BlitzReport November 2021
Die November-Ausgabe des BlitzReports ist erschienen und kann ab sofort abgerufen werden.
Freiflächen-Photovoltaikanlagen; Jagdrecht
In den nächsten Jahren ist mit einer deutlichen Zunahme von Freiflächen- Photovoltaikanlagen („Solarparks“) zu rechnen, insbesondere auf ertragsarmen landwirtschaftlichen Flächen. Dies tangiert auch den jagdlichen Bereich. Auf Anfrage des GStB hat das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität mit Schreiben vom 12. 10. 2021 eine umfassende jagdrechtliche Bewertung vorgenommen.
Freiflächen-Photovoltaikanlagen sind keine befriedeten Bezirke kraft Gesetzes gemäß § 8 Abs. 2 LJG. Eine Befriedung kraft Erklärung der zuständigen unteren Jagdbehörde nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 LJG („Grundflächen im Gebiet eines Bebauungsplanes“) dürfte regelmäßig möglich sein. In Rahmen der anstehenden Evaluierung jagdrechtlicher Vorschriften wird geprüft, Freiflächen-Photovoltaikanlagen ausdrücklich in den Katalog des § 8 Abs. 3 LJG aufzunehmen.
Wird eine Befriedung kraft Erklärung durch die untere Jagdbehörde vorgenommen, entfällt der Wildschadensersatz. Wird keine Befriedung vorgenommen, besteht der Wildschadensersatzanspruch grundsätzlich weiter. Im Verhältnis zum Jagdpächter ist maßgeblich, ob es sich um eine wesentliche Verringerung der bejagbaren Fläche handelt und ob das Vorhaben bei Abgabe des Jagdpachtgebotes bereits bekannt war. Empfehlenswert ist, bei den Planungen frühzeitig sowohl die Jagdgenossenschaft als auch die Jagdpächter einzubinden.
Flächen, auf denen Freiflächen-Photovoltaikanlagen errichtet sind, gelten regelmäßig weiterhin als landwirtschaftlich nutzbare Flächen im Sinne des § 9 Abs. 1 LJG.
Weitere Info: GStB-N Nr. 0400/2021
BR 107/11/21 DS/866-00
Freiflächen-Photovoltaikanlagen; Ausschreibungen; Änderungsverordnung
Um das Ziel der Vollversorgung aus erneuerbaren Energien bis 2030 zu erreichen, forciert die Landesregierung den Ausbau der Solarenergie in der Freifläche. Dazu erfolgt derzeit eine Fortschreibung der aus dem EEG abgeleiteten Landesverordnung über Gebote für Freiflächen-Solaranlagen. Ziel ist es, neue Flächenpotentiale zu erschließen. Laut Begründung zur Änderungsverordnung konnte wegen der bisherigen Deckelung auf 50 MW in den Jahren 2019 und 2020 ein Gebotsvolumen von rund 280 MW nicht zugeschlagen werden. Daher wird die jährlich zulässige Neuinstallation auf Flächen in benachteiligen Gebieten auf jährlich 200 MW angehoben. Weiter können für Freiflächenanlagen auch Ackerlandflächen in Anspruch genommen werden, bisher nur Grünland. Diese neuen Rahmenbedingungen schaffen Potenziale auch für Freiflächenanlagen in kommunaler Trägerschaft.
BR 108/11/21 TR/674-21
Kommunalrichtlinie; Fördermöglichkeiten im Bereich Klimaschutz
Das Bundesumweltministerium hat seine sog. „Kommunalrichtlinie“ zur finanziellen Förderung kommunaler Klimaschutzmaßnahmen neu gefasst, die mit Beginn des Jahres 2022 in Kraft tritt. Neue Fördertatbestände gelten einer besseren personellen Ausstattung der Kommunen für die Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen:
- Fachpersonal, das sich um die Einführung und Erweiterung eines Energiemanagements kümmert;
- Klimaschutzkoordinator*innen, die auf einer übergeordneten Ebene (z. B. Landkreis oder VG) das Klimaschutzmanagement für die angehörigen Gemeinden übernehmen;
- Klimaschutzmanager*innen für die Umsetzung von thematischen Fokuskonzepten (z. B. Mobilität, Wärme).
