BlitzReport September 2020

BlitzReport September 2020

Die September-Ausgabe des BlitzReports ist erschienen und kann ab sofort abgerufen werden.

Höhe der Kreisumlage

Das OVG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass die Beanstandungen des Haushalts des Landkreises Kaiserslautern für das Jahr 2016 durch die Kommunalaufsicht des Landes und die von ihr festgesetzte Erhöhung der Kreisumlage rechtswidrig sind. Mit der Maßnahme hat das Land unzulässig in die verfassungsrechtlich geschützte finanzielle Mindestausstattung von mehr als einem Viertel der kreisangehörigen Gemeinden eingriffen. 

Bei der Beantwortung der Frage, ob die Erhöhung einer Kreisumlage allein oder im Zusammenwirken mit anderen Umlagen dauerhaft gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf finanzielle Mindestausstattung der umlagepflichtigen Gemeinden verstößt, ist maßgeblich auf die Liquiditätskreditbelastung innerhalb eines Zehnjahreszeitraums abzustellen. Sonstige Finanzkennzahlen, insbesondere die "freie Finanzspitze" oder die Eigenkapitalhöhe bzw. Kapitalrücklage, sind insoweit weniger oder kaum aussagekräftig.

Ob der Einwand einer Verletzung des Anspruchs auf finanzielle Mindestausstattung ausgeschlossen ist, weil die umlagepflichtigen Gemeinden zu niedrige Realsteuersätze festgesetzt haben, hängt von einer Querschnittsbetrachtung des Landkreisbereichs ab.


BR 084/09/20 HM/967-00


Kommunalfinanzen; Änderung des LFAG

Der Ministerrat hat am 18.08.2020 das Landesgesetz zur Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) und anderer Gesetze mit Kommunalbezug beschlossen. Mit diesem sollen die für den Ausgleich der geschätzten Gewerbesteuerausfälle der Gemeinden des Jahres 2020 sowie der Hälfte der geschätzten Gewerbesteuermindereinnahmen des Jahres 2021 erforderlichen gesetzlichen Grundlagen geschaffen werden. 

Die Kompensationszahlungen für das Jahr 2020 von in Summe 412 Mio. € sollen – nach dem In-Kraft-Treten der bundesrechtlichen Bestimmungen – noch im Dezember 2020 erfolgen, die Kompensationszahlungen für das Jahr 2021 von in Summe 50 Mio. € erfolgen im Mai 2021.

Durch die Ausweitung des zulässigen Volumens der negativen Finanzreserve auf 50 % der Verstetigungssumme können die Ausgaben des Landes in Zeiten sinkender Steuereinnahmen zusätzlich steigen, um die Finanzausgleichsmasse auf dem Wachstumspfad der Stabilisierungsrechnung zu halten bzw. einen Mindestaufwuchs auch in einer tiefen Krise ermöglichen zu können.


BR 085/09/20 HM/967-00


Fördergrundsätze Wald; Entwurf

Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten hat mit Schreiben vom 11.08.2020 den Entwurf einer Neufassung der Verwaltungsvorschrift „Zuwendungen zur Förderung der Waldwirtschaft (Fördergrundsätze Wald)“ vorgelegt und das Beteiligungsverfahren eröffnet. Es handelt sich um einen sehr umfassenden Überarbeitungsprozess, gerade auch vor dem Hintergrund der Walderklärung vom 11.06.2019 sowie der gravierenden klimawandelbedingten Waldschäden. Die Begrifflichkeiten, die Strukturen und die Inhalte der VV werden grundlegend verändert. Bestimmte Festlegungen werden grundsätzlich nicht mehr in der VV selbst geregelt, sondern sollen mittels Rundschreiben des für Forsten zuständigen Ministeriums bekanntgegeben werden. 

Die Maßnahmengruppen E und F des GAK- Rahmenplans („Vertragsnaturschutz im Wald“, „Extremwetterereignisse“) werden in die Fördergrundsätze integriert. Im waldbaulichen Bereich sollen die Initiierung und Übernahme von Naturverjüngung förderfähig und die förderfähige Pflanzenanzahl erweitert werden. Bei der Pflanzung ist vorgesehen, zwischen einer Baumartkategorie A („Allgemeine Baumarten“) und einer Baumartkategorie B („Eichen und seltene Baumarten“) zu unterscheiden und eine einmalige Förderpauschale zu gewähren. Die bisherige Unterscheidung zwischen Laub- und Nadelbäumen im Rahmen der Förderung entfällt. Jungwaldpflege (vormals Jungbestandspflege) und Erstbewaldung (vormals Erstaufforstung) werden wieder in die Fördergrundsätze Wald aufgenommen. Die Kosten für Wildschutzmaßnahmen sollen nicht mehr gefördert werden.


