BlitzReport Februar 2020

BlitzReport Februar 2020

Die Februar-Ausgabe des BlitzReports ist erschienen und kann ab sofort abgerufen werden.

Waldschäden; Zivilgesellschaftliche Hilfsangebote

Die gravierenden Schäden in den Wäldern durch Dürre und Borkenkäfer lösen eine wachsende Zahl von zivilgesellschaftlichen Hilfsangeboten, insbesondere hinsichtlich Baumpflanzungen, aus. Bürgerinnen und Bürger, Vereine und Schulklassen wollen aktiv „anpacken“, aber auch Unternehmen unterbreiten Sponsoring- und Spendenangebote. Landesforsten, wie auch der GStB, sind der Auffassung, dass diese Hilfsangebote grundsätzlich angenommen werden sollten. Dabei stehen weniger die finanzielle oder personelle Unterstützung im Vordergrund als vielmehr die Chance, grundlegende Anliegen des Waldbesitzes in die Gesellschaft zu kommunizieren. Um den Aufwand zu minimieren ist es sinnvoll, eine räumliche und zeitliche Bündelung von Aktivitäten (z. B. internationaler Tag der Wälder am 21. 03. 2020) vorzunehmen. Die Zentralstelle der Forstverwaltung hat mit Schreiben vom 14. 01. 2020 an die Forstämter um Meldung geeigneter Projektflächen, auch im Gemeindewald, gebeten. Ferner steht eine FAQ-Liste zur Verfügung, die auf zahlreiche zu beachtende Fragestellungen eingeht. Dies betrifft beispielsweise die Korruptionsprävention (vgl. § 94 Abs. 3 GemO), das Steuerrecht, die Förderschädlichkeit bzw. Förderunschädlichkeit sowie die Unfallrisiken und den Versicherungsschutz.


Weitere Info: www.gstb-rlp.de, Schwerpunkt „Wald im Klimastress“


BR 011/02/20 DS/866-00


Waldschäden; Verkehrssicherung entlang öffentlicher Straßen; Förderung

Infolge von Dürre und Borkenkäfer treten vielerorts abgestorbene und absterbende Bäume entlang öffentlicher Straßen auf. Sie stellen eine potentielle Gefahrenquelle dar. Die betroffenen Waldbesitzer sind, wie in der Walderklärung vom 11. 06. 2019 vereinbart, in dieser Situation auf Unterstützung angewiesen. Der Landesbetrieb Mobilität (LBM) und der Landesbetrieb Landesforsten haben Ende Dezember 2019 eine Kooperationsvereinbarung über die gemeinsame Vorgehensweise zur Verkehrssicherung entlang öffentlicher Straßen abgeschlossen. Der LBM (Straßenmeisterei) übernimmt den Verantwortungsbereich „Verkehrssicherung der Baustelle“ einschließlich verkehrsrechtlicher Anordnung. Landesforsten (Forstamt) übernimmt den Verantwortungsbereich „Organisation und Umsetzung der notwendigen Forstarbeiten“. Beide Partner setzen die zur Beseitigung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen um und tragen die ihnen jeweils entstehenden Kosten. Die Möglichkeit einer Refinanzierung des LBM bei den Trägern der Straßenbaulast und von Landesforsten bei den Waldbesitzern bleibt unbenommen. Mit Blick auf die Kostenbelastung der Waldbesitzer hat der Planungsausschuss für Agrarstruktur und Küstenschutz in seiner Sitzung am 12. 12. 2019 eine inhaltliche Veränderung der Maßnahmengruppe F des GAKRahmenplans vorgenommen. Förderfähig ist nunmehr auch die „Entnahme von Kalamitätshölzern zur Beseitigung von resultierenden Gefahren“. Das zuständige Ministerium beabsichtigt im Zuge der anstehenden Änderung der Fördergrundsätze Forst, die Möglichkeit einer diesbezüglichen Förderung rückwirkend zum 01. 01. 2020 zu eröffnen. Der GStB hat sich im Interesse seiner Mitglieder intensiv um eine finanzielle Entlastung bei der Verkehrssicherung entlang öffentlicher Straßen bemüht, die nunmehr Realität wird.


