BlitzReport Juli 2021
Die Juli-Ausgabe des BlitzReports ist erschienen und kann ab sofort abgerufen werden.
Kindertagesstätten; Beteiligung der Landkreise
Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass die VG Bad Ems- Nassau Anspruch auf eine weitere Förderung in Höhe von ca. 876.000 € gegen den Rhein-Lahn-Kreis für den Neubau einer Kindertagesstätte hat. Die VG hat als Trägerin der kommunalen Kindertagesstätte den Neubau einer sechsgruppigen Kindertagesstätte durchführen müssen. An den Investitionskosten von rund 3,6 Mio. € muss sich der Landkreis nach dem Kindertagesstättengesetz vom 15.03.1991 „angemessen“ beteiligen. Das Gericht stellt fest, dass bei der Höhe der Beteiligung des Landkreises zu berücksichtigen sei, dass es sich bei der Schaffung ausreichender Kapazitäten für Kindergartenplätze um eine gemeinsame Aufgabe von Landkreis und Kommune im Rahmen der sozialen Daseinsfürsorge handele und der Träger der Jugendhilfe verpflichtet sei, Kindern ab dem zweiten Lebensjahr einen Platz in einer Kindertagesstätte zu verschaffen. Vor diesem Hintergrund müsse sich der Landkreis an den nicht durch Zuwendungen des Landes gedeckten Kosten der Verbandsgemeinde, die über keine überdurchschnittliche Finanzkraft verfüge, mit 40% beteiligen. Gegen die Entscheidung hat der Landkreis Berufung beim Oberverwaltungsgericht eingelegt.
BR 065/07/21 HM/461-10
Wiederkehrender Straßenbeitrag; Abrechnungsgebiete
Das OVG Rheinland-Pfalz hat in aktuellen Entscheidungen auch größere Abrechnungsgebiete zugelassen. Es stelle der vom Gericht aufgestellte Orientierungswert von 3.000 Einwohnern für eine einheitliche öffentliche Einrichtung von Anbaustraßen vor allem in dörflichen oder kleinstädtischen Abrechnungseinheiten ein Indiz für das Bestehen der beitragsrechtlich erforderlichen Vorteilslage dar, während ihm bei mehrgeschossiger verdichteter Bauweise eine geringere indizielle Bedeutung zukomme. So wurde mit Urteil vom 20.04.2021, Az.: 6 C 10799/20) ein Abrechnungsgebiet mit 8.100 Einwohnern (trotz einer hierdurch verlaufenden Bahnlinie) bestätigt. Ebenso wurde das Abrechnungsgebiet Zentrum der Stadt Wissen (Sieg) mit 7.500 Einwohnern für zulässig erachtet. Die durch das Gebiet verlaufenden etwaigen Zäsuren wie die Sieg, Bundesstraße und Bahnlinie sollten aufgrund hinreichender Querungsmöglichkeiten keine Trennung bewirken (OVG RP, Urteil vom 21.05.2021, Az.: 6 C 11404/20). Hinsichtlich der Größe von Abrechnungsgebieten hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Grundsatzentscheidung aus 2014 festgehalten, dass „Großstädte“ regelmäßig aufzuteilen sind, während das OVG Rheinland- Pfalz im Anschluss eine strengere Sichtweise vertrat und einen Orientierungswert von 3.000 Einwohnern in den Raum gestellt hat (so z. B. OVG RP, Beschluss vom 28.05.2018, Az.: 6 A 11120/17).
BR 066/07/21 GT/653-31
Förderung der Forstwirtschaft; Investitionsstock
Die Zentralstelle der Forstverwaltung hat mit Schreiben vom 18.06.2021 detaillierte Informationen zu den Fördermöglichkeiten in 2021/2022 veröffentlicht. Neben der etablierten GAK-Förderung kann die Förderung der kommunalen Waldbesitzenden unter Umständen auch aus dem Investitionsstock erfolgen. Dies betrifft die Anlage und den Betrieb von Holzlagerplätzen (Nass- und Trockenlager), die Wiederaufforstung und Vorausverjüngung nach Extremwetterereignissen, den forstwirtschaftlichen Wegebau sowie die Sanierung von Splitterbeständen. Die Zuwendungen aus dem Investitionsstock werden als De-minimis-Beihilfen gewährt. Der Investitionsstock ist ein in § 18 Abs. 1 Nr. 6 LFAG verankertes Förderinstrument des Landes. Mit den veranschlagten Mitteln sollen kommunale Vorhaben gefördert werden, die das Gemeinwohl erfordert und für die keine speziellen Fördermittel zur Verfügung stehen. Eine Förderung aus dem Investitionsstock kann stets nur nachrangig erfolgen. Der Förderzweck besteht in einem finanzkraftbezogenen Ausgleich für gemeinwohlerforderliche Vorhaben von Gemeinden mit nicht ausreichender Finanzkraft. Daher setzt die Förderung auch eine Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Körperschaft seitens des Innenministeriums voraus. Die Kommunen müssen mit der Antragstellung einer „Übersicht über die Haushalts- und Finanzlage“ vorlegen.
