BlitzReport November 2020

BlitzReport November 2020

Die November-Ausgabe des BlitzReports ist erschienen und kann ab sofort abgerufen werden.

Schulen; Lüften und Raumlufthygiene; Umweltbundesamt 

Das Umweltbundesamt (UBA) hat für die Kultusministerkonferenz eine Handreichung zum richtigen Lüften in Schulen erarbeitet. Darin werden Empfehlungen gegeben, wie sich das Risiko einer Corona-Infektion reduzieren lässt. Kern der Empfehlung ist, Klassenräume regelmäßig alle 20 Minuten für etwa fünf Minuten bei weit geöffneten Fenstern zu lüften. Auch zu Luftreinigern und anderen technischen Geräten gibt das UBA Empfehlungen. Das Institut für Lehrergesundheit und die Unfallkasse Rheinland-Pfalz stehen den Schulträgern und den Schulen bei besonderen Fragestellungen bzw. Raumsituationen beratend zur Verfügung. 


Weitere Info: GStB-N Nr. 0371/2020, Nr. 0379/2020 


BR 104/11/20 AS/500-00 


Raumlufthygiene; Bundesförderung 

Ab dem 20. 10. 2020 kann die Bundesförderung für die Corona-gerechte Um- und Aufrüstung von raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen) in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragt werden. Gewährt werden finanzielle Zuschüsse für die entsprechende Um- und Aufrüstung von stationären RLT-Anlagen. Der Zuschuss beträgt 40% der förderfähigen Ausgaben, maximal jedoch 100.000 t pro Anlage. Der Bund stellt für die Förderung insgesamt 500 Millionen t zur Verfügung. Antragsberechtigt sind u. a. Kommunen, Länder, Hochschulen sowie öffentliche Unternehmen. Förderanträge können bis zum 31. 12. 2021 beim BAFA gestellt werden. 


BR 105/11/20 AS/200-00 


Kita; Wahl des Elternausschusses unter Corona-Bedingungen

Der Kita-Tag der Spitzen Rheinland-Pfalz hat Hinweise zur Wahl des Elternausschusses unter Corona-Bedingungen herausgegeben. Ab der Gefahrenstufe Orange, d. h. wenn der 7-Tage-Inzidenzwert von 35 Fällen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern an mehr als 5 Tagen auf der Ebene eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt überschritten wird, kann die Wahl des Elternausschusses als Briefwahl durchgeführt werden. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Einladung zur Briefwahl, d. h. bei Versendung der Unterlagen zur Briefwahl muss die Gefahrenstufe Orange oder Alarmstufe Rot gegeben sein. Verbessert sich die Inzidenzlage, so ist dies für die weitere Durchführung der Briefwahl unerheblich. Bei Durchführung einer Briefwahl ist u. a. zu beachten, dass vorab zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufgefordert und die Erklärung der vorgeschlagenen Personen eingeholt werden muss. Außerdem muss den Eltern, die sich zur Wahl stellen, Gelegenheit gegeben werden, sich in geeigneter Weise vorzustellen. 


Weitere Info: GStB-N Nr. 0387/2020 


BR 106/11/20 HM/461-10 


Gemeindewald; Revierdienstkosten; Gebührenregelung

Körperschaftliche Forstbetriebe, deren mittelfristige Betriebsplanung einen Hiebssatz von weniger als drei Festmetern je Hektar Holzbodenfläche und Jahr aufweist, erstatten ab 01. 01. 2021 beim Revierdienst durch staatliche Bedienstete Personalausgaben über Gebührensätze. Die Gebührenspanne liegt zwischen 24 t und 100 t je angefangenen Hektar reduzierter Holzbodenfläche und Jahr. Auf Basis der bisherigen Betriebskostenumlage sind durchschnittliche Revierdienstkosten von ca. 50 t je Hektar reduzierter Holzbodenfläche und Jahr an das Land zu entrichten. Die Gebührenregelung kann für die betroffenen Forstbetriebe demgemäß mit einer Reduktion der Revierdienstkosten verbunden sein. Maßgeblich ist grundsätzlich der Hiebssatz des aktuell gültigen mittelfristigen Betriebsplans (Forsteinrichtungswerk). Unterhalb der HiebssatzGrenze von drei Festmetern liegen bereits bislang körperschaftliche Forstbetriebe mit Standort- und/oder Strukturschwäche. Bei den aktuell durch Dürre und Borkenkäferbefall geschädigten Forstbetrieben wird eine Überprüfung der Hiebssätze vorgenommen. Sofern der tatsächlich zu realisierende Hiebssatz unter drei Festmeter je Hektar Holzbodenfläche und Jahr gesunken ist oder absinkt, gilt dieser geänderte Hiebssatz bis zur regulären Aufstellung eines neuen mittelfristigen Betriebsplans. Die Forstämter schließen mit den künftig über Gebühren abzurechnenden Körperschaften eine schriftliche Vereinbarung ab, in der die Festlegung des betriebsindividuellen Gebührensatzes vorgenommen wird. Dies soll bis Ende Juni 2021 mit Rückwirkung zum 01. 01. 2021 erfolgen. Die Beschlussfassung des Gemeinde- bzw. Stadtrats ist sowohl bezüglich eines geänderten Hiebssatzes als auch bezüglich der Vereinbarung mit Landesforsten erforderlich. 


