtzeitige Information des ehemaligen Dienstherrn durch den Beamten über den Dienstherrenwechsel entbindet den Beamten nicht von seinen Sorgfaltspflichten. Dem Entreicherungseinwand des Beamten folgte das Gericht nicht. Dies sei bei einer Überzahlung nur dann anzunehmen, wenn der Empfänger die Beträge restlos für seine laufenden Lebensbedürfnisse verbraucht habe. Im Übrigen unterliege der Beamte der verschärften Haftung. Denn der Mangel des rechtlichen Grundes sei so offensichtlich, dass der Beamte ihn hätte erkennen müssen. Es gehöre aufgrund der beamtenrechtlichen Treuepflicht zu den Sorgfaltspflichten des Beamten, bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich, erst recht im Falle des Dienstherrenwechsels, auf Überzahlungen zu achten.
BR 056/05/22 CR/023-44
Steuerrecht; Datenschutzgrundverordnung
Das FG Niedersachsen hat mit Urteil vom 18.03.2022, Az.: 7 K 11127/18, zu der Frage Stellung genommen, ob Steuerpflichtige einen Anspruch auf Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren haben. Hierzu war zu klären, ob Art. 15 DSGVO auf direkte Steuern Anwendung findet und ob die Vorschrift einen gesonderten Anspruch auf Akteneinsicht umfasst.
Die AO enthält zwar kein normiertes Akteneinsichtsrecht im Verwaltungsverfahren, dem Steuerpflichtigen steht aber dennoch nach ständiger Rechtsprechung des BFH ein Anspruch auf ermessensgerechte Entscheidung über ein Akteneinsichtsrecht zu. Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt das Akteneinsichtsgesuch nach Auffassung des Gerichts ermessenfehlerhaft abgelehnt.
BR 057/05/22 HM/967-00
Bundeswaldgesetz; Förderfähigkeit für öffentlich-rechtliche Zusammenschlüsse
Der Gemeinsame Forstausschuss „Deutscher Kommunalwald“ hat im April 2022 die Verankerung der öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüsse im Bundeswaldgesetz gefordert. Über ihre Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde würde die GAK-Förderfähigkeit geschaffen. Forstzweckverbände sind heute vom GAK-Förderbereich für forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse ausgeschlossen. Denkbar wäre hilfsweise auch der Weg über den GAK-Rahmenplan und zwar durch Aufnahme in den Zuwendungsempfängerkreis der Maßnahmengruppe C.
Sowohl mit privatrechtlichen als auch mit öffentlich-rechtlichen Zusammenschlüssen werden die gleichen Ziele verfolgt, nämlich Strukturnachteile durch Selbsthilfeeinrichtungen zu überwinden. Vor diesem Hintergrund ist die derzeitige, auf die Rechtsform abhebende Ungleichbehandlung im Bundeswaldgesetz aus kommunaler Sicht nicht sachgerecht.
BR 058/05/22 DS/866-00
Grundsteuerreform; Erklärungspflicht
Mit der öffentlichen Bekanntmachung des Bundesfinanzministeriums vom 30.03.2022 wurden alle Grundstückseigentümer aufgefordert, eine Grundsteuererklärung in der Zeit vom 01.07.2022 bis zum 31.10.2022 abzugeben.
Zur Erleichterung der Erklärungspflicht bietet die rheinland-pfälzische Finanzverwaltung einen Service für die Erklärungserstellung zur Feststellung der Grundsteuerwerte an. Hierzu werden ab Anfang Mai 2022 sog. Datenstammblätter an die Grundstückseigentümer versandt. Soweit die Angaben des Datenstammblattes aus Sicht der Erklärungspflichtigen zutreffend sind, können die entsprechenden Daten in die abzugebende Feststellungserklärung übernommen werden.
Weitere Info: www.fin-rlp.de/grundsteuer
BR 059/05/22 HM/963-10
BlitzReport