BlitzReport Juni 2021
Die Juni-Ausgabe des BlitzReports ist erschienen und kann ab sofort abgerufen werden.
NATURA 2000-Gebiete; Waldbewirtschaftung
Das OVG Bautzen hat mit Beschluss vom 09.06.2020, Az.: 4 B 126/19, bestimmte forstwirtschaftliche Maßnahmen auf Grundlage eines jährlichen Forstwirtschaftsplans in einem NATURA 2000-Gebiet im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt. Der jährliche Forstwirtschaftsplan wird als Projekt im Sinne von § 34 Abs. 1 BNatschG eingestuft. Es sei nicht auszuschließen, dass die vorgesehenen Maßnahmen zu einer erheblichen Beeinträchtigung des Gebietes führen. Das Gericht rügt eine unterlassene FFH-Verträglichkeitsprüfung von forstwirtschaftlichen Maßnahmen im Rahmen der forstwirtschaftlichen Planung. Die Entscheidung lehnt sich insoweit an die jüngere Rechtsprechung des EuGH an.
Ferner sieht das OVG Bautzen ein Beteiligungserfordernis anerkannter Umwelt- und Naturschutzvereinigungen. Den maßgeblichen Zeitpunkt dieser Beteiligung legt das Gericht, entgegen der Ansicht des BVerwG, bereits in die FFH-Verträglichkeitsprüfung selbst und nicht erst auf die Ebene der nachgelagerten Ausnahmeprüfung.
Aus Sicht des GStB ist festzustellen, dass seitens der Rechtsprechung sukzessive einengende Vorgaben für die Waldbewirtschaftung in NATURA 2000-Gebieten formuliert werden. Die Waldbewirtschaftung durch Waldbesitzende und Forstleute, die maßgeblich zum Entstehen des schützenswerten Zustands beigetragen hat, wird nunmehr offensichtlich nicht anders behandelt als alle anderen Projekte und Pläne in FFH-Gebieten.
BR 054/06/21 DS/866-00
Corona-Pandemie; Rechtsausschuss; Anspruch auf mündliche Erörterung des Widerspruchs
Mit Urteil vom 22.04.2021, Az.: 5 K 274/21.NW, hat das Verwaltungsgericht Neustadt/W. entschieden, dass Bürgern, die Widerspruch gegen den Verwaltungsakt einer kommunalen Behörde eingelegt haben, Anspruch auf eine mündliche Erörterung ihres Widerspruchs vor dem Rechtsausschuss zusteht.
Nach § 16 des Landesgesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO) hat der Rechtsausschuss vor Erlass des Widerspruchsbescheids den Widerspruch mit den Beteiligten mündlich zu erörtern. Die Verhandlung ist öffentlich; der Rechtsausschuss kann die Öffentlichkeit aus wichtigem Grund ausschließen. Mit Einverständnis aller Beteiligten kann von der mündlichen Erörterung abgesehen werden, welches im zugrundeliegenden Fall jedoch nicht erteilt wurde. Aufgrund der Ausgestaltung des Verfahrens, insbesondere im Hinblick auf die prinzipielle Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung und den Öffentlichkeitsgrundsatz, handelt es sich bei dem Widerspruchsverfahren vor den Rechtsausschüssen um ein gerichtsähnliches Verfahren. § 16 AGVwGO wird nicht durch die Bestimmungen des Infektionsschutzrechts verdrängt. Es ist daher Aufgabe des Beklagten, für die Durchführung von mündlichen Verhandlungen im Vorverfahren ein Hygienekonzept zu entwickeln, das mit der jeweiligen Corona-Bekämpfungsverordnung in Einklang steht.
