BlitzReport Juni 2019
Die Juni-Ausgabe des BlitzReports ist erschienen und kann ab sofort abgerufen werden.
Kindertagesstätten; KitaZukunftsgesetz (Kita-ZG)
In erster Beratung hat der Landtag am 16.05.2019 den Entwurf eines „Landesgesetzes zur Weiterentwicklung der Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege“ behandelt. Mit dem Gesetzentwurf wird das bestehende Kindertagesstättengesetz vom 15.03.1991 grundlegend überarbeitet. Er sieht Veränderungen u. a. bei den Beteiligungs- und Beschwerdemöglichkeiten der Kinder, den Mitwirkungsrechten der Eltern (Elternversammlung, Elternausschuss, Kreis- oder Stadtelternausschuss und Landeselternausschuss), dem Rechtsanspruch auf eine regelmäßige siebenstündige Betreuungszeit (von montags bis freitags durchgängig sieben Stunden), der Personalbemessung (künftig platzbezogen statt gruppenbezogen) und der Beitragsfreiheit (alle Kinder ab dem zweiten Lebensjahr) vor. Mit Inkrafttreten des insgesamt 31 Paragrafen umfassenden Gesetzes soll das bestehende Kindertagesstättengesetz aufgehoben werden.
BR 055/06/19 HM/461-10
Waldschäden; Dürre; Borkenkäfer; Förderverfahren
Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten hat mit Schreiben vom 16.05.2019 eine Übergangsregelung zur Förderung von Maßnahmen im Zusammenhang mit den Extremwetterereignissen veröffentlicht. Die diesbezügliche Erweiterung des GAK-Rahmenplans, die zum 01.01.2019 erfolgte, soll in die Verwaltungsvorschrift „Fördergrundsätze Forst“ übernommen werden. Bis zur Bekanntgabe der geänderten Verwaltungsvorschrift greift eine mit dem Finanzministerium abgestimmte Übergangsregelung. Für Maßnahmen, die zwischen 01.01. und 30.06.2019 begonnen wurden oder noch begonnen werden, sind die rückwirkende Förderung sowie der generelle vorzeitige Vorhaben-Beginn zulässig. Erforderlich ist, dass die Waldbesitzer diese Maßnahmen vorab gegenüber der Bewilligungsbehörde (Zentralstelle der Forstverwaltung) über das zuständige Forstamt anzeigen. Zu einem späteren Zeitpunkt, nach der Eröffnung des Antragsverfahrens, kann für die Maßnahmen eine Förderung nachbeantragt werden. Maßnahmen, die ab dem 01.07.2019 begonnen werden, müssen regulär beantragt werden. Ein Anspruch auf Bewilligung von Fördermitteln besteht nicht. Die Förderung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Mittel.
Förderfähige Maßnahmen sind der Mehraufwand bei der Schadholzaufarbeitung, die Entrindung, das Hacken von Resthölzern, der Abtransport des Holzes aus dem Wald, die Anlage und der Betrieb von Holzlagerplätzen, die Wiederherstellung von Waldwegen sowie die Wiederaufforstung und der Voranbau. Die Förderung der Maßnahmen unterliegt der De-minimis-Beihilferegelung.
