BlitzReport Mai 2018

BlitzReport Mai 2018 © GStB

Die Mai-Ausgabe des BlitzReports ist erschienen und kann ab sofort abgerufen werden.

Feuerwehrhäuser; Barrierefreiheit; Förderung


Das Ministerium des Innern und für Sport informiert mit Schreiben vom 22.04.2018 darüber, dass im Vorgriff auf die zu novellierende Verwaltungsvorschrift „Zuwendungen für den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz“ das Land Rheinland-Pfalz bereits jetzt beim Neu- bzw. Umbau von Feuerwehrhäusern und Feuerwachen die Mehrkosten für den barrierefreien Ausbau als förderfähig anerkennt.

Nach der Änderung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes im Jahr 2016, wonach „[…] Menschen mit körperlichen, seelischen oder geistigen Einschränkungen mit Zustimmung des Bürgermeisters in der Feuerwehr mitwirken dürfen, wenn sie für die vorgesehene Tätigkeit geeignet sind“, besteht ein Bedarf an barrierefreiem Aus- und Neubau von Feuerwehrhäusern und Feuerwachen. Die Novellierung des LBKG geht auf die UN-Behindertenrechtskonvention und das Landesgesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen zurück und leistet einen Beitrag zum Prozess einer inklusiven Gesellschaft.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0071/2018


BR 047/05/18 AS/123-00


Holzvermarktung; Neustrukturierung; Vergaberecht


Der Verkauf von Holz durch Kommunen stellt für sich genommen keinen öffentlichen Auftrag dar. Da keine Leistungen beschafft werden, ist der Abschluss eines Holzkaufvertrages nicht ausschreibungspflichtig.
Beauftragt die Kommune einen Dritten mit der Holzvermarktung, handelt es sich hingegen um einen Dienstleistungsauftrag. Als öffentlicher Auftrag unterliegt er dem Vergaberecht und erfordert grundsätzlich die Durchführung eines Vergabeverfahrens. Angesichts der Höhe des Auftragswertes für die „Dienstleistung Holzvermarktung“ dürfte regelmäßig eine Unterschwellenvergabe vorliegen. Gemäß der Unterschwellenvergabeverordnung aus dem Jahr 2017, die in Rheinland-Pfalz durch eine Neufassung der VV über das öffentliche Auftrags- und Beschaffungswesen umgesetzt werden soll, ist ein vergaberechtsfreier Direktauftrag nur bis zu einem Auftragswert von 1.000 € ohne Umsatzsteuer zulässig. Kommt nach den Schwellenwerten eine freihändige Vergabe in Betracht, sind mindestens drei Unternehmen zur Abgabe eines Angebots oder zur Teilnahme an Verhandlungen aufzufordern. In Verbindung mit der anstehenden Neustrukturierung der Holzvermarktung haben waldbesitzende Kommunen, die eine private Holzvermarktungsorganisation beauftragen wollen, das Vergaberecht und die Vergabewertgrenzen bei der Auftragsvergabe zu beachten.
Die fünf kommunalen Holzvermarktungsorganisationen, die in der Rechtsform der GmbH gegründet werden sollen, sind hingegen In-House-fähig und die „Dienstleistung Holzvermarktung“ kann vergaberechtsfrei wahrgenommen werden. Zur Wahrung des In-House-Privilegs nach § 108 Abs. 4 GWB scheidet eine direkte Beteiligung privater Waldbesitzer oder deren Zusammenschlüsse an einer kommunalen Holzvermarktungsorganisation aus. Das vergaberechtsfreie In-House-Geschäft setzt voraus, dass im Sinne des Wesentlichkeitskriteriums (§ 108 Abs. 4 Nr. 2 GWB) max. 20% des Umsatzes über sog. Fremdarbeiten (z. B. Holzvermarktung für Dritte) erbracht werden.


BR 048/05/18 DS/866-00


Holzvermarktung; Landeswaldgesetz; Kartellamt

 

Der Landtagsausschuss für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten hat am 17. 04. 2018 ein Anhörverfahren zum Gesetzentwurf zur Änderung des Landeswaldgesetzes, der in Verbindung mit der Neustrukturierung der Holzvermarktung erforderlich ist (vgl. BR 0021/01/18, 0016/02/18), durchgeführt. Neben dem GStB zählte auch das Bundeskartellamt zu den Eingeladenen. In seiner Stellungnahme vom 09.04.2018 (Vorlage 17/2967) begrüßt das Bundeskartellamt ausdrücklich den in Rheinland-Pfalz eingeschlagenen Weg bezüglich der Holzvermarktung. Unter anderem wird ausgeführt: „Die Bündelung der kommunalen Holzvermarktung in Kooperationen mit jeweils rund 200.000 fm an vermarktungsfähiger Rundholzmenge begegnet aus kartellrechtlicher Sicht keinen Bedenken, sondern hält sich in der Größenordnung von kartellrechtlich zulässiger Zusammenarbeit zwischen kleinen und mittleren Unternehmen. Dabei erscheint es aber wichtig, dass die kommunalen Holzverkaufsorganisationen auch offen für die Vermarktung von Holz aus privatem Waldbesitz sind. Dass dies gegen ein Entgelt und nicht über die Aufnahme privater Waldbesitzer als Gesellschafter erfolgt, um das sog. In-house-Privileg des § 108 Abs. 4 GWB zu wahren, erscheint vertretbar; dabei ist aber zu beachten, dass das Entgelt tatsächlich nach dem Kostendeckungsmaßstab erhoben wird, d. h. für private Waldbesitzer nicht prohibitiv hoch ist.“ Ferner verweist das Bundeskartellamt in seiner Stellungnahme auf die vorgelagerten Dienstleistungen, die staatliche Forstämter und Revierleiter auch für kommunale und private Waldbesitzer erbringen. Hier könnten sich – je nach Ausgang des Verfahrens beim BGH – kartellrechtliche Handlungserfordernisse über den vorliegenden Gesetzentwurf hinaus ergeben.