Neu gefördert werden sog. Vorreiterkonzepte, um bereits vorhandene Klimaschutzkonzepte ambitioniert an die nationalen Klimaschutzziele anzupassen. Weitere neue Fördermöglichkeiten gibt es für Einstiegs- und Orientierungsberatungen, themenoffene Fokusberatungen und Machbarkeitsstudien zur Vorbereitung von Investitionen. Schließlich werden zusätzliche investive Maßnahmen, u. a. im Bereich Abwasser, gefördert. Unverändert profitieren finanzschwache Kommunen von erhöhten Förderquoten; Erstvorhaben „Klimaschutzkonzept und -management“ werden sogar voll gefördert. Die einzubringenden Eigenmittelanteile sind noch bis Ende 2022 abgesenkt.
Weitere Info: www.klimaschutz.de
BR 109/11/21 TR/674-02
Bündelausschreibung Erdgas
Über seinen Kooperationspartner GT-service GmbH bietet der GStB eine weitere Bündelausschreibung für kommunalen Erdgasbedarf für den Lieferzeitraum 01. 01. 2023 bis 01. 01. 2026 an. Es besteht wieder die Möglichkeit, Erdgas mit einem Anteil von 10% Bioerdgas zu beschaffen, für alle oder nur für einen Teil der Abnahmestellen. Frist für die Beauftragung der GT-service ist der 11. 02. 2022. Die Zuschlagserteilung ist für September 2022 geplant.
Die Ausschreibung erfolgt als sog. strukturierte Beschaffung. Dies bedeutet, dass die Lieferpreise innerhalb der festen Vertragslaufzeit von drei Jahren erst nach Zuschlagserteilung anhand einer Preisindizierung an vier Stichtagen ermittelt werden. Damit wird das Risiko gemindert, für die Preisbildung einen ungünstigen Stichtag zu treffen.
Weitere Info: kosDirekt
BR 110/11/21 TR/811-50
DigitalPakt Schule; Leihgeräte für Lehrkräfte; Verlängerung der Frist
Das Ministerium für Bildung hat mit Schreiben vom 21. 10. 2021 die antragsberechtigten Schulträger darüber informiert, dass die Frist für den Abruf von Mitteln für die Beschaffung von mobilen Leihgeräten für Lehrkräfte bis einschließlich 01. 12. 2021 verlängert wurde. Mit einem dritten Zusatz zum DigitalPakt Schule 2019 bis 2024 stellt der Bund den Ländern vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie und der damit einhergehenden Einschränkungen des Präsenzunterrichts weitere 500 Mio. € für die Beschaffung von mobilen Endgeräten durch die Schulträger zur Verfügung. Auf Rheinland-Pfalz entfällt gemäß des Königsteiner Schlüssels die Summe von rund 24,1 Mio. €. Die insgesamt zur Umsetzung dieses Programms zur Verfügung stehenden Mittel werden unter Berücksichtigung der Anzahl der in den Schulen der Träger hauptamtlich beschäftigten Lehrkräfte aufgeteilt (Schulträgerbudget). Bezugsgröße für die Berechnung ist die amtliche Schulstatistik des Schuljahres 2020/ 2021. Die Förderung sieht ein sehr reduziertes Verfahren vor; die Mittelzuweisung erfolgt in voller Höhe des jeweiligen Schulträgerbudgets antragsfrei durch die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz.
