BlitzReport Mai 2020

BlitzReport Mai 2020

Die Mai-Ausgabe des BlitzReports ist erschienen und kann ab sofort abgerufen werden.

Landtag; Flächendeckende Einführung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge   

Mit den Stimmen der drei Regierungsfraktionen hat der Landtag am 29.04.2020 die flächendeckende Einführung der wiederkehrenden Straßenausbaubeiträge beschlossen. Die Erhebung von einmaligen Ausbaubeiträgen soll allenfalls nur noch in wenigen Ausnahmefällen erlaubt sein.
Für den infolge der Systemumstellung entstehenden höheren Verwaltungsaufwand bei den umstellenden Gemeinden sollen Mittel aus dem Ausgleichsstock bewilligt werden können, wenn nach dem 01.02.2020 eine Satzung zur erstmaligen Erhebung wiederkehrender Beiträge beschlossen wurde. Die Ausgleichszahlung beträgt 5 € je Einwohner.
Zu dem ursprünglichen Gesetzentwurf haben die Regierungsfraktionen einen Änderungsantrag eingereicht (LT-Drs. 17/11739). In diesem haben einige Änderungsvorschläge des GStB Berücksichtigung gefunden. Er sieht eine Präzisierung der Begriffe „räumlicher Zusammenhang“ (§ 10a Abs. 1 Satz 4 KAG) und „einheitliche öffentliche Einrichtung“ (§ 10a Abs. 1 Satz 5 KAG) vor. Auch soll den Gemeinden eine längere Frist zur Umstellung eingeräumt werden: Für alle Maßnahmen, deren Beginn bis zum 31.12.2023 erfolgt ist, sollen noch einmalige Beiträge erhoben werden können. Erst bei Maßnahmen, deren Ausschreibungen und Auftragsvergaben nach dem 31.12.2023 erfolgen, sollen dagegen grundsätzlich nur noch wiederkehrende Beiträge erhoben werden können. Die Änderung des KAG soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0170/2020


BR 046/05/20 GT/653-31


Kur- und Heilwald; Entwurf einer Landesverordnung

Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten hat Mitte April 2020 den Entwurf einer Landesverordnung über die Anforderungen an Kur- und Heilwälder nach § 20 LWaldG (Kur- und Heilwald-Verordnung) vorgelegt. Dies erfolgt vor dem Hintergrund der Änderung des Landeswaldgesetzes vom 27. März 2020 (GVBl. S. 98).
Der Entwurf definiert „Kur- und Heilwald“ im Sinne eines feststehenden Rechtsbegriffs und damit im Sinne der Qualitätssicherung. Die Erklärung zu Kur- und Heilwald setzt als qualitative Mindestanforderung das Erreichen des höheren Standards eines Heilwaldes voraus, der therapeutischen Zwecken dient. Die Bestimmungen des Landesgesetzes über die Anerkennung von Kurorten und Erholungsorten (Kurortegesetz) bleiben von der Verordnung unberührt.
Der antragstellende Waldbesitzer hat eine Kur- und Heilwald-Konzeption vorzulegen, die aus einem Waldkonzept und einem medizinisch-therapeutischen Konzept besteht. Das Waldkonzept belegt die waldbezogenen Anforderungen, u. a. eine zusammenhängende Waldfläche von mindestens 50 Hektar sowie eine bestimmte Struktur der Waldbestände. Das medizinisch-therapeutische Konzept belegt die gesundheitsbezogenen Anforderungen, u. a. die Nähe zu einer medizinisch-therapeutischen Einrichtung (z.B. Fachklinik, Krankenhaus) und eine geeignete Gesundheitsinfrastruktur. Der Entwurf der Landesverordnung beinhaltet einheitliche Vorgaben zur Kennzeichnung der betreffenden Waldflächen und zur Verwendung einer geschützten Bildmarke.
Wald wird auf Antrag der Waldbesitzer durch Rechtsverordnung der oberen Forstbehörde zu Kur- und Heilwald erklärt. In dieser Rechtsverordnung nach § 20 Abs. 1 LWaldG sind nähere Regelungen zu einer mit der Zweckbestimmung verträglichen Jagdausübung zu treffen.


