BlitzReport Oktober 2020

BlitzReport Oktober 2020

Die Oktober-Ausgabe des BlitzReports ist erschienen und kann ab sofort abgerufen werden.

Landesfinanzausgleichsgesetz; Änderung 

Der Ministerrat hat am 22.09.2020 den Gesetzentwurf zur Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes und weiterer Landesgesetze mit Kommunalbezug beschlossen. Der Entwurf wird dem Landtag zur Beratung und zum Beschluss zugeleitet.

Mit dem Gesetzentwurf sollen u. a. die Kompensation der Corona bedingten Gewerbesteuermindereinnahmen in den Jahren 2020 und 2021 umgesetzt und zudem weitere Unterstützungsmaßnahmen beschlossen werden. Neben der Gewerbesteuerkompensation sieht der Gesetzentwurf auch eine Ausweitung der Verstetigungswirkung der sog. Stabilisierungsrechnung vor, um die Kommunen vor den mittel- und langfristigen Folgen der Corona-Auswirkungen auf den kommunalen Finanzausgleich zu schützen. Darüber hinaus sollen die Kommunen zur Entwicklung der Strukturen in der Eingliederungshilfe einen Betrag von 22,5 Mio. € erhalten und die hälftige Beteiligung der Kommunen an den vom Bund zur Verfügung gestellten Integrationsmitteln wird auch für das Jahr 2021 fortgeführt.


BR 094/10/20 HM/967-00


Finanzierungsdefizit und Schulden der Kommunen 

Die kassenmäßigen Steuereinnahmen der Kommunen in Rheinland-Pfalz gingen im ersten Halbjahr 2020 spürbar zurück. Das Statistische Landesamt teilte anhand von vorläufigen Zahlen mit: Die Steuereinnahmen sanken im Vergleich zum ersten Halbjahr 2019 um 7 % bzw. 170 Mio. € auf 2,27 Mrd. €. 

Am stärksten gingen Corona bedingt die Gewerbesteuereinnahmen zurück. Nach Berücksichtigung der Gewerbesteuerumlagen blieben den kommunalen Kassen 860 Mio. € an Einnahmen aus der Gewerbesteuer; das waren 98 Mio. € weniger als im gleichen Zeitraum des Vorjahres (minus 10,2 %). Auch die kommunalen Einnahmen aus den Gemeinschaftssteuern sanken deutlich, und zwar um 6,3 % bzw. 71 Mio. € auf 1,07 Mrd. €. Am stärksten ging der Gemeindeanteil an der Einkommensteuer um 6,5 % bzw. 63 Mio. € auf 907 Mio. € zurück. Lediglich bei der Grundsteuer B stiegen die Einnahmen um 2,4 % bzw. 7 Mio. € auf 293 Mio. €.

Trotz rückläufiger Steuereinnahmen mussten die Kommunen im ersten Halbjahr steigende Ausgaben bewältigen. Die Personalausgaben wuchsen im Vergleich zum ersten Halbjahr 2019 um 83 Mio. € (plus 5,5 %), die Ausgaben für soziale Leistungen erhöhten sich um 50 Mio. € (plus 3,2 %) und die für den laufenden Sachaufwand um 102 Mio. € (plus 8,7 %).


Weitere Info: GStB-N Nr. 0349/2020


BR 095/10/20 HM/967-00


Waldschäden; Förderung 

Bei der „Förderung von Maßnahmen zur Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald“ sind zwei maßgebliche Verbesserungen eingetreten: 

Die Förderpauschale für den Mehraufwand bei der Schadholzaufarbeitung wird von 3 € je Festmeter auf 7 € je Festmeter erhöht. Für den Zeitraum 01.10.2019 bis 31.08.2020 erfolgt eine rückwirkende Auszahlung der Differenz von 4 € je aufgearbeiteten Festmeter Schadholz und zwar ohne gesonderte Antragstellung. Ab 01.09.2020 gilt die neue Förderpauschale.

