BlitzReport Oktober 2021
Die Oktober-Ausgabe des BlitzReports ist erschienen und kann ab sofort abgerufen werden.
Landeswiederaufbauerleichterungsgesetz; Änderung des Landesstraßengesetzes
Durch einen neuen § 36a Landesstraßengesetz wird dem Träger der Straßenbaulast in den Fällen, in denen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen, eine öffentliche Straße nicht nutzbar ist, die Möglichkeit eröffnet, im Benehmen mit der zuständigen Straßenbaubehörde befristet nicht-öffentliche Straßen, insbesondere Feld- und Waldwege und öffentliche Straßen, die einer Widmungsbeschränkung unterliegen, dem öffentlichen Verkehr zu widmen, um die schnelle Wiederherstellung eines übergeordneten Verkehrsnetzes sicherzustellen. Der Eigentümer der nicht-öffentlichen Straße wird von etwaigen Haftungsrisiken für die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten freigestellt. Zudem ist vorgesehen, dass der Eigentümer für die Inanspruchnahme seines Eigentums durch die befristete Widmung Anspruch auf angemessene Vergütung der Nutzung seines Eigentums hat.
Weitere Info: LT-Drs. 18/1097
BR 096/10/21 RB/650-00
Landeswiederaufbauerleichterungsgesetz; Änderung des Landesbauordnung
Durch Änderung der Landesbauordnung können künftig Behelfsbauten, die der Landesverteidigung, dem Katastrophenschutz, der Unfallhilfe oder der Abwehr sonstiger außergewöhnlicher Ereignisse zum Schutz der Bevölkerung dienen, genehmigungsfrei errichtet werden. Zudem ist vorgesehen, dass der Anwendungsbereich des Freistellungsverfahrens (§ 67 LBauO) zur vollständigen oder teilweisen Wiederherstellung von durch Naturkatastrophen zerstörten oder beschädigten Gebäuden ausgeweitet wird. Dabei soll über den bisherigen Anwendungsbereich des Freistellungsverfahrens hinaus, der grundsätzlich auf Bauvorhaben im Geltungsbereich qualifizierter und vorhabenbezogener Bebauungspläne beschränkt ist, dieses auch innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile im Sinne des § 34 BauGB zur Wiederherstellung von zerstörten und beschädigten Gebäuden Anwendung finden.
Weitere Info: LT-Drs. 18/1097
BR 097/10/21 RB/611-00
Fluthilfe; Aufbauhilfegesetz
Das Aufbauhilfegesetz 2021 enthält ein Bündel von Maßnahmen, um die Folgen des verheerenden Juli-Hochwassers zu bewältigen, zudem Änderungen am Infektionsschutzgesetz. Vorgesehen ist die Einrichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ in Höhe von bis zu 30 Mrd. €. Das Geld soll geschädigten Privathaushalten, Unternehmen und anderen Einrichtungen zukommen und der Wiederherstellung lokaler Infrastruktur dienen. An der Rückzahlung des Sondervermögens beteiligen sich die Länder, indem sie bis zum Jahr 2050 Anteile am Umsatzsteueraufkommen an den Bund abtreten.
In den betroffenen Gebieten wird die Insolvenzantragspflicht temporär für Unternehmen ausgesetzt, wenn die Zahlungsunfähigkeit auf den Auswirkungen der Starkregenfälle oder des Hochwassers beruht und begründete Aussicht auf Sanierung besteht. Änderungen beim Pfändungsschutz sollen zudem Betroffenen mit Finanzengpässen Luft verschaffen.
Das Gesetz soll im Wesentlichen am Tag nach Verkündung in Kraft treten, die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht rückwirkend zum 10.07.2021 und befristet bis 01.05.2022.
