BlitzReport November 2018
Die November-Ausgabe des BlitzReports ist erschienen und kann ab sofort abgerufen werden.
Waldschäden; Dürre; Borkenkäfer
Bundesweit zeigen sich in den Wäldern derzeit immense Schäden. Durch die dynamische Schadensentwicklung mit der Überlagerung von Schadensursachen und -abfolgen (Sturm, Dürre, Hitze, Borkenkäfer) kann die aktuelle Situation nicht mit früheren Sturmkatastrophen verglichen werden. Das ganze Ausmaß der Schäden wird sich erst mit deutlicher Zeitverzögerung zeigen.
Gegenwärtig belasten die in Verbindung mit der dramatischen Borkenkäfersituation anfallenden Holzmengen den Markt und führen zu erheblichen forstbetrieblichen Verlusten. Engpässe bestehen bei den Kapazitäten der Holzaufarbeitung und Holzentrindung, der Holzlagerung sowie dem Holztransport. Die Waldbesitzer sehen sich sowohl mit erhöhten Holzaufarbeitungskosten als auch mit verminderten Holzverkaufserlösen konfrontiert. Im Staatswald wurde der Einschlag von Fichten-Frischholz ausgesetzt.
Die betroffenen Waldbesitzer sind in der dargestellten Situation auf kurzfristige wie auf langfristige Hilfen seitens des Bundes und des Landes angewiesen. Die diesbezüglichen Bemühungen, an denen sich der GStB Rheinland-Pfalz intensiv beteiligt hat, zeigen zwischenzeitlich erste Erfolge. Ein neuer GAK-Fördertatbestand „Förderung von Maßnahmen zur Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald“ soll geschaffen und bereits in den GAK-Rahmenplan 2019 eingegliedert werden. Damit würde die Rechtsgrundlage zur Unterstützung kommunaler und privater Waldbesitzer bei der Bewältigung von Klimawandelfolgen geschafft.
Der GStB setzt sich nunmehr dafür ein, dass der Bund in Verbindung mit der sich abzeichnenden Erweiterung des GAK-Rahmenplans ausreichende Finanzmittel für den Aufbau klimastabiler Wälder zur Verfügung stellt. Ferner sollte die besondere Zweckbindung dieser Mittel festgeschrieben werden. Voraussetzung für die Nutzung der neuen Fördermöglichkeiten ist, dass seitens des Landes entsprechende Kofinanzierungsmittel in den Landeshaushalt eingestellt werden.
BR 113/11/18 DS/866-00
Baunutzungsverordnung; Änderung; Stellplätze
Stellplätze und Garagen, die im Zusammenhang mit großen Bauvorhaben errichtet werden, tragen nicht unerheblich zum Flächenverbrauch bei. Dabei werden oftmals großflächige, ebenerdige Parkplätze genehmigt; flächensparende Lösungen durch mehrgeschossige bzw. unterirdische Errichtung von Stellplätzen werden meist nur dort verfolgt, wo dies aufgrund der Verfügbarkeit der Preise von Grundstücksflächen vorteilhaft oder wegen entsprechender Festsetzung in einem Bebauungsplan zwingend ist.
Nach dem Entwurf für eine Änderung der Baunutzungsverordnung soll § 12 Abs. 4 BauNVO so geändert werden, dass für große Bauvorhaben grundsätzlich eine gesetzliche Pflicht statuiert wird, Stellplätze flächensparend durch Tiefgaragen oder mehrgeschossig in Parkhäusern zu errichten. Zur Wahrung der kommunalen Planungshoheit und zur sachgerechten Behandlung von Besonderheiten im Einzelfall, soll diese Pflicht aber disponibel sein. Die Gemeinden sollen die Möglichkeit haben, durch explizite Festsetzungen im Bebauungsplan die ebenerdige und eingeschossige Errichtung von Stellplätzen auch bei großen Bauvorhaben für zulässig zu erklären.
Weitere Info: BR-Drs. 462/18
BR 114/11/18 RB/610-11
Mutterschutzverordnung Rheinland-Pfalz
Mit Schreiben vom 25.10.2018 informiert das Ministerium des Innern und für Sport über das Inkrafttreten der Mutterschutzverordnung Rheinland-Pfalz zum 1. Dezember 2018. Durch die Verordnung wird gewährleistet, dass den Beamtinnen beim gesundheitlichen Mutterschutz derselbe Schutzstandard wie den Arbeitnehmerinnen zukommt. Die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes finden auf Beamtinnen keine unmittelbare Anwendung.
Das Ministerium weist insbesondere darauf hin, dass durch die Neuregelungen eine Abkehr vom Prinzip der sog. „Eigenkontrolle“ erfolgt, wonach bislang die Einhaltung der mutterschutzrechtlichen Bestimmungen bei den Beamtinnen durch die Dienststellen und obersten Dienstbehörden im Rahmen der Dienstaufsicht überwacht wird. Mit Inkrafttreten der Mutterschutzverordnung obliegt die Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der dem Gesundheitsschutz dienenden mutterschutzrechtlichen Bestimmungen den nach Landesrecht zuständigen Aufsichtsbehörden. Mit dem Verweis auf das Mutterschutzgesetz sind die entsprechenden Regelungen auch auf die Beschäftigung von Beamtinnen, die schwanger sind, ein Kind geboren haben oder stillen, entsprechend anzuwenden.