Die Entnahme von Kalamitätshölzern zur Beseitigung resultierender Gefahren (insbesondere entlang öffentlicher Straßen) wird im Durchführungszeitraum 01.01.2020 bis 31.08.2020 rückwirkend als De-minimis-Beihilfe gefördert. Die Förderung erfolgt als Anteilsfinanzierung mit 80 % der förderfähigen und nachgewiesenen Kosten ohne Umsatzsteuer. Ab 01.09.2020 wird das Antragsverfahren an die Anforderungen der Notifizierung angepasst. Näheres soll in der neuen Verwaltungsvorschrift „Fördergrundsätze Wald“ geregelt werden. Bis zu ihrer Veröffentlichung gilt ausnahmsweise ein genereller vorzeitiger Vorhabenbeginn. 


BR 096/10/20 DS/866-00


Corona; Trauerfeier 

Das VG Neustadt hat mit Beschluss vom 08.09.2020, Az.: 5 L 759/20, einem Eilantrag auf Gestattung der Durchführung einer Trauerfeier auf dem Platz vor der Aussegnungshalle stattgegeben. Nach der Friedhofsatzung des Antragsgegners können Trauerfeiern in Leichenhallen, in anderen Räumen, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Es handele sich bei dem Platz vor der Aussegnungshalle um eine „andere im Freien vorgesehenen Stelle“. Die Entscheidung, die Trauerfeier dort nicht zuzulassen, sei als ermessensfehlerhaft anzusehen. Der Durchführung stünden insbesondere nicht die Regelungen der Zehnten Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (10. CoBeLVO) entgegen. Diese enthalte lediglich Vorschriften betreffend Teilnehmerkreis und Teilnehmeranzahl bei Trauerfeiern, nicht jedoch betreffend den Ort der Trauerfeier. Die in § 1 Abs. 7 der 10. CoBeLVO geregelte Personenbegrenzung auf eine Person pro 10 m² Fläche gelte nur in geschlossenen Räumen. Bei einer Zusammenkunft im Freien zur Abhaltung einer Trauerfeier gelte gemäß § 1 Abs. 2 der 10. CoBeLVO, dass zwischen den Personen ein Abstand von 1,50 m einzuhalten sei. Unter dieser Prämisse sei der Vorplatz vor der Aussegnungshalle groß genug. 


Weitere Info: GStB-N Nr. 0329/2020


BR 097/10/20 CR/730-00


Gemeindestraßen; Rechnungshof  

Der Rechnungshof hat ein Gutachten zur systematischen Erhaltungsplanung von Gemeindestraßenvorgelegt und kommt dabei zu der Feststellung, dass die Situation der kommunalen Straßen in Rheinland-Pfalz gekennzeichnet ist durch einen wachsenden Erhaltungs- und Erneuerungsbedarf, dessen Ursachen neben der hohen Verschuldung vieler Kommunen u. a. auch in einer mangelnden Erhaltungsstrategie liegen. Davon ausgehend gibt das Gutachten Empfehlungen für die Optimierung der Erhaltungspraxis sowie für ein effektives Zusammenwirken von Fachverwaltung und Gemeinderat. Erforderlich sei ein Erhaltungsmanagement und eine verlässliche Budgetplanung auf der Grundlage einer regelmäßig (ca. alle fünf Jahre) durchzuführenden Zustandserfassung und -bewertung des innerörtlichen Straßennetzes sowie ein IT-gestütztes Straßeninformationssystem für die Erfassung und Verarbeitung der erforderlichen Daten. Notwendig sei zudem eine regelmäßige Evaluation der durchgeführten Maßnahmen als Grundlage für die Planung künftiger Maßnahmen und geeignetes Fachpersonal, um der Bauherrenverantwortung gerecht werden zu können.