BR 047/05/20 DS/866-00


Landesbetrieb Landesforsten; Besonderes Gebührenverzeichnis  

Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten hat mit Schreiben vom 29.04.2020 den Entwurf einer Änderung des Besonderen Gebührenverzeichnisses des Landesbetriebs Landesforsten vorgelegt. Hintergrund ist die Änderung des Landeswaldgesetzes vom 27.03.2020 (GVBl. S. 98). In § 28 Abs. 2 LWaldG wird geregelt, dass körperschaftliche Forstbetriebe, deren mittelfristige Betriebsplanung einen Hiebssatz von weniger als drei Festmetern je Hektar Holzbodenfläche und Jahr aufweist, beim Revierdienst durch staatliche Bedienstete Personalausgaben über Gebührensätze erstatten. Die vormals ausschließlich an einen Waldbesitz von weniger als 50 Hektar reduzierte Holzbodenfläche gebundene Regelung wurde damit erweitert. Der Wechsel von Betriebskostenbeiträgen hin zu Gebühren bedeutet für ertragsschwache Forstbetriebe, gerade auch vor dem Hintergrund der klimawandelbedingten Waldschäden, eine Entlastung bei dem Revierdienstkosten. Diese Entlastung kommt allerdings ausschließlich Körperschaften zu Gute, die staatliche Bedienstete einsetzen.
Um den durch die Gesetzesänderung erweiterten Gebührentatbestand anwenden zu können, muss das Besondere Gebührenverzeichnis geändert werden. Der Änderungsentwurf sieht eine Gebührenspanne für den Revierdienst zwischen 24 € und 100 € je angefangenem Hektar reduzierter Holzbodenfläche und Jahr vor. Innerhalb dieses Rahmens soll die tatsächliche Bewirtschaftungsintensität flexibel abgebildet werden. Nach Angaben des Ministeriums wird es zu Mindereinnahmen des Landesbetriebs Landesforsten kommen, die sich auf einen niedrigen einstelligen Millionenbetrag belaufen.
Die Änderung des Besonderen Gebührenverzeichnisses soll, wie dies auch bei der gesetzlichen Änderung in § 28 LWaldG der Fall war, zum 01.01.2021 in Kraft treten. Dies erfolgt aus Gründen der Abrechnungserleichterung.


BR 048/05/20 DS/866-00


Landesstraßengesetz; Einrichtung von Carsharing-Stationen

Der Landtag hat eine Änderung des Landesstraßengesetzes beschlossen, die es Gemeinden erleichtert, Flächen auf öffentlichen Straßen für stationsbasiertes Carsharing auszuweisen und sie Carsharing-Anbietern für bis zu acht Jahre zur Verfügung zu stellen. Hintergrund ist das zum 01.07.2017 in Kraft getretene Gesetz zur Bevorrechtigung des Carsharings. Im Landesstraßengesetz soll nun ähnlich der Vorschrift des § 5 Carsharing Gesetz eine spezielle Sondernutzungsregelung geschaffen werden, um klarzustellen, dass stationsbasiertes Carsharing auf öffentlichen Straßen Sondernutzung ist und ermöglicht werden, Umweltkriterien bei der Zuteilung von Flächen an einen Carsharing-Anbieter zu berücksichtigen.


