Energiesicherung Erdgas; Maßnahmen der Bundesregierung
Die Bundesregierung plant weitere Maßnahmen zur Sicherstellung der Energieversorgung, insbesondere im kommenden Winter. Ziel ist die Reduktion des laufenden Verbrauchs an Erdgas, vorrangig mit den folgenden drei Maßnahmen:
- Neue ambitionierte Ziele für die Befüllung der Gasspeicher. Am 1. September soll der Füllstand 75 % erreichen, zum 1. Oktober 85 % (Stand Mitte Juli: 65 %). Die entsprechende Ministerverordnung ist schon in Kraft.
- In der Stromerzeugung Ersatz des Einsatzes von Erdgas durch Weiterbetrieb bzw. Reaktivierung von Kohlekraftwerken, durch mehr Erzeugung aus Biogas und durch Wegfall der 70 %-Kappungsregel bei Solaranlagen. Hierzu sind einige Gesetze zu ändern.
- Konkrete Anordnungen zu Effizienz- und Einsparmaßnahmen. Dazu gehört insbesondere die Absenkung der Raumtemperatur in allen Räumen, die nicht dem Aufenthalt dienen (z. B. Flure, Hallen, Foyers, Technikräume) sowie eine Pflicht zur Heizungsoptimierung. Diese sollen durch Rechtsverordnung auf Grundlage des § 30 Energiesicherungsgesetz erlassen werden.
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BR 083/08/22 TR/777-2
Energiesicherung Erdgas; Kommunale Beiträge
Angesichts einer drohenden Gasmangellage sind alle Menschen, Unternehmen und Institutionen dazu aufgerufen, Erdgas zu sparen und effizient zu nutzen. Hierzu können und wollen auch die Kommunen ihren Beitrag leisten. Landesweit gilt ein Einsparziel von 15 %.
Der GStB unterstützt die Kommunen vorrangig mit Empfehlungen. Diese stehen gebündelt über entsprechende Themenseiten in kosDirekt zur Verfügung. Sie werden nach und nach ausgebaut und fortlaufend an neue Erkenntnisse angepasst. Neben Informationen zu den aktuellen Entwicklungen auf den Gasmärkten sowie im regulatorischen Bereich auf EU-, Bundes- und Landesebene finden sich dort auch Hinweise zu den möglichen kommunalen Maßnahmen und Beiträgen im Bereich der Energieeinsparung und der Energieeffizienz. Diese werden ergänzt durch konkrete Beispiele und Erfahrungen aus den Kommunen. Hingewiesen wird auf die Beratungs- und Unterstützungsangebote der Energieagentur Rheinland-Pfalz, deren Kapazitäten zudem kurzfristig aufgestockt werden. Wo und wie effektiv und effizient eingespart werden kann, hat jede Kommune selbst auf Grundlage eigener Analysen zu ermitteln, abzuwägen und in eigener Verantwortung umzusetzen.
Weitere Info: kosDirekt
BR 084/08/22 TR/777-2
Normenkontrollantrag gegen Ortsgemeinde; Rechtschutzinteresse der Verbandsgemeinde
Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 10.05.2022, Az.: 6 C 11278/21, den Normenkontrollantrag einer Verbandsgemeinde gegen die Satzung einer verbandsangehörigen Stadt zur Verschonung von Abrechnungsgebieten bei der Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen als unzulässig abgewiesen.
Für den Normenkontrollantrag einer Verbandsgemeinde gegen die Satzung einer verbandsangehörigen Stadt bestehe weder als grundsätzlich antragsbefugte juristische Person (§ 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 VwGO) noch als Behörde (§ 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 VwGO) ein Rechtsschutzinteresse, da aufgrund der Verpflichtung des Bürgermeisters der Verbandsgemeinde, gemäß § 69 Abs. 2 i. V. m. § 42 Abs. 1 Halbs. 1 GemO als gesetz- oder rechtswidrig erkannte Satzungsbeschlüsse auszusetzen, ein anderer und zudem gesetzlich zwingend vorgegebener Weg zur Überprüfung der angegriffenen Satzung eröffnet sei. Des Weiteren stehe dem Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin das aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) abgeleitete, auch im öffentlichen Prozessrecht geltende Verbot unzulässiger Rechtsausübung entgegen, da die angegriffene Satzung in Übereinstimmung mit der von der Verbandsgemeindeverwaltung gemäß § 70 Abs. 2 GemO erstellten Beschlussvorlage nebst Satzungsentwurf erlassen worden sei.
