Neue Photovoltaik-Freiflächen-Verordnung

Neue Photovoltaik-Freiflächen-Verordnung

Die neue Verordnung soll dazu dienen, den Anteil der Photovoltaik an der Bruttostromerzeugung in Rheinland-Pfalz zu erhöhen. Damit soll der Ausbau von Photovoltaikanlagen auf Dachflächen sowie auf den sog. Gebotsflächen nach § 37 Abs. 1 Nr. 3 a-g EEG 2017 (z.B. bereits versiegelte Flächen, Konversionsflächen, Flächen längs von Verkehrswegen) ergänzt werden. Die neue Landesverordnung trat am 1.12.2018 in Kraft und ist auf drei Jahre, d.h. bis Ende 2021 befristet (GVBl. 2018, S. 384).

Dazu wird die Möglichkeit geöffnet, PV-Anlagen auf Grünlandstandorten in benachteiligten Gebieten gemäß § 3 Nr. 7 EEG 2017 zu errichten. Auf diesen Flächen soll ein jährlicher Zubau von landesweit max. 50 MW zugelassen werden unter der Voraussetzung, dass die Belange der Landwirtschaft und des Schutzes von Natur und Landschaft gewahrt sind. Erfahrungsgemäß wird je Megawatt installierte Leistung eine Fläche von 2 Hektar benötigt, so dass die Inanspruchnahme auf rund 100 Hektar jährlich begrenzt wäre.

Benachteiligte Gebiete sind gemäß § 3 Nr. 7 EEG solche nach der Richtlinie 86/465/EWG des Rates vom 14. Juli 1986 (Direkter Link dazu: https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/1986/465/1997-03-13), dort auf Seite 91ff ). Laut MUEEF sind darüber knapp 91% der rheinland-pfälzischen Grünlandflächen abgedeckt.


Anlässlich der Verabschiedung durch den Ministerrat hat das MUEEF eine Presseinformation herausgegeben (Direkter Link).