Weitere Info: GStB-N Nr. 0399/2020 


BR 107/11/20 DS/866-00 


§ 2b UStG; Verlängerung der Optionsfrist

Steuerberater fordern ihre Mandanten teilweise auf, die Verlängerung der Optionsfrist zu § 2b UStG bis zum 31. 12. 2022 gegenüber dem Finanzamt zu beantragen. Dies ist jedoch nicht erforderlich, weil sich die Frist automatisch für die bisherigen Optionen verlängert. § 27 Abs. 22a UStG regelt: „Hat eine juristische Person des öffentlichen Rechts gegenüber dem Finanzamt gemäß Absatz 22 Satz 3 erklärt, dass sie § 2 Absatz 3 in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet und die Erklärung für vor dem 1. Januar 2021 endende Zeiträume nicht widerrufen, gilt die Erklärung auch für sämtliche Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2023 ausgeführt werden. [...]“ Die Regelung in § 27 Abs. 22a UStG ist eindeutig und erfordert keine Handlung der Verwaltung, sofern diese weiterhin in der Option bleiben möchte. 


BR 108/11/20 HM/961-10 


Steuerliche Förderung des Ehrenamtes

Der Bundesrat setzt sich für eine bessere steuerliche Honorierung des Ehrenamtes sowie für die Anerkennung von Aufwendungen für Tätigkeiten im Home-Office ein. Dies geht aus der von der Bundesregierung als Unterrichtung (BT-Drs. 19/23551) vorgelegten Stellungnahme der Länder zum Entwurf des Jahressteuergesetzes 2020 (BT-Drs. 19/22850) hervor. In der Stellungnahme fordern die Länder eine Erhöhung der sog. Übungsleiterpauschale auf 3.000 t (bisher 2.400 t). Die Ehrenamtspauschale soll auf 840 t (bisher 720 t) angehoben werden. Die Pauschalen waren zuletzt im Veranlagungszeitraum für 2013 angepasst worden. Der Bundesrat regt außerdem an, das Home-Office für Arbeitnehmer steuerlich besser zu berücksichtigen. 


BR 109/11/20 HM/461-10 


Kreislaufwirtschaftsgesetz; Einwegplastikprodukte; Reinigungskosten 

Das novellierte Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrwG) enthält u. a. eine neue Grundlage, um künftig Hersteller und Händler von Einwegplastikprodukten (wie To-Go-Bechern und Zigarettenkippen) an den Reinigungskosten von Parks und Straßen zu beteiligen. Nach § 23 Abs. 2 Nr. 10 KrwG umfasst die Produktverantwortung die Beteiligung an Kosten, die für die Reinigung der Umwelt und die anschließende umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung der nach Gebrauch entstandenen Abfälle entstehen. Dazu muss noch eine Verordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 KrwG erlassen werden. Die Änderungen traten am 29.10.2020 in Kraft. 


BR 110/11/20 HF/821-00 


Forstorganisation im Jahr 2020 

In Rheinland-Pfalz bestehen 400 Forstreviere (Stand: 31. 12. 2019). In 312 Forstrevieren üben staatliche Bedienstete die Revierleitung aus, davon sind 23 Forstreviere reine Privatwaldbetreuungsreviere. 88 Forstreviere werden von körperschaftlichen Bediensteten geleitet. Die Zahl der Forstreviere mit staatlicher Revierleitung (ohne Privatwaldbetreuungsreviere) hat sich von 555 im Jahr 2000 auf nunmehr 289 besonders deutlich reduziert. Die durchschnittliche Größe der Forstreviere mit staatlicher Revierleitung liegt bei 1.555 Hektar reduzierte Holzbodenfläche. In den Forstämtern, in denen das Konzept der zentralen Steuerung der technischen Produktion (TPL-Konzept) zur Anwendung gelangt, beträgt die durchschnittliche Reviergröße 1.622 Hektar reduzierte Holzbodenfläche. Die Revierleitung durch körperschaftliche Bedienstete hat deutlich an Bedeutung gewonnen. Die betreute Waldfläche stieg von 53.840 Hektar im Jahr 2000 auf nunmehr 109.215 Hektar reduzierte Holzbodenfläche. Die durchschnittliche Größe der Forstreviere mit körperschaftlicher Revierleitung beträgt 1.241 Hektar reduzierte Holzbodenfläche. 