Weitere Info: www.rechnungshof.rlp.de


BR 098/10/20 RB/650-00


EEG-Reform; Windenergie; Finanzbeteiligung der Kommunen

Das Bundeskabinett hat am 23.09.2020 den Gesetzentwurf zur EEG-Reform beschlossen, den sie in den Bundestag einbringt. Darin vorgesehen ist u. a. eine neue Regelung, wonach die Standortgemeinden von Windenergieanlagen eine finanzielle Beteiligung vom Betreiber erhalten. Damit soll die Akzeptanz für die Windkraft erhöht werden. Allerdings war diese Beteiligung ursprünglich als Pflicht und in fester Höhe von 0,2 ct je eingespeiste kWh vorgesehen. Beides hat die Bundesregierung nun "kassiert": Aus der Pflicht wurde Freiwilligkeit und der Betrag beträgt "bis zu 0,2 ct", darf also auch geringer sein. Für eine "echte" kommunale Wertschöpfungsbeteiligung bedeutet das faktisch das Aus. Da auch die Sanktionierung gestrichen wurde, besteht für die Projektierer überhaupt kein Anreiz mehr für eine Zahlung; Bestandsanlagen sind ohnehin nicht erfasst. Unabhängig davon, ob eine solche Zahlung tatsächlich eine Akzeptanzsteigerung bewirken kann, ist eine Wertschöpfungsbeteiligung aus kommunaler Sicht unverzichtbar. Der DStGB bleibt daher "dran".

"Kassiert" hat die Bundesregierung auch die Regelung über den "Bürgerstrom", d. h. die Pflicht des Betreibers, den Einwohnern der Gemeinde vergünstigte Stromtarife zu verschaffen; diese Regelung wurde allerdings auch aus kommunaler Sicht für kaum umsetzbar und streitanfällig gehalten.


BR 099/10/20 TR/674-20


Bund; Gesetz zur finanziellen Entlastung der Kommunen 

Am 18.09.2020 hat der Bundesrat mit den erforderlichen Mehrheiten das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren zur finanziellen Entlastung der Kommunen und der neuen Länder in der Corona-Krise abgeschlossen. Der Deutsche Bundestag hat am Vorabend den notwendigen Beschluss gefasst. 

Auf der Grundlage dieses Gesetzes werden die Gemeinden vom Bund und den Ländern einmalig im Jahr 2020 rund 11,8 Mrd. € kompensierende Finanzmittel für Corona bedingt wegfallende Gewerbesteuereinnahmen erhalten. Außerdem wird der Bundesanteil an den Kosten der Unterkunft dauerhaft auf 74 Prozent erhöht. 

Weitere Kompensationsmittel erhalten die ostdeutschen Bundesländer. Der von den Ländern im Beitrittsgebiet zu tragende Anteil an den Erstattungen für die Aufwendungen der Rentenversicherung aus den Zusatzversorgungssystemen der ehemaligen DDR wird auf Kosten des Bundes von 60 Prozent auf 50 Prozent reduziert.


BR 100/10/20 HM/967-00


Jagdgenossenschaft; Befriedung aus ethischen Gründen; Wirksamwerden

Das BVerwG stellt mit Urteil vom 18.06.2020, Az.: 3 C 1.19, fest, dass ein Grundstückseigentümer die Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen zum Ende des bei Antragstellung laufenden Jagdpachtvertrages verlangen kann. Entscheidet die untere Jagdbehörde erst in der Laufzeit eines neuen Jagdpachtvertrages, ist die Befriedung zum Ende des laufenden Jagdjahres anzuordnen. Das BVerwG ändert auf Revision des Klägers das Berufungsurteil des OVG Münster vom 13.12.2018, Az.: 16 A 1834/16. Der Kreis Olpe hätte die betreffenden Grundflächen bereits mit Wirkung ab 01.04.2016 befrieden müssen, das OVG ging hingegen vom 01.04.2024 aus.

