BlitzReport November 2019

BlitzReport November 2019

Die November-Ausgabe des BlitzReports ist erschienen und kann ab sofort abgerufen werden.

Bundestag; Grundsteuerreform

Der Bundestag hat am 18.10.2019 das Paket zur Reform der Grundsteuer beschlossen. In diesem Zusammenhang wurde auch für die Grundgesetzänderung mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit gestimmt. Die Änderung des Grundgesetzes lässt abweichende Feststellungen der Einheitswerte in den Bundesländern zu. Dem Vernehmen nach wird Rheinland-Pfalz hiervon keinen Gebrauch machen. Mit dem Beschluss der Reform im Bundestag sind die Weichen zur Erfüllung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts gestellt, damit die mögliche Übergangsfrist bis zum 31.12.2024 greift.
Sofern sich ebenfalls eine breite Mehrheit im Bundesrat findet, wird ab dem Jahr 2025 die Grundsteuer nach dem neuen System erhoben. Dieses betrifft die Feststellung der Einheitswerte und die Höhe des Vervielfältigers zur Ermittlung der Grundsteuermessbeträge, die das Land zum bestimmten Stichtag feststellen und den kommunalen Gebietskörperschaften zur Verfügung stellen muss. Unter der zuvor genannten Voraussetzung behalten die bisherigen Einheitswerte ihre und somit auch das bisherige Erhebungsverfahren der Grundsteuer seine Gültigkeit.


BR 112/11/19 HM/963-10


Zweitwohnungssteuer; Ermittlung nach Jahresrohmiete

Das Bundesverfassungsgericht hat mit am 24.10.2019 veröffentlichtem Beschluss zwei Verfassungsbeschwerden stattgegeben, die sich gegen die Erhebung von Zweitwohnungssteuern in zwei bayerischen Gemeinden wenden. In beiden Gemeinden werden zur Berechnung der Zweitwohnungssteuer die Werte der Einheitsbewertung von Grundstücken basierend auf den Wertverhältnissen von 1964 herangezogen und diese entsprechend dem Verbraucherpreisindex hochgerechnet.
Der Erste Senat hat bereits in seinem Grundsteuerurteil vom 10.04.2018 (BVerfGE 148, 147) die Vorschriften der Einheitsbewertung von Grundstücken auf Grundlage der Wertverhältnisse von 1964 wegen der inzwischen aufgetretenen Wertverzerrungen für verfassungswidrig erachtet. Eine Hochrechnung mit dem Verbraucherpreisindex ist nicht geeignet, diese Wertverzerrungen auszugleichen. Darüber hinaus verstößt die Art der Staffelung des Steuertarifs in einer der Gemeinden gegen das Gebot der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit.


BR 113/11/19 HM/963-90


Waldschäden; Agrarministerkonferenz

Die Agrarministerkonferenz am 27.09.2019 in Mainz stellt in ihren Beschlüssen u. a. fest, dass sich eine katastrophale Situation nationalen Ausmaßes in den Wäldern Deutschlands entwickelt hat. Die finanziellen Hilfszusagen des Bundes werden begrüßt, aber als nicht ausreichend angesehen. Zur Gewährleistung der effektiven Unterstützung der wirtschaftenden Forstbetriebe wird eine zeitnahe Notifizierung der GAK-Maßnahmengruppe F durch das zuständige Bundesministerium gefordert. Es müsse geprüft werden, wie die Umsetzung der Förderung effizienter gestaltet werden könne.
Die Agrarministerkonferenz fordert eine Holzbau-Initiative mit dem Ziel, innerhalb von 15 Jahren die Holzbauquote in Deutschland zu verdoppeln. In diesem Zusammenhang werden Anreizprogramme (z.B. über einen CO2-Bonus), Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit sowie die Vorbildwirkung der öffentlichen Hand bei der Vergabe öffentlicher Leistungen angesprochen.
Im Rahmen einer Protokollerklärung der weit überwiegenden Zahl der Bundesländer, u.a. auch Rheinland-Pfalz, wird der Bund gebeten zu prüfen, mögliche Erlöse aus einem CO2-Zertifikatehandel für CO2-Senkenleistungen auch den Waldeigentümern als Kompensation ihrer Mehraufwendungen und Mindererlöse in der Zeit der Umstellung zu Gute kommen zu lassen.


BR 114/11/19 DS/866-00


Wald im Klimawandel – auf die Jagd kommt es an!