BR 049/05/20 RB/650-00


Corona; Campingplatz mit Gastronomie  

In einem vorläufigen Rechtschutzverfahren hat das VG Mainz mit Beschluss vom 24.04.2020, Az.: 1 L 253/20.MZ, entschieden, dass Speisen zum Straßenverkauf auch von einem Campingplatzbetreiber mit Gastronomie angeboten werden dürfen. Das Gericht ist der Auffassung, dass zur effektiven Abwehr von Gefahren der Gesundheit der Bevölkerung durch COVID-19 und unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit des Campingplatzbetreibers die Untersagung der Nutzung der Campinganlage durch Dauercamper nicht zu beanstanden sei. Anders als für Ferienwohnungen lasse sich nämlich die notwendige Abgrenzung von Campern auf der Anlage nicht herstellen. Die vollständige Schließung des Gastronomiebetriebs auch hinsichtlich des Straßenverkaufs von verzehrfertigen Speisen und Getränken dürfe von dem Antragsteller hingegen nicht gefordert werden. Der Straßenverkauf sei nach der Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes möglich. In Rheinland-Pfalz gelte keine Ausgangssperre, sondern eine Kontaktbeschränkung, die auch den Verzehr von Speisen in der Öffentlichkeit nicht grundsätzlich unterbinde.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0167/2020


BR 050/05/20 CR/500-00


Windenergie; Änderung EEG; Bürgerenergiegesellschaften; Corona   

Die Bundesregierung bereitet derzeit eine Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) vor. Ziel ist es, den Ausbau der Windenergie zu fördern bzw. Hemmnisse abzubauen. Künftig werden Angebote von Bürgerenergiegesellschaften u.a. nur noch dann berücksichtigt, wenn sie der Gemeinde, in der die Anlage errichtet werden soll, eine 10%ige Unternehmensbeteiligung zumindest angeboten haben. Damit soll die Akzeptanz in den Standortgemeinden erhöht werden. Im Übrigen wird die bisherige Privilegierung der Bürgerenergiegesellschaften endgültig gestrichen. Sie brachte nicht die beabsichtigten Effekte - im Gegenteil: sie wurde durch Abgabe spekulativer Gebote missbraucht, die zugeschlagenen Projekte wurden weitgehend nicht realisiert.
Schließlich sollen bestimmte Fristen und Nachweispflichten geändert werden, um im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie Arbeits- und Lieferketten sicherzustellen. Dabei geht es insbesondere um Nachweise im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung sowie um die Verlängerung von Realisierungs- und Straffristen für bereits zugeschlagene EE-Anlagen um sechs Monate.


Weitere Info: kosDirekt


BR 051/05/20 TR/866-00


Corona; Sportanlagen; Legionellengefahr     

Werden Sportanlagen aufgrund der Corona-Pandemie über einen längeren Zeitraum nicht genutzt, kann dies zur Vermehrung von Legionellen und anderen Bakterien in Trinkwasser-Installationen führen. Durch das Schließungsgebot ist auch der bestimmungsgemäße Betrieb von Trinkwasser-Installationen nicht mehr gegeben. Der Grund: Der bei der Planung der Trinkwasseranlagen zugrunde gelegte regelmäßige Austausch in den Wasserleitungen ist wegen den Betriebsunterbrechungen nicht mehr sichergestellt. Dadurch wird das Risiko der mikrobiellen Verkeimung des Trinkwassers mit Legionellen und anderen pathogenen Keimen stark erhöht. Grundsätzlich ist der Betreiber einer Sportanlage dafür verantwortlich, dass dies möglichst nicht passiert. Der Landessportbund Hessen hat die wichtigsten Maßnahmen zur Vorbeugung zusammengestellt.


Weitere Info: www.landessportbund-hessen.de


BR 052/05/20 GT/550-03


Zweitwohnungssteuer; Besteuerung von Wohnmobilen   

Der VGH Mannheim hat in seinem Beschluss vom 11.10.2019 festgestellt, dass eine Erhebung der Zweitwohnungssteuer für Wohnmobile nicht möglich ist, wenn die kommunale Satzung den Steuergegenstand lediglich auf Wohn- und Campingwagen erstreckt. Ein Wohnmobil fällt nach den Feststellungen des VGH begrifflich nicht unter den Steuertatbestand von Wohn- und Campingwagen. Auch für eine Auslegung würde der Wortlaut der Satzungsbestimmung den Ausgangspunkt und zugleich die Grenze der Auslegung bilden.
Das Satzungsmuster zur Erhebung von Zweitwohnungssteuer des GStB wird der Anforderung des VGH Mannheim gerecht, sodass eine Besteuerung der Wohnmobile durchgeführt werden kann. In § 2 Abs. 6 des Musters werden Wohnmobile ausdrücklich benannt.