BR 086/09/20 DS/866-05


Forstzweckverbände nach § 30 LWaldG; Anschubfinanzierung 

Der Entwurf der Fördergrundsätze Wald sieht als Neuregelung eine Anschubfinanzierung von Forstzweckverbänden nach § 30 LWaldG vor. Mit der Förderung sollen Anreize zur Gründung geschaffen und eine finanzielle Unterstützung in der Gründungsphase gewährt werden. Die Zuwendung erfolgt in Form einer Festbetragsfinanzierung. Zuwendungsfähige Ausgaben sind im Zusammenhang mit der Gründung stehende Beschaffungs-, Gründungs- und Beratungskosten. Die Höhe der Zuwendung beträgt je Forstzweckverband bis zu 5.000 € im Jahr für maximal drei Jahre. Der Zuwendungsempfänger muss im Gründungsjahr einen schriftlichen Antrag stellen. Fördervoraussetzung ist eine Gründungsgröße von mindestens 1.000 Hektar reduzierte Holzbodenfläche. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der De-minimis-Beihilferegelung.

Zur Waldbewirtschaftung können kommunale Gebietskörperschaften wahlweise einen Zweckverband nach KomZG oder einen Zweckverband nach § 30 LWaldG bilden. Bei Zweckverbänden nach § 30 LWaldG wird über die gemeinsame Erledigung einzelner Aufgaben hinausgehend ein Zusammenschluss mehrerer gemeindlicher Forstbetriebe zu einem Betrieb angestrebt, der über einen gemeinsamen mittelfristigen Betriebsplan und über einen gemeinsamen jährlichen Wirtschaftsplan verfügt.


BR 087/09/20 DS/866-00


Forstzweckverbände nach § 30 LWaldG; Erstbeschaffung von Holzerntemaschinen

Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten hat mit Schreiben vom 03.08.2020 eine „Handlungsanweisung zur Förderung von Forstzweckverbänden nach § 30 LWaldG für die Erstbeschaffung von Holzerntemaschinen“ veröffentlicht. Die Fördermöglichkeit geht auf eine entsprechende Vereinbarung in der Walderklärung vom 11.06.2019 zurück. Mit der Förderung sollen Anreize zur Beschaffung von Holzerntemaschinen (einschließlich Holzrückung) entstehen. Die Finanzierung der Förderung erfolgt aus Mitteln des Investitionsstocks. 

Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt. Die Höhe beträgt 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Zuwendungszeitraum ist das Haushaltsjahr 2020. Eine Auslastung der Maschinen im Forstzweckverband muss nachgewiesen werden. Ein unternehmerischer Einsatz geförderter Maschinen außerhalb des Forstzweckverbandes ist nicht zulässig. Darüber hinaus muss der Forstzweckverband eine Flächengröße von mind. 1.000 Hektar reduzierte Holzbodenfläche nachweisen. Die Förderung erfolgt unter Beachtung der De-minimis-Beihilferegelung.


BR 088/09/20 DS/866-00


§ 2b UStG; Konzessionsabgabe 

Mit Schreiben vom 05.08.2020 hat sich das Bundesfinanzministerium (BMF) zur Behandlung der Konzessionsabgabe unter § 2b UStG geäußert. Das BMF hält an der bisher sehr restriktiven Auslegung des § 2b UStG fest. Die Qualifizierung des Wegenutzungsvertrages als privatrechtlich und daraus erwachsend die zwingende Unternehmereigenschaft und damit Steuerbarkeit des Leistungsaustausches wird definitiv zum Ausdruck gebracht. 

Im Schreiben wird ausgeführt: „Die Betrachtung von § 46 EnWG führt zu keinen anderen steuerlichen Ergebnissen. Öffentlich-rechtliche Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit privatrechtlichen Verträgen verhindern nicht, dass die Gemeinden „wie ein Privater“ im Sinne der Rechtsprechung handeln. Denn gegenüber ihren Vertragspartnern tritt die Gemeinde unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie ein privater Wirtschaftsteilnehmer auf. […] Im Hinblick auf die Anwendung des § 2b Abs. 1 UStG ist es zudem ohne Belang, ob die juristische Person des öffentlichen Rechts mit ihrer Tätigkeit öffentliche Aufgaben wahrnimmt (BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2016, BStBl. 2016 S. 1451). Damit ist unbeachtlich, dass eine Pflicht der Gemeinden zum Abschluss derartiger Verträge besteht.“


BR 089/09/20 HM/910-10


Waldarbeitereinsatz; Umsatzsteuer

Auch nach der Neuregelung der Umsatzsteuer ab 2023 bleiben viele typische Fallgestaltungen beim Einsatz der Waldarbeiter in anderen Betrieben unverändert umsatzsteuerfrei. Dies hat das rheinland-pfälzische Finanzministerium mit Schreiben vom 13.08.2020 an den GStB bestätigt. Umsatzsteuerfrei bleiben danach:

- Der Einsatz von Waldarbeitern, deren Anstellungskörperschaft eine Verbandsgemeinde oder ein Forstzweckverband ist, in den zugehörigen Forstbetrieben der Gemeinden sowie 

- die planmäßige wechselseitige Beschäftigung der Waldarbeiter innerhalb eines Forstreviers, und zwar auch in Bezug auf die staatlichen Waldarbeiter.

