BlitzReport Dezember 2019
Die Dezember-Ausgabe des BlitzReports ist erschienen und kann ab sofort abgerufen werden.
Löschwassergesetz
Mitte November 2019 hat der Landtag das Landesgesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes (KAG), des Landeswassergesetzes (LWG) und des Landesgesetzes über den Brandschutz, die allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (LBKG) beschlossen. Zweck des Gesetzes ist die Klarstellung, dass die Löschwasservorhaltung in Wasserversorgungsanlagen nicht im Allgemeininteresse, sondern als Annex der Trink- und Brauchwasserversorgung grundstücksbezogen erfolgt. Somit können die Kosten für die Vorhaltung von Löschwasser weiterhin in die Beiträge bzw. Gebühren für die Wasserversorgung einkalkuliert werden. Der Gesetzgeber teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken des OVG Rheinland-Pfalz (vgl. Entscheidung vom März 2019 - 6 A 104607/18OVG -) ausdrücklich nicht. Das Gesetz tritt noch in diesem Jahr in Kraft, so dass die Erhebung der Wassergebühren für 2019 auf Grundlage der neuen gesetzlichen Regelungen erfolgen kann.
Flankierend war es erforderlich, in § 48 Abs. 1 LWG den Umfang der Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung zu präzisieren. Danach umfasst diese Aufgabe die Vorhaltung von Löschwasser nur in den Trinkwasserleitungen und nur im Rahmen einer hygienisch einwandfreien Trinkwasserversorgung. Soweit also Löschwasser aus hygienischen Gründen nicht mehr in den Trinkwasserleitungen vorgehalten werden kann, ist es Aufgabe des Trägers des Brandschutzes diese Lücke zu schließen.
BR 123/12/19 TR/815-15
Bundesrat; Grundsteuerreform
Am 08.11.2019 hat auch der Bundesrat die Grundsteuerreform beschlossen. Die insgesamt drei beschlossenen Gesetze (Änderung des Grundgesetzes, des Bewertungs- und des Grundsteuergesetzes) werden nun dem Bundespräsidenten zur Ausfertigung übermittelt. Danach kann die Verkündung im Bundesgesetzblatt rechtzeitig und fristgemäß bis spätestens zum 31.12.2019 erfolgen.
Mit der rechtzeitigen Verkündung der Gesetze beginnt die zweite Frist des Bundesverfassungsgerichts zur Umsetzung bis zum 31.12.2024. Das neue Grundsteuerrecht wird somit ab dem 01.01.2025 angewandt.
BR 124/12/19 HM/963-10
Wald in Rheinland-Pfalz; Zustand und Perspektiven
In der Beantwortung einer Großen Anfrage im Landtag, die 59 Fragen umfasst, nimmt die Landesregierung detailliert zu Zustand und Perspektiven des rheinland-pfälzischen Waldes Stellung (LT-Drs. 17/10384). Die Sicherstellung des Walderhalts und der Ökosystemleistungen stellen große Herausforderungen dar. Die jährliche Klimaschutzleistung des Sektors Forst und Holz in Rheinland-Pfalz entspricht 26 % der gesamten CO2 –Emissionen des Landes. Ein kranker, durch Borkenkäferbefall zerstörter Wald kann diese Klimaschutzleistungen nicht erbringen. Trockene und absterbende Bäume stellen ein massives Verkehrssicherungsproblem entlang von Siedlungen, an Straßen sowie an Wander-, Rad- und Schienenwegen dar. Durch das Überangebot an Holz sind die Preise massiv eingebrochen. Die Holzerlöse der Waldbesitzenden genügen nicht mehr, um die Wiederaufforstung und den Waldumbau zu klimatoleranten Wäldern aus eigener Kraft zu finanzieren. Die Vorratsverluste, insbesondere beim Nadelholz, betreffen die holzverarbeitenden Betriebe, die sich häufig in strukturschwachen Räumen befinden. In welcher Weise dies Auswirkungen auf die 51.000 Arbeitsplätze im Holzcluster haben wird, kann derzeit noch nicht verlässlich abgeschätzt werden.
