BlitzReport März 2020
Die März-Ausgabe des BlitzReports ist erschienen und kann ab sofort abgerufen werden.
Kommunales Investitionsprogramm 3.0; KI 3.0
Der Ministerrat hat in seiner Sitzung am 11.02.2020 beschlossen, eine Initiative in den Bundesrat einzubringen, mit der die Fristen zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes verlängert werden sollen. Das Kommunalinvestitionsförderungsgesetz (KInvFG) ist in Rheinland- Pfalz unter dem Titel „Kommunales Investitionsprogramm 3.0 (KI 3.0)“ bekannt. Mit Schreiben vom 14.11.2020 hatte sich die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände an das rheinland-pfälzische Finanzministerium gewandt und die Landesregierung gebeten, ihren Einfluss auf Bundesebene geltend zu machen und auf eine Verlängerung der Abnahme- und Abrechnungsfrist hinzuwirken.
BR 023/03/20 HM/967-02
Feuerwehr; Rahmen- Alarm- und Einsatzplan Waldbrand fortgeschrieben
Das Ministerium des Innern und für Sport hat uns mit Schreiben vom 04.02.2020 darüber informiert, dass der Rahmen-Alarm- und Einsatzplan Waldbrand (RAEP Waldbrand) fortgeschrieben wurde (Stand: 03.02.2020). Bereits seit Anfang der 1990er Jahre liegt ein RAEP Waldbrand vor, welcher aufgrund des technischen Fortschritts und auch der klimatischen Veränderungen der vergangenen Jahre einer Überarbeitung bedurfte. Der RAEP Waldbrand dient den kreisfreien Städten, den Verbandsgemeinden, den verbandsfreien Gemeinden und den Landkreisen als Grundlage der Erstellung eigener Pläne. Er soll sicherstellen, dass einheitliche und abgestimmte Planungen auf allen Verwaltungsebenen durchgeführt werden. Die in dem RAEP Waldbrand beschriebenen Maßnahmen sind nur beispielhaft aufgeführt und müssen auf die örtlichen Verhältnisse abgestimmt und ergänzt werden.
Weitere Info: GStB-Nachricht Nr. 0028/2020
BR 024/03/20 AS/123-00
Tourismus 2019: Mehr Gäste und Übernachtungen als im Vorjahr
Die rheinland-pfälzischen Tourismusbetriebe verzeichneten 2019 im 7. Jahr in Folge einen leichten Anstieg der Gästezahlen. Nach ersten vorläufigen Berechnungen des Statistischen Landesamtes nahm die Zahl der Besucherinnen und Besucher um 0,3 % auf 9,99 Mio. zu. Die Übernachtungszahlen stiegen auf 25,88 Mio. (plus ein Prozent). Im Monat Dezember 2019 wurden 535.000 Gästeankünfte gezählt, was einem Zuwachs um 3,1 % gegenüber dem Vorjahresmonat entspricht. Die Zahl der Übernachtungen belief sich auf 1,33 Mio. und war damit um 1,6 % höher als im Dezember 2018.
Quelle: Statistisches Landesamt
BR 025/03/20 GT/774-00
Fußball-EM 2020; „Public Viewing“
Für öffentliche Fernsehdarbietungen im Freien der Spiele der diesjährigen Männerfußball-Europameisterschaft sind Ausnahmen von den geltenden Lärmschutz-Regeln möglich. Bei der EM vom 12. Juni bis 12. Juli 2020 in elf europäischen Städten sowie in Baku beginnen 24 Spiele, davon 9 in der Finalrunde, um 21 Uhr, so dass die Lärmschutzstandards an vielen Orten nicht eingehalten werden können. Das Bundeskabinett hat am 19.02.2020 eine Verordnung beschlossen, die den Spielraum für die zuständigen Behörden, die Veranstaltungen zuzulassen, erweitert. Dabei sollen sie im Einzelfall abwägen zwischen dem herausragenden öffentlichen Interesse an den Fußballspielen und dem Schutz der Nachtruhe. Es müssen neben dem Publikumsinteresse also beispielsweise auch die Abstände zu Wohnhäusern und schutzbedürftigen Einrichtungen, die Sensibilität des Umfelds, Maßnahmen zur Lärmminderung sowie Umfang, Anzahl und Aufeinanderfolge der zugelassenen Ausnahmen berücksichtigt werden. Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen.
