BlitzReport

BlitzReport Dezember 2022


  • § 2b UStG; Verlängerung der Option

    Mit Datum vom 15. 11. 2022 wurde bekannt, dass das Bundesfinanzministerium den Regierungsfraktionen im Bundestag eine Formulierungshilfe zur Verlängerung der Optionsfrist zur Einführung des § 2b UStG zuleitet. Konkret ist beabsichtigt, die Übergangsfrist zur verpflichtenden Anwendung um weitere zwei Jahre bis zum 31.12.2024 zu verlängern. Die neuerliche Absicht des Bundes kommt sehr spät. Rechtskraft wird sie erst mit der Verabschiedung des Jahressteuergesetzes 2022 im Dezember erlangen, denn die Regelung soll Teil dieses Gesetzes werden.

    BR 128/12/22 HM/967-00

  • Kommunales Investitionsprogramm Klimaschutz und Innovation (KIPKI); Ankündigung

    Der Ministerrat hat am 29.11.2022 die Eckpunkte und den Gesetzentwurf für das Investitionsprogramm KIPKI mit einem Gesamtvolumen von einmalig 250 Mio. € beschlossen. Es wurde am gleichen Tag vorgestellt und soll ab Mitte 2023 zur Verfügung stehen. Der eine Teil des Programms umfasst 180 Mio. €, die direkt an die Kommunen nach einem rein einwohnerbezogenen Schlüssel ausgeschüttet werden. Die Mittel für die Ortsgemeinden werden über die jeweilige Verbandsgemeinde gebündelt. Die Verwendung dieser Mittel ist zweckgebunden für investive Maßnahmen zum Klimaschutz bzw. zur Anpassung an die unvermeidlichen Klimawandelfolgen. Die Maßnahmen sind in einer verbindlichen Positivliste aufgeführt. Im Bereich Klimaschutz beinhaltet diese beispielsweise Maßnahmen zum Ausbau von erneuerbaren Energien, zum effizienten Energieeinsatz, zu alternativen Fahrzeugantrieben oder zum Ausbau des ÖPNV oder Fahrradnetzes. Im Bereich Anpassung an die Klimawandelfolgen geht es u.a. um Starkregenvorsorge durch Entsiegelungsmaßnahmen oder Wasserrückhalt, um Hitzeschutz oder um Begrünungsmaßnahmen. Ein zweiter Programmteil mit 60 Mio. t ist als Wettbewerb konzipiert. Dessen konkrete Ausgestaltung wird noch gesondert geregelt. Themenschwerpunkte sollen Grüner Wasserstoff sowie die lebenswerte nachhaltige Kommune sein.

    Weitere Info: kosdirekt 

    BR 129/12/22 TR/674-01

  • Kommunaler Klimapakt (KKP); Unterzeichnung

    Die Landesregierung, die Kommunalen Spitzenverbände sowie der Verband kommunaler Unternehmen haben am 29.11.2022 den Kommunalen Klimapakt (KKP) besiegelt. Der Klimapakt und das Investitionsprogramm (KIPKI) ergänzen sich gegenseitig. Während das KIPKI den Kommunen in erster Linie die Mittel zur Verfügung stellt, setzt der KKP beim Knowhow an. Den Klimapakt-Kommunen stellt das Land zusätzliche Beratungsangebote zur Verfügung, um das KIPKI-Geld in sinnvolle und wirksame Projekte und Maßnahmen zu investieren. Weiterhin ist der Klimapakt mit einer längerfristigen Selbstverpflichtung verbunden. Anders als bei KIPKI ist beim KKP ist ein aktiver Beitritt erforderlich, der insbesondere einen entsprechenden Beschluss der kommunalen Gremien voraussetzt. Der Beitritt ist ab 1. März 2023 möglich.