Dies gilt allerdings jeweils unter der Voraussetzung, dass erstens der Einsatz auf Maßnahmen der Waldbewirtschaftung beschränkt ist und zweitens keine planmäßige Gestellung der Waldarbeiter an Dritte (also außerhalb des jeweiligen "Konstrukts") erfolgt. In diesen Fällen entsteht die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft für sämtliche Einsätze, also auch für die ansonsten umsatzsteuerfreien Einsätze. Unschädlich kann sein, wenn ein Einsatz für Dritte oder außerhalb der Waldbewirtschaftung (z.B. für Grünpflege, Verkehrssicherung o.ä.) nicht planmäßig, sondern nur gelegentlich bei temporär fehlender Auslastung erfolgt. 


BR 090/09/20 TR/866-23


Landeshaushalt; Zweiter Nachtragshaushalt 2020

Der Landtag hat am 27.08.2020 den zweiten Nachtragshaushalt des Jahres 2020 beraten. Mit dem Gesetzentwurf sollen weitere für die Bewältigung der Corona-Pandemie und der Wirtschaftskrise erforderliche Mittel bereitgestellt werden. Die notsituationsbedingten Kredite sollen um rund 629 Mio. € angehoben werden. Sie steigen somit von rund 572 Mio. € auf rund 1.201 Mio. €. Weiterhin werden die Steuereinnahmen an die Steuerschätzung Mai 2020 angepasst. Die Einnahmen werden um rund 2.026 Mio. € abgesenkt. Dadurch sinkt auch der kommunale Anteil an der Umsatzsteuer per Saldo um rund 18 Mio. €. 

Die im Rahmen des ersten Nachtragshaushalts 2020 im Einzelplan 20 zentral veranschlagten 800 Mio. € zur Bekämpfung der Corona-Pandemie sollen bis auf eine Reserve haushaltsneutral in die jeweiligen Einzelpläne umgesetzt werden. 

Um die notsituationsbedingte Kreditaufnahme soweit wie möglich zu vermeiden, sollen Ausgabepositionen reduziert werden. Es ist vorgesehen, die zentralen Mittel zur Pandemiebekämpfung um rund 117 Mio. € und die etatisierten Zinsausgaben um rund 170 Mio. € abzusenken.

Insgesamt sind Mehrausgaben von rund 1.373 Mio. € und Mindereinnahmen von rund 1.441 Mio. € im zweiten Nachtragshaushaltsplan gegenüber dem ersten Nachtragshaushalt 2020 vorgesehen.


BR 091/09/20 HM/967-00


Jagdgenossenschaft; Erhebung von Verwaltungsgebühren

Das VG Karlsruhe stellt mit Urteil vom 22.07.2020, Az.: 4 K 7962/ 19, fest, dass das BJagdG sowie das Jagd- und Wildtiermanagementgesetz des Landes Baden-Württemberg keine Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung von Verwaltungsgebühren durch eine Jagdgenossenschaft oder für die satzungsmäßige Schaffung einer entsprechenden Rechtsgrundlage enthalten. Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte die Jagdgenossenschaft in ihrer Satzung eine Bearbeitungsgebühr für die Auszahlung des anteiligen Reinertrags der Jagdnutzung in Höhe von 25 € pro Auszahlungsbetrag festgelegt. 

Das VG Karlsruhe betont, dass die Erhebung einer Gebühr das Bestehen einer entsprechenden Rechtsgrundlage voraussetzt, die vorliegend fehlt. Dies gilt auch, wenn die Verwaltungsgeschäfte der Jagdgenossenschaft von der Gemeinde wahrgenommen werden. Die betreffende Satzungsbestimmung ist unwirksam, weil die Jagdgenossenschaft zum Erlass einer derartigen Regelung nicht berechtigt war. Die Satzungsautonomie der Jagdgenossenschaft findet insoweit ihre Grenzen. Insbesondere die Befugnis zur Erhebung von Gebühren und Beiträgen muss sich daher aus dem Gesetz selbst ergeben. 

Die vom VG Karlsruhe entwickelten Grundsätze lassen sich auf die Rechtslage in Rheinland-Pfalz inhaltsgleich übertragen.  Die jagdrechtlichen Vorschriften enthalten keine Bestimmung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Bearbeitung von geltend gemachten Auskehrungsansprüchen nach § 12 Abs. 2 Satz 2 LJG.


BR 092/09/20 DS/765-22


Gebäudeenergiegesetz

Das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) löst ab dem 01. 11.2020 das bisherige Energieeinsparungsgesetz, die bisherige Energieeinsparverordnung und das bisherige Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz ab. Wie das bisherige Energieeinsparrecht für Gebäude enthält das GEG Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die Erstellung und die Verwendung von Energieausweisen sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden. Ab 2026 wird der Einbau neuer Öl- und Kohleheizungen nach den Eckpunkten für das Klimaschutzprogramm 2030 beschränkt. Einzelne Neuerungen sind eine obligatorische energetische Beratung bei Verkauf und bei größeren Sanierungen von Ein- und Zweifamilienhäusern und die Möglichkeit, die beim Neubau bestehende Pflicht zur Nutzung erneuerbarer Energien auch durch die Nutzung von gebäudenah erzeugtem Strom aus erneuerbaren Energien erfüllen zu können.


BR 093/09/20 HF/603-00: GEG