BR 012/02/20 DS/866-00


Bestattungsgesetz; Änderung; Muster-Friedhofssatzung

Am 28. 12. 2019 ist die Änderung des Bestattungsgesetzes Rheinland- Pfalz (BestG) in Kraft getreten (GVBl. 2019, S. 341). Neben der Verlängerung der Bestattungsfrist von 7 auf 10 Tage (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BestG) wird die Möglichkeit geschaffen, die Bestattung vor Ablauf von 48 Stunden beim Vorliegen der Bestattungsgenehmigung und einem berechtigten Interesse der Antragsteller vorzunehmen. Durch das Einfügen des § 6a BestG existiert nun eine Rechtsgrundlage für die Aufnahme eines Verbotes von Grabmalen, die aus schlimmsten Formen von Kinderarbeit stammen. Der GStB hat seine Muster-Friedhofssatzung diesbezüglich durch die Aufnahme des § 20a „Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit“ angepasst.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0005/2020; www.KosDirekt.de


BR 013/02/20 CR/730-00


Verkaufsoffene Sonntage

In der Antwort auf eine Kleine Anfrage (LT-Drs. 17/10752) zur Entwicklung der verkaufsoffenen Sonntage in Rheinland-Pfalz führt die Landesregierung aus, dass das Ladenöffnungsgesetz aus Gründen der Entbürokratisierung keine ausdrückliche gesetzliche Regelung enthält, nach der verkaufsoffene Sonntage an Anlässe wie Märkte, Messen oder ähnliche Veranstaltungen geknüpft sind. Die Grenzen der Sonn- oder Feiertagsöffnung von Verkaufsstellen seien durch die bestehenden verfassungsrechtlichen Vorgaben gesetzt. Das BVerfG hat mit Urteil vom 17. 05. 2017 auf der Grundlage der Regelungen des rheinland-pfälzischen Ladenöffnungsgesetzes entschieden, dass die Ladenöffnung an einem Sonntag verfassungsrechtlich nur gerechtfertigt ist, wenn ein dem Sonntagsschutz gerecht werdender Sachgrund besteht. Für die Regelung von weitergehenden anlassunabhängigen verkaufsoffenen Sonntage wird insoweit vonseiten der Landesregierung derzeit keine Möglichkeit gesehen.


BR 014/02/20 HF/140-20


KiTa; Aus- und Neubau im Jahr 2020

Das Bildungsministerium gab bekannt, den Aus- und Neubau von Kindertagesstätten im Jahr 2020 mit 10 Mio. t aus Landesmitteln zu fördern. Im Jahr 2008 ist das erste von vier Investitionsprogrammen gestartet, um den Kita-Ausbau voran zu treiben. Aktuell läuft das vierte Investitionsprogramm, welches den Ländern noch bis 2020 zusätzlich 1,126 Milliarden t (rheinland-pfälzischer Anteil daran rd. 53 Mio. t) für den Ausbau bereitstellt. Grundlage für das vierte Investitionsprogramm bildet das „Gesetz zum weiteren quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung“, das am 01. 01. 2017 in Kraft getreten ist. Das Investitionsprogramm des Bundes für den Kita-Ausbau wird nicht fortgesetzt. Das Land unterstützt die Kommunen deshalb mit Investitionshilfen aus eigenen Mitteln.