Weitere Infos: GStB-N Nr. 0392 vom 22.10.2021 und
https://digitalpakt.rlp.de/de/digitalpakt-schule/informationen-fuer-schultraeger/
BR 111/11/21 AS/200-00
Wiederkehrender Straßenausbaubeitrag; Abrechnungsgebiete
In den letzten Jahren hat die Rechtsprechung die Gemeinden immer wieder angehalten, beim wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag möglichst kleinere Abrechnungsgebiete zu bilden, um zu gewährleisten, dass für den beitragspflichtigen Grundstückseigentümer noch ein hinreichender Vorteil von der entfernt stattfindenden Ausbaumaßnahme sichergestellt ist. Nunmehr wurde – soweit ersichtlich – erstmalig eine entsprechende Aufteilung vom OVG RP (Beschluss vom 08. 10. 2021, Az.: 6 A 10526/21.OVG) für unzulässig erachtet und eine beitragsrechtliche Zusammenfassung zweier Gebietsteile gefordert. Und dies, obwohl zwischen den beiden Gebietsteilen eine Außenbereichsfläche (wenn auch nur von untergeordnetem Umfang), ein deutlicher Höhenunterschied sowie eine Gemarkungsgrenze verlief. Nachdem bis dato den Gemeinden insoweit gewisse Beurteilungs- und Handlungsspielräume („Pauschalierungsbefugnis“) eingeräumt worden sind, wurde vorliegend hiervon abgesehen.
BR 112/11/21 GT/653-31
Förderung der Forstwirtschaft; Anlage von Weiserflächen
Die Zentralstelle der Forstverwaltung hat mit Schreiben vom 04. 10. 2021 weitere Fördertatbestände, nämlich die Initiierung und die Übernahme der Naturverjüngung sowie die Anlage von Weiserflächen, eröffnet. Weiserflächen sind quadratische Kleingatterflächen (12 m x 12 m). Sie dienen der Beurteilung der standörtlichen Potenziale für die natürliche Waldverjüngung im Klimawandel, da der Faktor „Wildschäden“ ausgeschaltet ist. In unmittelbarer Nähe wird eine gleichgroße, ungeschützte und lediglich markierte Vergleichsfläche („Nullfläche“) ausgewiesen.
Die Förderung erfolgt nach Teil 3 „Naturnahe Waldbewirtschaftung – Vorarbeiten“ der Fördergrundsätze Wald. Pro Anlage einer Weiserfläche wird eine Pauschale von 300 € als Festbetragsfinanzierung gewährt. Betriebe zwischen 20 bis 100 Hektar können eine Weiserfläche beantragen. Bei größeren Betrieben kommt je angefangene 100 Hektar eine weitere Weiserfläche hinzu. Die Flächen sollen 10 Jahre unterhalten und genutzt werden. Die Förderung wird als De-minimis-Beihilfe gewährt. Damit entfällt die sog. kontrafaktische Fallkonstellation, die ansonsten aufgrund der mit der Notifizierung verbundenen EU-Vorgaben von den waldbesitzenden Kommunen vorzulegen wäre.
BR 113/11/21 DS/866-00
Invasive Arten; Chinesisches Muntjak
Die SGD Nord hat als obere Naturschutzbehörde mit Datum vom 13. 09. 2021 eine Allgemeinverfügung (Staatsanzeiger Nr. 36, S. 661) zur sofortigen Beseitigung des Chinesischen Muntjaks durch Abschuss im Rahmen der befugten Jagdausübung erlassen. Es handelt sich um eine invasive gebietsfremde Art von unionsweiter Bedeutung, die im Gebiet der Bundesrepublik als nicht etabliert gilt. Die Allgemeinverfügung bezieht sich auf die Landkreise Ahrweiler, Altenkirchen, Bad Kreuznach, Birkenfeld, Bernkastel-Wittlich, Bitburg-Prüm, Cochem-Zell, Mayen-Koblenz, Neuwied, Rhein-Hunsrück-Kreis, Rhein-Lahn-Kreis, Trier-Saarburg, Vulkaneifel, Westerwaldkreis sowie die Stadt Koblenz und die Stadt Trier. Die Wirksamkeit der Allgemeinverfügung erfolgt bis zum Widerruf.