Weitere Info: GStB-N Nr. 0216/2021
BR 055/06/21 CR/055-10
Corona-Pandemie; Lohnsteuer; Bonus
Wegen möglicher besonderer Belastungen für Arbeitnehmer aufgrund der Corona-Pandemie, wurde ein steuerfreier Bonus von max. 1.500 € eingeführt. Diesen Betrag können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum regulären Lohn steuer- und sozialversicherungsfrei auszahlen. Die Regelung war bis zum 31.12.2020 begrenzt und wurde zunächst bis zum 30.06.2021 verlängert.
Mit dem Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz – AbzStEntModG) wurde die Frist bis zum 31.03.2022 verlängert. Arbeitgeber, die noch nicht die Möglichkeit hatten, ihren Arbeitnehmern einen Bonus zu zahlen oder den Betrag von 1.500 € auszuschöpfen, haben die Möglichkeit, dies bis zum 31.03.2022 nachzuholen. Zu beachten ist, dass durch die Verlängerung über den 31.12.2020 hinaus der Maximalbetrag nicht neu gilt. Diese Begrenzung gilt in der Zeit vom 01.03.2020 bis zum 31.03.2022 bis max. 1.500 €, in der steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt werden kann. Eine Aufteilung des Betrages auf mehrere Teilleistungen ist möglich.
Der Maximalbetrag kann pro Arbeitgeber ausgeschöpft werden. Für den Fall, dass jemand zwei Beschäftigungsverhältnisse oder zwischenzeitlich den Arbeitgeber gewechselt hat, gilt jeweils der Höchstbetrag von 1.500 €. Die Regelung ist grundsätzlich auf Arbeitnehmer aller Branchen und auch für Minijobber anwendbar. Bei Minijobbern wird der Corona-Bonus nicht auf die Verdienstgrenze von durchschnittlich 450 € monatlich angerechnet.
BR 056/06/21 HM/961-00
Corona-Pandemie; Tests; Lohnsteuer
Um die berufliche Tätigkeit weiter ausüben zu dürfen, verpflichten landesrechtliche Vorgaben viele Arbeitnehmer regelmäßig einen negativen Corona-Test vorzuweisen. Viele Arbeitgeber übernehmen die Kosten für diese regelmäßigen Corona-Tests. In diesen Fällen wird von einem überwiegend betrieblichen Interesse für die kostenfrei zur Verfügung gestellten Tests für die Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber ausgegangen. In diesen Fällen stellt die Kostenübernahme für den Arbeitnehmer keinen Arbeitslohn dar. Daher unterliegt die Übernahme weder der Steuer- noch der Sozialversicherungspflicht. Die Regelung gilt für Schnelltests sowie für PCR- und Antikörper-Tests.
Nachrichtlich erwähnt sei, dass auch die Zurverfügungstellung von Atemschutzmasken (OP oder FFP-2) durch den Arbeitgeber zur beruflichen Nutzung für die Arbeitnehmer nicht zu Arbeitslohn führt. Das gilt auch für Zwecke der Umsatzsteuer, sofern der Arbeitgeber Unternehmer ist, d. h. der Mitarbeiter nicht im hoheitlichen Bereich der Verwaltung eingesetzt ist. In diesen Fällen überwiegt aus Sicht des BMF das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers, daher liegt kein steuerbarer Umsatz im Sinne des UStG vor.
BR 057/06/21 HM/961-00
Wettbewerbsregister; Registrierung der öffentlichen Auftraggeber
Das Bundeskartellamt hat mit Schreiben vom 10.05.2021 darüber informiert, dass die Registrierung von öffentlichen Auftraggebern für das Wettbewerbsregister eröffnet ist. Ab sofort habe auch die Registrierung der Gruppe mit den kommunalen Auftraggebern und den Auftraggebern auf den nachgeordneten Landesebenen begonnen. Diese umfasst insbesondere Städte, Gemeinden, Kreise, Kommunalverbände und kommunale Beteiligungsgesellschaften i. S. v. § 99 Nr. 2 GWB. Innerhalb dieser Gruppe ist wegen der Vielzahl der Auftraggeber eine weitere Staffelung nach Bundesländern mit folgendem Zeitplan vorgesehen:
Phase 1 (10.05.2021 bis 21.06.2021): Baden-Württemberg, Brandenburg, Hamburg, Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Schleswig-Holstein.