Weitere Info: GStB-N Nr. 0271/2022
BR 085/08/22 GT/653-31
Holzvermarktungsorganisationen; Evaluierung
Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität hat bei dem Beratungsunternehmen Unique land use (Freiburg i. B.) die Evaluierung der fünf kommunalen und der drei privaten Holzvermarktungsorganisationen in Auftrag gegeben. Kernziel ist die Ableitung von Empfehlungen zu ihrer Zukunftsfähigkeit. Die Bewertungsperspektive soll einen Zeitraum von zehn Jahren umfassen. Die Ergebnisse der Evaluierung werden im Dezember 2022 vorliegen.
Das geplante Vorhaben gliedert sich für jede der Holzvermarktungsorganisationen in die Schritte Daten/Informationsbeschaffung und Analyse sowie Ableitung von Handlungsempfehlungen. Basis für die Analyse bilden quantitative und qualitative Daten, die mittels strukturierter Abfragen und Experteninterviews erhoben werden. Es wird sichergestellt, dass Landesforsten lediglich im Rahmen des kartellrechtlich Zulässigen eingebunden ist. Die individuellen Handlungsempfehlungen können insbesondere aus Vorschlägen für strukturelle oder organisatorische Anpassungen oder aus Empfehlungen für den Auf- und Ausbau von Geschäftsfeldern bestehen. Auch Vorschläge für die zukünftige Ausgestaltung direkter und indirekter Förderungen zur Stärkung der Holzvermarktungsorganisationen können ein Ergebnis sein.
Der GStB unterstützt das Vorhaben und bittet um konstruktive Mitwirkung. Die Entwicklung von Zukunftsstrategien für die kommunalen Holzvermarktungsorganisationen ist für die waldbesitzenden Gemeinden und Städte von grundlegender Bedeutung.
BR 086/08/22 DS/566-42
Gemeindewald; Erstattung von Revierdienstkosten an das Land; Waldpacht
Das VG Neustadt a. d. W. hat in mehreren Urteilen vom 10.06.2022 (Az.: 5 K 1232/21, 5 K 1234/21, 5 K 1235/21, 5 K 1236/21) über Klagen des Landes gegen waldbesitzende Gemeinden entschieden. Das Gericht kommt bei allen Tatbeständen, in inhaltlicher Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung, zu dem Ergebnis, dass dem Land die Erstattung der anteiligen Personalausgaben für den staatlichen Revierdienst (Betriebskostenbeitrag) in den strittigen Abrechnungsjahren zusteht. Die
Verpachtung von Gemeindewald an ein privates Forstdienstleistungsunternehmen hat keine Auswirkungen auf die Verpflichtung der Gemeinde zur Zahlung von Betriebskostenbeiträgen an das Land, sofern der Gemeindewald einem Forstrevier mit staatlichem Revierleiter angehört. Die Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Land endet mit der Bildung eines eigenen Forstreviers und der Wahrnehmung des Revierdienstes durch einen körperschaftlichen Bediensteten.
