BlitzReport September 2021

BlitzReport September 2021

Die September-Ausgabe des BlitzReports ist erschienen und kann ab sofort abgerufen werden.

Hochwasserkatastrophe; Aufbauhilfegesetz 2021

Der Bundestag hat sich am 25.08.2021 in Erster Lesung mit dem Gesetzesentwurf zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz 2021) befasst (BTDrs. 19/32039). Es ist beabsichtigt, dass das Gesetzgebungsverfahren im Bundesrat am 17.09.2021 abgeschlossen wird.


Das Sondervermögen stellt Mittel zur Finanzierung erforderlicher Maßnahmen für geschädigte Privathaushalte, Unternehmen und andere Einrichtungen sowie zur Wiederherstellung der vom Starkregen und Hochwasser zerstörten Infrastruktur bereit. Die Wiederaufbaumaßnahmen der Länder in Höhe von 28 Mrd. € werden solidarisch jeweils zur Hälfte von Bund und Ländern finanziert. Der Bund wird in einer ersten Tranche aus dem Bundeshaushalt 2021 Mittel in Höhe von 16 Mrd. € dem Sondervermögen zuführen. Ab dem Jahr 2022 erfolgen die Zuweisungen des Bundes dann bedarfsgerecht nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes.
Zudem wird eine Änderung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes vorgeschlagen, um die Förderzeiträume um jeweils zwei Jahre zu verlängern. Hierdurch soll eine fristgerechte Umsetzung der durch das Hochwasser beeinträchtigenden Projekte ermöglicht und anderen Verzögerungen bei der Umsetzung, insbesondere durch Lieferengpässe infolge der Corona-Pandemie, Rechnung getragen werden.


BR 087/09/21 HM/967-00


Windenergie und Freiflächen-PV, Teilhabe der Standortgemeinden; Mustervertrag

Mit der Neufassung des EEG 2021 wurde die sog. Windenergieabgabe neu eingeführt, also eine freiwillige Zahlung der Betreiber von Windkraftanlagen an die Standortgemeinden. Dadurch soll die Akzeptanz für die Windkraft verbessert werden. Da das Gesetz eine schriftliche Vereinbarung fordert, wurde unter Mitwirkung des DStGB ein entsprechender Mustervertrag in zwei Varianten erstellt.
Mit der Änderung des EEG im Juli 2021 wurde die bisherige Regelung von § 36k in § 6 überführt. Der Mustervertrag musste daher angepasst werden und steht nun in der aktualisierten Fassung über kosDirekt zu Verfügung.

Des Weiteren wurde im EEG neu eingeführt, dass diese Zahlung nicht nur für Windenergieanlagen gezahlt werden kann, sondern auch für Freiflächen- Photovoltaik-Anlagen – in gleicher Höhe von 0,2 Cent/kWh und mit gleichem Ziel; anders als bei der Windkraft gilt hier nicht der Umkreis von 2.500 Metern. Für diese Anlagen ist derzeit ein eigenständiger Mustervertrag analog zu dem für die Windenergie in Vorbereitung.


Weitere Info: kosDirekt


BR 088/09/21 TR/674-22


Revierdienstkosten im Gemeindewald; Entlastung; Kommunaler Rat

Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität hat zur Sitzung des Kommunalen Rates am 06.09.2021 einen veränderten Entwurf der Neuregelung des Abrechnungsverfahrens für die Revierdienstkosten im Gemeindewald vorgelegt. Der GStB hatte im Beteiligungsverfahren (vgl. BR 044/05/21) die Entlastung ausdrücklich begrüßt, aber kritisiert, dass die Kommunen, die eigene Bedienstete beschäftigen, nur in Teilen partizipieren. Ursächlich ist, dass als neuer Maßstab für eine ungekürzte 40%ige Personalkostenerstattung seitens des Landes eine feste Mindestgröße der Forstreviere von 1.500 ha reduzierte Holzbodenfläche vorgegeben werden soll. Der überarbeitete Verordnungsentwurf sieht nunmehr eine fünfjährige Übergangszeit von 2021 bis 2026 vor, in der die Mindestgröße („Reduktionsgrenzwert“) sukzessive von 1.250 ha auf 1.500 ha reduzierte Holzbodenfläche steigt. Auf diesem Wege soll den betroffenen Kommunen die Möglichkeit eingeräumt werden, auf die Neuregelung zu reagieren und ihre Forstreviere ggf. zu vergrößern.


