BlitzReport April 2019
Die April-Ausgabe des BlitzReports ist erschienen und kann ab sofort abgerufen werden.
Wassergebühren; Kosten der Löschwasservorhaltung
Die Löschwasserversorgung erfolgt weit überwiegend leitungsgebunden über das allgemeine Netz der Wasserversorgung. Im März 2018 hat das VG Neustadt a. d. W., Az.: 4 K 9850/17.NW, entschieden, dass die dabei auf die Löschwasservorhaltung entfallenden Kosten nicht in die Entgelte für die Trinkwasserversorgung einkalkuliert werden dürfen; sie müssen herausgerechnet werden, soweit sie nicht unerheblich sind. Nunmehr hat das OVG mit Beschluss vom 18.03.2019, Az.: 6 A 10460/18.OVG, die Nichtzulassungsbeschwerde abgewiesen. Das Urteil des VG wird somit rechtskräftig.
Trinkwasserversorgung und Löschwasservorhaltung sind, so die Begründung, unterschiedliche Aufgaben. Die Löschwasservorhaltung erfolgt – anders als die Trinkwasserversorgung – nicht grundstücksbezogen, sondern im Allgemeininteresse. Daher handelt es sich rechtlich um zwei verschiedene öffentliche Einrichtungen, die auch getrennt zu finanzieren sind; bei der Löschwasservorhaltung als Teilaufgabe des Brandschutzes erfolgt dies aus allgemeinen Deckungsmitteln. Die Höhe der anteiligen Kosten ist je nach Struktur des Netzes unterschiedlich, muss also individuell ermittelt werden. Wie das erfolgen kann und soll, dazu äußert sich das Gericht allerdings nicht.
Die Entscheidung bindet zwar nur die Parteien, andere Gerichte dürften sich jedoch hieran orientieren. Angestrebt wird seitens des GStB eine Änderung im Landesrecht (LWG, KAG) mit dem Ziel, die Kosten für eine nach den örtlichen Verhältnissen angemessene Löschwasserversorgung in der Kalkulation der Entgelte für die Wasserversorgung ansatzfähig zu machen.
Weitere Info: werkedirekt
BR 0035/04/19 TR/815-36
„Wald im Klimastress“; Positionspapier des GStB
Der Landesausschuss des GStB hat am 25.03.2019 das Positionspapier „Wald im Klimastress – Waldbesitzer und Forstleute benötigen Hilfe!“ einmütig beschlossen. Als Folge von Dürre, Hitze, Borkenkäferbefall und Sturmwurf drohen dem Wald heute Jahrhundertgefahren. Die Landesregierung (LT-Drs. 17/8593) beziffert den Schadensumfang, der bis zum Jahresende 2018 eingetreten ist, bereits auf rd. 50 Mio. €. Neben der Schadensbewältigung stellt der Aufbau klimastabiler Wälder die zentrale Herausforderung dar, die heute im Interesse künftiger Generationen gestaltet werden muss. Der GStB sieht im Schutz des Waldes stets auch eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Erforderlich sind finanzielle Fördermittel, die der Dimension und der Bedeutung gerecht werden, sowie Förderrichtlinien, die einfach handhabbar sind und Vielfalt zulassen. Erforderlich sind auch qualifizierte Forstleute in ausreichender Zahl, die vor Ort die Beratung und Betreuung der Waldbesitzer übernehmen. Aus Sicht des GStB ist die finanzielle Anerkennung der gemeinwohlorientierten Dienstleistungen des Waldes überfällig. Nach dem Grundsatz „Öffentliches Geld für öffentliche Güter“ sollte seitens des Landes ein Gemeinwohlausgleich zugunsten der kommunalen und privaten Waldbesitzer etabliert werden.