BR 098/10/21 HM/967-00
Fluthilfe; Verteilung der Aufbauhilfen
Die Verordnung zur Verteilung der Hilfsgelder aus dem Aufbauhilfefonds zwischen den betroffenen Ländern konkretisiert die berücksichtigungsfähigen Schäden und enthält Vorgaben zur zweckentsprechenden Mittelverwendung. Die Verteilung der Mittel erfolgt zunächst durch einen festen Schlüssel, basierend auf den ersten Schadenserhebungen der betroffenen Länder. Danach entfallen auf Rheinland-Pfalz 54,53 %, auf Nordrhein-Westfalen 43,99 %, auf Bayern 1,00 % und auf Sachsen 0,48 % der für die Länderprogramme vorgesehenen Mittel des Fonds. Wenn die endgültige Schadenshöhe in den Ländern feststeht, folgt eine Bund-Länder-Vereinbarung mit einem angepassten Verteilungsschlüssel. Als Schadenszeitraum wird der Monat Juli 2021 definiert.
Betroffenen Bürgerinnen und Bürgern, Unternehmen und sonstigen Einrichtungen werden Entschädigungen in Höhe von bis zu 80 % des Schadens gewährt. Hinzu kommen Leistungen Dritter zum Beispiel aus Versicherungen oder auch der gewährten Soforthilfe bis zu max. 100 % des ermittelten Schadens. Darüberhinausgehende Leistungen Dritter oder der Soforthilfe sind bei den Hilfen des Fonds anzurechnen. Für begründete Härtefälle sind Einzelfallregelungen möglich, um bis zu 100 % des Schadens auszugleichen. Beim Wiederaufbau können auch Aspekte des vorsorglichen Hochwasserschutzes berücksichtigt werden, wenn dabei die ursprünglich ermittelte Schadenhöhe nicht überschritten wird.
BR 099/10/21 HM/967-00
Verbesserung der Lüftungssituation in Schulräumen; Förderrichtlinie
Die Förderrichtlinie des Landes zur Verbesserung der Lüftungssituation in Schulräumen (VV des Ministeriums für Bildung vom 27.08.2021) wurde im Amtsblatt des Ministeriums für Bildung (Nr. 6/2021 vom 28.09.2021) veröffentlicht. Gefördert werden Maßnahmen, die die Frischluftzufuhr in Schulräumen unterstützen (z. B. Erneuerung von Fenstergriffen, Umbau von Fenstern, Einbau von einfachen ventilatorgestützten Zu- und Abluftsystemen oder die Anschaffung von CO2-Messgeräten). Weiterhin wird die Ausstattung von Räumen in Schulgebäuden mit mobilen Luftreinigungsgeräten als Ergänzung zu den Lüftungsmaßnahmen der Schulen gefördert. Zusätzliche Voraussetzung für die Förderung von mobilen Luftreinigungsgeräten ist, dass für den Schulraum, für den eine Ausstattung mit diesen Geräten vorgesehen ist, keine einfachere und wirtschaftlichere Möglichkeit besteht, die Aerosolkonzentration deutlich abzusenken.
Das Ministerium für Bildung hat zudem angekündigt, dass aktuell eine Überarbeitung der Förderrichtlinie vorbereitet wird, um auch das Bundesprogramm zu integrieren. Diese wird voraussichtlich Ende Oktober im Amtsblatt erscheinen. Die Förderung der Verbesserung der Lüftungssituation soll dann neben den Räumen von Schulen auch Räume von Kindertageseinrichtungen umfassen.
Weitere Info: GStB-N Nr. 0364/2021
BR 100/10/21 AS/200-00
Gemeindewald; Erstattung von Revierdienstkosten an das Land
Das VG Koblenz hat in mehreren Urteilen vom 12.07.2021 (Az: 1 K 109/20.KO, 1 K 742/20.KO, 1 K 1186/20.KO, 1 K 1187/20.KO, 1 K 1188/20.KO) über Klagen des Landes Rheinland-Pfalz, vertreten durch die Zentralstelle der Forstverwaltung, gegen waldbesitzende Gemeinden entschieden. Das Gericht kommt bei allen Tatbeständen (mit geringen Differenzierungen) zu dem Ergebnis, dass dem Land die Erstattung der anteiligen Personalausgaben für den staatlichen Revierdienst (Betriebskostenbeitrag) in den strittigen Abrechnungsjahren zusteht.