BR 089/09/21 DS/866-00


Kommunale Corona-Testzentren; Ertragsteuerliche Behandlung

Das rheinland-pfälzische Ministerium der Finanzen hat mit Datum vom 04.08.2021 zum Thema ertragsteuerliche Behandlung von Corona-Testzentren in kommunaler Hand Stellung genommen: „Die Problematik, ob von der Annahme eines Betriebs gewerblicher Art (BgA) trotz Überschreitens der Gewichtigkeitsgrenze im Fall einer aktuellen Krise abgesehen werden kann, wurde auf Bund- Länder-Ebene bereits im Zusammenhang mit der Abgabe von Verbrauchsmaterialien (insbesondere Verkauf von Schutzmasken) bei der Corona-Pandemie erörtert. […] Die Einrichtung einer Corona-Teststation durch die Kommunen sehe ich als vergleichbaren Fall an. Es handelt sich ebenfalls um krisenbedingte temporäre Einrichtungen, die kurzfristig wieder geschlossen werden. Deshalb ist davon auszugehen, dass die 35.000 €-Grenze voraussichtlich nicht nachhaltig überschritten wird, so dass die Voraussetzungen für einen BgA grundsätzlich nicht erfüllt sind. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit der juristischen Person des öffentlichen Rechts, besondere Gründe vorzutragen, aufgrund derer auch bei Nichterreichen eines nachhaltigen Umsatzes von 35.000 € ein BgA anzunehmen ist. Solche Gründe sind insbesondere gegeben, wenn die juristische Person des öffentlichen Rechts mit ihrer Tätigkeit zu anderen Unternehmen unmittelbar in Wettbewerb tritt (vgl. R 4.1 Abs. 5 S. 4 und 5 KStR 2015).“


BR 090/09/21 HM/961-10


Forsteinrichtung; De-minimis-Beihilfe; Notifizierung

Hinsichtlich der Kostenfreiheit der Erstellung von mittelfristigen Betriebsplänen (Forsteinrichtungswerken) für Körperschaften gemäß § 7 Abs. 3 LWaldG finden die beihilferechtlichen Vorgaben der De-minimis-Verordnung Anwendung. Die Höhe der gewährten Beihilfe errechnet sich aus der forstlichen Betriebsfläche multipliziert mit dem Hektarsatz, der im Besonderen Gebührenverzeichnis des Landesbetriebs Landesforsten festgelegt ist. Vor Aufnahme der Arbeiten hat der Waldbesitzende eine De-minimis-Erklärung abzugeben, aus der hervorgeht, ob weitere Deminimis- Beihilfen gewährt bzw. beantragt wurden und welchen finanziellen Umfang diese Beihilfen haben. Eine De-minimis-Beihilfe ist nur zu gewähren, wenn im laufenden Steuerjahr sowie in den vorangegangenen zwei Steuerjahren nach Abzug bereits erhaltener Subventionswerte inklusive der vorgesehenen Beihilfe für den Betriebsplan der Schwellenwert in Höhe von 200.000 € nicht überschritten wird.


Nach Auffassung des GStB bedarf die dargestellte gesetzliche Regelung dringend der Notifizierung bei der EU-Kommission. Insbesondere größere Gemeinden und Städte schöpfen vermehrt die Obergrenze von 200.000 € in drei Jahren bereits aus. Ursächlich sind vor allem die aktuelle Nachhaltigkeitsprämie Wald, aber auch Förderbereiche außerhalb der Waldbewirtschaftung, die Kommunen als De-minimis-Beihilfen gewährt werden. Das fachlich zuständige Ministerium hat zugesagt, die Notifizierung im Rahmen einer eigenen Verwaltungsvorschrift bei der EUKommission anzustreben.


BR 091/09/21 DS/866-00


Landesweites Radroutennetz; Muster-Gestattungsvertrag

Das Land Rheinland-Pfalz hat sich zum Ziel gesetzt, landesweit ein Radroutennetz auszuweisen. Die Umsetzung erfolgt durch den Landesbetrieb Mobilität (LBM) in Zusammenarbeit mit den Verbandsgemeinden und den betroffenen Eigentümern.


Der „Muster-Gestattungsvertrag zur Wegenutzung im Staatswald für die Ausweisung eines landesweiten Radroutennetzes“ regelt die Ausweisung von Radrouten im Staatswald und hier insbesondere das Anbringen der wegweisenden Beschilderung. Potentielle Vertragspartner von Landesforsten sind insbesondere die berührten Verbandsgemeinden. Der Muster- Gestattungsvertrag wurde inhaltlich zwischen LBM, Landesforsten, GVV Kommunalversicherung und GStB abgestimmt.


Radfahren im Wald ist nach § 22 Abs. 3 LWaldG nur auf Straßen und Waldwegen erlaubt. Die Benutzung der Wege durch Radfahrende bedarf insoweit keiner besonderen Gestattung. Grundsätzlich führt die Ausweisung einer Radroute über einen Waldweg zu keiner rechtlichen Umwidmung des betroffenen Weges. Daher ergibt sich aus der Routenausweisung auch keine veränderte Verkehrssicherungspflicht.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0285/2021


BR 092/09/21 DS/866-00


Vergabe von „Konzessionsverträgen“ nach § 46 EnWG; BGH

In einem Streitfall um die Konzessionsvergabe für ein Gasnetz hat der Kartellsenat des BGH in einer Entscheidung vom März 2021 (KZR 55/19) grundlegende Feststellungen zum Vergabeverfahren getroffen, die auch für die Vergabe von Stromkonzession im gemeindlichen Bereich relevant sind:

  1. War der gesamte Verfahrensablauf fehlerfrei, ist dem Bieter der Zuschlag zu erteilen, der in Bezug auf die Auswahlkriterien der Gemeinde das beste Angebot abgegeben hat.
  2. Legt ein Bieter geforderte Unterlagen nicht fristgerecht vor (hier: Nachweis seiner finanziellen Eignung), darf dieses Angebot nicht gewertet werden.
  3. Hat die Gemeinde das Verfahren (materiell oder formell) nicht fehlerfrei durchgeführt, ist im Einzelfall auch dann der Zuschlag zu erteilen, wenn bei ermessensfehlerfreier Anwendung der wettbewerbsrechtlichen Anforderungen aus dem EnWG bzw. dem GWB und unter Würdigung der konkreten Umstände für die Erteilung der Konzession nur ein einziger Bieter in Betracht kommt.
  4. Eine Aufhebung oder Rückversetzung des Verfahrens kann nur aus wichtigem Grund erfolgen (unter Anwendung strenger Maßstäbe, analog Vergaberecht). Dabei hat die Gemeinde unter Gesamtwürdigung und Abwägung aller beteiligten Interessen eine Ermessensentscheidung dahingehend zu treffen, ob die wettbewerbsrechtlichen Anforderungen (Freiheit des Wettbewerbs, Sicherung des Leistungswettbewerbs, Offenheit der Marktzugänge) noch bestmöglich verwirklicht werden können.


Weitere Info: kosDirekt


BR 093/09/21 TR/811-51


Vollverzinsung nach § 233a AO; BVerfG

Mit Beschluss des Ersten Senats vom 08.07.2021 zur Vollverzinsung hat das BVerfG entschieden, dass § 233a AO mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2014 ein Zinssatz von 0,5% pro Monat zugrunde gelegt wird. Die gilt für die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen. Das bisherige Recht ist für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume weiter anwendbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31.07.2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen.


Die Entscheidung wurde vom BVerfG maßgeblich damit begründet, dass Vollverzinsung mit einem Zinssatz von 0,5% pro Monat sich für in das Jahr 2014 fallende Verzinsungszeiträume als nicht mehr erforderlich erweist und gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Das BVerfG führt aus, dass es für ab in das Jahr 2019 fallende Verzinsungszeiträume bei der Unanwendbarkeit des § 233a i. V. m. § 238 Abs. 1 Satz 1 AO als Regelfolge des Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG bleibt. Gerichte und Verwaltungsbehörden dürfen die Norm im Umfang der festgestellten Unvereinbarkeit nicht mehr anwenden, laufende Verfahren sind auszusetzen (BVerfGE 122, 210; 138, 136). Soweit Zinsfestsetzungen – unabhängig von der Frage, ob dies einfachrechtlich zulässig ist – vorläufig ergangen sind, wird die Finanzverwaltung bzw. die Gemeinde im Fall von Erstattungszinsen auf die Gewerbesteuer zu prüfen haben, ob und inwieweit der Aufhebung oder Änderung einer Zinsfestsetzung zuungunsten der Steuerpflichtigen die Vertrauensschutzregelung des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 239 Abs. 1 Satz 1 AO (i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 5 AO) entgegensteht.


BR 094/09/21 HM/963-20


Verkehrssicherungspflicht des Waldbesitzers; Waldtypische Gefahren

Das LG München I hat mit Urteil vom 24.02.2021, Az.: 18 O 11896/20, entschieden, dass einer Pilzsucherin, die im Wald durch die mutmaßlichen Überreste eines ehemaligen Wildschutzzauns stürzt, kein Schmerzensgeld und kein Schadensersatz seitens des Waldbesitzers wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten zusteht. Das Gericht hebt dabei auf § 14 Abs. 1 BWaldG ab. Die Vorschrift verbrieft das Recht eines jeden, den Wald zum Zwecke der Erholung – ohne Zustimmung des jeweiligen Eigentümers – zu betreten. Die Benutzung geschieht allerdings auf eigene Gefahr. Dies gilt insbesondere für waldtypische Gefahren.


Doch auch im Falle der Verwirklichung einer atypischen Gefahr scheidet eine Haftung im Ergebnis laut LG München aus, wenn sich das darin verwirklichte Risiko nach Art und Umfang nicht erheblich von jenen Gefahren unterscheidet, mit denen ein Nutzer des Waldes typischerweise rechnen muss. Die genaue Herkunft des Drahtgeflechts kann vorliegend offenbleiben. Das mit dem im Wald zurückgelassenen Drahtgeflecht verbundene Risiko unterscheidet sich nicht wesentlich von sonstigen waldtypischen Gefahren und Hindernissen (Wurzelwerk, Schlingpflanzen, herabfallende Äste, Erdlöcher), mit denen im Wald abseits von Wegen typischerweise jederzeit gerechnet werden muss. Diese sind ebenfalls nicht immer einwandfrei und gut zu erkennen und erfordern dementsprechend eine umsichtige und vorsichtige Fortbewegungsweise der Waldbesucher.


BR 095/09/21 DS/866-00