BlitzReport August 2020
Die August-Ausgabe des BlitzReports ist erschienen und kann ab sofort abgerufen werden.
Mobile Endgeräte an Schulen; Sofortausstattungsprogramm des Bundes
Mit einem Zusatz zum DigitalPakt Schule stellt der Bund den Ländern vor dem Hintergrund der Einschränkungen des Präsenzunterrichts im Jahr 2020 weitere 500 Mio. € für die Beschaffung von mobilen Endgeräten durch die Schulträger zur Verfügung. Auf Rheinland-Pfalz entfällt gemäß dem Königsteiner Schlüssel die Summe von rund 24,1 Mio. €.
Mit dem Sofortausstattungsprogramm des Bundes soll einem möglichst hohen Anteil an Schülern während des Andauerns der Corona-Pandemie Fernunterricht mit mobilen Endgeräten (wie Laptops, Notebooks, Tablets) zu Hause ermöglicht werden, soweit es hierzu einen besonderen Bedarf aus Sicht der Schulen zum Ausgleich sozialer Ungleichgewichte gibt. Die Gelder werden auf der Grundlage einer Förderrichtlinie bereitgestellt. Die zur Verfügung gestellten Mittel werden anhand eines Sozialindex auf die Schulträger verteilt, der sich an dem Anteil der Teilnehmenden an der unentgeltlichen Schulbuchausleihe (Lernmittelfreiheit) orientiert. Die Förderung sieht ein sehr reduziertes Verfahren vor; der Mittelabruf bei der ISB erfolgt dabei unmittelbar durch die Antragstellung im Wege einer Vollfinanzierung. Das Antragsverfahren startet im August.
Zur Durchführung des Sofortausstattungsprogramms hat das Ministerium mit den Kommunalen Spitzenverbänden eine Grundsatzvereinbarung abgeschlossen. Diese enthält weitere Teilaspekte zur Durchführung, wie beispielsweise die technische Mindestausstattung für die zu beschaffenden Endgeräte, deren Erstkonfiguration und der Verleih.
Weitere Info: GStB-N Nr. 0272/2020
BR 072/08/20 AS/200-00
DigitalPakt Schule; Antragsverfahren
Das Ministerium für Bildung informiert mit Schreiben vom 30.07.2020 die Schulträger über Erleichterungen beim Antragsverfahren im Rahmen des DigitalPakts Schule 2019 bis 2024. Eine Bewilligung durch die ISB kann deshalb ab sofort auch dann erfolgen, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung das Medienkonzept einer Schule und die Anlage AMF noch nicht vorliegen. Diese Unterlagen können nunmehr bis zum Ablauf des beantragten Gesamtprojektes nachgereicht werden. Das Pädagogische Landesinstitut und die kommunalen Medienzentren bieten Schulen in diesem Prozess ihre Unterstützung an.
Weitere Info: GStB-N Nr. 0287/2020
BR 073/08/20 AS/200-00
Bestattungsrecht; Kosten für Grabaushub
Das VG Koblenz hat mit Urteil vom 13.07.2020, Az.: 3 K 1107/19, entschieden, dass für den Grabaushub Gebühren in Höhe der „tatsächlich anfallenden Kosten“ erhoben werden können. Dies verstoße nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Dieser verlange lediglich, dass ein Abgabenpflichtiger die auf ihn entfallende Abgabenlast in gewissem Umfang vorausberechnen könne. Bei dem zugrundeliegenden Sachverhalt sei gewährleistet, dass der Bürger sich durch Rückfrage oder unter Rückgriff auf die vom Friedhofsträger zur Verfügung gestellten Kostenaufstellungen im Internet zumindest einen groben Überblick über die voraussichtlichen Kosten verschaffen könne. Auch die Gebührenhöhe unterliege keinen Bedenken. Das sog. Äquivalenzprinzip, wonach Leistung und Gebühr nicht in einem Missverhältnis zueinanderstehen dürfen, habe die Beklagte beachtet. Zwar sei bei der Vergabe von Aufträgen an Fremdfirmen zu gewährleisten, dass der Gebührenschuldner nur mit solchen Kosten belastet werde, die zur Aufgabenerfüllung erforderlich seien. Unangemessen hoch seien Kosten aber nur, wenn sie eine grob unangemessene Höhe erreichten, die sachlich schlechthin unvertretbar sei.