Das Chinesische Muntjak unterliegt nicht dem Jagdrecht (§ 6 Abs. 1 LJG in Verbindung mit der dazugehörenden Anlage). Die im Rahmen der Allgemeinverfügung nach naturschutzrechtlichen Bestimmungen festgelegte Maßnahme des Abschusses durch Jagdscheininhaber ist nach § 13 Abs. 6 Satz 2 Waffengesetz der befugten Jagdausübung gleichgestellt, so dass es insoweit keiner zusätzlichen waffenrechtlichen Erlaubnis bedarf. Jagdausübungsberechtigte Personen sind befugt, sich innerhalb ihres Jagdbezirks durch Abschuss getötete sowie auf sonstige Weise verendete Chinesische Muntjaks anzueignen. Dazu gehören auch Totfunde, z. B. aus dem Straßenverkehr. Beim Abschuss sind die Belange des Tierschutzes zu berücksichtigen.
BR 114/11/21 DS/765-00
Klimawandel; Bewirtschaftung der Fichte
Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität hat im Oktober 2021 eine „Grundsatzanweisung zur Bewirtschaftung der Fichte im Klimawandel“ veröffentlicht, die künftig im Staatswald maßgeblich ist. Die Baumart Fichte ist von den Folgewirkungen des Klimawandels besonders hart betroffen. Aktuell besonders wichtige Aufgaben sind die unverzügliche Einbringung von Mischbaumarten in reinen Fichtenaufwuchs auf Freiflächen sowie die Vorausverjüngung in über 0,5 Hektar großen Flächen mit reiner oder mehrheitlicher Fichte spätestens ab einem Alter von 50 Jahren. Grundsätzlich unterbleiben Investitionen in die Fichte, insbesondere auch der Schälschutz und die Wertästung. Gegebenenfalls ist insoweit von den Planungen der Forsteinrichtung abzuweichen.
BR 115/11/21 DS/866-00
Schutz vor Überfahrtaten; Leitfaden
Die Polizeiliche Kriminalprävention hat die Handreichung „Schutz vor Überfahrtaten. Ein Leitfaden mit Checkliste für Kommunalverantwortliche“ erarbeitet. Die Broschüre soll Städten und Gemeinden als Orientierungshilfe dienen, eigenverantwortlich Strategien gegen sog. Überfahrtaten mittels mehrspuriger Fahrzeuge zu entwickeln. Neben der Beschreibung der Rollen und Zuständigkeiten der verantwortlichen Akteure beinhaltet die Handreichung sechs konkrete Handlungsschritte für die Erarbeitung des Zufahrtsschutzkonzepts sowie ein Gefährdungsbewertungsraster für eine systematisierte Gefährdungsanalyse.
Weitere Info: GStB-N Nr. 0403/2021
BR 116/11/21 RB/610-00
Gewalt gegen kommunale Beschäftigte; Forschungsprojekt
Der Deutsche Städte- und Gemeindebund informiert über ein Forschungsprojekt „Gewalt gegen Beschäftigte des öffentlichen Dienstes“, welches vom Deutschen Forschungsinstitut für öffentliche Verwaltung (FÖV) im Auftrag des BMI durchgeführt wird. Ziel ist es, eine umfassende Datengrundlage für die Entwicklung nachhaltiger und differenzierter Handlungsstrategien im Umgang mit der zunehmenden Gewaltproblematik gegen Beschäftigte von Bund, Ländern und Kommunen zu schaffen. Dazu wird im Zeitraum Oktober und November 2021 eine Online- Befragung kommunaler Gebietskörperschaften und ihrer Beschäftigten durchgeführt. Der GStB hat sich bereits im Jahr 2016 durch eine gemeinsame Grundsatzerklärung mit dem DBB ausdrücklich gegen jede Form von Gewalt am Arbeitsplatz ausgesprochen und verfolgt die Strategie „Keine Toleranz bei Gewalt!“.
Weitere Info: GStB-N Nr. 0399/2021
BR 117/11/21 CR/023-40