Weitere Info: GStB-N Nr. 0184/2018
BR 115/11/18 CR/158-03
Bündelausschreibung Strom; Sachstand
Die 4. Bündelausschreibung Strom führt die gt-service GmbH in Stuttgart im Auftrag des GStB durch. Lieferzeitraum ist 2019 bis 2020 mit Option auf Verlängerung bis max. 2023. Das Gesamtvolumen liegt bei knapp 13.000 Abnahmestellen mit einer Stromabnahme von rd. 193 Mio. kWh (193 GWh) pro Jahr. Diese sind in insgesamt 12 Lose aufgeteilt, davon jeweils vier für Normalstrom (5.610 Abnahmestellen, rd. 68 GWh/a) sowie für Ökostrom ohne Neuanlagenquote (4.989/84 GWh/a) bzw. mit Neuanlagenquote (2.326/41 GWh/a).
Die Zuschlags- und Bindefrist endet am 02.11.2018. Anschließend wird der Ergebnisbericht nur an die Teilnehmer der 4. Bündelausschreibung gesandt, die Vergabestelle unterliegt der Verschwiegenheit. Nach Erteilung des Zuschlags erfolgt die Bekanntmachung über den vergebenen Auftrag auf der europäischen TED-Website. Der endgültige reine Energielieferpreis wird erst nach dem letzten Beschaffungstermin (im Rahmen der strukturierten Beschaffung) am 14.12.2018 feststehen.
Weitere Info: www.gtservice-bw.de/buendelausschreibung-strom
BR 116/11/18 TR/810-00
Bündelausschreibung Wartung Straßenbeleuchtung; Sachstand
Die 2. Bündelausschreibung „Betrieb und Instandhaltung der Straßenbeleuchtungsanlagen“ führt ebenfalls die gt-service GmbH in Stuttgart im Auftrag des GStB durch. Laufzeit ist 2019 bis 2022, mit einer Verlängerungsoption um max. weitere vier Jahre. Das Gesamtvolumen liegt bei rd. 9.600 Leuchtstellen in Rheinland-Pfalz.
Die Angebotsfrist endete am 28.08.2018. Auch hier endet die Zuschlags- und Bindefrist am 02. 11. 2018. Das weitere Prozedere entspricht im Wesentlichen dem der Stromausschreibung.
Weitere Info: www.gtservice-bw.de/ausschreibung-betrieb-und-instandhaltung-straßenbeleuchtung/
BR 117/11/18 TR/810-00
Aktionsprogramm „Kommunale Liquiditätskredite“
Mit der Bekanntmachung des Gesetzes zur Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes wurde auf der Grundlage des neuen § 17c LFAG das Aktionsprogramm „Kommunale Liquiditätskredite“ vom Ministerium der Finanzen umgesetzt. Hierzu wurde ein Schreiben des Ministeriums an die antragsberechtigten Gemeinden und Gemeindeverbände versandt, welches dem GStB lediglich zeitgleich zur Kenntnis gegeben wurde.
Im Rahmen der Umsetzung sind vom federführenden Ministerium Informationsveranstaltungen im Dezember 2018 beabsichtigt. Den Leitfaden sowie die vertragliche Ausgestaltung zur Teilnahme an dem Programm muss jede Gemeinde bzw. jeder Gemeindeverband intensiv prüfen.
BR 118/11/18 HM/967-00
Kindertagesstätten; VV-Investitionskosten
Mit Datum vom 28.09.2018 hat das Ministerium für Bildung die Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Zuwendungen zu den Baukosten von Kindertagesstätten veröffentlicht. Mit der Umsetzung werden die Mittel des Bundes in Höhe von rund 53 Mio. € nach dem 4. Kapitel der Investitionsförderung im Bereich der Kindertagesstätten von der Landesregierung an die Träger von Einrichtungen weitergegeben. Das Bundesprogramm startete 2017 und endet 2020.
Im Rahmen der Vorschrift können neue Betreuungsplätze für Kinder unter sechs statt bisher unter drei Jahren gefördert werden. Die Gruppenpauschalen wurden angepasst, leider ist die Stichtagsregelung in der bisherigen Form beibehalten worden.
Weitere Info: GStB-N Nr. 0171/2018
BR 119/11/18 HM/461-10
Bundesrat; Gute-Kita-Gesetz
Der Bundesrat fordert, dass sich die Bundesregierung finanziell über das Jahr 2020 hinaus dauerhaft an der Verbesserung der Kinderbetreuung beteiligt. Nach Auffassung des Bundesrates könne nur so die Qualität in den Kindertagesstätten bundesweit tatsächlich verbessert werden. Mit dem Gute-Kita-Gesetz möchte die Bundesregierung – zeitlich begrenzt – rund 5,5 Mrd. € zur Verfügung stellen.