Weitere Info: GStB-N Nr. 0268/2020
BR 074/08/20 CR/730-00
Forstreviere; Wahlmöglichkeit bezüglich der Revierleitung
Nach § 28 Abs. 1 LWaldG haben die Körperschaften ein Wahlrecht, ob die Revierleitung durch staatliche Bedienstete oder durch körperschaftliche Bedienstete durchgeführt wird, sofern sie mehr als 50 % der reduzierten Holzbodenfläche eines Forstreviers halten. Der Gesetzgeber schränkt das Wahlrecht ein, wenn das betreffende Forstrevier nach dem Aufgabenvolumen unterlastet ist. In diesem Fall muss die Revierleitung zwingend durch einen körperschaftlichen Bediensteten ausgeübt werden. Die Regelung soll verhindern, dass das Land auch dann staatliche Bedienstete vorhalten und zur Verfügung stellen muss, wenn die Körperschaften selbst eine unter Effizienzgesichtspunkten gebotene Reviervergrößerung nicht durchführen.
Das Land vertritt nunmehr die Auffassung (vgl. LT-Drs. 17/12173), dass Forstreviere unter 1.500 Hektar reduzierte Holzbodenfläche generell als unterausgelastet anzusehen sind. Sofern die Revierleitung durch einen staatlichen Bediensteten angestrebt wird, muss ein Größenkorridor zwischen 1.500 und 2.000 Hektar reduzierte Holzbodenfläche erreicht werden.
Aus Sicht des GStB entsprechen pauschale landesweite Vorgaben, die sich an internen Organisationskonzepten orientieren, nicht dem Sinn und Zweck der Regelung in § 28 Abs. 1 LWaldG. Die Vorschrift hebt auf den konkreten Einzelfall ab („Ist das Forstrevier nach dem Aufgabenvolumen unterlastet ...“). Nach § 4 LWaldGDVO sind neben der reduzierten Holzbodenfläche weitere Organisationskriterien zu beachten, wie die Zahl der Waldbesitzer, die Struktur der Waldbestände, die Arrondierung sowie besondere Verhältnisse (z.B. Nebeneinrichtungen). In der Summe bestimmen sie das Aufgabenvolumen bzw. die Arbeitsbelastung und damit die Forstreviergröße.
BR 075/08/20 DS/866-00
Waldschäden; Förderung; EU-Beihilferecht
Grundsätzlich muss jede staatliche Beihilfe bei der EU-Kommission angemeldet werden (Notifizierung). Die De-minimis-Beihilfe-Regelung besagt, dass staatliche Beihilfen an ein einzelnes Unternehmen bei der EU-Kommission nicht angemeldet und nicht von ihr genehmigt werden müssen, wenn die Gesamtsumme innerhalb von drei Steuerjahren den Wert von 200.000 € nicht übersteigt.
Die GAK-Maßnahmengruppe 5 F „Förderung von Maßnahmen zur Bewältigung der durch Extremwetterereignissen verursachten Folgen im Wald“ ist am 29.06.2020 von der EU-Kommission notifiziert worden. Damit können ca. 800 Mio. €, die Bund und Länder bis zum Jahr 2023 für die Bewältigung der aktuellen Waldschäden zur Verfügung stellen, außerhalb der De-minimis-Regeln verausgabt werden.