Weitere Info: gstb-rlp.de, Schwerpunkt „Wald im Klimastress“
BR 056/06/19 DS/866-00
Waldschäden; Dürre; Borkenkäfer; Fördermittel
Die finanziellen Hilfen für den Körperschafts- und Privatwald, der fast 73 % der Waldfläche in Rheinland-Pfalz einnimmt, sehen nach derzeitigem Stand wie folgt aus: Der Bund stellt im Rahmen der GAK für die nächsten fünf Jahre zusätzliche Finanzmittel in Höhe von 25 Mio. € zur Verfügung. Für Rheinland-Pfalz entspricht dies lediglich 438.000 €/Jahr. Die Landesregierung hat am 22.05.2019 bekannt gegeben, dass vorhandene GAK-Mittel im Bereich des Umweltministeriums umgeschichtet werden. In den Jahren 2019 und 2020 stehen zusätzlich jeweils 2,5 Mio. € GAK-Mittel für die kommunalen und privaten Waldbesitzer zur Verfügung. In der Summe handelt es sich demgemäß um ca. 3 Mio. € GAK-Mittel, die ergänzend zur regulären forstlichen Förderung vorhanden sind. Der Bund trägt 1,8 Mio. Euro (60 %) und das Land 1,2 Mio. Euro (40 %). Ferner ist beabsichtigt, 0,5 Mio. € Landesmittel aus dem Investitionsstock bereit zu stellen. Diese Mittel können nur kommunalen Waldbesitzern gewährt werden, beziehen sich ausschließlich auf investive Maßnahmen (z. B. Wegebau, Wiederaufforstung) und setzen eine Prüfung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Kommune seitens des Innenministeriums voraus. Dem Körperschafts- und Privatwald stehen für 2019 und 2020 finanzielle Hilfen in einer Gesamthöhe von 3,5 Mio. € pro Jahr zur Verfügung. Dies stellt einen erheblichen Fortschritt gegenüber den bisherigen Zusagen dar. Vorteilhaft ist auch, dass die Mittel bereits vorhanden sind und insoweit eine Auszahlung an die Waldbesitzer im Laufe des Jahres 2019 erfolgen kann. Allerdings muss davon ausgegangen werden, dass die Fördermittel bei weitem nicht ausreichen. Allein für die Maßnahme „Mehraufwand bei der Holzaufarbeitung von Schadholz“ beträgt die Förderung 3 €/Festmeter Schadholz und dürfte damit das Mittelvolumen bereits übersteigen.
BR 057/06/19 DS/866-00
Schule; Änderung der unterrichtsbezogenen Anwendungsbetreuung
Mit Schreiben vom 06.05.2019 informiert das Ministerium für Bildung über Neuerungen in der unterrichtsbezogenen Anwendungsbetreuung zum Schuljahr 2019/2020. Der Aufwand der Anwenderbetreuung ist in den letzten Jahren deutlich gestiegen. Zugleich rückt die KMK-Strategie „Bildung in der digitalen Welt“ und der „DigitalPakt Schule“ die medienbezogene Schulentwicklung stärker in den Fokus. Zur Kompensation gestiegener Aufwände wird der Zuschuss, mit dem das Bildungsministerium die Schulen unterstützt, von drei Millionen € auf rund sechs Millionen € in etwa verdoppelt. Damit sollen Konzepte ermöglicht werden, bei denen der gesamte Support aus einer Hand erfolgen kann. Pro Schulart wird es eine Mindestfördersumme geben: Grundschulen erhalten mindestens 1.000 €, Schulen mit Sekundarstufe I 1.500 € und Schulen mit Sekundarstufe II 2.000 €. Mit der Einführung einer Koordination „Bildung in der digitalen Welt“ sollen Schulen eine Lehrkraft benennen, die in diesem Handlungsfeld Prozesse steuert sowie pädagogische und konzeptionelle Aufgaben übernimmt. Für diese Lehrkraft werden der Schule Anrechnungsstunden zugewiesen.
Weitere Info: GStB-N Nr. 0114/2019
BR 058/06/19 AS/200-00
Gewalt gegen Rettungskräfte im Einsatz; Studie
Die Universität Koblenz-Landau hat in Kooperation mit dem Ministerium des Innern und für Sport eine Umfrage zum Thema Gewalterfahrungen von Rettungskräften im Einsatz im Zeitraum der letzten zwölf Monate gestartet. Die Studie soll einen quantitativen Überblick über Gewalterfahrungen von Rettungskräften im Dienst geben und wird mittels eines anonymen Online-Fragebogen durchgeführt. Es handelt sich um eine flächendeckende Studie in Rheinland-Pfalz. Der zeitliche Aufwand für Rettungskräfte zum Ausfüllen des Bogens beträgt ca. fünf Minuten. Neben Rettungsdiensten, Berufsfeuerwehren, freiwilligen Feuerwehren, Wasser- und Bergrettung, ehrenamtlichen Helfer in zivilen Hilfsorganisationen sollen auch staatliche Institutionen wie das Technische Hilfswerk berücksichtigt werden.