Zwischen Politik, Ministerien und forstlichen Verbänden besteht ein breiter Konsens, dass der Aufbau naturnaher Mischwälder angepasste Schalenwildbestände erfordert. Die waldbaulichen Betriebsziele müssen - entsprechend der gesetzlichen Vorgaben - grundsätzlich ohne Maßnahmen zur Wildschadensverhütung erreichbar sein. Die Schalenwilddichte ist durch Ausübung der Jagd auf einem waldverträglichen Niveau zu halten.
Die Aufgabe ist gewaltig: Bezogen auf die Waldfläche weisen aktuell 62 % der begutachteten gemeinschaftlichen Jagdbezirke und der kommunalen Eigenjagdbezirke eine Gefährdung der waldbaulichen Ziele durch Rehwild auf. Bei Rotwild sind es 48 %. Die Freiflächen, die in Folge der Borkenkäfer- und Dürreschäden entstanden sind, bieten für das Schalenwild nochmals verbesserte Lebens- und Vermehrungsbedingungen. Verknüpfungen zwischen forstlicher Förderung und waldverträglicher Wildbewirtschaftung sind vorgesehen.
Der Beitrag der Jagd zur Entwicklung klimaangepasster Wälder ist insbesondere in den nächsten Jahren, in denen eine neue Waldgeneration etabliert werden muss, von entscheidender Bedeutung. Ohne eine konsequent an den übergeordneten gesellschaftlichen Anforderungen und an den Zielen der Waldbesitzer ausgerichtete Jagdausübung können die Ziele des Waldumbaus nicht erreicht werden.


Weitere Info: www.gstb-rlp.de


BR 115/11/19 DS/765-00


Bebauungsplan; Grundstückseigentümer

Das VG Mainz hat mit Urteil vom 09.10.2019, Az.: 3 K 1248/18.MZ, entschieden, dass eine Gemeinde im Klagewege von einem Eigentümer die Öffnung seines Grundstücks für die Allgemeinheit verlangen kann, für das in einem Bebauungsplan eine öffentliche Grünfläche festgesetzt ist.
Der Kläger erwarb von einem privaten Erschließungsträger eines Baugebiets eine Fläche von ca. 800 qm, die er als private Gartenfläche herrichtete und nutzte. Der Kaufvertrag verwies auf den einschlägigen Bebauungsplan, der für das Grundstück eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage festsetzt. Die Gemeinde forderte den Kläger in der Folgezeit auf, das Grundstück entsprechend der Bestimmung im Bebauungsplan der Nutzung durch die Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Nachdem Gespräche zwischen den Beteiligten auch zur Übernahme des Grundstücks durch die Gemeinde gescheitert waren, verfolgte diese ihr Ziel erfolgreich mit einer Klage weiter und erstritt die Öffnung der Grünfläche für die Allgemeinheit.


BR 116/11/19 RB/613-00


Reichsbürger; Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit

Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 23.10.2019, Az.: 7 A 10555/19, einem Jäger und Sportschützen die Waffenbesitzkarten wegen Unzuverlässigkeit entzogen, weil dieser die wesentlichen Begründungselemente der sog. „Reichsbürgerbewegung“ vertritt und die Existenz der Bundesrepublik Deutschland in Abrede stellt. Das Gericht ist der Auffassung, der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse sei rechtmäßig, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitze. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sollten Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden seien, nur bei solchen Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienten, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgingen. Der Kläger habe durch Verhaltensweisen und Ausdrucksformen gezeigt, dass er die ideologische Anschauung der Reichsbürgerszene vertritt und sich nicht glaubhaft davon distanziert.


BR 117/11/19 CR/100-00


Statistisches Bundesamt; Kassenkredite der kommunalen Kernhaushalte

Zum Jahresende 2018 hatten die Kernhaushalte der Gemeinden und Gemeindeverbände 35,2 Mrd. € an offenen Kassenkrediten beim nicht-öffentlichen Bereich Wie das Statistische Bundesamt weiter mitteilt, hat sich die Verschuldung der Kommunen im Bereich der Kassenkredite damit gegenüber dem Jahresende 2017 um 16,7 % beziehungsweise 7,1 Mrd. € verringert.
Die Gemeinden und Gemeindeverbände in den einzelnen Bundesländern nutzen Kassenkredite sehr unterschiedlich. 85 % aller Kassenkredite betrafen drei Länder: Am höchsten verschuldet an Kassenkrediten waren die Kommunen in Nordrhein-Westfalen mit 22,6 Mrd. €, gefolgt von Rheinland-Pfalz mit 5,3 Mrd. € und dem Saarland mit 1,9 Mrd. €.
Kassenkredite dienen der Liquiditätssicherung. In einigen Bundesländern werden Kassenkredite allerdings häufig mit langer Laufzeit abgeschlossen, insbesondere in den Ländern mit hohem Kassenkreditbestand. Im Saarland hatten 67 % der Kassenkredite eine Ursprungslaufzeit von über einem Jahr, in Rheinland-Pfalz 63 % und in Nordrhein-Westfalen 57 %.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0191/2019


BR 118/11/19 HM/967-00


Kommunalinvestitionsprogramm 3.0 – Kapitel 1

Zum Stand 01.10.2019 ergibt sich in Bezug auf das sog. KI 3.0 Programm für das Kapitel 1 folgender Stand: 654 Maßnahmen sind angemeldet und in den Plan des Landes aufgenommen worden. Davon sind 614 Maßnahmen bewilligt, 561 Maßnahmen begonnen und 229 Maßnahmen bereits abgeschlossen. Das Investitionsvolumen beträgt insgesamt 317,97 Mio. €, davon sind 287,14 Mio. € als förderfähige Kosten anerkannt. Der Bund gewährt 229,41 Mio. € als Förderung, das Land weitere 28,68 Mio. €. Der kommunale Eigenanteil beträgt 54,74 Mio. €. Insgesamt wurden 92,14 Mio. € bereits ausgezahlt.