    Weitere Info: kosdirekt 

    BR 130/12/22 TR/674-02

  • Klimaangepasstes Waldmanagement; Förderprogramm des Bundes; Umsetzung Windenergieanlagen

    Mit der „Richtlinie für Zuwendungen zu einem klimaangepassten Waldmanagement“, die am 12.11.2022 in Kraft getreten ist, hat der Bund das Förderprogramm eröffnet. Aus Sicht des GStB ist die Förderung von großer Bedeutung, da ein Einstieg in die Honorierung der Ökosystemleistungen des Waldes erfolgt. Gerade der kleinstrukturierte Gemeindewald in Rheinland-Pfalz, der häufig von Standort- und Strukturschwäche geprägt ist, kann von der Regelförderung in Höhe von 100 € pro Hektar und Jahr maßgeblich profitieren. Da die Bewilligung der Förderung in der Reihenfolge der Antragstellung bis zur Erschöpfung der Haushaltsmittel erfolgt, ist eine zügige Abwicklung vor Ort unerlässlich. Alle waldbesitzenden Gemeinden, die bereit sind, ihre Waldbewirtschaftung an den Förderkriterien auszurichten, sollten in den Genuss der Förderung kommen. Bei den Gemeinden, die bereits eine FSC-Zertifizierung beschlossen haben, ist die Zusätzlichkeit der Anforderungen sehr gering ausgeprägt.
    Die Einhaltung der Förderkriterien wird über PEFC oder FSC sichergestellt. Diese Überprüfung erfolgt jedoch erst, wenn die Förderung beantragt und bewilligt wurde. Bei PEFC kommt ein neues, zusätzliches Waldzertifikat zum Einsatz; die Kosten sollen 3 € je Hektar und Jahr betragen. FSC wird die Einhaltung im Rahmen der laufenden Kontrollen gewährleisten und geht von keinen zusätzlichen Gebühren aus.

    Weitere Info: www.klimaanpassung-wald.dewww.gstb-rlp.de, Schwerpunkt „Wald im Klimastress“ 

    BR 131/12/22 DS/866-00

  • Windenergieanlagen im Wald

    Das BVerfG hat mit Beschluss vom 27.09.2022, Az.: 1 BvR 2661/21, entschieden, dass das Verbot der Änderung der Nutzungsart von Waldflächen zur Errichtung von Windenergieanlagen in § 10 Abs. 1 Satz 2 Thüringer Waldgesetz nicht mit dem Grundgesetz vereinbar und daher nichtig ist. Die Vorschrift greift unzulässigerweise in das von Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Eigentumsrecht der beschwerdeführenden Waldeigentümer ein.
    Der Erste Senat kommt zu der Entscheidung, dass die Bundesländer Windenergieanlagen im Wald nicht ausnahmslos verbieten können, denn die Gesetzgebungskompetenz dafür liege nicht bei den Ländern, sondern beim Bund. Der Bundesgesetzgeber habe von dieser Gesetzgebungskompetenz im BauGB Gebrauch gemacht. Gegen eine Durchbrechung der in § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB geregelten Privilegierung von Windenergieanlagen im Außenbereich durch § 9 Abs. 3 Nr. 2 BWaldG spreche zudem, dass der Ausbau der Windkraft einen faktisch unverzichtbaren Beitrag zu der verfassungsrechtlich durch Art. 20a GG gebotenen Begrenzung des Klimawandels leiste und zugleich die Sicherung der Energieversorgung unterstütze. Um das maßgebliche Klimaschutzziel zu wahren, müssten erhebliche weitere Anstrengungen der Treibhausgasreduktion unternommen werden, wozu insbesondere der Ausbau der Windenergienutzung beitrage.
    Vergleichbare landesrechtliche Regelungen müssen nunmehr überprüft und angepasst werden. 