BR 053/05/20 HM/963-90


Jagdgenossenschaft; Anspruch eines Jagdgenossen auf Einsichtnahme in das Jagdkataster   

Das VG Würzburg stellt mit Urteil vom 13.03.2020, Az.: W 9 K 18. 1165, fest, dass ein Jagdgenosse einen Anspruch auf Einsicht in das gesamte Jagdkataster der Jagdgenossenschaft hat und dies auch die Möglichkeit einschließt, Kopien des Jagdkatasters auf eigene Kosten zu fertigen. Der Anspruch auf Einsicht in das gesamte Jagdkataster ist ein Annex zu den mitgliedschaftlichen Rechten als Jagdgenosse. Das Einsichtsrecht steht jedem Jagdgenossen nicht nur für seinen eigenen Grundbesitz, sondern auch hinsichtlich des Grundbesitzes aller Jagdgenossen zu. Datenschutzrechtliche Bestimmungen stehen diesem Anspruch nach Auffassung des Gerichts nicht entgegen. Das VG Würzburg nimmt inhaltlich Bezug auf den Beschluss des BVerwG vom 27.06.2013, Az.: 3 C 20/12.


BR 054/05/20 DS/765-22


Wildmanagement; Grundsatzanweisung   

Die Grundsatzanweisung zum Wildmanagement (WILMA) des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten (MinBl. 2020, S. 28) hat zum 01. April 2020 die Jagdnutzungsanweisung (JANA) abgelöst. Die Grundsatzanweisung gilt für die vom Landesbetrieb Landesforsten verwalteten staatlichen Liegenschaften. Mit Blick auf die Klimawandelfolgen der Jahre 2018 und 2019 sowie auf die Walderklärung vom 11. Juni 2019 werden konsequent neue Begrifflichkeiten (Wildmanagement statt Jagdnutzung/Jagdbetrieb) verwandt und neue Grundsätze für die staatlichen Eigenjagdbezirke formuliert.
Das oberste Ziel des Wildmanagements im Staatswald bezogen auf die Wildarten, die den Waldaufbau gefährden können, ist die Gewährleistung des naturnahen Waldbaus. Das waldbauliche Betriebsziel und der Aufbau klimaangepasster Wälder sollen ohne Maßnahmen zur Wildschadensverhütung erreichbar sein. Diesem Ziel ist die Erzielung von Einnahmen aus der Regiejagd klar unterzuordnen. Über die jagdgesetzlichen bzw. tierschutzrechtlichen Beschränkungen hinausgehend bestehen grundsätzlich keine Restriktionen bei der Bejagung.


BR 0056/05/20 DS/765-00


BFH; Zinsen nach § 233a AO  

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 03.12.2019, Az.: VIII-R-25/17, entschieden, dass die Erhebung von Nachforderungszinsen nach § 233a AO nicht allein deshalb sachlich unbillig ist, weil die Änderung eines Steuerbescheids erst nach Ablauf von 13 Monaten nach Erlass des Grundlagenbescheids erfolgt. Streitig war der Erlass von Nachzahlungszinsen nach § 233a AO. Anträge auf Erlass der Zinsen in derartigen Fallkonstellationen sind unter Hinweis auf dieses Urteil zurückzuweisen.
Einwendungen gegen die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Zinshöhe sind vorrangig im Rechtsbehelfsverfahren gegen die Zinsfestsetzung und nicht im Erlassverfahren geltend zu machen. Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 23.04.2020 das Urteil für allgemein anwendbar erklärt.


BR 057/05/20 HM/967-00