BlitzReport

BlitzReport Februar 2022


  • Altschuldenregelung; Verfassungsänderung 

    Am 26.01.2022 haben die Landtagsfraktionen von SPD, CDU, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, FDP und FREIE WÄHLER bekanntgegeben, dass sie zur Landtagssitzung am 16.02. und 17.02.2022 einen gemeinsamen Gesetzesentwurf zu einer „Verfassungsänderung zur Entlastung der Kommunen beim Schuldenabbau“ einbringen werden. Nach dem Entwurf wird Artikel 117 Landesverfassung folgender Absatz 4 angefügt:
    „(4) Das Land oder juristische Personen, an denen das Land maßgeblich beteiligt ist, können aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung nach Absatz 2 Liquiditätskredite der Kommunen zum Stand vom 31. Dezember 2020 übernehmen. Die Schuldübernahme ist keine Einnahme aus Krediten im Sinne von Absatz 1 Satz 1. Das Nähere bestimmt ein Gesetz.“
    Damit wird die Grundlage für ein Ausführungsgesetz zur Regelung der Altschulden geschaffen. Aus Sicht des GStB muss im Rahmen der Regelung die Einheitskasse wie Liquiditätskredite im nicht-öffentlichen Bereich berücksichtigt werden.

    BR 012/02/22 HM/967-00

  • Jagdgenossenschaft; Neuwahl des Jagdvorstandes; Corona-Pandemie

    Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität hat mit Schreiben vom 24.01.2022 an die unteren Jagdbehörden festgestellt, dass das aktuelle Corona-Infektionsgeschehen die Durchführung von Jagdgenossenschaftsversammlungen nicht zulässt. Auch könnte ein vorgenommener Ausschluss ungeimpfter Mitglieder zur Anfechtung von abgehaltenen Abstimmungen und Wahlen führen.
    Bei nahendem oder bereits eingetretenem Ende der Amtszeit des Jagdvorstandes verlängert sich die Amtszeit daher um ein weiteres Jahr. Entgegenstehende Regelungen in der Satzung der Jagdgenossenschaft finden insoweit keine Anwendung. Grundlage hierfür ist die Erste Landesverordnung zur Änderung der Landesjagdverordnung vom 08.03.2021 (vgl. BR 0034/04/21), die auch bereits im Frühjahr 2021 Anwendung fand. Anstehende Neuwahlen sollen aber unverzüglich vorgenommen werden, sobald das Pandemiegeschehen dies zulässt (Sommer 2022) und die Ergebnisse mit Wirkung zum 01.04.2023 zum Tragen kommen.
    Gleichermaßen wird bei Hegegemeinschaften sowie bei Kreisjagdbeiräten und Kreisjagdmeistern verfahren.

    Weitere Info: www.gstbrp.deSchwerpunkt „Jagdgenossenschaften“

    BR 013/02/22 DS/765-22

  • Holzvermarktung; Kartellschadensersatzklage; Baden-Württemberg

    Das LG Stuttgart hat im sog. Rundholzkartell mit Urteil vom 20.01.2022, Az.: 30 O 176/19, die Sammelklage gegen das Land Baden-Württemberg auf Zahlung von Kartellschadensersatz in Höhe von rund 450 Mio. € abgewiesen. Klägerin des Rechtsstreits ist eine GmbH, die ausschließlich zum Führen des Verfahrens gegründet wurde. Sie ist Teil eines börsennotierten US-amerikanischen Konzerns, der auf die Prozessfinanzierung spezialisiert ist. Nach Feststellung des Gerichts verstößt das „Sammelklage-Inkasso“ für kartellrechtliche Schadensersatzansprüche gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Die vorliegende Abtretung der Ansprüche von den Sägewerken auf die Klägerin sei daher unwirksam. Mithin sei die Klägerin nicht Inhaberin etwaiger kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche der Sägewerke gegenüber dem beklagten Land geworden und deshalb nicht dazu berechtigt, die vorliegende Klage zu führen.
    Ferner sieht das Gericht die Gefahr sachfremder Entscheidungskriterien zu Lasten der Sägewerke. Das Vergütungsmodell setze Anreize für eine kostenintensive Prozessführung. Der Gewinn der Klägerin sei umso höher, je höher die Kosten der Rechtsverfolgung seien.
    Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Von einer Berufung beim OLG Stuttgart ist auszugehen. Die baden-württembergische Entscheidung dürfte auch Relevanz für das rheinland-pfälzische Verfahren haben, das beim LG Mainz anhängig ist.