Für den Staatswald wurden mit dem Doppelhaushalt 2019/2020 zusätzliche Mittel in Höhe vom 7 Mio. € pro Jahr bereitgestellt. Auch die kommunalen und privaten Waldbesitzer, die über 70 % der Waldfläche in Rheinland-Pfalz betreuen, benötigen für die Mammutaufgabe, den Wald fit für die Zukunft zu machen, gesamtgesellschaftliche Solidarität.
Weitere Info: www.gstb-rlp.de
BR 036/04/19 DS/866-00
Tourismusbeitrag; Rechtsanwalt
Die Klage eines Rechtsanwalts gegen seine Heranziehung zu einem Tourismusbeitrag blieb vor dem VG Koblenz (Urteil vom 08.02.2019, Az.: 5 K 773/18.KO) ohne Erfolg. Zur Erhebung eines Tourismusbeitrags genüge bereits die bloße Möglichkeit, aus dem Tourismus Vorteile zu ziehen. Das treffe auch auf Rechtsanwälte zu, die etwa durch die juristische Beratung von Hotel- und Gaststättenbetreibern zumindest mittelbare Umsätze aus dem Tourismus erwirtschaften könnten. Ob dies auch im konkreten Fall des Klägers erfolgt sei, spiele keine Rolle. Nach der neuen Fassung des § 12 Abs. 1 KAG sei es nicht mehr erforderlich, dass Vorteile aus dem Tourismus „erwachsen“; vielmehr genüge es, wenn solche Vorteile „geboten werden“. Dabei schloss sich das Gericht der Entscheidung des OVG vom Dezember 2018 (Az.: 6 C 11698/17.OVG) an, wonach die Heranziehung von Rechtsanwälten zum Tourismusbeitrag nach der neuen Gesetzeslage nicht (mehr) zu beanstanden sei.
BR 037/04/19 GT/774-00
Jagdgenossenschaften; Datenschutz; Informationspflicht gegenüber Jagdgenossen
Jagdgenossenschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts haben die Anforderungen der EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu erfüllen. Neben der Benennung eines Datenschutzbeauftragten (vgl. BR 090/09/18) betrifft dies insbesondere die Wahrnehmung von Informationspflichten. Die Jagdgenossenschaft verarbeitet personenbezogene Daten der Jagdgenossen u.a. zur Führung des Jagdkatasters, zur Vorbereitung und Durchführung der Jagdgenossenschaftsversammlungen, zur Auskehrung des Reinertrags sowie zur Wildschadensregulierung.
Zur Wahrnehmung der Informationspflichten gemäß Art. 13 und Art. 14 DSGVO hat der GStB als Hilfestellung die „Muster-Information für Jagdgenossen“ erarbeitet. Sind die Verwaltungsgeschäfte der Jagdgenossenschaft gemäß § 11 Abs. 7 LJG auf die Gemeinde übertragen, erscheint die Veröffentlichung dieser Information auf der Homepage der Gemeindeverwaltung zweckmäßig. Mit der Einladung zur Jagdgenossenschaftsversammlung kann wiederkehrend ein entsprechender Hinweis an die Jagdgenossen erfolgen, mit dem den datenschutzrechtlichen Informationspflichten Genüge getan ist.
Weitere Info: GStB-N Nr. 0066/2019
BR 038/04/19 DS/765-22
Jagdgenossenschaften; Datenschutz; Informationspflicht gegenüber Jagdausübungsberechtigten
Die Jagdgenossenschaft erhebt, speichert und verarbeitet personenbezogene Daten der Jagdausübungsberechtigten auf Grundlage des Jagdpachtvertrages oder eines Jagddienstvertrages. Folglich bestehen auch gegenüber diesem Personenkreis datenschutzrechtliche Informationspflichten.
Zur Wahrung der Informationspflichten hat der GStB als Hilfestellung die „Muster-Information für Jagdausübungsberechtigte“ erarbeitet. Sie ist als Anlage dem jeweiligen Jagdpachtvertrag oder Jagddienstvertrag beizufügen. Der GStB hat insoweit auch seine Muster eines Jagdpachtvertrages und eines Jagddienstvertrages um einen eigenen Paragrafen „Datenschutzrechtliche Informationspflicht“ ergänzt.