    BR 132/12/22 DS/866-00

  • Liquiditätskredite; Entschuldungsprogramm 

    Am 06.12.2022 befasst sich der Ministerrat zum zweiten Mal mit dem Gesetzentwurf zur Altschuldenlösung. Anschließend wird der Gesetzentwurf dem Parlament zur Beratung übermittelt.
    Im Rahmen der Altschuldenregelung soll besonders betroffenen Kommunen jenseits eines Sockelbetrags die Hälfte der bestehenden Liquiditätskredite vom Land übernommen werden. Der Sockel beträgt 500 €/EW bei kreisfreien Städten und 333 €/EW bei verbandsfreien Gemeinden und 133 €/EW für die restlichen Gebietskörperschaftgruppen. Der darüberhinausgehende Betrag wird zu 50 % vom Land übernommen. Ab einem Betrag von 2.500 €/EW bei kreisfreien Städten, 1.666 €/EW bei verbandsfreien Gemeinden und 833 €/EW für die restlichen Gebietskörperschaftgruppen wird jeder zusätzliche Euro an Liquiditätskrediten vom Land übernommen.
    Es soll ein zumutbarer Restschuldbetrag bei den teilnehmenden Kommunen verbleiben, 1.500 €/EW bei kreisfreien Städten, 1.000 €/EW bei verbandsfreien Gemeinden und 500 €/EW bei den restlichen Gebietskörperschaftgruppen. Die Teilnahme ist freiwillig.

    Weitere Info: GStB-N Nr. 0321/2022 

    BR 133/12/22 HM/967-00

  • LFAG-Reform; Verabschiedung

    Am 24.11.2022 hat der Landtag das Landesgesetz zur Neuregelung der Finanzbeziehungen zwischen dem Land und den kommunalen Gebietskörperschaften (Landesfinanzausgleichsgesetz – LFAG –) ohne wesentliche KFA-Veränderungen gegenüber dem eingebrachten Gesetzentwurf beschlossen. Die Regierungsfraktionen haben am 18.11.2022 (LT-Drs. 18/4757) einen Änderungsantrag vorgelegt, der in den Beschluss eingeflossen ist. In diesem Antrag sind u. a. Änderungen zum Landesaufnahmegesetz enthalten. Mit Datum vom 21.11.2022 hat die Fraktion der CDU (LT-Drs. 18/4771) ebenfalls einen Änderungsantrag eingebracht, der wesentliche Korrekturen am System des KFA beinhaltet. Leider wurde dieser Antrag im Landtag abgelehnt. 

    BR 134/12/22 HM/967-00

  • Gemeindliche Bauplatzvergabe; Anforderungen

    Der VGH Mannheim hat mit Beschluss vom 19.07.2022, Az.: 1 S 1121/22, entschieden, dass der bei gemeindlichen Bauplatzvergaben grundsätzlich bestehende, in Art. 3 Abs. 1 GG wurzelnde sog. Vergabeverfahrensanspruch Bewerbern einen Anspruch auf eine ermessens-, insbesondere gleichheitsrechtsfehlerfreie Vergabeentscheidung vermittelt. Jeder Mitbewerber muss aufgrund seines Anspruchs auf Gleichbehandlung eine faire Chance erhalten, nach Maßgabe der für die spezifische Vergabe wesentlichen Kriterien und des vorgesehenen Verfahrens berücksichtigt zu werden. Das setzt voraus, dass der die Vergabeentscheidung treffende Hoheitsträger etwaige ermessenslenkende Richtlinien im Hinblick auf die Vergabekriterien so klar und eindeutig formuliert, dass jeder verständige Bewerber sie gleichermaßen verstehen, seine Chancen abschätzen und insbesondere erkennen kann, welche Unterlagen er einreichen und Angaben er machen muss, um im Vergabeverfahren zugelassen und inhaltlich berücksichtigt zu werden (sog. Transparenzgebot).