    Weitere Info: www.gstbrp.deSchwerpunkt „Holzvermarktung“

    BR 014/02/22 DS/866-42

  • Solar-Speicher-Programm II

    Seit 2019 fördert das Klimaministerium Investitionen für Stromspeicher an neu errichteten Photovoltaikanlagen bei Privathaushalten, Unternehmen und Kommunen. Die Förderanträge kamen seitdem zu über 90 % aus dem privaten Bereich und nur zu unter 10 % von Kommunen. Um bei den Kommunen den Anreiz für solche Investitionsentscheidungen zu erhöhen, soll die Förderung angepasst werden. Konkret vorgesehen ist, die maximale Fördersumme auf 15.000 € zu erhöhen (bisher 10.000 €). Somit können künftig Batteriespeicher mit einer Speicherkapazität von mindestens 10 und bis zu 150 kWh gefördert werden. Unverändert bleibt dagegen der Fördersatz von 100 € je installierte kWh (dies entspricht einem Fördersatz von rund 10 %). Zudem soll die Förderung für Privathaushalte und Unternehmen komplett entfallen. Aus Sicht der Kommunalen Spitzenverbände ist diese Änderung nicht zielführend; erforderlich sei eine deutliche Erhöhung des kommunalen Fördersatzes und die Fortführung auch der Förderung privater Speicher.

    Weitere Info: kosdirekt

    BR 015/02/22 TR/674-21

  • Bundesförderung Effizienzhäuser; Antragsstopp  

    Nach dem abrupten Aus der Förderung von Effizienzhäusern Ende Januar hat sich die Bundesregierung auf neue Regeln verständigt. Bekanntlich hatte die Kreditanstalt für Wiederaufbau einen sofortigen Antrags- und Zusagestopp ausgesprochen - ausgelöst durch eine "enorme Antragsflut der letzten Wochen", insbesondere auf das Programm EH55-Neubauten, wodurch die bereitgestellten Haushaltsmittel bereits vollständig ausgeschöpft wurden. Nach den neuen Regelungen sollen alle bis zum 24. 01.2022 gestellten förderfähigen Anträge für Neubauten von Effizienzhäusern noch bewilligt werden. Die Förderung EH55 bleibt wie angekündigt eingestellt, die Förderung EH40 für Neubauten soll bis Ende 2022 weiterlaufen, aber auf 1 Mrd. € gedeckelt werden. Nicht betroffen sind alle über das BAFA laufenden Förderungen von Einzelmaßnahmen in der Sanierung (z.B. Heizungstausch). Auf den Internetseiten des BMWI findet sich eine ausführliche FAQ-Liste.

    Weitere Info: www.kfw.dewww.bmwi.de

    BR 016/02/22 TR/674-30

  • Vollverzinsung nach § 233a AO; Höhe der Säumniszuschläge 

    Nach der höchstrichterlichen Entscheidung zur Verfassungswidrigkeit der Zinsen nach § 233a AO, der sog. Vollverzinsung, hat das Finanzgericht Münster mit Beschluss vom 16.12.2021, Az. 12 V 2684/21, an der Höhe der ab 2019 entstandenen Säumniszuschläge verfassungsrechtliche Zweifel geäußert. Die gesetzlich festgelegte Höhe der Säumniszuschläge könne nur insgesamt verfassungsgemäß oder verfassungswidrig sein, weil es keine Teil-Verfassungswidrigkeit in Bezug auf einen bestimmten Zweck einer Norm geben könne. Daher sei die Vollziehung der Säumniszuschläge in vollem Umfang aufzuheben.
    Das Finanzamt hat die vom Senat zugelassene Beschwerde eingelegt. Der Senat hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Bundesfinanzhof zur Entscheidung vorgelegt.

    Weitere Info: GStB-N Nr. 0024/2022

    BR 017/02/22 HM/967-00

  • Forstbetriebe; Durchschnittsbesteuerung nach § 24 UStG

    § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG regelt: „Hat der Gesamtumsatz des Unternehmers (§ 19 Absatz 3) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600 000 € betragen …“. Der Bezug auf den Unternehmer bedeutet, dass für die Prüfung der Anwendbarkeit der Pauschalierung der Gesamt-umsatz des Unternehmers im Vorjahr maßgebend ist und dieser nicht mehr als 600.000 € betragen darf. Dies gilt ab dem 01.01.2022 mit der Prüfung der Umsätze aus dem Jahr 2021.
    Hierbei muss beachtet werden, dass zum umsatzsteuerlichen Gesamtumsatz nicht nur Lieferungen aus forstwirtschaftlichen Erzeugnissen zählen, sondern sämtliche Umsätze, die als Unternehmer bewirkt werden. Hierunter fallen gerade auch Erlöse, welche aus den kommunalen Betrieben gewerblicher Art resultieren, ebenso Umsätze aus Nebenbetrieben, die dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb dienen, sowie beispielsweise Umsätze, die aus der Direktvermarktung einer Photovoltaikanlage oder einem Lohnunternehmen entstehen.

    BR 018/02/22 HM/963-20

  • Beamtenverhältnis; Leugnung der Existenz der Bundesrepublik

    Das BVerwG hat mit Urteil vom 02.12.2021, Az.: 2 A 7.21, entschieden, dass ein Beamter, der die Existenz der Bundesrepublik Deutschland dadurch leugnet, dass er in einem Antrag auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises durchgehend "Königreich Bayern“ statt "Bundesrepublik Deutschland“ angibt, in schwerwiegender Weise seine Verfassungstreuepflicht verletzt und deshalb im Disziplinarwege aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden kann. Mit seinem Verhalten stelle der Beamte die Existenz der Bundesrepublik in Abrede und lehne damit die freiheitlich demokratische Grundordnung ab. Zugleich sei ein solches Verhalten typisch für die sog. Reichsbürger-Szene.