Weitere Info: www.gstbrp.de, Schwerpunkt „Wald im Klimastress“
BR 067/07/21 DS/866-00
Jagdgenossenschaft; Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen
Das VG Koblenz hat mit Urteil vom 19.04.2021, Az.: 1 K 251/20.KO, der Klage von zwei Grundeigentümern stattgegeben, auf ihren Grundstücke die Ausübung der Jagd aus ethischen Gründen nach § 6a BJagdG zu verbieten. Die Kläger hätten im Rahmen ihrer Befragung vor Gericht nachvollziehbar ihre innere Haltung betreffend der Jagdausübung dargetan und das Gericht davon überzeugt, dass bei ihnen die Ablehnung der Jagd auf einer Gewissensentscheidung beruhe. Ihre Haltung trete auch durch ihr alltägliches Engagement für Flora und Fauna zu Tage, das persönlichkeitsprägend sei. Auf den Umstand, dass sie ihr Eigentum erst in jüngerer Vergangenheit erworben hätten, komme es nicht an. Versagungsgründe seien nicht gegeben. Jedenfalls sei nichts dafür ersichtlich, dass eine Bewegungsjagd im Jagdbezirk nicht mehr durchgeführt werden könne, dieser konkret durch die Schweinepest betroffen wäre oder durch die Verwirklichung des Anspruchs übermäßige Wildschäden drohten. Gemäß § 6a BJagdG sind auf Antrag des Grundeigentümers Grundflächen, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehören und im Eigentum einer natürlichen Person stehen, zu befriedeten Bezirken zu erklären (Befriedung), wenn der Grundeigentümer glaubhaft macht, dass er die Jagdausübung aus ethischen Gründen ablehnt.
BR 068/07/21 DS/765-22
Jagdpachtvertrag; Jagdpachtfähigkeit
Ein Jagdpachtvertrag ist nur dann wirksam, wenn die pachtende Person bei Beginn der Pachtzeit bereits einen Jagdschein besitzt und einen solchen in den vorangegangenen drei Jagdjahren in Deutschland besessen hat (§ 14 Abs. 5 LJG). Schließen sich mehrere pachtende Personen zusammen und sind nicht alle in diesem Sinne jagdpachtfähig, so ist der gesamte Pachtvertrag nichtig. Dies hat das LG Frankenthal mit Urteil vom 17.02.2021, Az.: 2 S 26/20, entschieden. Haben die Jagdpächter ihrerseits bereits sog. Begehungsscheine an andere Jäger ausgegeben, müssen die dafür entrichteten Beträge zurückerstattet werden. Das Landesjagdgesetz verlangt, dass bei allen Mitpächtern die gesetzlichen Voraussetzungen für die Jagdpachtfähigkeit erfüllt sind. Eine Teilnichtigkeit des Jagdpachtvertrages ist, so das Gericht, dem Jagdgesetz fremd. Da die Jagdpächter selbst über kein wirksames Recht an dem Jagdrevier verfügten, konnten sie auch kein wirksames Begehungsrecht einräumen. Sie wurden deshalb zur Rückzahlung der für den Begehungsschein geleisteten Zahlung verurteilt. Der Begehungsscheininhaber muss sich einen Betrag anteilig für die Zeit anrechnen lassen, in der es ihm möglich war, den Begehungsschein zu nutzen.
BR 069/07/21 DS/765-00
Klimaschutzgesetz
Der Bundesrat hat am 25.06.2021 die zuvor vom Bundestag beschlossenen Änderungen des Klimaschutzgesetzes durch Verzicht auf ein Vermittlungsverfahren gebilligt. Das Gesetz enthält neue Treibhausgasminderungsziele (vgl. BR 062/06/21) und betont den Beitrag natürlicher Ökosysteme zum Klimaschutz. Wälder und Moore sind Kohlenstoffspeicher, sog. natürliche Senken. Der DStGB hat angemerkt, dass aus kommunaler Sicht aber insbesondere noch zu unklar sei, wie die konkreten Umsetzungsschritte durchgesetzt und finanziert werden sollen. Am 23.06.2021 hat die Bundesregierung im Rahmen des Haushalts 2022 ein Klimaschutz-Investitionsprogramm (Klimaschutz Sofortprogramm 2022) beschlossen, dem insgesamt rd. 8 Mrd. € für alle Bereiche (Maßnahmen für die Sektoren Industrie, Energie, Gebäude, Verkehr, Landwirtschaft und Wälder und Moore sowie übergreifende Maßnahmen) zur Verfügung stehen.