Phase 2 (21.06.2021 bis 09.08.2021): Bayern, Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Thüringen.
BR 058/06/21 KF/602-00
Koalitionsvertrag 2021–2026; Thema „Jagd“
Der Koalitionsvertrag von SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP enthält die Festlegung, das bestehende Jagdgesetz und die Verordnungen zu evaluieren und bedarfsgerecht weiterzuentwickeln. Dies wird nicht von einer Änderung des Bundesjagdgesetzes abhängig gemacht. Der Fokus liegt dabei deutlich auf den Wildschäden im Wald. Die Mitspracherechte der Grundeigentümer, speziell der Jagdgenossenschaften, sollen erweitert werden. Die unteren Jagdbehörden werden angehalten, die Umsetzung der getroffenen Abschussvereinbarungen zu gewährleisten. Das quantitative und effektive Management von Wildbeständen zum Schutz des Waldes ist die bestimmende Zielsetzung. Auch wenn das Gewollte nicht in jedem Detail klar wird, folgt der Koalitionsvertrag klar dem Grundansatz „Wald vor Jägerinteressen“.
BR 059/06/21 DS/765-00
Hegegemeinschaft; Behördeneigenschaft; Verwaltungsaktqualität
Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Beschluss vom 02.09.2020, Az.: 8 A 10604/20, festgestellt, dass eine Hegegemeinschaft, wenn sie einen Disziplinarbeschluss erlässt, als Behörde tätig wird. Eine von einer Hegegemeinschaft erlassener Disziplinarbeschluss ist ein Verwaltungsakt.
Den Hegegemeinschaften werden in § 31 Abs. 3 LJG und § 15 Abs. 2 LJVO eindeutig Aufgaben zur eigenständigen Erledigung zugewiesen und nicht etwa nur die Durchführung unselbstständiger Vorbereitungshandlungen. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus der eindeutigen Überschrift des § 15 LJVO („Ziel und Aufgaben der Hegegemeinschaft“) und der Unterscheidung zwischen dem in Abs. 1 benannten Ziel und den in Abs. 2 aufgelisteten Aufgaben. Dass die zuständige Jagdbehörde nach § 31 Abs. 6 und Abs. 12 LJG sowie § 39 Abs. 3 LJVO und § 40 Abs. 4 LJVO ebenfalls Befugnisse im Rahmen der Abschlussregelung erhält, steht der Aufgabenzuweisung an die Hegegemeinschaften nicht entgegen. Ein von einer Hegegemeinschaft erlassener Disziplinarbeschluss hat Verwaltungsaktqualität und ist nicht als bloße Zahlungsaufforderung einzustufen.
Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte die Hegegemeinschaft gegenüber einem Mitglied, das Pächter von zwei Jagdbezirken ist, mehrere Verstöße gegen die Disziplinarordnung (Erlegung nicht freigegebener Hirsche, Nichterbringung des körperlichen Nachweises) festgestellt und das Mitglied zur Leistung einer Sanktionszahlung verpflichtet.
BR 060/06/21 DS/765-00
Kommunaler Finanzausgleich; Abrechnung für das Haushaltsjahr 2020
Mit Datum vom 22.05.2021 hat das Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz die Abrechnung des kommunalen Finanzausgleichs (KFA) für das Haushaltsjahr 2020 übermittelt. Aufgrund der Anpassung des KFA im Rahmen des zweiten Nachtragshaushaltes des Landes für das Jahr 2020 ergibt sich eine positive Abrechnungssumme für die Kommunen. In der Summe handelt es sich um 202.439.659 €. Dieses Guthaben muss nach den Vorgaben im Landesfinanzausgleichsgesetz innerhalb der nächsten drei Haushaltsjahre abgerechnet werden.