BR 015/02/20 HM/461-10


Landeswaldgesetz; Gesetzentwurf 

Die Fraktionen der SPD, FDP und BÜNDNIS 90/Die Grünen haben einen Gesetzentwurf zur Änderung des Landeswaldgesetzes (LT-Drs. 17/11100 vom 23. 01. 2020) vorgelegt, der drei Regelungsbereiche umfasst. In § 20 LWaldG soll die Möglichkeit geschaffen werden, Wald auf Antrag der Waldbesitzenden durch Rechtsverordnung der oberen Forstbehörde zu Kur- und Heilwald im Sinne eines feststehenden Rechtsbegriffes zu erklären. Das Nähere soll durch Verordnung bestimmt werden. In § 25 Abs. 4 LWaldG ist beabsichtigt, die Waldpädagogik als gesetzliche Aufgabe im Staatswald festzulegen. Sie wird als wichtiger Bestandteil im Sinne einer Bildung für nachhaltige Entwicklung angesehen. In § 28 Abs. 2 LWaldG wird geregelt, dass körperschaftliche Forstbetriebe, deren mittelfristige Betriebsplanung einen Hiebssatz von weniger als drei Festmetern je Hektar Holzbodenfläche und Jahr aufweist, beim Revierdienst durch staatliche Bedienstete Personalausgaben über Gebührensätze erstatten. Die derzeit an einen Waldbesitz von weniger als 50 Hektar reduzierte Holzbodenfläche gebundene Regelung wird insoweit erweitert. Die Änderung soll aus Gründen der Abrechnungserleichterung zu Beginn des Jahres 2021 in Kraft treten. Der Wechsel von Betriebskostenbeiträgen hin zu Gebühren bedeutet für ertragsschwache Forstbetriebe, gerade auch vor dem Hintergrund der klimawandelbedingten Waldschäden, eine Entlastung. Diese Entlastung kommt allerdings ausschließlich Körperschaften zu Gute, die staatliche Bedienstete einsetzen. Beim Revierdienst durch kommunale Forstbedienstete ergibt sich kein Entlastungseffekt.


BR 016/02/20 DS/866-00


Waldschäden; Borkenkäfer; FFH-Gebiet

Das OVG Münster hat mit Beschluss vom 19. 12. 2019, Az.: 21 B 1341/ 19, entschieden, dass die Fällung von borkenkäferbefallenen Fichten im Stadtwald Bad Honnef, der Teil des FFH-Gebiets „Siebengebirge“ ist, fortgesetzt werden darf. Die Beschwerde des Naturschutzverbandes BUND wurde abgelehnt. Der BUND hatte beim Rhein-Sieg-Kreis (Antragsgegner) geltend gemacht, dass vor Durchführung der Arbeiten eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, und zwar unter seiner Beteiligung. Das OVG bestätigt den ablehnenden Eilbeschluss des VG Köln vom 25. 09. 2019, Az.: 14 L 1800/19. Voraussetzung für ein Einschreiten gegen die laufenden Fällungs- und Rückemaßnahmen sei ein Verstoß gegen Vorschriften des BNatschG und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften. Ein solcher Verstoß lasse sich bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen Prüfungsdichte nicht feststellen. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich, da die Fällungen unmittelbar der Verwaltung des FFH-Gebiets im Sinne der Vorgaben des BNatschG dienten. Auch artenschutz-, forst- und naturschutzrechtlich seien die Fällungen privilegiert, da sie der guten fachlichen Praxis in der Forstwirtschaft entsprächen.


BR 017/02/20 DS/866-00


Personalratsmitglied; Gewährung leistungsbezogener Besoldungselemente

Das BVerwG hat mit Urteil vom 23. 01. 2020, Az.: 2 C 22.18, entschieden, dass ein ganz vom Dienst freigestelltes Personalratsmitglied in aller Regel keinen Anspruch auf Einbeziehung in die Entscheidung des Dienstherrn über die Gewährung leistungsbezogener Besoldungselemente hat. Die Gewährung leistungsbezogener Besoldungselemente setzt nach Auffassung des Gerichts voraus, dass der betroffene Beamte eine herausragende besondere Leistung erbracht hat. Dazu sei eine belastbare Tatsachengrundlage erforderlich, die bei einem ganz vom Dienst freigestellten Personalratsmitglied nahezu ausgeschlossen ist. Anerkannte fiktionale beamtenrechtliche Instrumente könnten diese nicht ersetzen.