Die Verpachtung von Gemeindewald an ein privates Forstdienstleistungsunternehmen hat keine Auswirkungen auf die Verpflichtung der Gemeinde zur Zahlung von Betriebskostenbeiträgen an das Land, sofern der Gemeindewald einem Forstrevier mit staatlichem Revierleiter angehört. Durch die Verpachtung werden die Forstreviergrenzen und die Revierleitung durch einen staatlichen Bediensteten nicht tangiert. Die Änderung der Zuordnung zu einem Forstrevier setzt ein entsprechendes Verfahren nach § 9 Abs. 2 und Abs. 6 LWaldG in Verbindung mit § 4 LWaldGDVO voraus. Die Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Land endet mit der Bildung eines eigenen Forstreviers und der Wahrnehmung des Revierdienstes durch einen körperschaftlichen Bediensteten.
Das Gericht sieht, in Übereinstimmung mit dem OVG, im Abrechnungsverfahren für die Revierdienstkosten ein Umlagemodell für vorhandene Personalausgaben und kein Abrechnungsmodell für erbrachte Leistungen. Insoweit handelt es sich bei der Kostenerstattung um eine vorzugsleistungsähnliche Umlage. Folge dieser Einordnung ist, dass dahinstehen kann, in welchem Umfang die Gemeinde tatsächlich Leistungen des Revierdienstes in Anspruch genommen hat.
BR 101/10/21 DS/866-00
Gemeindewald; Revierdienstkosten; Landesdaten 2021
Die durchschnittlichen Personalausgaben für staatliche Bedienstete im Revierdienst werden landesweit ermittelt. Danach ist der „Personensatz im dritten Einstiegsamt“ auf 95.729 € (Vorjahr: 91.501 €) gestiegen; der „Personensatz Forstwirtschaftsmeister“ liegt bei 66.043 € (Vorjahr: 66.226 €). Der durchschnittliche „Vertretungssatz im dritten Einstiegsamt“ wird mit 1.758 € pro Forstrevier (Vorjahr: 1.161 €) beziffert. Dieser ist, unabhängig von den Gegebenheiten vor Ort, beim staatlichen Revierdienst zusätzlich zu zahlen, beim körperschaftlichen Revierdienst wird er den Anstellungskörperschaften zusätzlich erstattet.
Rückwirkend zum 01.01.2021 soll eine Neuregelung des Abrechnungsverfahrens für die Revierdienstkosten im Gemeindewald erfolgen. Beim Revierdienst durch körperschaftliche Bedienstete erstattet das Land danach 40 % des Personensatzes im dritten Einstiegsamt und des durchschnittlichen Vertretungssatzes. Dies entspricht 38.995 €. Liegt die Größe des Forstreviers unter dem Reduktionsgrenzwert (im Jahr 2021 bei 1.250 Hektar red. Holzbodenfläche), erfolgt eine anteilige Kürzung des 40 %igen Erstattungsbetrages. Der Reduktionsgrenzwert soll sukzessive ansteigen und ab dem Jahr 2026 einen festen Wert von 1.500 Hektar red. Holzbodenfläche einnehmen.
BR 102/10/21 DS/866-00
Forstorganisation im Jahr 2021
In Rheinland-Pfalz bestehen 404 Forstreviere. In 309 Forstrevieren üben staatliche Bedienstete die Revierleitung aus, davon sind 23 Forstreviere reine Privat-waldbetreuungsreviere. 95 Forstreviere (Vorjahr: 88 Forstreviere) werden von körperschaftlichen Bediensteten geleitet.