Bezüglich der Mittel in Höhe von 500 Mio. €, die im Rahmen des Konjunkturpakets als „flächenwirksame Prämie“ an Waldbesitzende in den Jahren 2020 und 2021 ausgezahlt werden sollen, scheint die Anwendung der De-minimis-Verordnung hingegen unausweichlich. Dies hätte die Konsequenz, dass das Gros der kommunalen Waldbesitzenden in Deutschland leer ausgehen würde. Der GStB bemüht sich auf Bundesebene um Lösungsmöglichkeiten. Letztendlich wird allerdings nur eine Änderung des beihilferechtlichen Rahmens der EU weiterhelfen.
BR 076/08/20 DS/866-00
Förderung für Klimaschutz in Kommunen; Erhöhung
Im Zuge des Corona-Konjunkturpakets der Bundesregierung stellt das Bundesumweltministerium den Kommunen zusätzlich 100 Mio. € für Klimaschutz zur Verfügung. Die Förderquoten in der Kommunalrichtlinie werden um jeweils zehn Prozentpunkte in allen Förderschwerpunkten erhöht. Auch die Förderquoten im Förderaufruf „Klimaschutz durch Radverkehr“ und „Kommunale Klimaschutz-Modellprojekte“ werden erhöht. Finanzschwache Kommunen werden bis Ende 2021 von der Pflicht, einen Eigenanteil zu leisten, befreit. Die verbesserten Förderbedingungen gelten für ab dem 01.08.2020 eingehende Anträge bzw. Projektskizzen.
Weitere Info: www.klimaschutz.de
BR 077/08/20 HF/674-01
§ 2b UStG; Anwendungsfragen
Das BMF hat mit Schreiben vom 09.07.2020 den Um-satzsteuer-Anwendungserlass im Anwendungsbereich des § 2b UStG ergänzt. Überwiegend werden bisherige Antworten des BMF auf Fragen der Kommunalen Spitzenverbände in den Anwendungserlass übernommen. Inhaltlich neu und von großer Bedeutung für die Kommunen ist die deutliche Klarstellung, dass Kooperationsgebote für jPöR strengen Voraussetzungen unterliegen:
„Für eine Anwendung des § 2b Abs. 3 Nummer 1 UStG müssen die gesetzlichen Grundlagen so gefasst sein, dass die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts benötigte Leistung ausschließlich von einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts erbracht werden darf. … Nicht ausreichend ist zum Beispiel die gesetzliche Regelung eines allgemein gehaltenen Kooperationsgebots, das im Nachgang durch untergesetzliche Regelungen, vertragliche Vereinbarungen oder die tatsächliche Verwaltungspraxis ausgefüllt wird.“
Es wird somit noch schwieriger die interkommunalen Kooperationen von einer Unternehmereigenschaft ab dem 01.01.2023 zu befreien.
BR 078/08/20 HM/961-10
Gewerbesteueraußenprüfungen; Teilnahme
Gemäß § 21 Abs. 3 FVG besteht für Kommunen das Recht, an Betriebsprüfungen der Finanzämter teilzunehmen. Mit Urteil vom 23.01.2020, Az. III R 9/18, stellt der BFH klar, dass das Finanzamt im Rahmen seiner Anordnung einer Außenprüfung einer Gemeinde das Recht zur Teilnahme einräumen darf. Allerdings können sich mit Blick auf das Steuergeheimnis im Einzelfall durchaus Beschränkungen für das kommunale Teilnahmerecht ergeben. Eine Teilnahme der Kommune kann nach dem Urteil des BFH insoweit versagt werden, als dass sich der zu prüfende Steuerpflichtige und die an der Prüfung teilnehmende Kommune in einem direkten wirtschaftlichen Konkurrenzverhältnis am Markt betätigen und die Prüfungsteilnahme zur Auskundschaftung von wettbewerbsrelevanten Betriebsgeheimnissen genutzt werden könnte.