BR 070/07/21 HF/674-01
Freiflächen-PV; Wertschöpfungsabgabe; Repowering Windkraftanlagen
Im Rahmen der Verhandlungen über die Ende Juni beschlossene Änderung des Klimaschutzgesetzes hat die Bundesregierung beschlossen, die Anfang 2021 mit § 36k EEG eingeführte „Wertschöpfungsabgabe Windkraft“ auch auf die Freiflächen-Photovoltaikanlagen zu erweitern. Analog beträgt die Abgabe hier 0,2 ct je erzeugter kWh. Sie soll für alle Freiflächenanlagen unabhängig von ihrer Größe gelten sowie davon, ob die Anlage gefördert ist oder nicht. Für Anlagen ohne Teilnahme an einer Ausschreibung nach EEG soll die Regelung bei Inbetriebnahme ab 01.01.2021 gelten. Eine Sonderregelung gibt es für sog. PPA-Anlagen mit einer Abgabe von nur 0,1 ct; das sind solche Anlagen, die den Strom ohne Umweg über das Stromnetz direkt an den Stromverbraucher liefern. Die rechtliche Umsetzung erfolgt über die EEV (DurchführungsVO zum EEG) und steht noch aus. Weiterhin soll das Repowering von Windkraftanlagen erleichtert werden; insbesondere soll im Genehmigungsverfahren nur noch die Frage maßgeblich sein, ob durch die neue Anlage zusätzliche Belastungen entstehen.
Weitere Info: kosDirekt
BR 071/07/21 TR/674-21
Bundeswaldgesetz; Änderung des Waldbegriffs; Auswirkungen
Durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Eisenbahnbereich vom 09.06.2021 (BGBl. I S. 1730) ist in § 2 Abs. 2 BWaldG der Waldbegriff geändert worden. Mit Forstpflanzen bestockte Grundflächen auf Schienenwegen und – nach näheren Kriterien bestimmt – beidseits der Schienenwege sind kein Wald im Sinne des Gesetzes. Damit finden u. a. die Regelungen zur Erhaltung des Waldes (Notwendigkeit einer forstrechtlichen Genehmigung) keine Anwendung. Die Gesetzesänderung geht auf eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Verkehr und digitale Infrastruktur (BT-Drs. 19/28828) zurück. Die Bundesregierung (BT-Drs. 19/27671, S. 44 f.) stellt auf die Prüfungsbitte des Bundesrates fest, dass der geänderte Waldbegriff im BWaldG für den landesrechtlichen Waldbegriff und die landesrechtlichen Bestimmungen, die diesen oder den bundesrechtlichen Waldbegriff in Bezug nehmen, maßgeblich ist. Wenn der Bundesgesetzgeber den Katalog der in § 2 Abs. 2 BWaldG genannten Flächen, mithin der Flächen, die kein Wald im Sinne des BWaldG sind, erweitert, verneint er für diese Flächen bundeseinheitlich die Waldeigenschaft. Die Länder sind nicht befugt, die in § 2 Abs. 2 BWaldG bezeichneten Flächen aufgrund der Ermächtigung des § 2 Abs. 3 Altern. 1 BWaldG dem Wald (wieder) zuzurechnen.
BR 072/07/21 DS/866-00
Corona-Pandemie; Umsatzsteuer
Das BMF teilt mit Schreiben vom 15.06.2021 mit, dass aus Billigkeitsgründen Leistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden, als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen angesehen und nach § 4 Nr. 18 UStG als umsatzsteuerfrei behandelt werden können. Als Leistungen im Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie gelten auch die entgeltliche Gestellung von Personal, Räumlichkeiten, Sachmitteln oder die Erbringung von anderen Leistungen an Körperschaften privaten oder öffentlichen Rechts, soweit die empfangende Körperschaft selbst Leistungen in diesem Zusammenhang erbringt. Die vorstehende Billigkeitsregelung ist für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 anzuwenden.
BR 073/07/21 HM/967-00
Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz; Verwendung steuerlich geschützter Daten
Durch das Jahressteuergesetz 2020 vom 21.12.2020 (BGBl. S. 3096) wurde in § 1 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) eine neue Nr. 6 eingefügt. Danach gilt für Realsteuern, soweit ihre Verwaltung den Gemeinden übertragen wurde, auch § 249 Abs. 2 Satz 2 AO entsprechend. Durch diese Ergänzung wurde die Möglichkeit geschaffen, dass Gemeinden ihnen bekannte Informationen aus der Vollstreckung von Realsteuern, die dem Steuergeheimnis nach § 30 AO unterliegen, auch für die Vollstreckung nichtsteuerlicher Forderungen nutzen können. Die Landesregierung beabsichtigt, anlässlich der nächsten Änderung des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes die Bestimmung über die Verwendung steuerlich geschützter Daten in § 25h LVwVG unter Einbeziehung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 KAG an die geänderte Rechtslage anzupassen.
BR 074/07/21 HM/967-00
Verwertung mineralischer Abfälle; Mantelverordnung
Nach jahrelangen Diskussionen haben Bundestag und Bundesrat der „Mantelverordnung“ zugestimmt. Dieses Verordnungspaket regelt bundeseinheitlich die Verwertung oder Beseitigung mineralischer Abfälle. Dazu wird eine Ersatzbaustoffverordnung eingeführt, die Anforderungen an das Recycling, also die Aufbereitung und den nachfolgenden Einbau in technische Bauwerke enthält. Gleichzeitig wird die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung geändert. Die Mantelverordnung soll zwei Jahre nach ihrer Verkündung in Kraft treten.
BR 075/07/21 HF/821-00