Weitere Info: GStB-N Nr. 0104/2019
BR 059/06/19 AS/531-00
Beihilfe; Psychotherapie
Das VG Koblenz hat mit Urteil vom 26.04.2019, Az.: 5 K 1127/18, entschieden, dass psychotherapeutische Leistungen nach der rheinlandpfälzischen Beihilfenverordnung grundsätzlich nur dann beihilfefähig sind, wenn sie zuvor aufgrund eines Gutachtens als beihilfefähig anerkannt wurden. Nach Auffassung des Gerichts sei in § 17 BVO das Erfordernis einer schriftlichen Anerkennung der Beihilfefähigkeit vor Beginn der Therapie festgeschrieben. Die Durchführung eines Anerkennungsverfahrens sei auch nicht entbehrlich gewesen, insbesondere im Hinblick auf die Ausnahmevorschrift des § 62 Abs. 8 Satz 1 BVO, wonach das Unterlassen einer vorherigen Anerkennung unschädlich sei, wenn das Versäumnis entschuldbar gewesen sei und die übrigen Voraussetzungen vorlägen.
Weitere Info: GStB-N Nr. 0110/2019
BR 060/06/19 CR/023-35
Afrikanische Schweinepest (ASP); Tierseuchenbekämpfung; Mitwirkung der Gemeinden
Die Mehrzahl der Kreisverwaltungen hat die Kommunalverwaltungen über deren Mitwirkungspflicht bei der Tierseuchenbekämpfung informiert, sofern die ASP das Land erreicht. Es handelt sich um die in § 4 Satz 1 Nr. 1 bis 4 LTierSG genannten Aufgaben, welche als Auftragsangelegenheiten wahrgenommen werden. Auf Anfrage des GStB hat das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten mit Schreiben vom 24.04.2019 zur Frage der Kostenregelung im Falle der gemeindlichen Mitwirkung Stellung genommen. Danach sind die Kosten der Maßnahmen grundsätzlich durch die Behörde zu tragen, welche die konkrete Anordnung im Einzelfall trifft. Vorgesehen ist, dass die Anordnung für das Kerngebiet durch die zuständige Kreisverwaltung erfolgt. Die Anordnungen für gefährdetes Gebiet und Pufferzone werden durch das Landesuntersuchungsamt erteilt, da hier im Zweifel kreisgebietsübergreifend zu handeln ist. Derzeit kann, so das Ministerium, keine Aussage dazu getroffen werden, inwiefern im Falle eines Ausbruchs der ASP eine pauschale Kostenerstattung für die Beseitigung toter Wildschweine durch Personal der Gemeinden erfolgt. Die Entfernung von vollständigen Wildschweinkadavern dient dem Zweck der Seucheneindämmung. Daher greift § 14 Abs. 1 Nr. 6 LTierSG vorliegend nicht. Nach der einschlägigen Kommentierung zu § 1 LBKG haben die (Verbands-)Gemeinden auf eigene Kosten bei der Tierseuchenbekämpfung mitzuwirken. Insoweit leisten sie der Kreisveterinärbehörde keine Amtshilfe, sondern erfüllen eigene Aufgaben. Zu den gemeindlichen Unterstützungsleistungen im Rahmen eigener Zuständigkeiten nach dem Tierseuchengesetz können insbesondere die Mithilfe bei der unschädlichen Beseitigung von Tierkadavern zählen, welche auch das Auffinden umfasst.