BR 111/11/20 DS/866-00 


Gemeindewald; Vergabestatistikverordnung

Im Rahmen der Vergaberechtsreform des Jahres 2016 wurde mit der Vergabestatistikverordnung (VergStatVO) die Grundlage für den Aufbau einer allgemeinen bundesweiten Vergabestatistik geschaffen. Erstmals werden damit die grundlegenden Daten zu öffentlichen Aufträgen flächendeckend statistisch erfasst. Ab 01. 10. 2020 sind alle Auftraggeber nach § 98 GWB verpflichtet, die in der VergStatVO festgelegten Daten über die Vergabe öffentlicher Aufträge oder Konzessionen ab Erreichen der EU-Schwellenwerte (Oberschwellenbereich) und ab einem Auftragswert über 25.000 t ohne Umsatzsteuer auch im Bereich unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenbereich) zu übermitteln. Im Rahmen der bestehenden Geschäftsbesorgungsverträge nach § 27 Abs. 3 LWaldG sollen die Verpflichtungen aus der VergStatVO seitens Landesforsten gegenüber dem Statistischen Bundesamt erfüllt werden. Dies bedeutet, dass Landesforsten zentral als Berichtsstelle agiert und auch die erforderlichen Meldungen für den Gemeindewald vornimmt. Der GStB empfiehlt die dargestellte Verfahrensweise im Rahmen der bestehenden Geschäftsbesorgungsverträge und hat diesbezüglich Einvernehmen mit Landesforsten erzielt. Seitens der berührten waldbesitzenden Kommunen ist insoweit nichts zu veranlassen. Kommunen, die keinen Geschäftsbesorgungsvertrag mit Landesforsten abgeschlossen haben, müssen die erforderlichen Meldungen an das Statische Bundesamt eigenverantwortlich vornehmen. 


Weitere Info: GStB-N Nr. 0375/2020 


BR 112/11/20 DS/866-00 


Wolfspräventionsgebiet Eifel West 

Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten hat als oberste Naturschutzbehörde das Wolfspräventionsgebiet Eifel West mit Wirkung zum 01. 11. 2020 ausgewiesen. Auslöser dieser Entscheidung waren Nutztierrisse in den Verbandsgemeinden Arzfeld und Südeifel. Das Präventionsgebiet umfasst die Landkreise Bitburg-Prüm und die Vulkaneifel vollständig, die Landkreise Bernkastel-Wittlich und Trier-Saarburg jeweils nordwestlich der Mosel. Nach Westen und Norden ist die Landesgrenze auch Grenze des Präventionsgebietes. In den ausgewiesenen Präventionsgebieten Eifel West und Westerwald sowie in der „Pufferzone Eifel“ werden Zaunverstärkungsmaßnahmen sowie die Anschaffung und Ausbildung von Herdenschutzhunden seitens des Landes unter Inanspruchnahme von GAK-Bundesmitteln finanziell gefördert. Hintergrund ist, dass sich Wölfe nicht an Weidetiere als leichte Beute gewöhnen sollen. Für die Abwicklung der Förderanträge ist die Stiftung für Natur und Umwelt Rheinland-Pfalz zuständig. 


BR 113/11/20 DS/765-00 


Klimawandel; Trockenheit; Wassermanagement 

Trockenheit und Hitze haben den Wasserverbrauch auch in diesem Sommer in vielen Regionen Deutschlands stark ansteigen lassen. Regional gab es erste Engpässe bei der Wasserversorgung. Die Konkurrenz der verschiedenen Wassernutzungen dürfte zunehmen, wenn sich – wie zu erwarten – künftig weniger Grundwasser neubildet. Der DStGB fordert daher in seinem aktuellen Positionspapier „Wassermanagement in Zeiten von Hitze und Dürre – 10 Thesen & Forderungen“ ein Umdenken hin zu einem aktiven Wassermanagement. Dazu gehört u. a. die Forderung, dass die öffentliche Wasserversorgung oberste Priorität behält. Weiterhin sei ein sparsamerer Umgang bei der landwirtschaftlichen Bewässerung geboten sowie deutlich mehr Rückhalt von Niederschlägen in der Fläche. 


Weitere Info: www.dstgb.de


BR 114/11/20 TR/663-00 


Hitze und Dürre in Städten und Gemeinden

Die Auswirkungen von Hitze und Dürre erfordern von Städten und Gemeinden vielfältige Maßnahmen. Der DStGB fordert in seinem Positionspapier zu diesem Thema Bund und Länder auf, die Kommunen bei Vorsorgemaßnahmen und der Bewältigung von Hitzefolgen insbesondere finanziell zu unterstützen und einen gemeinsamen Aktionsplan zu entwickeln. Themen sind u. a. die klimagerechte Stadtentwicklung und Stadtplanung, Kaltluftschneisen, Hitzeinseln, Fassaden- und Dachbegrünung. Stadtgrün ist für die Abkühlung wichtig, aber selbst auch von Klimawandelfolgen wie Trockenheit betroffen. Das Prinzip der „Schwammstadt“ ist daher sowohl für die Hitzevorsorge als auch die Wasserversorgung der Grünflächen von Bedeutung. 


Weitere Info: www.dstgb.de


BR 115/11/20 HF/674-50