    BR 019/02/22 CR/023-40

  • Jagdausübung; Hochsitz; Genehmigungspflicht

    Das OVG Koblenz hat mit Beschluss vom 18.08.2021, Az.: 8 A 10120/21, festgestellt, dass sich die Genehmigungsfreiheit nach § 62 Abs. 1 Nr. 7d LBauO auf solche Hochsitze beschränkt, die herkömmlicher Bauweise entsprechen, in der Regel aus einer einfachen Holzkonstruktion mit Sitzeinrichtung, Gerüst und Leiter bestehen und üblicherweise eine Grundfläche von nicht mehr als 4 m² aufweisen. Wille des Gesetzgebers sei es, nur baulich unbedeutende Anlagen von der Genehmigungspflicht freizustellen. Unabhängig von der Größe der Nutzfläche der Ansitzkanzel komme es auf die bauliche Gestaltung an. Im vorliegenden Sachverhalt verneint das Gericht die Genehmigungsfreiheit für eine aufwendige Stahlkonstruktion von über 6 m Höhe mit Zwischenpodesten auf flächigem Betonfundament, die über eine Ansitzkanzel von unter 4 m² verfügt. Im Übrigen liege auch ein Eingriff in Natur und Landschaft vor und damit eine naturschutzrechtliche Genehmigungspflicht.

    BR 020/02/22 DS/765-00

  • Jagdgenossenschaft; Normenkontrollverfahren; Antragsbefugnis des Jagdpächters 

    Im gemeinschaftlichen Jagdbezirk steht der Jagdgenossenschaft das Jagdausübungsrecht zu. Es genießt den Schutz des Art. 14 GG. Nutzt die Jagdgenossenschaft die Jagd durch Verpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks, ist der Jagdpächter neben der Jagdgenossenschaft Jagdausübungsberechtigter.
    Der Jagdpächter ist nach dem Urteil des OVG Lüneburg vom 04.11.2021, Az.: 10 KN 44/18, bei der Einführung einer ganzjährigen Schonzeit für Blässgänse im Normenkontrollverfahren antragsbefugt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Er kann geltend machen, hierdurch in seinem Jagdausübungsrecht verletzt zu sein.

    BR 021/02/22 DS/765-22

  • Jagdgenossenschaft; Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen; Besorgnis der Befangenheit   

    Das VG Lüneburg befasst sich in seinem Beschluss vom 30.08.2021, Az.: 3 A 364/21, mit der Besorgnis der Befangenheit in jagdrechtlichen Verfahren. Nach Auffassung des Gerichts rechtfertigt der bloße Umstand, dass ein Richter Jäger ist und die Jagd ausübt, nicht die Annahme, er werde in jagdrechtlichen Verfahren nicht unparteilich, unvoreingenommen und unbefangen entscheiden. Von diesem Grundsatz bedarf es in Verfahren wegen der Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen – auch unter Berücksichtigung der besonderen Prüfungsanforderungen des § 6a BJagdG – grundsätzlich keiner Ausnahme.
    Allein die Mitgliedschaft in der Landesjägerschaft Niedersachsen e. V. begründet nicht die Annahme der Besorgnis der Befangenheit. Dies könnte etwa dann anders zu beurteilen sein, wenn der Verein sich gerade zu dem anhängigen Verfahren geäußert und der Richter diese Äußerung unterstützt hätte.

    BR 022/02/22 DS/765-22

  • Corona-Pandemie; Verlängerung steuerlicher Maßnahmen 

    Das BMF hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder eine nochmalige Verlängerung der steuerverfahrensrechtlichen Hilfsmaßnahmen erlassen. Verlängert wird insoweit die Möglichkeit, für bis zum 31.03.2022 fällige oder fällig werdende Steuern im vereinfachten Verfahren eine zinslose Stundung bzw. einen Vollstreckungsaufschub zu beantragen.
    Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 31.03.2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zum 31.03.2022 fälligen Steuern stellen.

    BR 023/02/22 HM/967-00

  • Bundespreis „Blauer Kompass“  

    Für den Bundespreis „Blauer Kompass“ können sich Kommunen 2022 erstmals in einer eigenen Kategorie bewerben. Der „Blaue Kompass“ wird im Rahmen eines Wettbewerbs für Projekte zur Vorsorge und Anpassung an die Folgen des Klimawandels vergeben. Ziel ist es, innovative, wirksame und nachhaltige Lösungen für die Vorsorge und die Anpassung an die Folgen der globalen Erwärmung, wie Hitze, Dürre und Starkregen, zu präsentieren. Die Auszeichnung, die das Bundesumweltministerium und das Umweltbundesamt bis zum 25.03.2022 gemeinsam ausloben, ist mit einem Preisgeld in Höhe von 25.000 € je Preisträger*in dotiert.

    Weitere Info: www.uba.de/blauerkompass.

    BR 024/02/22 HF/674-52