BlitzReport März 2021
Die März-Ausgabe des BlitzReports ist erschienen und kann ab sofort abgerufen werden.
Kur- und Heilwald; Landesverordnung über Anforderungen und Bewirtschaftung
Mit der Änderung des Landeswaldgesetzes vom 27.03.2020 ist die Möglichkeit geschaffen worden, Wald zu Kur- und Heilwald zu erklären (vgl. „Gemeinde und Stadt“ Heft 10/2020). Dies erfolgt auf Antrag der Waldbesitzer durch Rechtsverordnung der oberen Forstbehörde. Das Nähere wird nunmehr mit der „Landesverordnung über Anforderungen an Kur- und Heilwälder und deren Bewirtschaftung“ vom 14.01.2021 (GVBl. S. 33) festgelegt, die am 10.02.2021 in Kraft trat.
Der antragstellende Waldbesitzer hat eine Kur- und Heilwald-Konzeption vorzulegen, die aus einem Waldkonzept und ei-nem medizinisch-therapeutischen Konzept bestehen. Das Waldkonzept belegt die waldbezogenen Anforderungen, u. a. eine Waldfläche von mindestens 50 Hektar sowie eine be-stimmte Struktur der Waldbestände. Das Waldkonzept soll auch Hinweise zu möglichen Nutzungskonflikten (z. B durch konkurrierende Freizeitnutzungen) sowie Vorschläge zu deren Minimierung (z. B. durch Wegekonzepte, Maßnahmen der Besucherlenkung oder des Wildmanagements) enthalten. Das medizinisch-therapeutische Konzept belegt die gesund-heitsbezogenen Anforderungen, u. a. die Nähe zu einer medizinisch-therapeutischen Einrichtung (z. B. Fachklinik, Krankenhaus) und eine geeignete Gesundheitsinfrastruktur.
Die mittelfristige Betriebsplanung (Forsteinrichtung) soll die notwendigen näheren Vorgaben für eine schonende und pflegliche Bewirtschaftung im Einklang mit den Kur- und Heilzwecken beinhalten.
BR 022/03/21 DS/866-00
Kindertagesstätten; Fachkräftevereinbarung
Die neue Fachkräftevereinbarung sowie die beiden Rahmenvereinbarungen zur Leitungsqualifizierung und zur pädagogischen Basisqualifizierung haben den rheinland-pfälzischen Ministerrat passiert.
In der gemeinsam unterzeichneten Fachkräftevereinbarung halten das Land und die kommunalen Spitzenverbände, die Kirchen sowie die LIGA der freien Wohlfahrtspflege in Rhein-land-Pfalz e.V. als Träger von Kindertageseinrichtungen fest, welche Qualifikationen das Personal in den Kitas erfüllen muss. Eine Neufassung wurde durch das neue Kita-Gesetz notwendig. Die Vereinbarung wird zum 01.07.2021 in Kraft treten, parallel zum vollständigen Inkrafttreten des Kita-Gesetzes.
Ergänzend zur neuen Fachkräftevereinbarung wurden die Rahmenvereinbarungen zur Durchführung von pädagogischen Basisqualifizierungen und zur Qualifizierung der Leitung einer Kita erarbeitet.
Weitere Info: GStB-N 0120/2021
BR 023/03/21 HM/461-10
Muster-Jagdpachtvertrag des GStB; Anpassungen
Der GStB hat seinen Muster-Jagdpachtvertrag vor dem Hintergrund der klimawandelbedingten Waldschäden angepasst. Die Wiederbewaldung und die Entwicklung klimastabiler Mischwälder erfordern zwingend eine effiziente Jagdausübung. Diesem Ziel dienen eine „Bonus-Malus-Regelung“ sowie eine „Duldungspflicht in Bezug auf überjagende Hunde“.