BR 061/06/19 DS/765-00
Jagdgenossenschaft; Verletzung der Ladungsvorschriften
Das Sächsische OVG stellt mit Urteil vom 20.12.2018, Az.: 3 A 429/17, fest: Ist ein Jagdgenosse der Auffassung, zur Versammlung der Jagdgenossen sei nicht ordnungsgemäß geladen worden, ist er gehalten, zu Beginn der Versammlung einen Vertagungsantrag zu stellen. Wird diese Obliegenheit verletzt, so ist die spätere Geltendmachung der Rechtsverletzung treuwidrig und deshalb unzulässig. Im vorliegenden Sachverhalt hatte der Kläger die fehlerhafte Ladung erst gerügt, nachdem ein von ihm gestellter Antrag unter TOP 7 abgelehnt worden war. Der Jagdvorsteher hatte unter TOP 1 u. a. festgestellt, dass die Einladung „ortsüblich, form- und fristgerecht“ erfolgt sei. Diese Feststellung zu Beginn der Versammlung dient ersichtlich dem Zweck, etwaige Einwände gegen eine ordnungsgemäße Einberufung der Versammlung vor dem inhaltlichen Eintritt in die Tagesordnung zu klären und die Versammlung bei durchgreifenden Einwänden zu vertagen. Stellt ein Jagdgenosse gleichwohl zu Beginn der Sitzung keinen Vertagungsantrag, so kann er sich nicht mehr auf den von ihm behaupteten Verfahrensmangel berufen. Grundsätzlich ist jeder Jagdgenosse befugt, Beschlüsse der Jagdgenossenschaft gerichtlich überprüfen zu lassen, die jeden Jagdgenossen in seinen Interessen und Rechten berühren. Hierzu bedarf es der Geltendmachung, dass der betreffende Beschluss unter Verletzung solcher Normen zustande gekommen ist, die der Wahrung der Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechte der Jagdgenossen dienen. Ein Ladungsmangel führt jedenfalls dann zur Unwirksamkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse, wenn sich der Mangel kausal auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt haben kann.
BR 062/06/19 DS/765-22
Jagdabgabe; Verwendung
Nach § 22 LJG wird mit der Gebühr für die Erteilung oder Verlängerung des Jagdscheins eine Jagdabgabe in Höhe des fünffachen Betrages der Gebühr erhoben. Das Land erhält das Aufkommen aus der Jagdabgabe zur Förderung des Jagdwesens nach den Zielen des Landesjagdgesetzes, insbesondere zur Förderung der jagdbezogenen wissenschaftlichen Forschung und der Öffentlichkeitsarbeit sowie zur Verhütung von Wildschäden. Das Aufkommen aus der Jagdabgabe lag im Jahr 2018 bei 1,736 Mio. € (LT-Drs. 17/8974). Maßgebliche Zuwendungsempfänger sind der Landesjagdverband Rheinland-Pfalz e. V., die Forschungsanstalt für Waldökologie und Forstwirtschaft sowie einzelne Rotwildhegegemeinschaften. Die geförderten Maßnahmen erfolgen jeweils zugunsten der Jägerinnen und Jägern bzw. der Jagdausübungsberechtigten.
BR 063/06/19 DS/765-00
Regionalisierte Steuerschätzung; Ergebnis vom Mai 2019
Das Ministerium der Finanzen hat das regionalisierte Ergebnis der Steuerschätzung vom Mai 2019 bekanntgegeben. Die rheinland-pfälzischen Kommunen können insgesamt, nach einem schwächeren Jahr 2019, mit steigenden Steuereinnahmen rechnen. Die Steigerung ist gegenüber den letzten Steuerschätzungen zum Teil erheblich geringer. Die Einnahmen aus der Gewerbesteuer (brutto) sinken im Jahr 2019 gegenüber 2018 auf 2,290 Mrd. € und erreichen nach der Schätzung erst im Jahr 2023 wieder den Stand des Jahres 2018. Die Steuereinnahmen insgesamt steigen dennoch an, weil zum einen im Jahr 2020 die Gewerbesteuerumlageerhöhung entfällt, so dass die Einnahmen aus der Gewerbesteuer (netto) steigen und zum anderen die Einnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und Umsatzsteuer – wenn auch geringer als bisher angenommen – ebenfalls steigen. Im Jahr 2019 werden mit insgesamt 4,781 Mrd. € weniger Einnahmen erwartet als im Jahr 2018 mit 4,839 Mrd. €.
BR 064/06/19 HM/967-02