BR 125/12/19 DS/866-00
Waldschäden; Bundestag
Der Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft des Bundestages hat am 11.11.2019 eine öffentliche Anhörung zur Situation des Waldes durchgeführt. Die Grundlage stellt ein Antrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD „Unser Wald braucht Hilfe -Waldumbau vorantreiben“ (BT-Drs. 19/11093) dar. Vor dem Hintergrund der gravierenden Schäden in den Wäldern wird die Bundesregierung „im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel“ aufgefordert, über zwanzig näher erläuterte Ansätze und Maßnahmen zu verfolgen. Das Spektrum reicht von einer Erhöhung der GAK-Mittel, über Erleichterungen beim Holztransport, bis hin zu Waldbrandprävention, Forschung und Bauen mit Holz. Zum Schutz des Waldes und zum schnelleren Krisenmanagement sollen alle Möglichkeiten des Forstschäden-Ausgleichsgesetzes genutzt sowie Anpassungen und Veränderungen im Gesetz geprüft werden. Die Bundesregierung soll Vorschläge unterbreiten, wie das Risikomanagement für den privaten und kommunalen Waldbesitz verbessert werden kann.
Die hohe Relevanz der Thematik kommt auch darin zum Ausdruck, dass gleichfalls Anträge der FDP-Fraktion (BT-Drs. 19/9925), der Fraktion Die Linke (BT-Drs. 19/11104) sowie von Bündnis 90/Die Grünen (BT-Drs. 19/13079) vorliegen.
BR 126/12/19 DS/866-00
Wirtschaftswege; Schutz vor Regenwasser
Der Eigentümer einer landwirtschaftlichen Hofstelle kann nach einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz (Urteil vom 09.10.2019, - 3 K 25/19.MZ -) von der Gemeinde grundsätzlich keinen Schutz vor Regenwasser aus dem angrenzenden Wirtschaftsweg verlangen. Er ist zu zumutbaren Vorsorgemaßnahmen selbst verpflichtet.
Das Grundstück des Klägers grenzt mit seiner Rückseite an einen Wirtschaftsweg. Er trug der Gemeinde vor, an der rückwärtigen Ausfahrt seines Anwesens sammle sich auf dem Wirtschaftsweg immer wieder Regenwasser, was zeitweise dazu führe, dass er den Wegeabschnitt nicht passieren könne.
Ein Anspruch auf Vermeidung des Übertritts von auf dem Wirtschaftsweg stehendem Oberflächenwasser auf das klägerische Grundstück besteht jedoch nicht. Wirtschaftswege als gemeindliche Einrichtung gewähren lediglich ein Recht auf Benutzung des tatsächlich Vorhandenen, nicht aber auf Schaffung oder Reparatur der Wege. Aber auch mittels eines Abwehr- und Unterlassungsanspruchs gegenüber der Gemeinde könne der Kläger Wasserabflüsse auf sein Grundstück nicht verhindern. Der Kläger hat einen Wasserübertritt auf sein Grundstück bei stärkeren Regenereignissen als ortsüblich zu dulden. In einem hängigen Gelände muss der Eigentümer des tiefer gelegenen Grundstücks grundsätzlich Einwirkungen durch abfließendes Niederschlagswassers hinnehmen.
BR 127/12/19 RB/653-43
KiTa; Unterzeichnung des Gute-Kita-Vertrages mit dem Bund
Am 31.10.2019 fand die Unterzeichnung des Gute-KiTa-Vertrags zwischen Ministerpräsidentin Malu Dreyer, Bundesfamilienministerin Franziska Giffey und Bildungsministerin Stefanie Hubig statt. Damit ist der Weg frei, um die vom Bund zur Verfügung gestellten 269 Mio. € auch zielgerichtet den kommunalen Gebietskörperschaften in Rheinland-Pfalz zur Verfügung zu stellen. Nicht übersehen werden darf an dieser Stelle, dass die Verwendung der Millionen bereits im August 2019 verabschiedeten KiTa-Zukunftsgesetz geregelt wurde. Insoweit hat das Gesetz diesem Vertrag vorgegriffen. Nicht vollständig geklärt ist derzeit noch, wie die Millionen auch tatsächlich, vollständig den Kommunen zufließen.