Bei einer vereinbarten Pachtzeit von mindestens acht Jahren kommt zur Mitte der Pachtzeit eine einmalige Bonus-Zahlung oder eine einmalige Malus-Zahlung in Abhängigkeit von der Wald-Wildschadensituation im Jagdbezirk zur Anwendung. Als Referenz dient dabei das jeweils aktuell geltende Ergebnis der Forstbehördlichen Stellungnahme zum Einfluss des Schalenwildes auf das waldbauliche Betriebsziel (§ 31 Abs. 7 LJG). Die Bonus-Zahlung erfolgt, wenn das waldbauliche Betriebsziel für alle im Jagdbezirk relevanten Schalenwildarten als „nicht gefährdet“ eingestuft wird. Die Malus-Zahlung erfolgt, wenn das waldbauliche Betriebsziel für eine im Jagdbezirk relevante Schalenwildart als „erheblich gefährdet“ eingestuft wird.
Der Pächter hat das unbeabsichtigte Überjagen von Jagdhunden, die bei Bewegungsjagden (§ 23 Abs. 1 Nr. 5 LJG) angrenzender Jagdbezirke auf Schalenwild eingesetzt werden, zu dulden. Die Duldungspflicht ist an die Voraussetzungen gebunden, dass der Durchführende die Bewegungsjagd mindestens zwei Wochen vorher beim Pächter angezeigt und alle zumutbaren organisatorischen Maßnahmen gegen ein Überjagen ergreift.
BR 024/03/21 DS/765-00
Jagdgenossenschaft; Reinertrag; Aufwendungen
Die Jagdgenossenschaft beschließt gemäß § 10 Abs. 3 BJagdG (inhaltsgleich: § 12 Abs. 2 LJG) über die Verwendung des Reinertrags. Bei der Berechnung des Reinertrags sind von den Einnahmen, die der Jagdgenossenschaft zufließen, die mit der Erzielung des Ertrags notwendig verbundenen Aufwendungen abzuziehen. Dabei ist eine restriktive Auslegung angezeigt, da der einzelne Jagdgenosse diejenigen Gegenwerte aus der Jagdnutzung ungeschmälert erhalten soll, die seinem flächenmäßigen Anteil entsprechen.
Das VG Regensburg stellt mit Urteil vom 12.10.2020, Az.: RN 4 K 18.939, fest, dass u.a. der Mitgliedsbeitrag für den Bayerischen Bauernverband sowie die Kontoführungsgebühren abzugsfähig sind. Demgegenüber sind weder die Position „Aufwandsentschädigung für die Vorstandschaft“ noch die Position „Unterhalt genossenschaftlicher Anlagen und Geräte“ abzugsfähig. Zusammenfassend stellt das Gericht fest, dass nach dem Sinn und Zweck der Norm die mit der Erzielung des Reinertrags notwendig verbundenen Aufwendungen der Jagdgenossenschaft nur solche Aufgaben umfassen, die der Erfüllung einer der Jagdgenossenschaft gesetzlich zugewiesenen Aufgabe dienen oder jedenfalls einen unmittelbaren Bezug zu einer solchen Aufgabe aufweisen.
BR 025/03/21 DS/765-22
Kommunalfinanzen im Jahr 2020; Finanzierungssaldo
Die Meldung des Statistischen Landesamtes vom 04.03.2020 zum Haushaltsjahr 2020 zeigt die Auswirkungen der Corona-Pandemie sowie der Kompensationszahlungen für die Gewerbesteuer im Dezember 2020 auf die Kommunalfinanzen in Rheinland-Pfalz. War der kumulierte kommunale Finanzierungssaldo im dritten Quartal mit -817,9 Mio. € noch deutlich negativ und fiel erheblich schlechter aus als im Jahr 2019 mit -244,9 Mio. € oder im Jahr 2018 mit -60,9 Mio. €, so weist die Statistik für das Haushaltsjahr 2020 insgesamt ein positives Ergebnis in Höhe von 203,3 Mio. € aus.