Das BVerwG sieht den maßgeblichen Bezugspunkt für das Wirksamwerden der Befriedung nicht in dem Jagdpachtvertrag, der im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung läuft, sondern in dem Jagdpachtvertrag, der im Zeitpunkt der Antragstellung läuft. Entscheidet die Behörde erst während der Laufzeit des neuen Pachtvertrages über den Antrag, ist die Befriedung mit Wirkung ab Beendigung des laufenden Jagdjahres anzuordnen. 

Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte die Jagdgenossenschaft parallel zum Befriedungsantrag des Klägers einen neuen Jagdpachtvertrag für eine neunjährige Pachtdauer abgeschlossen. 


BR 101/10/20 DS/765-22


Jagdgenossenschaft; Anspruch eines Jagdgenossen auf Einsichtnahme in das Jagdkataster

Das OVG Mecklenburg-Vorpommern stellt mit Urteil vom 07.07.2020, Az.: 2 LB 565/17, fest, dass ein Mitglied einer Jagdgenossenschaft einen Anspruch gegen die Jagdgenossenschaft auf Einsicht in das jeweils aktuelle Jagdkataster hat, soweit in diesem die Namen, die Anschriften und die Größe der Flächen der einzelnen Jagdgenossen enthalten sind. Diesem Auskunftsanspruch stehen auch Gesichtspunkte des Datenschutzes nicht entgegen. Nach der insoweit allein maßgeblichen Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 c Datenschutz-Grundverordnung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten zulässig, soweit dies zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung des für die Datenverarbeitung Verantwortlichen erforderlich ist. Die Jagdgenossenschaft als Verantwortliche ist verpflichtet, den Zugang zu gewähren. Nur dann kann der Jagdgenosse seine mitgliedschaftlichen Rechte in Anspruch nehmen, die durch das Eigentum und die Größe der bejagbaren Flächen bestimmt werden. Eine solche Auskunft ist auch verhältnismäßig. Wer in einer Organisation Mitglied ist, hat das Recht, gemeinsam mit anderen Mitgliedern das Schicksal dieser Organisation zu bestimmen. Dann muss er aber nach Auffassung des Gerichts zugleich hinnehmen, dass diese anderen Mitglieder ihn kontaktieren, um dieses Recht wirksam in Anspruch nehmen zu können. 


BR 102/10/20 DS/765-22


Handlungsprogramm Schwarzwild 2020/2021

Maßnahmen zur effektiven Bejagung von Wildschweinen, wie sie für Rheinland-Pfalz im jährlich erscheinenden „Handlungsprogramm Schwarzwild“ von Seiten der Obersten Jagd- und Veterinärbehörde sowie berührter Verbände empfohlen werden, sind unverzichtbar, um negativen Auswirkungen einer unkontrolliert hohen Wildschweinpopulation vorzubeugen. Hierunter sind übermäßige Wildschäden zu fassen, aber vor allem auch die Ausbreitung von Tierseuchen, wie der Afrikanischen Schweinepest (ASP), welche jüngst erstmalig in Deutschland nachgewiesen wurde. Die im abgelaufenen Jagdjahr erzielte Rekordstrecke beim Schwarzwild lässt darauf schließen, dass viele Jägerinnen und Jäger in Rheinland-Pfalz mit großem Engagement dieser jagdgesetzlichen Aufgabe nachkommen. Zum anderen sind die seit Jahren zunehmenden Abschusszahlen aber auch ein Beleg für ungebremst ansteigende Wildschweindichten im Land. Vor diesem Hintergrund sind die betroffenen Akteure vor Ort angehalten, ihre Bemühungen um eine effektive Schwarzwildjagd beharrlich fortzusetzen. Das aktuelle Handlungsprogramm soll in diesem Kontext wertvolle Impulse für die erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen Jägerschaft, Jagdrechtsinhabern, Land- und Forstwirtschaft sowie Kommunen und berührten Behörden auf regionaler und lokaler Ebene liefern.


Weitere Info: www.gstb-rlp.de


BR 103/010/20 MH/765-00