BR 079/08/20 HM/963-21
Mitteilungsverordnung; Verordnung zur Änderung
Die Bundesregierung hat mit Datum vom 09.07.2020 den Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Mitteilungsverordnung vorgelegt. Zum einen werden öffentliche Stellen zur Mitteilung bestimmter Zahlungen an die Finanzverwaltung verpflichtet. Zum anderen wird bestimmt, dass die Mitteilungen künftig nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln sind. Im Zuge der Corona-Krise haben auch Kommunen den nicht unerheblich betroffenen Unternehmen Unterstützungsleistungen gewährt. Ein Teil dieser Leistungen wird bei den Unternehmen als steuerpflichtige Betriebseinnahme zu qualifizieren sein, deren Besteuerung nach Auffassung der Bundesregierung sicherzustellen ist.
Vor diesem Hintergrund verpflichtet der Entwurf öffentliche Stellen (auch Kommunen) zur Mitteilung entsprechender Zahlungen an die Finanzverwaltung).
BR 080/08/20 HM/967-00
Bundesjagdgesetz; Referentenentwurf zur Änderung
Der Referentenentwurf zur Änderung des Bundesjagdgesetzes (Stand: 13.07.2020) enthält Bestimmungen zur Vereinheitlichung der Jägerausbildung und Jägerprüfung (u.a. Mindestausbildungszeit von 130 Stunden; Berücksichtigung von Wildbrethygiene und Lebensmittelsicherheit). Bei Gesellschaftsjagden hat jeder Teilnehmer einen Schießübungsnachweis, der nicht älter als ein Jahr ist, mit sich zu führen. Dies dient gleichermaßen der Sicherheit wie dem Tierschutz. Für Büchsenmunition wird bundeseinheitlich ein Minimierungsgebot für Blei nach dem Stand der Technik bei gleichzeitig zuverlässiger Tötungswirkung festgeschrieben.
Für Rehwild soll der behördliche Höchstabschussplan abgeschafft und durch eine privatrechtliche Mindestabschussvereinbarung ersetzt werden. Weitergehende Ländervorschriften (wie in Rheinland-Pfalz) bleiben unberührt. Aus Sicht der Waldbesitzenden ist der Referentenentwurf diesbezüglich unzureichend. Die Wiederbewaldung und Entwicklung klimastabiler Wälder droht vielerorts an überhöhten Schalenwildbeständen zu scheitern. Erforderlich erscheinen vor allem behördliche Vegetationsgutachten, die für jeden Jagdbezirk objektive Informationen über den Zustand des Waldes geben und die mit zwingenden Folgerungen bezüglich der künftig erforderlichen Abschusshöhe beim Schalenwild verknüpft werden.
BR 081/08/20 DS/765-00
Windenergie; Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen; Beispiele
Die Fachagentur Windenergie (FA Wind) sucht für eine Broschüre gute Beispiele für Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für Windkraftanlagen. Die Kriterien für "gute" Maßnahmen sind vor allem die nachweisliche und dauerhafte Umsetzung der Maßnahmen, die Durchführung von Wirksamkeitskontrollen, die Einbindung lokaler Akteure sowie die Einbindung in ein überregionales Naturschutzkonzept. Abgabefrist ist der 4. September 2020, direkt bei der Fachagentur.
Weitere Info: GStB-N Nr. 0284/2020
BR 082/08/20 TR/777-3
Deutsche Waldtage; 18. bis 20. September 2020
„Gemeinsam! Für den Wald“ lautet das Motto der Deutschen Waldtage, die vom 18. bis 20. September 2020 stattfinden. Bundesweit laden Forstverwaltungen, Forstbetriebe, Waldbesitzende sowie Verbände und Organisationen, die sich für den Wald engagieren, zu vielfältigen Veranstaltungen und Mitmachaktionen in die Wälder ein. Bürgerinnen und Bürger haben die Möglichkeit, mit den Waldexperten ihrer Region ins Gespräch zu kommen.
BR 083/08/20 DS/866-00