BR 026/03/20 HF/671-30
Kur- und Heilwald
Mit einer Änderung des Landeswaldgesetzes (LT-Drs. 17/11100) soll es künftig ermöglicht werden, Wald zu Kur- und Heilwald zu erklären. Dies erfolgt auf Antrag der Waldbesitzer durch Rechtsverordnung der oberen Forstbehörde. Der GStB begrüßt die Möglichkeit. Es ist wichtig, dass positiv besetzte Themenfeld „Wald und Gesundheit“ aufzugreifen und in einen aktiven Dialog mit den Akteuren des Gesundheitswesens sowie des Tourismus zu treten. Anerkannte medizinisch-wissenschaftliche Kriterien müssen aus Sicht des GStB die Grundlage bilden. Eine Abgrenzung zu esoterisch angehauchten Angeboten ist erforderlich. Den näheren inhaltlichen Festlegungen, die zu einem späteren Zeitpunkt in einer Rechtsverordnung vorgenommen werden, kommt entscheidende Bedeutung zu. Vorreiter in Rheinland-Pfalz ist die Stadt Lahnstein, eine der waldreichsten Kommunen. Es kann davon ausgegangen werden, dass weitere Kommunen Interesse an einer Ausweisung von Kur- und Heilwald besitzen.
BR 027/03/20 DS/866-00
Kommunalfinanzen; Ergebnisse im 3. Quartal 2019
Die Steuern und steuerähnlichen Einnahmen sind in den ersten drei Quartalen des Jahres 2019 im Vergleich zum Jahr 2018 um 3,5 % (darunter das Gewerbesteueraufkommen um 12,4 %) geringer ausgefallen. Gleichzeitig weist die Entwicklung der Personalausgaben ein Plus in Höhe von 5,5 % und die Sachinvestitionen ein Plus in Höhe von 17,3 % aus. In der Summe beträgt der kommunale Finanzierungssaldo in den ersten drei Quartalen des Jahres 2019 rd. –245 Mio. €. Zum Vergleich, im Jahr 2018 betrug dieser im Vergleichszeitraum rd. –61 Mio. €. Die Liquiditätskredite haben zum 30.09.2019 einen Stand in Höhe von 6,8 Mrd. € erreicht. Das sind 6,3 Mrd. € Liquiditätskredite inkl. Wertpapierschulden am Kreditmarkt, der Restbetrag sind Schulden beim öffentlichen Bereich. Die Investitionskredite haben einen Stand in Höhe von rd. 5,9 Mrd. €.
BR 028/03/20 HM/967-00
Landtag; Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes
In der Plenarsitzung des rheinland-pfälzischen Landtags am 29.01.2020 wurde das Landesgesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes und des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LT-Drs. 17/10288) verabschiedet. Der Änderungsantrag der Fraktionen der SPD, FDP und BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN (LT-Drs. 17/11147) setzt das In-Kraft-Treten zum 01.04.2020 fest. Mit der Änderung wird der kommunale Finanzausgleich mit der neuen Regelung in § 18 Abs. 1 Nr. 17 LFAG erneut befrachtet. Es werden Zuweisungen für bedeutende kommunale Vorhaben des Rettungsdienstes sowie des Brandschutzes, der Allgemeinen Hilfe und des Katastrophenschutzes aus vorhandenen Mitteln finanziert. Außerdem findet sich im Gesetz eine Klarstellung in § 19 LFAG, dass die kommunalen Aufgabenträger für den Brandschutz vorrangig aus dem Aufkommen der Feuerschutzsteuer Zuweisungen zur Förderung des Brandschutzes erhalten.