Im Übrigen sind auch Gemeinden als kommunale Eigenjagdbesitzer von den datenschutzrechtlichen Informationspflichten gegenüber Jagdausübungsberechtigten betroffen. Diesbezüglich hat der GStB eine eigene Muster-Information zur Verfügung gestellt.
Weitere Info: GStB-N Nr. 0066/2019
BR 039/04/19 DS/765-22
Afrikanische Schweinepest; Änderung des Tiergesundheitsgesetzes; Bedeutung für Rheinland-Pfalz
Mit dem Gesetz zur Änderung des Tiergesundheitsgesetzes, des Bundesjagdgesetzes und des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 14.11.2018 wurden bundesweit die Voraussetzungen für eine wirksame Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) bei Wildschweinen deutlich erweitert. Das Land Rheinland-Pfalz hat sich im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens allerdings vehement gegen die Regeländerungen im jagdlichen Bereich ausgesprochen, die sehr hohe Schadensersatzansprüche nach sich ziehen können (vgl. BR 129/12/18).
Auf Anfrage des GStB hat das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten mit Schreiben vom 27.02.2019 hierzu mitgeteilt: „Im Falle eines ASP-Ausbruchs werden die nach dem Tiergesundheitsgesetz und der Schweinepest-Verordnung erforderlichen Maßnahmen von der zuständigen Behörde angeordnet werden. Dies ist entsprechend der allgemeinen Zuständigkeitsregel des § 1 Abs. 3 des Landestierseuchengesetzes in der Regel die örtlich zuständige Kreisverwaltung. (...) § 6 Abs. 7 bis 9 des Tiergesundheitsgesetzes verweist für die Entschädigung auf die landesrechtlichen Vorschriften über die Inanspruchnahme als Nichtstörer. Folglich sind Ansprüche der Grundstückseigentümer oder -besitzer wie auch der Jagdausübungsberechtigten an die anordnende Behörde zu richten. Diese ist nach § 72 Abs. 1 des POG ausgleichspflichtig. (…) Der Ausgleich wird nach § 69 Abs. 1 Satz 1 des POG grundsätzlich nur für Vermögensschäden (z.B. Produktions- bzw. Ernteausfall) gewährt. (…) Die Anordnungskompetenz für Maßnahmen und die Entschädigungskompetenz liegen damit in einer Hand, was auch sachgerecht ist.“
BR 040/04/19 DS/765-00
Landesbetrieb Landesforsten; Besonderes Gebührenverzeichnis
Die Erste Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über die Gebühren des Landesbetriebes „Landesforsten Rheinland-Pfalz“ (Besonderes Gebührenverzeichnis) ist am 15.03.2019 in Kraft getreten (GVBl. S. 24). Es werden sowohl eine Erhöhung der Gebührensätze in Folge gestiegener Personal- und Sachkosten als auch eine Anpassung der Regelungsbereiche vorgenommen.
Der Gebührenrahmen für Revierdienst in Körperschaften, deren Waldbesitz weniger als 50 Hektar reduzierte Holzbodenfläche umfasst, steigt auf 24 bis 100 € (bislang: 21 bis 70 €).
Neu aufgenommen wird der Gebührentatbestand „Holzverkauf für Dritte“, der neben dem Privatwald erstmals auch den Kommunalwald einschließt. Da sich Landesforsten ab dem Jahr 2019 vollständig aus der Holzvermarktung für Körperschaften zurückgezogen hat, handelt es sich lediglich um eine Auffangregelung für nicht vorhersehbare Ausnahmefälle. Die Gebührenhöhe für den Holzverkauf steigt deutlich an. Sie liegt bei einer Menge pro Abrechnungsfall bis 30 Festmeter bei 4 € je angefangenen Festmeter und ist im Weiteren degressiv gestaffelt.