In den Jahren 2017 bis 2019 konnte das Jahresergebnis ebenfalls bereits mit einem Überschuss abgeschlossen werden. Seit 1990 konnte der kommunale Finanzierungssaldo dennoch bisher nur in fünf Jahren (2015, 2017, 2018, 2019 und 2020) positiv abgeschlossen werden.
BR 026/03/21 HM/967-00
Steuerrecht; Verkürzung der Nutzungsdauer von IT-Ausstattung
Das Bundesfinanzministerium hat sich mit BMF-Schreiben vom 26.02.2021 zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und Datenverarbeitung geäußert und die jahrelange Praxis der Abschreibung von neuer Hardware - bei einem Anschaffungspreis von mehr als 800 € netto - über drei Jahre aufgegeben.
„Für die nach § 7 Absatz 1 EStG anzusetzende Nutzungsdauer kann für die in Rz. 2 ff. aufgeführten materiellen Wirtschaftsgüter „Computerhardware“ sowie die in Rz. 5 näher bezeichneten immateriellen Wirtschaftsgüter „Betriebs- und Anwendersoftware“ eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden.“
Diese Anwendungsregelung für Anschaffungen ist nach dem 31.12.2020 zu berücksichtigen und verlagert den vollständigen Aufwand in das Jahr der Anschaffung.
BR 027/03/21 HM/967-00
Kindertagesstätten; Corona-Impfungen für das Personal
Mit der Änderung der Impfverordnung wird u. a. das Personal in Kindertageseinrichtungen in der Impfreihenfolge vorgezogen. Diese Berufsgruppen tragen durch ihre Tätigkeit maßgeblich dazu bei, das Bildungs- und Betreuungsangebot während der Corona-Pandemie auch dort aufrechtzuerhalten, wo ein Mindestabstand nicht durchgängig eingehalten werden kann. Betroffene können sich seit dem 27.02.2021 über das Online-Portal (https://impftermin.rlp.de/) für eine Impfung gegen das Corona-Virus registrieren. Erste Impfungen werden seit dem 01.03.2021 durchgeführt.
BR 028/03/21 HM/461-10
Konzessionsverträge; Rüge; Akteneinsicht
Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 04.11.2020, Az.: 27 U 3/20, im Hinblick auf den Umfang des Akteneinsichtsrechts nach § 47 Abs. 3 Satz 1 EnWG einige grundlegende Leitsätze zu den gemeindlichen Pflichten formuliert:
- Die unzureichende Gewährung von Akteneinsicht stelle eine unbillige Behinderung dar (Rn. 47).
- Es bedürfe keiner Rüge, damit Akteneinsicht beantragt werden kann. Ein fristwahrender Antrag sei ausreichend (Rn. 49).
- Der Umfang des Akteneinsichtsrechts werde nicht durch solche Rechtsverletzungen begrenzt, die der Bieter in der Vorinformation nach § 46 Abs. 5 Satz 1 EnWG erkennen konnte (Rn. 51).
- Das Akteneinsichtsrecht sei aber begrenzt auf Aktenbestandteile, die für die Auswahlentscheidung relevant sind (Rn. 56)
- Ein Anspruch, auch das konkurrierende Angebot einzusehen, komme dann in Betracht, wenn die Einsichtnahme in den Auswertungsvermerk zur Entscheidung über die Formulierung und Anbringung von Rügen nicht ausreicht. Nicht immer müsse das Angebot des Zuschlagsprätendenten eingesehen werden (Rn. 56)
- Die Abwägung zwischen den beteiligten Interessen sei von der Gemeinde zu treffen. Dabei müsse sie auch prüfen, ob wirklich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse vorliegen. An die Einschätzung der beteiligten Unternehmen sei sie dabei nicht gebunden (Rn. 62 ff.)