BR 128/12/19 HM/461-10
Waldarbeit; Arbeitssicherheit
Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten weist mit Schreiben vom 28.10.2019 auf die Bedeutung der Arbeitssicherheit bei Waldarbeiten, insbesondere bei der Aufarbeitung von Borkenkäferbäumen und von absterbenden Laubbäumen, hin. Nach aktuell veröffentlichen Zahlen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau haben sich in den ersten sieben Monaten dieses Jahres bereits 22 Unfälle mit Todesfolge ereignet. Das sind mehr Unfälle als im gesamten Jahr 2018.
Das Ministerium empfiehlt, für das Thema Arbeitssicherheit vor Ort zu sensibilisieren, eigene Arbeitsabläufe zu hinterfragen und zu prüfen, ob alle Präventionsmaßnahmen ausgeschöpft sind. Bei Planung der Wiederaufforstung sind Gesichtspunkte des Arbeitsschutzes zu berücksichtigen. Wer abgestorbene Bäume stehend auf der Fläche belässt, kann in den nächsten Jahren nicht gefahrlos arbeiten. Das Forstliche Bildungszentrum in Hachenburg bietet fachliche Kurse zur Thematik an.
BR 129/12/19 DS/866-00
Umsatzsteuer; Neuregelung § 2b UStG
Mit Schreiben vom 16.12.2016 (BStBl. I S. 1451) hatte das BMF zu Anwendungsfragen des § 2b UStG Stellung genommen. Zwischenzeitlich wurde die Frage der europarechtlichen Anforderungen an die Auslegung der Regelung des § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG mit der Europäischen Kommission diskutiert. Im BMF-Schreiben vom 14.11.2019 wird nunmehr festgelegt, dass es sich bei § 2b Abs. 3 Nr. 2 UStG um ein Regelbeispiel handelt. Sind dessen Voraussetzungen gegeben, besteht die Vermutung, dass keine größeren Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten privater Dritter vorliegen. Um eine unionsrechtskonforme Anwendung des § 2b UStG sicherzustellen, ist es jedoch erforderlich, auch dann, wenn die Voraussetzungen des Regelbeispiels gegeben sind, in eine gesonderte Prüfung auf mögliche schädliche Wettbewerbsverzerrungen nach § 2b Abs. 1 Satz 2 UStG einzutreten. Dies erschwert die Prüfung und wird zudem eine erhebliche Anzahl an Fällen in die Umsatzsteuerpflicht heben.
BR 130/12/19 HM/961-10
Fischerprüfung
Die erste Erteilung eines Fischereischeins ist davon abhängig, dass der Antragsteller eine Fischerprüfung bestanden hat (§ 36 Abs. 1 LFischG). Die Teilnehmerzahlen an den Fischerprüfungen im Zuständigkeitsbereich der SGD Nord und der SGD Süd sind im Laufe der letzten Jahre deutlich gesunken. Eine Ursache könnte sein, dass grundsätzliche Unterschiede zwischen der Fischerprüfung in Rheinland-Pfalz und im Saarland bestehen (LT-Drs. 17/9715).