Das Gericht stellt fest, dass die Gemeinde auch nach der Verpachtung Waldbesitzende im Sinne des § 3 Abs. 5 LWaldG geblieben ist. Nach dieser Vorschrift sind Waldbesitzende im Sinne des Gesetzes Waldeigentümer sowie Nutzungsberechtigte, sofern sie unmittelbaren Besitz am Wald haben. Die Vorschrift stimmt mit § 4 BWaldG überein, der als unmittelbar geltendes Recht vorgibt, wer Adressat der entsprechenden Landesvorschrift ist. Der Waldeigentümer ist und bleibt auch dann Waldbesitzer im Sinne des BWaldG, wenn er seinen unmittelbaren Besitz aufgibt und diesen durch Verpachtung auf einen Dritten überträgt. Die Gemeinde hat
nach Auffassung des Gerichts ihre eigene Pflicht zur Waldbewirtschaftung mit der Verpachtung nicht verloren.
BR 087/08/22 DS/866-00
Schadensersatz nach § 48 BeamtStG von ehemaligem Verbandsbürgermeister
Der ehemalige Bürgermeister einer Verbandsgemeinde muss keinen Schadensersatz nach § 48 BeamtStG leisten, weil er zum Zeitpunkt des schadensbegründenden Ereignisses noch nicht im Amt war. Dies hat das VG Neustadt mit Urteil vom 22.06.2022, Az.: 1 K 507/18, entschieden. Hintergrund war eine Rückforderung von verlorenen Fördermitteln und überhöhten Zahlungen an ein Ingenieurbüro. Die Verbandsgemeinde als ehemalige Dienstherrin des Bürgermeisters forderte Schadensersatz nach § 48 BeamtStG, weil dieser die Vergabeverstöße nicht durch sein Einschreiten verhindert und damit den Widerruf der Fördermittel mitverursacht habe. Die Voraussetzungen für einen solchen beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch der Verbandsgemeinde gegen ihren früheren Bürgermeister durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung seiner Dienstpflichten während seiner Amtszeit lagen nach Auffassung des Gerichts allerdings nicht vor. Er war bei der beanstandeten Vergabe der Fördermittel noch nicht im Amt und könne daher nicht für die Verstöße verantwortlich gemacht werden.
BR 088/08/22 CR/023-40
Spielplatzlärm; Ausnahmen von der Privilegierung
Von Kinderspielplätzen hervorgerufene Geräuscheinwirkungen sind im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen (§ 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG). Das VG Ansbach hat mit Beschluss vom 02.06.2022, Az.: AN 9 S 22.00582, ausgeführt, dass für die Beurteilung entscheidend sei, ob sich die Spielfläche nach Art und Größe sowie Ausstattung in Wohngebiete sowie in die vorhandene Bebauung einfügt. Ist dies anzunehmen, fehlt es im Regelfall an einer schädlichen Umwelteinwirkung. Für besondere Ausnahmesituationen ist eine einzelfallbezogene Prüfung möglich, z. B. wenn ein Kinderspielplatz in unmittelbarer Nachbarschaft zu sensiblen Nutzungen wie Krankenhäusern oder Pflegeanstalten liegt. In diesen Sonderfällen soll es auf eine Würdigung des Einzelfalls, ggf. unter Hinzuziehung von Sachverständigen ankommen. Die besondere Empfindlichkeit nur einzelner Personen ist kein atypischer Sonderfall nach § 22 Abs. 1a BImSchG.
BR 089/08/22 HF/671-31
Natürliche Waldentwicklung (Wildnisflächen)
Eine Kleine Anfrage im Landtag (LT-Drs. 18/3522) hat Flächen mit natürlicher Waldentwicklung (Wildnisflächen) zum Gegenstand. Nach der Biodiversitätsstrategie für Rheinland-Pfalz aus dem Jahr 2015 sollen 10 % der Staatswaldfläche der natürlichen Entwicklung überlassen werden. Die Flächen müssen eine Mindestgröße von 0,3 ha sowie Sicherungsmaßnahmen (hoheitliche Unterschutzstellung, vertragliche oder dingliche Sicherung) aufweisen. Die dergestalt definierten Wildnisflächen belaufen sich aktuell auf 9,17 % der Staatswaldfläche, das entspricht 2,32 % der Gesamtwaldfläche. Keine Berücksichtigung finden sog. faktische Wildnisflächen, insbesondere Steillagen in Flusstälern über 35 % Hangneigung. Sie werden zwar de facto nicht bewirtschaftet, ihnen fehlt allerdings ein entsprechender Schutzstatus.