Weitere Info: GStB-N Nr. 0179/2018
BR 120/11/18 HM/461-10
Landesbetrieb Landesforsten; Besonderes Gebührenverzeichnis
Das fachlich zuständige Ministerium hat mit Schreiben vom 05.10.2018 den Entwurf einer Änderung der Landesverordnung über die Gebühren des Landesbetriebes „Landesforsten Rheinland-Pfalz“ (Besonderes Gebührenverzeichnis) vorgelegt. Es sollen sowohl eine Erhöhung der Gebührensätze infolge gestiegener Personal- und Sachkosten als auch eine Anpassung der Regelungsbereiche vorgenommen werden.
Der Gebührenrahmen für Revierdienst in Körperschaften, deren Waldbesitz weniger als 50 ha reduzierte Holzbodenfläche umfasst, steigt auf 24 bis 100 € (derzeit: 21 bis 70 €).
Neu aufgenommen wird der Gebührentatbestand „Holzverkauf für Dritte“, der neben dem Privatwald künftig auch den Kommunalwald einschließt. Vor dem Hintergrund der Neustrukturierung der kommunalen Holzvermarktung zum 01. 01. 2019 soll eine Übergangsregelung für den Ausnahmefall geschaffen werden, dass Landesforsten die Vermarktung weiterhin übernimmt. Die Gebührenhöhe für den Holzverkauf steigt deutlich an. Sie liegt bei einer Menge pro Abrechnungsfall bis 30 Festmeter bei 4 € je angefangenen Festmeter und ist im Weiteren degressiv gestaffelt.
Beim Gebührentatbestand „Betriebsplanung“ entfällt die Unterscheidung zwischen Ersterstellung und wiederholter Erstellung von Forsteinrichtungswerken. Die Gebühr je angefangenen Hektar forstlicher Betriebsfläche beträgt 50 € (derzeit: 39 €).
Im Bereich der Mitwirkung der zuständigen Forstbehörden bei allen gebührenpflichtigen Genehmigungsverfahren, Erlaubnissen und Bewilligungen von Windkraftanlagen erfolgt künftig eine Differenzierung zwischen verschiedenen Gebührentatbeständen (Neuanlagen innerhalb oder außerhalb des Waldes, Repowering).
BR 121/11/18 DS/866-00
Kormoranpopulation; Abschüsse
Der Kormoran ist nach internationaler Gesetzgebung (EU-Vogelschutzrichtlinie) besonders geschützt. Die Möglichkeit einer uneingeschränkten Bejagung besteht grundsätzlich nicht. Im Jahr 2009 hat Rheinland-Pfalz die Landesverordnung zur kontrollierten Entwicklung der Kormoranbestände erlassen. Die Verordnung sieht kontrollierte Eingriffe in den Bestand des Kormorans durch Abschüsse im Zeitraum vom 15. August bis zum 15. Februar des Folgejahres vor, um erhebliche fischereiwirtschaftliche Schäden zu verhindern und bedrohte Fischarten zu schützen. Begleitet wird die Verordnung durch ein jährliches, landesweites Monitoring. Im Jahr 2017 haben in Rheinland-Pfalz 362 Kormoranpaare gebrütet. Im Winterhalbjahr erfolgt ein Zu- und Durchzug aus den nördlichen Bundesund Nachbarländern. Die Winterbestände liegen im langjährigen Mittel bei rund 2.000 Kormoranen. Im Jahr 2016/2017 wurden nach Angaben der Landesregierung (LT-Drs. 17/7347) 826 Kormorane geschossen, dies entspricht etwa einem Drittel des Rastbestands. Der Erhaltungszustand des Kormorans in Rheinland-Pfalz ist nach Auffassung der Landesregierung insgesamt als günstig zu bewerten.
BR 122/11/18 DS/765-00
Waldschäden durch Biber; Entschädigungsanspruch
Das BVerwG hat mit Urteil vom 17.05.2018, Az.: 4 C 2/17, festgestellt, dass gemäß § 68 Abs. 1 BNatschG eine angemessene Entschädigung zu leisten ist, wenn die Nutzung des Eigentums durch Naturschutzrecht beschränkt wird. Im Einzelfall könne dies zu einer unzumutbaren Belastung führen. Bei der Begrenzung von Eigentümerbefugnissen müsse der Gesetzgeber allerdings das schutzwürdige Interesse des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringen. Eigentumsbeschränkungen, die im öffentlichen Interesse sind, seien in Härtefällen möglich. Hier müssten dann aber kompensatorische Maßnahmen stattfinden.
Im vorliegenden Sachverhalt wurde der Wald des Klägers durch Biberdämme vernässt und eine Holzproduktion unmöglich. Aus Sicht des OVG Berlin-Brandenburg lag keine unzumutbare Belastung des Waldbesitzers vor. Nach dem Urteil des BVerwG muss das OVG Berlin-Brandenburg nunmehr erneut prüfen, ob der Kläger so stark in der Nutzung seines Eigentums eingeschränkt ist, dass dies als unzumutbar angesehen werden kann. Nur dann würde ihm auch eine Entschädigung zustehen.
BR 123/11/18 DS/866-00