BR 029/03/20 HM/967-00
Sport; Kampagne gegen Rassismus und Diskriminierung
Die Leitstelle „Kriminalprävention“ im Ministerium des Innern und für Sport sucht in Kooperation mit den regionalen Sportbünden und dem Landessportbund Vereine und Verbände, die sich „Für ein buntes Miteinander – Gegen Rassismus und Diskriminierung im Sport“ engagieren möchten. Die Leitstelle unterstützt die teilnehmenden Vereine und Verbände dabei finanziell (bis zu 4.000 €), materiell (z. B. Fahnen, Schilder, Straßenfußballcourt) und inhaltlich. Die Kooperationspartner verpflichten sich im Kampagnenjahr eine Schulung zu ausgewählten Aspekten durchzuführen und zudem durch öffentlichkeitswirksame Maßnahmen für das Thema zu sensibilisieren. Bewerben können sich Sportvereine und -verbände aus Rheinland-Pfalz.
Weitere Info: GStB-N Nr. 0019/2020; www.buntesmiteinander.rlp.de
BR 030/03/20 CR/100-00
Eigenjagdbezirk; Eigentumswechsel an Grundflächen
Ein Eigenjagdbezirk nach § 9 LJG entsteht kraft Gesetzes, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Nach dem Grundsatz der Kontinuität der Jagdausübung gem. § 14 Abs. 2 Satz 1 BJagdG können rechtliche Folgerungen daraus aber erst bei Beendigung des laufenden Pachtvertrags gezogen werden. Bis dahin bleibt der Eigentümer Jagdgenosse und das Grundstück bildet weiterhin einen Teil des gemeinschaftlichen Jagdbezirks. Schließt die Jagdgenossenschaft einen Jagdpachtvertrag in Kenntnis eines bevorstehenden Eigentumsübergangs ab, kann sie sich nicht mehr auf die Kontinuität der Jagdausübung berufen. Geschützt ist nach der einschlägigen Rechtsprechung zu §§ 7 Abs. 1 und 14 BJagdG stets nur der laufende Jagdpachtvertrag. Ein aus dem gemeinschaftlichen Jagdbezirk veräußertes Grundstück fällt deshalb nach Feststellung des VG Augsburg (Urteil vom 08.10.2019, Az.: Au 8 K 18.1281) ohne Bindung an den Pachtvertrag in den Eigenjagdbezirk des Erwerbers, wenn der Pachtvertrag erst nach Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch abgeschlossen wurde. Jagdgenossenschaft und Jagdpächter dürfen nicht die Möglichkeit haben, die Bildung eines Eigenjagdbezirks beliebig zu verhindern.
BR 031/03/20 DS/765-00
Bundesnaturschutzgesetz; Umgang mit dem Wolf
Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des BNatSchG ist § 45a „Umgang mit dem Wolf“ neu eingeführt worden. Eine durch artenschutzrechtliche Ausnahmeentscheidungen zugelassene Entnahme von Wölfen ist nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG bei „ernsten“ Schäden (bisherige Formulierung: „erhebliche“ Schäden) möglich. Betroffene Betriebe müssen nicht mehr in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet sein. Auch Schäden für Hobbyhalter können einen Abschuss rechtfertigen. Wenn das schadensverursachende Tier nicht sicher festgestellt werden kann, dürfen nach § 45a Abs. 2 BNatSchG erforderlichenfalls auch mehrere Tiere eines Rudels oder das ganze Wolfsrudel entnommen werden. Der Abschuss muss aber in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit bereits eingetretenen Rissen stehen. § 45a Abs. 4 BNatSchG regelt die Mitwirkung von Jagdausübungsberechtigten auf freiwilliger Basis bei der Entnahme von Wölfen. Soweit Jagdausübungsberechtigte ihr Einverständnis erteilen, sind sie durch die zuständige Behörde vorrangig als geeignete Personen zu berücksichtigen. Erfolgt die Entnahme nicht durch die Jagdausübungsberechtigten, sind die Maßnahmen durch beauftragte Dritte von ihnen zu dulden. Die Jagdausübungsberechtigten sind in geeigneter Weise zu benachrichtigen. Die Benachrichtigung soll möglichst vor Beginn der Maßnahmen erfolgen, hiervon kann insbesondere in Eilfällen abgesehen werden. Ferner wird in § 45a Abs. 1 BNatSchG das Füttern und Anlocken von Wölfen verboten. Hybride von Wolf und Hund müssen nach § 45a Abs. 3 BNatSchG entnommen werden.
