BlitzReport Mai 2021

BlitzReport Mai 2021

Die Mai-Ausgabe des BlitzReports ist erschienen und kann ab sofort abgerufen werden.

Revierdienstkosten im Gemeindewald; Entlastung

Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten hat Ende April 2021 den Entwurf einer Neuregelung des Abrechnungsverfahrens für die Revierdienstkosten im Gemeindewald vorgelegt. Mit dem Ziel einer Entlastung soll § 9a LWaldGDVO neu gefasst werden.


Das Aufteilungsverhältnis zwischen forstbetrieblichen Aufgaben und sonstigen forstlichen Aufgaben beim Revierdienst wird von 70 % zu 30 % in 60 % zu 40 % verändert. Dies bedeutet: Bei staatlichem Revierdienst sind 60 % der Personalausgaben an das Land zu erstatten, bei kommunalem Revierdienst erstattet das Land 40 % der Personalausgaben (nach landesweitem Durchschnittssatz). Der finanzielle Anteil, den das Land trägt, erhöht sich demgemäß.


Der volle 40 %ige Erstattungsbetrag wird beim kommunalen Revierdienst an eine Reviergröße von 1.500 Hektar reduzierte Holzbodenfläche gebunden. Unterhalb dieser Größe erfolgt eine anteilmäßige Reduzierung des Erstattungsbetrags. Zur Begründung verweist das Ministerium auf Verzerrungen durch die Bildung von Kleinstrevieren im Zuge der Waldverpachtung. Durch den Wechsel der Bezugsgröße geht den Gemeinden mit kommunalem Revierdienst ein Teil der Entlastung, die mit der 60 %- zu 40 %-Regelung verbunden ist, wieder verloren.


Durch Zeitaufschriebe für staatlich wie kommunal geleitete Forstreviere sollen die sonstigen forstlichen Aufgaben beim Revierdienst dokumentiert werden. Eine gesonderte Regelung wird für Forstreviere getroffen, in denen der Revierdienst geteilt ist, d. h. die Revierleitung erfolgt durch einen kommunalen Bediensteten und der Revierdienst im engeren Sinne wird durch einen Waldpächter oder privaten Dienstleister erfüllt. Sonstige forstliche Aufgaben werden dabei von beiden Akteuren erbracht. Auf der Basis von Zeitaufschrieben soll eine individuelle Abrechnung der erbrachten Stunden über Personalkostenverrechnungssätze des Landes erfolgen.


Die Regelungen bezüglich der Zeitaufschriebe sollen zum 01.01.2022 in Kraft treten, die übrigen Regelungen rückwirkend zum 01.01.2021.


BR 044/05/21 DS/866-00


Ökosystemleistungen des Waldes; Honorierung

Der Bundestag hat am 22.04.2021 den Antrag „Ein vitaler, klimastabiler Wald nutzt allen – Ökosystemleistungen ausreichend honorieren“ der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (BT-Drs. 19/28789) beschlossen. Die Bundesregierung wird im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel sowie der Zuständigkeit des Bundes aufgefordert, ein System zu etablieren, welches die vom Wald erbrachten vielfältigen Ökosystemleistungen honoriert. Es soll sich um eine Zahlung handeln, welche an Bedingungen geknüpft ist, also von tatsächlich dauerhaft und netto erbrachten Leistungen auf der Fläche abhängt und ohne die ein Zuwachs von Ökosystemleistungen nicht erzielt werden kann. Das staatliche Honorierungssystem wird an Standards gebunden, die gemeinsam vom Bundeslandwirtschafts- und Bundesumweltministerium entwickelt werden. Das Honorierungssystem soll eine richtige Balance zwischen der Honorierung von Managementleistungen zur nachhaltigen Waldbewirtschaftung, dem biodiversitätsfördernden Waldumbau und der Honorierung der Klimaschutzleistungen des Waldes schaffen.


BR 045/05/21 DS/866-00


Windkraftanlagen; Reform der Gewerbesteuerzerlegung

Die Koalitionspartner in Berlin haben vereinbart, die gewerbesteuerlichen Hemmnisse bei der Energiewende zu beseitigen. Zukünftig soll sich der Zerlegungsmaßstab hin zur installierten Leistung ändern. Dieser Maßstab sorgt für eine hohe Planungssicherheit bei den Erzeugern, aber vor allem auch bei den Ansässigkeits- und Standortkommunen.
Bisher erhalten die Standortkommunen der Solar- und Windkraftanlagen vergleichsweise wenig Einnahmen aus dem Gewerbesteueraufkommen der Erzeuger erneuerbarer Energien. Dies liegt insbesondere daran, dass der Aufteilungsmaßstab zwischen Standort- und Ansässigkeitskommune auf dem sog. Sachanlagevermögen beruht. Dieses ist in der Standortkommune vergleichsweise gering.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0169/2021