    BR 135/12/22 RB/610-10

  • Bestattungsgesetz; Friedhofszwang

    Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 06. 10. 2022, Az.: 7 A 10437/22, einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zur Anlage eines privaten Bestattungsplatzes für zwei Urnenbestattungen in der auf dem Grundstück des Klägers gelegenen Hofkapelle abgelehnt. Das VG Trier sah vorangehend keine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen oder schutzwürdiger Belange Dritter (vgl. BR 051/05/22).
    Dem rechtlichen Ausgangspunkt des VG, dass diesem Tatbestandsmerkmal keine gesonderte Bedeutung mehr zukomme, wenn eine Beeinträchtigung aller in Betracht kommender öffentlicher Belange nicht feststellbar sei, könne nicht gefolgt werden. Denn der Landesgesetzgeber habe mit der unter § 4 Abs. 1 BestG aufgenommenen Forderung nach einem berechtigten Bedürfnis oder Interesse ausdrücklich ein zusätzliches Tatbestandsmerkmal formuliert. Danach unterliege die Genehmigung von privaten Bestattungsplätzen einem repressiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt mit zwei – kumulativ zu erfüllenden – Tatbestandsvoraussetzungen und es bestehe kein Spielraum, sich von dieser eindeutigen gesetzlichen Vorgabe zu lösen. Die vom Gesetzgeber angestrebte Wahrung der Totenruhe und die Wahrung des Wohls der Allgemeinheit ließen es nicht zu, im Falle des angestrebten privaten Bestattungsplatzes ein berechtigtes Bedürfnis oder Interesse schon dann anzuerkennen, wenn dies dem privaten Wunsch des Betroffenen entspreche.

    Weitere Info: GStB-N Nr. 0353/2022 

    BR 136/12/22 CR/730-00

  • Holzvermarktungsorganisationen

    Die Holzvermarktungsgesellschaft Westerwald Sieg GmbH Forstwirtschaftliche Vereinigung (HWS) stellt zum 31.12.2022 ihren Geschäftsbetrieb ein. Nach den gravierenden Borkenkäferschäden der Jahre 2018 bis 2021 fehlen in der Region mittelalte und ältere Fichtenbestände fast vollständig. Mit dem zukünftig nachhaltig nutzbaren Holzaufkommen können weder ausreichende Eigenumsätze getätigt noch die für die Förderung erforderlichen Mindestmengen erreicht werden.
    Gesellschafter der HWS sind die Waldbauvereine Altenkirchen und Westerwald sowie mehrere Haubergsgenossenschaften. Die HWS war im Gefolge der Verpflichtungszusage des Landes aus dem Jahr 2009 gegenüber dem Bundeskartellamt als eines von fünf Pilotprojekten privater Holzvermarktungskooperationen entstanden.
    Ab dem 01.01.2023 soll die Kommunale Holzvermarktungsgesellschaft Westerwald-Taunus GmbH mit Sitz in Höhr-Grenzhausen die Aufgaben der HWS übernehmen. Die Verbandsgemeinden Altenkirchen-Flammersfeld und Daaden-Herdorf, die einen nennenswerten Kommunalwaldanteil aufweisen, werden der Holzvermarktungsorganisation als neue Gesellschafter beitreten. 

    BR 137/12/22 DS/866-42

  • Forstorganisation im Jahr 2022

    In Rheinland-Pfalz bestehen 398 Forstreviere. In 298 Forstrevieren üben staatliche Bedienstete die Revierleitung aus, davon sind 20 Forstreviere reine Privatwaldbetreuungsreviere. 100 Forstreviere (Vorjahr: 95 Forstreviere) werden von körperschaftlichen Bediensteten geleitet.
    Die Zahl der Forstreviere mit staatlicher Revierleitung (ohne Privatwaldbetreuungsreviere) hat sich von 555 im Jahr 2000 auf nunmehr 278 besonders deutlich reduziert. Die durchschnittliche Größe der Forstreviere mit staatlicher Revierleitung liegt bei 1.629 Hektar red. Holzbodenfläche (Vorjahr: 1.566 Hektar). In den Forstämtern, in denen das Konzept der zentralen Steuerung der technischen Produktion (TPL-Konzept) zur Anwendung gelangt, beträgt die durchschnittliche Reviergröße 1.650 Hektar red. Holzbodenfläche (Vorjahr: 1.633 Hektar).
    Die Revierleitung durch körperschaftliche Bedienstete hat deutlich an Bedeutung gewonnen. Die betreute Waldfläche stieg von 53.840 Hektar im Jahr 2000 auf nunmehr 113.935 Hektar red. Holzbodenfläche. Die durchschnittliche Größe der Forstreviere mit körperschaftlicher Revierleitung beträgt 1.139 Hektar red. Holzbodenfläche (Vorjahr: 1.155 Hektar).

    BR 138/12/22 DS/866-00