Beim Gebührentatbestand „Betriebsplanung“ entfällt die Unterscheidung zwischen Ersterstellung und wiederholter Erstellung von Forsteinrichtungswerken. Die Gebühr je angefangenen Hektar forstlicher Betriebsfläche beträgt 50 € (bislang: 39 €).
Im Bereich der Mitwirkung der zuständigen Forstbehörden bei allen gebührenpflichtigen Genehmigungsverfahren, Erlaubnissen und Bewilligungen von Windkraftanlagen erfolgt nunmehr eine Differenzierung zwischen verschiedenen Gebührentatbeständen (Neuanlagen innerhalb oder außerhalb des Waldes, Repowering).
BR 041/04/19 DS/866-00
Kriminalprävention; Schulungsangebot zur zertifizierten Fachkraft
Die Leitstelle „Kriminalprävention“ im Innenministerium wird in diesem Jahr erstmals das erprobte Qualifizierungsprogramm für Akteurinnen und Akteure der Kriminalprävention anbieten. Das „Beccaria-Qualifizierungsprogramm Kriminalprävention“ wurde vom Landespräventionsrat Niedersachsen entwickelt und umfasst eine interdisziplinäre und ganzheitliche Präventionsausbildung, in der fundiertes und anwenderbezogenes Präventionswissen vermittelt wird. Zielgruppe sind vor allem Personen mit einschlägigen Erfahrungen in der Kriminalprävention (Haupt-, Neben- oder Ehrenamt), Vertreter/innen kommunaler Gremien, Präventionsfachkräfte der Polizei oder kommunaler Einrichtungen sowie freie Träger, Mitarbeiter/innen öffentlicher und privater (sozialer) Dienste der Justiz, des Aus- und Fortbildungssektors sowie aus dem schulischen Bereich.
Weitere Info: GStB-N Nr. 0073/2019
BR 042/04/19 CR/100-00
Tag des offenen Denkmals am 08.09.2019
Bundesweit laufen die Vorbereitungen für den Tag des offenen Denkmals am 08.09.2019. „Modern(e): Umbrüche in Kunst und Architektur“ lautet das Motto in diesem Jahr. Der Tag des offenen Denkmals ist die größte Kulturveranstaltung Deutschlands und findet jährlich am zweiten Sonntag im September statt. An diesem Tag öffnen bundesweit tausende historische Stätten grundsätzlich kostenfrei ihre Türen und machen somit auf die Bedeutung und den Erhalt unseres kulturellen Erbes aufmerksam.
Weitere Info: GStB-N Nr. 0078/2019
BR 043/04/19 AS/363-00
Finanzen; Abkühlung der Konjunktur
Die Konjunkturforscher des Instituts für Weltwirtschaft (IfW Kiel) revidieren ihre Vorhersage für die Zuwachsrate des deutschen BIP für 2019 von bislang 1,8 Prozent auf 1,0 Prozent. Für 2020 rechnen sie unverändert mit einem Zuwachs von 1,8 Prozent. Die gesamtwirtschaftliche Kapazitätsauslastung bleibt jedoch trotz konjunktureller Abkühlung überdurchschnittlich hoch.
Nach Ansicht der Forscher werden die Überschüsse der öffentlichen Haushalte deutlich sinken. Sie rechnen in der ersten Jahreshälfte zwar mit Aufholeffekten nach den Produktionsausfällen im letzten Jahr durch das Niedrigwasser und den neuen Pkw-Prüfstandard WLTP. Dennoch revidieren sie ihre Prognose für den Zuwachs des BIP auf Jahressicht um 0,8 Prozentpunkte deutlich nach unten auf nunmehr 1,0 Prozent.
Weitere Info: GStB-N Nr. 0067/2019
BR 044/04/19 HM/960-00