In Rheinland-Pfalz sind die Anforderungen an die Fischerprüfung in den §§ 3 bis 9 Landesfischereiordnung verbindlich geregelt. Eine Besonderheit ist die verpflichtende Teilnahme an einem mindestens 35-stündigen Vorbereitungskurs als Zulassungsvoraussetzung (§ 5 Abs. 2 Landesfischereiordnung). Der Lehrgang muss sich auf alle in § 6 Abs. 2 Landesfischereiordnung genannten Prüfungsgebiete erstrecken und eine praktische Einweisung in den Gebrauch der Fanggeräte und die Behandlung gefangener Fische einschließen. Das im Saarland notwendige Praktikum (ca. 2 Stunden) kann am Prüfungstag vor oder nach der Prüfung absolviert werden. Die Prüfungs- und Praktikumsvorbereitung erfolgt im Gegensatz zu Rheinland-Pfalz mit einem Onlinekurs (inkl. Smartphone-App mit allen Prüfungsfragen). Bei der Absolvierung eines Präsenzkurses findet die Prüfung meist am Ende des Kurses statt.
BR 131/12/19 DS/766-00
Landespräventionspreis
Die Leitstelle „Kriminalprävention“ würdigt besonders herausragende präventive Projekte im Bereich der Kriminalprävention. Aus diesem Grund vergibt der rheinland-pfälzische Landespräventionsrat seit dem Jahr 2012 jährlich den Landespräventionspreis. Neben der Auszeichnung der Projektmacher werden die erfolgreichen Konzepte landesweit vorgestellt. Sie dienen als Vorbild für Engagierte und sind Botschafter für die kommunale Kriminalprävention.
Weitere Info: GStB-N Nr. 0232/2019
BR 132/12/19 CR/100-00
Zweitwohnungssteuer; Übergangsfrist für rechtswidrige Satzung
Das BVerwG hat geurteilt, dass es keine verwaltungsgerichtliche Übergangsfrist für rechtswidrige Zweitwohnungssteuersatzungen gebe. Die Verwaltungsgerichte seien anders als das Bundesverfassungsgericht (gemäß § 32 BVerfGG) nicht zu einer Fortgeltungsanordnung befugt. Sie seien vielmehr verpflichtet, angefochtene Steuerbescheide aufzuheben, wenn diese keine Grundlage in einer rechtmäßigen Satzung finden und deshalb die Steuerschuldner in ihren Rechten verletzen.
Das BVerwG führt aus, dass der Mangel einer Übergangsfrist regelmäßig keine unzumutbaren Auswirkungen auf den Gemeindehaushalt habe und auch hier nicht zu befürchten seien. Denn für die Vergangenheit seien nur die noch konkret angefochtenen Bescheide betroffen. Es bestehe keine Verpflichtung, unanfechtbare Bescheide zu überprüfen und anzupassen. Gegebenenfalls seien die Kommunen im Übrigen berechtigt, eine ungültige Satzung rückwirkend durch eine neue Satzung zu ersetzen und auf dieser Grundlage Steuern auch für einen zurückliegenden Zeitraum neu zu erheben.
Quelle: Pressemitteilung des BVerwG, Nr. 88/2019 vom 28.11.2019
BR 133/12/19 HM/963-90
Energiedienstleistungsgesetz; Bagatellgrenze
Für Unternehmen mit einem Gesamtenergieverbrauch von jährlich bis zu 500.000 kWh entfällt ab sofort die Pflicht, ein vollständiges Energieaudit durchführen. Betroffen davon sind auch die nach diesem Gesetz auditpflichtigen kommunalen Eigenbetriebe und Unternehmen; das sind nur solche, die außerhalb hoheitlicher Aufgaben tätig sind.
Künftig genügt es, per vereinfachter Online-Erklärung Angaben zu ausgewählten Basisdaten zum Energieverbrauch und zu den Energiekosten an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) zu melden (sog. vereinfachtes Audit). Zudem wird für die betroffenen Unternehmen, die noch in diesem Jahr ein Audit hätten durchführen müssen, die Frist für die Abgabe der ersten Online-Erklärung auf den 31.03.2020 verschoben.
Quelle: Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen vom 20.11.2019, BGBl. I, S. 1719.
BR 134/12/19 TR/777-02