BR 046/05/21 HM/963-21


Elektromobilität; Ladeinfrastruktur; Pflichten bei Gebäuden

Am 19.03.2021 ist das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz (GEIG) in Kraft getreten. Es hat zum Ziel, den Ausbau der Ladeinfrastruktur in bzw. an Gebäuden zu beschleunigen und setzt eine entsprechende europäische Richtlinie um. Das Gesetz erfasst sowohl Wohngebäude wie auch Nicht-Wohngebäude einschließlich der öffentlichen Gebäude. Differenziert ist geregelt, ab welcher Stellplatzzahl für welche Gebäude Leitungsinfrastruktur zu installieren ist bzw. Ladepunkte zu errichten sind. Für Neubauten gilt die Pflicht seit März, für Bestandsgebäude im Zuge der nächsten "größeren Renovierungsmaßnahme". Bestandsgebäude sind dann von allen Pflichten ausgenommen, wenn die Kosten für die Lade- und Leitungsinfrastruktur mehr 7 % der Gesamtkosten einer größeren Renovierung betragen. Außerdem sind ausgenommen weitgehend selbst genutzte Nicht-Wohngebäude kleiner und mittlerer Unternehmen.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0191/2021


BR 047/05/21 TR/773-00


Grundsteuerreform; Umsetzungsgesetz

Das Bundeskabinett hat am 31.03.2021 ohne weitere Aussprache den Entwurf eines Gesetzes zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (GrundsteuerreformUmsetzungsgesetz) beschlossen.


Mit dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts vom 26.11.2019 wurden keine Vorschriften über die Bewertung des Grundbesitzes für die Grundsteuer ab dem 01.01.2022 übernommen. Aus Sicht der Bundesländer sind die aufgrund des Fehlens einer dem § 26 BewG entsprechenden Regelung erforderlichen Arbeiten im Rahmen der ersten Hauptfeststellung nicht zu leisten.


Um bundesseitig einer auf Messbetragsebene aufkommensneutralen Reform gerecht werden zu können, soll die Steuermesszahl für Wohngrundstücke auf 0,31 Promille abgesenkt werden. Außerdem sind Anpassungen bei den Nettokaltmieten nach Anlage 39 zu § 254 BewG vorgesehen.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0176/2021


BR 048/05/21 HM/963-10


Umsatzsteuer; Vermietungsumsätze

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat entschieden, dass unter bestimmten Voraussetzungen der Vorsteuerabzug einer Gemeinde aus den Herstellungskosten einer Mehrzweckhalle mit Parkplatz gegeben sein kann. Wichtig ist in diesem Zusammenhang die Feststellung der Steuerfreiheit von Vermietungsumsätzen einschließlich mitüberlassener Betriebsvorrichtungen nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG.


Mit der Überlassung einer von der Gemeinde errichteten Mehrzweckhalle auf öffentlich-rechtlicher Grundlage (z. B. kommunale Benutzungsordnung) an verschiedene Nutzer, handelt die Gemeinde unternehmerisch nach § 2 Abs. 1 UStG. Auch die nur stunden- oder tageweise Überlassung einer Halle ist trotz der Kurzfristigkeit eine steuerfreie Vermietung, wenn daneben keine anderen prägenden Leistungen erbracht werden. Die Mitüberlassung von Betriebsvorrichtungen (hier: Beleuchtungstechnik, Ton-technik, Kücheneinrichtung, Bühne und Hebebühne) ist nur eine untergeordnete Nebenleistung zu der Raumüberlassung, wenn die zur Durchführung der jeweiligen Veranstaltungen erforderlichen Tätigkeiten vom jeweiligen Nutzer ausgeübt werden.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0177/2021


BR 049/05/21 HM/961-10


Waldschäden; Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags

Mit der „Verordnung über die Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags in dem Forstwirtschaftsjahr 2021“ vom 14.04.2021 (BGBl. I S. 808) wird der Einschlag der hauptbetroffenen Baumart Fichte im Forstbetrieb auf 85 % beschränkt. Bei der Berechnung des Prozentsatzes ist der durchschnittliche Einschlag der Jahre 2013 bis 2017 zugrunde zu legen. Ordentliche Holzeinschläge des Forstwirtschaftsjahres 2021 (01.10.2020 bis 30.09.2021), die vor Inkrafttreten der Verordnung erfolgt sind, werden auf den beschränkten Holzeinschlag bis zur Höhe der Beschränkung angerechnet.


Die Verordnung ist auf das Forstschäden-Ausgleichsgesetz gestützt. Gemäß § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes besteht die Möglichkeit einer befristeten Einschlagsbeschränkung, wenn und soweit dies erforderlich ist, um erhebliche und überregionale Störungen des Rohholzmarktes durch außerordentliche Holznutzungen zu vermeiden (vgl. auch BR-Drs. 176/21). Die Waldschäden der Jahre 2018 bis 2020 werden bundesweit auf insgesamt 178 Mio. m³ Schadholz und die wiederzubewaldende Fläche auf insgesamt 285.000 Hektar geschätzt. Dies sind die größten Waldschäden seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland. Durch den Anfall der Holzmengen hat sich eine schwerwiegende überregionale Marktstörung mit gravierendem Verfall der Holzpreise ergeben. Dieser Marktstörung soll entgegengewirkt werden. Die Verordnung geht auf eine Initiative des Bundesrates (BR-Drs. 639/20 [Beschluss]) zurück.