Die Zahl der Forstreviere mit staatlicher Revierleitung (ohne Privatwaldbetreuungsreviere) hat sich von 555 im Jahr 2000 auf nunmehr 286 besonders deutlich reduziert. Die durchschnittliche Größe der Forstreviere mit staatlicher Revierleitung liegt bei 1.566 Hektar red. Holzbodenfläche (Vorjahr: 1.555 Hektar). In den Forstämtern, in denen das Konzept der zentralen Steuerung der technischen Produktion (TPL-Konzept) zur Anwendung gelangt, beträgt die durchschnittliche Reviergröße 1.633 Hektar red. Holzbodenfläche (Vorjahr: 1.622 Hektar).
Die Revierleitung durch körperschaftliche Bedienstete hat deutlich an Bedeutung gewonnen. Die betreute Waldfläche stieg von 53.840 Hektar im Jahr 2000 auf nunmehr 109.732 Hektar red. Holzbodenfläche. Die durchschnittliche Größe der Forstreviere mit körperschaftlicher Revierleitung beträgt 1.155 Hektar red. Holzbodenfläche (Vorjahr: 1.241 Hektar).
BR 103/10/21 DS/866-00
Kommunalinvestitionsförderungsgesetz; Fristen nochmals verlängert
Mit den Reglungen in Art. 3 und 4 des Aufbauhilfegesetzes 2021 (BGBl. 2021, S. 4147) hat der Bund das Kommunalinvestitionsförderungsgesetz nochmals um zwei Jahre verlängert. Entsprechend der Ankündigungen der Landesregierung werden diese gesetzlichen Anpassungen für die beiden Landesprogramme KI 3.0 (Kapitel 1 und Kapitel 2) übernommen. Die Kommunen erhalten damit nochmals zwei Jahre mehr Zeit für die Umsetzung der insgesamt mehr als 500 Mio. € Fördermittel.
BR 104/10/21 HM/967-00
Ganztagsbetreuung; Rechtsanspruch ab 2026
Mit dem Ganztagsförderungsgesetz wird ab 2026 der Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung in der Grundschule schrittweise eingeführt. Kern des Gesetzes ist die Einführung eines bedarfsunabhängigen Anspruchs auf Förderung in einer Tageseinrichtung von mindestens acht Stunden. Dieser gilt für jedes Kind ab der ersten Klassenstufe bis zum Beginn der fünften Klassenstufe. Anspruchsberechtigt sind Kinder, die ab dem Schuljahr 2026/2027 die erste Klassenstufe besuchen. Der Anspruch wird dann schrittweise auf die folgenden Klassenstufen ausgeweitet werden, so dass ab dem Schuljahr 2029/2030 allen Schulkindern der ersten bis vierten Klassenstufe mindestens acht Stunden täglich Förderung in einer Tageseinrichtung zusteht. Daneben beinhaltet das Gesetz Regelungen über Finanzhilfen zur Unterstützung der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände bei ihren Investitionen in den Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote. Entsprechende Mittel in Höhe von mehreren Milliarden € wurden mit dem Ganztagsfinanzierungsgesetz bereitgestellt und ein entsprechendes Sondervermögen eingerichtet. Der Bund beteiligt sich mit einer Quote von bis zu 70 % am Finanzierungsanteil der Investitionskosten.
Weitere Info: GStB-N Nr. 0359/2021
BR 105/10/21 AS/200-00
Waldstrategie 2050
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat im September 2021 die Waldstrategie 2050 veröffentlicht. Sie stellt den Zustand des Waldes und seine Ökosystemleistungen zusammenfassend dar und formuliert darauf aufbauend das Leitbild zur strategischen Ausrichtung der künftigen nationalen Waldpolitik. In zehn Handlungsfeldern sind die Herausforderungen, die mit der Erfüllung des Leitbildes verbunden sind, konkretisiert und mit Meilensteinen als Zwischenschritte bis zum Jahr 2030 untersetzt.
Weitere Info: www.bmel.de
BR 106/10/21 DS/866-00