Nachrichtlich ist zu erwähnen, dass aus der Abrechnung des kommunalen Finanzausgleichs des Haushaltsjahres 2019 bereits ein positiver Abrechnungsbetrag in Höhe von rund 100 Mio. € bis 2022 angerechnet werden muss.
BR 061/06/21 HM/967-00
Klimaschutzgesetz; Novelle; Nachbesserungen
Der Regierungsentwurf zur Novelle des Klimaschutzgesetzes soll das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (BR 053/05/21) und die neuen Klimazielen der EU umsetzen. Danach soll Deutschland bis zum Jahr 2030 mindestens 65 % weniger Treibhausgase ausstoßen als im Jahr 1990, bis 2040 sollen die CO2-Emissionen um 88 Prozent fallen, 2045 soll Deutschland klimaneutral sein. Der Bundesrat hat am 28.05.2021 Stellung genommen und fordert insbesondere gesetzliche Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel, eine faire Verteilung der finanziellen Lasten des Klimaschutzes zwischen Bund, Ländern und Gemeinden und eine Unterstützung durch den Bund bei Investitionen in den öffentlichen Personennahverkehr. Er erwartet für die notwendigen zusätzlichen Investitionen in den Gebäudebestand langfristig angelegte Förderprogramme. Die Bundesregierung hat ein Sofortprogramm mit den Schwerpunkten Industrie, klimafreundliche Mobilität, Landwirtschaft und im Gebäudebereich mit einem zusätzlichen Fördervolumen von bis zu 8 Mrd. € angekündigt.
Weitere Info: GStB-N Nr. 0233/2021
BR 062/06/21 HF/674-01
Kur- und Heilwald Lahnstein
Der erste Kur- und Heilwald in Rheinland-Pfalz ist in Lahnstein mit einer Größe von ca. 252 ha entstanden. Die obere Forstbehörde hat mit der Rechtsverordnung vom 21.04.2021 (StAnz Nr. 15 S. 339) die Erklärung vorgenommen. In der Rechtsverordnung werden, wie in § 20 Abs. 2 LWaldG vorgesehen, u. a. die Bewirtschaftung des Kur- und Heilwaldes, Verhaltensregeln und Verbote sowie Ordnungswidrigkeiten festgelegt. Vorgenommen werden auch nähere Regelungen zur Kennzeichnung, die in der Landesverordnung über Anforderungen an Kur- und Heilwälder und deren Bewirtschaftung vom 14.01.2021 unterblieben waren. Derartige Regelungen sind aber unverzichtbar, um insbesondere den Grenzverlauf in der Natur gut sichtbar darzustellen. Bestandteil der Rechtsverordnung der oberen Forstbehörde ist daher die Beschilderung unter Verwendung einer geschützten Bildmarke.
BR 063/06/21 DS/866-00
Starkregengefahrenkarte
Die landesweite Starkregengefahrenkarte des Landesamtes für Umwelt enthält die Gefährdungen, die über natürliche Fließwege aus der umgebenden Landschaft für Ortschaften entstehen können. Gefährdungen innerhalb der Ortschaften, die ggf. aus diesen äußeren Abflüssen entstehen, müssen vor Ort im Rahmen der Erstellung der örtlichen Vorsorgekonzepte von den beauftragten Experten erkannt und beurteilt werden. Daher werden in der öffentlichen Starkregengefahrenkarte Abflüsse und Fließwege innerhalb der Ortschaften nicht angezeigt. Diese Form der Darstellung ist mit dem Landesdatenschutzbeauftragten abgestimmt. Die Karten sind im Wasserportal Rheinland-Pfalz abrufbar.
Weitere Info: https://geoportal-wasser.rlp-umwelt.de/Starkregengefährdung
sowie GStB-N Nr. 0126/2021
BR 064/06/21 HF/661-05