BR 032/03/20 DS/765-00
Jagdgenossenschaft; Anspruch eines Jagdgenossen auf Vollzug gefasster Beschlüsse
Das Schleswig-holsteinische VG hat mit Beschluss vom 19.12.2019, Az.: 7 B 60/19, festgestellt, dass kein Anspruch eines einzelnen Jagdgenossen auf Untersagung der Verpachtung eines Jagdbogens als Teil eines gemeinschaftlichen Jagdbezirks besteht. Grundsätzlich kommen den Jagdgenossen als Kompensation für die Pflichtmitgliedschaft in der Jagdgenossenschaft umfangreiche Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechte zu. Jagdgenossen haben ein eigenes Recht auf Teilhabe am Willensbildungsprozess nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, dass sich insbesondere aus ihrem Stimmrecht bei der Beschlussfassung der Jagdgenossenschaft ergibt (§ 9 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 BJagdG). Ein subjektives Recht hingegen darauf, dass entsprechend gefasste Beschlüsse letztlich auch umgesetzt oder nicht umgesetzt werden, besteht nicht. Zwar ist gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BJagdG für den Vollzug gefasster Beschlüsse grundsätzlich der Jagdvorstand zuständig. Ein eigenes Recht eines Jagdgenossen, dass aus einem gefassten Beschluss der Jagdgenossenschaft bestimmte Folgerungen gezogen oder auch nicht gezogen werden, enthält insoweit aber nur § 10 Abs. 3 Satz 2 BJagdG („Anspruch des Jagdgenossen auf Auszahlung des Reinertrags“), der im vorliegenden Sachverhalt inhaltlich nicht einschlägig war.
BR 033/03/20 DS/765-22
Jagdgenossenschaft; Anspruch eines Jagdgenossen auf Akteneinsicht
Das VG Potsdam stellt mit Urteil vom 29.01.2020, Az.: 13 K 6500/17, fest, dass ein Jagdgenosse einen Anspruch auf Akteneinsicht in die Unterlagen der Jagdgenossenschaft hat, sofern er diese benötigt, um seinen Anteil am Reinertrag der Jagdnutzung zu beziffern und gerichtlich geltend zu machen. Dies kann er im Wege einer Stufenklage verfolgen. Sie ermöglicht dem Kläger zunächst die Erteilung von Akteneinsicht und in der zweiten Stufe die Auszahlung seines Anteils am Reinertrag einzuklagen. Das VG Potsdam nimmt inhaltlich Bezug auf den Beschluss des BVerwG vom 27.06.2013, Az.: 3 C 20/12 (vgl. „Gemeinde und Stadt“ Heft 10/2013, S. 313). Danach schuldet die Jagdgenossenschaft dem Jagdgenossen eine Offenlegung ihrer Bücher und sonstigen Unterlagen. Art und Umfang der Unterlagen, auf die sich dieser Auskunftsanspruch im Einzelnen erstreckt, hängen maßgeblich davon ab, welche Daten zur effektiven Überprüfung der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen erforderlich sind. Nach dem Urteil des VG Potsdam sind dem Kläger – im Hinblick auf den Reinertrag der Jagdnutzung – Akteneinsicht in die Satzung der Jagdgenossenschaft, die Jagdpachtverträge, die Einladung, Beschlussvorlagen, Beschlüsse und Protokolle der Jagdgenossenschaftsversammlung, die Kalkulation des Reinertrags, das aktuelle Jagdkataster sowie die Kontoauszüge und Kassenbelege zu gewähren.
BR 034/03/20 DS/765-22