BR 018/02/20 CR/023-44


§ 2b UStG; Umsetzung

Das BMF hat sich zu zwei Themen im Bereich der Umsetzung des § 2b UStG geäußert. Bei der Veräußerung von Strom gilt: „Da selbst die Veräußerung von Strom auf öffentlich-rechtlicher Grundlage aufgrund § 2b Abs. 4 Nr. 5 UStG i. V. m. Anhang I Nr. 2 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie stets eine unternehmerische Tätigkeit darstellt und somit der Umsatzsteuer unterliegt, ist bei der Veräußerung von Strom auf privatrechtlicher Grundlage kein Raum für eine Nichtsteuerbarkeit im Rahmen eines hoheitlichen Hilfsgeschäfts.“ Bei der Veräußerung von Papierabfällen gilt: „Bei dem Verkauf von Altpapier aus privaten Haushaltungen liegen keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines hoheitlichen Hilfsgeschäfts vor. Es handelt sich bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen um eine umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Leistung. Die vorgenannten Aussagen gelten ab der erstmaligen Anwendung des § 2b UStG.“


BR 019/02/20 HM/961-10


§ 2b UStG; Anschluss- und Benutzungszwang

Besteht für eine Leistung ein Anschluss- und Benutzungszwang, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die einzelne Leistung der jPöR auf öffentlich-rechtlicher Grundlage erbracht wird (z. B. Hausmüllentsorgung nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz). Auch in den Fällen des Anschluss- und Benutzungszwangs, d. h. bei einem gegebenen öffentlich-rechtlichen Handlungsrahmen, führt die privatrechtliche Ausgestaltung der Leistung dazu, dass kein Handeln im Rahmen der öffentlichen Gewalt im Sinne des § 2b Abs. 1 Satz 1 UStG vorliegt.


BR 020/02/20 HM/961-10


§ 2b UStG; Anstalt des öffentlichen Rechts

Mit Schreiben vom 15. 01. 2020 hat das BMF mitgeteilt, dass es keine generelle Befreiung von der Umsatzsteuer für die Leistungsbeziehungen zwischen einer AöR und ihrer Trägerkommune über den Anwendungsbereich des § 2b UStG gibt. „Für eine weite Auslegung des § 2b UStG ist angesichts des Ausnahmecharakters dieser Vorschrift kein Raum. Der Besteuerung sind die tatsächlich verwirklichten Sachverhalte zu Grunde zu legen. Die Tatsache, dass eine Ausnahme von einer allgemein gültigen Regel auf eine bestimmte Konstellation keine ständige Anwendung findet, sondern eine Einzelfallprüfung vorgenommen wird, ob im konkreten Fall die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2b UStG für eine Nichtbesteuerung vorliegen, kann nicht zu einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung führen.“


BR 021/02/20 HM/961-10


Jagdsteuer; Bemessung nach dem Durchschnittspachtpreis; Satzungen

Das OVG Rheinland-Pfalz hatte mit Urteil vom 23. 05. 2017, Az.: 6 A 10971/16, entschieden, dass die Regelung über die Bemessung der Jagdsteuer nach dem Durchschnittspachtpreis vergleichbarer Jagdbezirke gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 KAVO von der Verordnungsermächtigung in § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 2 KAG nicht gedeckt und daher unwirksam ist. Das OVG folgte mit seiner Entscheidung dem VG Koblenz (Urteil vom 27. 10. 2016, Az.: 5 K 224/16). Das Ministerium des Innern und für Sport stellt in der Antwort auf eine Kleine Anfrage (LT-Drs. 17/10483) fest, dass die Jagdsteuersatzungen der Landkreise und kreisfreien Städte weder einer Vorlage- noch einer Genehmigungspflicht unterliegen. Eine Abfrage bei den 24 Landkreisen habe ergeben, dass eine Anpassung der Jagdsteuersatzungen an die Rechtsprechung des OVG weit überwiegend (noch) nicht erfolgt sei.


BR 022/02/20 DS/765-00