Die Landesregierung weist in ihrer Antwort auf die Bedeutung der Waldflächen mit natürlicher Entwicklung hin. Da es Arten gibt, die auch von einer Bewirtschaftung des Waldes profitieren, stellen Wildnisflächen im Verbund mit nachhaltig und naturnah bewirtschafteten Flächen einen wesentlichen Beitrag zum Erhalt der Biodiversität dar.
BR 090/08/22 DS/866-00
Abrechnungsgebiete in der WKB-Satzung; Umschreibung
Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 19.07.2022, Az.: 6 A 10207/22, eine Ausbaubeitragssatzung zur Erhebung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge bestätigt, in der die Abrechnungsgebiete in einem der Satzung beigefügten Plan recht großzügig umrandet worden sind. Zur hinreichenden Bestimmtheit bedarf es insoweit weder einer Aufzählung der Straßenparzellen unter Hinweis auf den räumlichen Umfang der Widmung noch der Beifügung eines Plans mit der Kennzeichnung der erstmals hergestellten und gewidmeten Anbaustraßen.
In den Leitsätzen wurde hierzu festgehalten: Das Verständnis der zeichnerischen Darstellung einer einheitlichen öffentlichen Einrichtung (Abrechnungseinheit) in einer Ausbaubeitragssatzung ist durch die normative Vorgabe geprägt, dass gemäß § 10a Abs. 1 KAG i. V. m. der jeweiligen Ausbaubeitragssatzung ausdrücklich nur „zum Anbau bestimmte Verkehrsanlagen“ eine einheitliche öffentliche Einrichtung bilden können. Die Auslegung, durch eine der Beitragssatzung beigefügte Zeichnung sollten auch im Außenbereich befindliche – nicht zum Anbau bestimmte – Teile von Verkehrsanlagen als Bestandteil einer Abrechnungseinheit der Beitragspflicht unterworfen werden, liegt daher fern.
BR 091/08/22 GT/653-31
Vollverzinsung nach § 233a AO; BMF-Rundschreiben
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Datum vom 22.07.2022 zwei Rundschreiben zu den Änderungen der §§ 233 bis 239 AO bekannt gegeben. Mit den BMF-Schreiben werden viele Zweifelsfragen zur Umstellung der Verzinsung beantwortet.
Weitere Info: GStB-N Nr. 0266/2022
BR 092/08/22 HM/963-10
Hitzewarnsystem
Der Deutsche Wetterdienst hat sein Hitzewarnsystem erweitert und bietet auch Vorhersagen der zu erwarteten Hitzebelastung in den kommenden fünf Tagen an. In Hitzetrend-Karten werden Gebiete markiert, für die voraussichtlich eine Hitzewarnung ausgesprochen wird. Steht eine Hitzewelle akut bevor, werden für den aktuellen und den Folgetag amtliche Hitzewarnungen herausgegeben.
Weitere Info: www.hitzewarnungen.de
BR 093/08/22 HF/674-50
Deutsche Waldtage 2022
Unter dem Motto „Biologische Vielfalt erleben“ finden vom 16. bis 18.09.2022 die Deutschen Waldtage statt. Forstleute, Waldbesitzende, Vereine und Organisationen laden gemeinsam mit weiteren lokalen Partnern bundesweit Bürgerinnen und Bürger zu zahlreichen Veranstaltungen in den Wald ein. Dabei stehen Informationen und der Dialog über die „Biologische Vielfalt im Ökosystem Wald“ sowie der Schutz der Biodiversität und somit auch der verschiedenen Funktionen und Leistungen des Waldes im Mittelpunkt.
Weitere Info: www.deutsche-waldtage.de
BR 094/08/22 DS/866-00
BlitzReport