Weitere Info: www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2020/27_U_3_20_Urteil_20201104.html
BR 029/03/21 TR/811-51
Klimaschutzleistungen des Waldes
Der Wald in Rheinland-Pfalz speichert jedes Jahr rund 3,7 Mio. t CO2 (Waldspeicher). Hinzu kommt die Klimaschutzleistung durch den Rohstoff Holz aufgrund des Holzproduktespeichers (ca. 0,5 Mio. t CO2 pro Jahr), der Energiesubstitution (ca. 1,9 Mio. t CO2 pro Jahr) und der Materialsubstitution (ca. 2,6 Mio. t CO2 pro Jahr). Insgesamt werden somit rund 8,7 Mio. t CO2 pro Jahr kompensiert bzw. vermieden.
Bewirtschaftete Wälder entziehen der Atmosphäre durch die Entnahme von Holz und entsprechende Schaffung von Raum für ein permanentes Nachwachsen kontinuierlich CO2, im Gegensatz zu Urwäldern, die sich in einem Gleichgewicht von CO2-Aufnahme und CO2-Abgabe befinden.
Baumaterialien wie Stahl und Beton haben durch ihren energieaufwendigen Herstellungs- und Verarbeitungsprozess eine ungünstige CO2-Bilanz. Werden diese Baustoffe durch Holz ersetzt, lässt sich die Treibhausgasemission deutlich verringern. Neben dieser Materialsubstitution wird in Gegenständen aus Holz über deren gesamte Lebensdauer CO2 gespeichert. Erst wenn das Holz verrottet oder verbrennt, wird das CO2 wieder freigesetzt (Holzproduktespeicher).
Weitere Info: LT-Drs. 17/14204
BR 030/03/21 DS/866-00
Beamtenpension trotz strafgerichtlicher Verurteilung
Mit Beschluss vom 22.02.2021 hat das OVG Rheinland-Pfalz, Az.: 2B 11489/20. OVG, entschieden, dass der ehemalige Finanzminister des Landes trotz seiner strafgerichtlichen Verurteilung vorläufig seine Versorgungsbezüge behält. Der Betroffene war wegen falscher uneidlicher Aussage zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt worden.
Das OVG hob auf die Beschwerde das Urteil des Verwaltungsgerichts mit der Begründung auf, dass eine Zusammenrechnung von Freiheitsstrafen für vor und nach der Zurruhesetzung begangener Taten nicht zulässig sei. Der Wortlaut des § 70 Landesbeamtenversorgungsgesetz in Verbindung mit § 24 Beamtenstatusgesetz unterscheide eindeutig zwischen einer Verurteilung „wegen einer vor Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat“ und „wegen einer nach Beendigung des Beamtenverhältnisses begangenen Tat“. Eine darüberhinausgehende Auslegung dieser Vorschrift sei nicht zulässig.
BR 031/03/21 CR/023-44
Dienstunfähigkeit; Ansammeln von Jahresurlaub zur finanziellen Abgeltung
Eine Dienstunfähigkeit berechtigt nicht zu unbegrenztem Ansammeln von Ansprüchen auf bezahlten Jahresurlaub. Das hat das VG Trier mit Urteil vom 08.12.2020, Az.: 7 K 2761/20.TR, entschieden. Ein wegen eines Dienstunfalles 2017 erkrankter Beamter war 2019 vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden, nachdem eine Eingliederung erfolglos durchgeführt wurde. Das Gericht ist der Auffassung, dass der Urlaub zum 31.03.2019 verfallen ist.
Wenn eine gewissen zeitliche Grenze überschritten werde, fehle dem Jahresurlaub seine positive Wirkung für den Beschäftigten als Erholungszeit. Ferner sei unerheblich, dass der Beklagte den Kläger nicht über die Verfallsfrist seines Urlaubanspruchs aus dem Jahr 2017 aufgeklärt habe, denn dieser sei nicht durch mangelnde Aufklärung, sondern allein aus Krankheitsgründen an der Inanspruchnahme des Urlaubs aus dem Jahr 2017 gehindert gewesen. Die fehlende Kausalität der unterbliebenen Aufklärung über die Verfallsfrist des Urlaubsanspruchs gelte auch für die durchgeführte Wiedereingliederungsmaßnahme.
BR 032/03/21 CR/023-07