BR 119/11/19 HM/967-00


Solar-Offensive; Förderung von Solarspeichern

Anfang Oktober 2019 hat das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten die Solar-Offensive für Rheinland-Pfalz gestartet. Ziel ist es, die Energiewende weiter voranzubringen. Die Offensive soll auf verschiedenen Ebenen greifen. Kernelement ist die finanzielle Förderung von Batteriespeichern. Dazu wird ein Zuschuss von 100 € je kWh gewährt. Private Haushalte erhalten die Förderung max. für 10 kWh Speicherkapazität (also max. 1.000 €), Kommunen dagegen für bis zu 100 kWh (also max. 10.000 €). Voraussetzung sind weiterhin eine Mindestgröße der PV-Anlage bzw. des Speichers (5 kWp/5 kWh bzw. 10 kWp/ 10 kWh). Die Förderung wird bei der Energieagentur Rheinland-Pfalz beantragt.
Weitere Elemente der Solar-Offensive zur Stärkung der Solarenergie im Land sind u.a. ein Bundesratsantrag zur Streichung des PV-Deckels von 52 GW, eine Leitlinie für Elektromobilität in der Landesverwaltung und die bereits erlassene Freiflächenverordnung zur Installation von PV-Anlagen auf ertragsschwachem und artenarmen Grünland.


Weitere Info: www.energieagentur.rlp.de/solarspeicher


BR 120/11/19 TR/777-4


Forstorganisation im Jahr 2019

In Rheinland-Pfalz bestehen 405 Forstreviere (Stand: 31.12.2018). In 320 Forstrevieren üben staatliche Bedienstete die Revierleitung aus, davon sind 26 Forstreviere reine Privatwaldbetreuungsreviere. 85 Forstreviere werden von körperschaftlichen Bediensteten geleitet.
Die Zahl der Forstreviere mit staatlicher Revierleitung (ohne Privatwaldbetreuungsreviere) hat sich von 555 im Jahr 2000 auf nunmehr 294 besonders deutlich reduziert. Die durchschnittliche Größe der Forstreviere mit staatlicher Revierleitung liegt bei 1.534 Hektar reduzierte Holzbodenfläche. In den Forstämtern, in denen das Konzept der zentralen Steuerung der technischen Produktion (TPL-Konzept) zur Anwendung gelangt, beträgt die durchschnittliche Reviergröße 1.607 Hektar reduzierte Holzbodenfläche.
Die Revierleitung durch körperschaftliche Bedienstete hat deutlich an Bedeutung gewonnen. Die betreute Waldfläche stieg von 53.840 Hektar im Jahr 2000 auf nunmehr 106.572 Hektar reduzierte Holzbodenfläche. Die durchschnittliche Größe der Forstreviere mit körperschaftlicher Revierleitung beträgt 1.254 Hektar reduzierte Holzbodenfläche.


BR 121/11/19 DS/866-00


Gemeindewald; Revierdienstkosten; Landesdaten 2018/2019

Die obere Forstbehörde führt hinsichtlich der Revierdienstkosten im Gemeindewald die Endabrechnung für das Jahr 2018 und die Abschlagsberechnung für das Jahr 2019 durch. Die durchschnittlichen Personalausgaben für staatliche Bedienstete im Revierdienst werden landesweit ermittelt (Stand: 31.12.2018). Danach ist der „Personensatz im dritten Einstiegsamt/gehobener Forstdienst“ auf 86.732 € gestiegen; der „Personensatz Forstwirtschaftsmeister“ liegt bei auf 62.814 €. Diese Landesdaten dienen beim Revierdienst durch staatliche Bedienstete als Grundlage für die weiteren Berechnungen auf Forstamtsebene, auf Forstrevierebene und schließlich auf Forstbetriebsebene.
Der auf Landesebene ermittelte durchschnittliche „Vertretungssatz im dritten Einstiegsamt“ wird mit 563 € pro Forstrevier beziffert. Dieser ist, unabhängig von den Gegebenheiten vor Ort, unter Anwendung der 70%- zu 30%-Regelung beim staatlichen Revierdienst zusätzlich zu zahlen, beim körperschaftlichen Revierdienst wird er den Anstellungskörperschaften zusätzlich erstattet.
Beim Revierdienst durch körperschaftliche Bedienstete erstattet das Land 30 % des Personensatzes im dritten Einstiegsamt und des durchschnittlichen Vertretungssatzes. Dies entspricht 26.189 €. Als Bezugsbasis für die anteilige Kürzung des 30%-igen Personalausgabenerstattungsbetrages bei unterdurchschnittlich großen Forstrevieren dient die Durchschnittsgröße aller Forstreviere mit körperschaftlicher Revierleitung. Diese liegt bei 1.254 Hektar reduzierte Holzbodenfläche.


BR 122/11/19 DS/866-00