BR 050/05/21 DS/866-00


Jagdpachtvertrag; Nichtigkeit; Beschreibung des Pachtgegenstandes

Das OLG Koblenz stellt mit Urteil vom 23.09.2020, Az.: 5 U 2208/19, die Nichtigkeit eines Jagdpachtvertrages gemäß § 11 Abs. 6 BJagdG und §§ 125, 126 BGB fest, da sich der Pachtgegenstand nicht hinreichend deutlich dem Vertrag entnehmen lässt. Die Grenzen des Gebietes, auf das sich das verpachtete Jagdausübungsrecht bezieht, können nicht eindeutig nachvollzogen werden. Das Schriftformerfordernis des § 11 Abs. 4 BJagdG und § 14 Abs. 4 LJG, gegen das verstoßen wird, dient nicht nur dem Schutz der Vertragspartner, sondern auch Allgemeininteressen sowie der Sicherheit des Rechtsverkehrs. Das Urteil reiht sich in die Rechtsprechung der letzten Jahre zu dieser Thematik ein (vgl. BR 037/04/14, 063/06/14, 026/03/15).


Im Unterschied zur Vorinstanz sieht das OLG eine genaue Beschreibung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks in seinen Außengrenzen als nicht erforderlich an, wenn dieser vollständig mit der Gemeindegrenze übereinstimmt, welche sich in öffentlich zugänglichen Karten ohne Weiteres ermitteln lässt. Dies ergibt sich aus § 8 Abs. 1 BJagdG. In diesem Fall reicht es aus, wenn die Gemeinde im Vertrag bezeichnet ist.


Vorliegend erfolgt die Verpachtung des gemeinschaftlichen Jagdbezirks allerdings in zwei Jagdbögen. Die Trennungslinie zwischen diesen beiden Jagdbögen ist im Vertrag nach Auffassung des Senats nicht so genau bezeichnet, dass sie auch von außenstehenden Dritten nachvollzogen werden kann. Die Eindeutigkeit der Grenzbeschreibung anhand von Straßen und Wegen ist nicht hinreichend eindeutig und wird auch nicht durch eine Luftbildaufnahme mit eingezeichneten Grenzlinien hergestellt. Nach Einschätzung des OLG Koblenz ist u. a. unklar, ob die Straßen- bzw. Wegemitte als Grenze angenommen werden kann.


BR 051/05/21 DS/765-00


Corona-Pandemie; Ausgangsbeschränkungen; Jagdausübung

In Landkreisen oder kreisfreien Städten, die an drei aufeinander folgenden Tagen eine Inzidenz von 100 überschreiten, gilt seit 23.04.2021 eine bundeseinheitliche Ausgangsbeschränkung von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages. Bei den gesetzlich geregelten Ausnahmen ist die Jagdausübung nicht unmittelbar aufgeführt.


Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten weist mit Schreiben vom 26.04.2021 und vom 28.04.2021 darauf hin, dass die zuständigen Bundesministerien eine abgestimmte Auslegung vorgelegt haben. Danach ist die Einzeljagd auf Schalenwild als Ausnahmetatbestand von den Ausgangsbeschränkungen freigestellt. Die Ansitz- oder Pirschjagd als Einzeljagd hat grundlegende Bedeutung für die vorbeugende Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie für die Vermeidung von Wildschäden in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Weinbau.


BR 052/05/21 DS/765-00


Klimaschutzgesetz; BVerfG 

Das Klimaschutzgesetz des Bundes aus dem Jahr 2019 greift aus Sicht des BVerfG zu kurz, weil es Reduktionsziele nur bis 2030 festlegt und ausreichende Minderungsziele für den Zeitraum danach fehlen. Damit werde die jüngere Generation in ihren Freiheitsrechten verletzt. Geklagt hatten vor allem junge Menschen, unterstützt von mehreren Umweltverbänden.


Das Gericht stützt sich in den insgesamt sechs Entscheidungen auf Artikel 20a GG, wonach der Staat die natürlichen Lebensgrundlagen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen zu schützen hat. Dieser Verfassungsgrundsatz sei verletzt, weil es der heutigen Generation nicht zugestanden werden dürfe, "unter vergleichsweise milder Reduktionslast große Teile des CO2-Budgets zu verbrauchen, wenn damit zugleich den nachfolgenden Generationen eine radikale Reduktionslast überlassen und deren Leben umfassenden Freiheitseinbußen ausgesetzt würde".  Die natürlichen Lebensgrundlagen seien der Nachwelt in einem Zustand zu hinterlassen, "dass nachfolgende Generationen diese nicht nur um den Preis radikaler eigener Enthaltsamkeit weiter bewahren könnten".


Die Verfassungsrichter verpflichten den Gesetzgeber, bis Ende 2022 die Minderungsziele der Treibhausgasemissionen ab dem Jahr 2031 näher zu regeln. Die bis 2030 festgelegten Klimaschutzziele seien dagegen nicht zu beanstanden.


Weitere Info: www.bundesverfassungsgericht.de


BR 053/05/21 TR/674-01