BR 049/05/18 DS/866-00


Holzvermarktung; Neustrukturierung; Förderrichtlinie

   

Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten hat im April 2018 den Entwurf einer Förderrichtlinie zum Aufbau von Holzvermarktungsstrukturen vorgelegt. An der Ausgestaltung des Entwurfs war der GStB im Vorfeld maßgeblich beteiligt. Gefördert werden aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs sowohl der Aufbau und Betrieb kommunaler Holzvermarktungsorganisationen als auch die Erweiterung bestehender privater Holzvermarktungsorganisationen um Hol aus dem Kommunalwald. Gefördert werden stets Holzvermarktungsorganisationen, nicht einzelne Waldbesitzer.
Im Hinblick auf die Förderung kommunaler Holzvermarktungsorganisationen ist die zu erwartende Vermarktungsmenge der angeschlossenen Kommunen die wichtigste Eingangsgröße für die Förderung. Erst ab einer Mindestvermarktungsmenge von 100.000 fm pro Jahr wird eine Förderung gewährt; diese liegt bei 250.000 € pro Jahr. Bei einer Vermarktungsmenge von mindestens 200.000 fm pro Jahr wird die Förderhöchstsumme von 500.000 € pro Jahr erreicht. Mit dieser Form der Förderung soll eine Lenkungswirkung hin zu größeren, am Markt wettbewerbsfähigen Organisationen ausgelöst werden.
Die Kommunalen Spitzenverbände begrüßen in ihrer Stellungnahme den Entwurf der Förderrichtlinie. Sie weisen allerdings darauf hin, dass die Förderung ausschließlich aus Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs erfolgen soll. Über den originären Landeshaushalt erfolgt bedauerlicherweise keine Mittelbereitstellung, obwohl dies sachgerecht und angemessen wäre.

BR 050/05/18 DS/866-00


LFAG; Ministerrat

In seiner Sitzung am 17.04.2018 hat der Ministerrat den Entwurf eines Landesgesetzes zur Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes beschlossen. Gegenüber der ursprünglichen Fassung des Entwurfs wurden nur wenige Anregungen aus der Stellungnahme der Arbeitsgemeinschaft der Kommunalen Spitzenverbände übernommen. So wird die Härteausgleichsregelung mit einem Volumen von rund 8 Mio. € bis einschließlich 2021 beibehalten. Zudem wird die pauschale Ausgleichswirkung der Schlüsselzuweisung B1 für die kreisangehörigen Städte mit hoher Sozialausgabenbelastung um 10 € je Einwohner angehoben.

BR 051/05/18 HM/967-00


Kindertagesstätten; Heranziehung nach § 12 Abs. 6 KitaG


Das VG Koblenz hat mit Urteil vom 07.08.2017, Az.: 3 K 1195/16.KO, die Klage einer Gemeinde abgewiesen, die die Erstattung ihrer Beteiligung an den Personalkosten für Kindertagesstätten in freier Trägerschaft auf Landkreisebene für die Jahre 2007 bis 2010 begehrte. Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 2 KitaG sollen sich die im Einzugsbereich einer Kita liegenden Gemeinden im Rahmen ihrer Finanzkraft beteiligen, wobei eine Ausnahme nur bei Gemeinden mit einer atypisch niedrigen Finanzkraft vorgesehen ist. Zur Definition der besonderen Leistungsschwäche einer Gemeinde führt das Gericht aus, dass auf mittlere Sicht trotz Ausschöpfung aller Einnahmemöglichkeiten und Ausnutzung jeglicher Sparmöglichkeiten ein Haushaltsausgleich nicht erwartet werden kann.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0062/2018

BR 052/05/18 HM/461-10


Umsatzsteuer; Vorsteuerabzug


Verwendet eine Kommune eine ihrer öffentlichen Einrichtungen sowohl für wirtschaftliche als auch für hoheitliche Zwecke, ist sie anteilig bezogen auf die wirtschaftliche Nutzung zum Vorsteuerabzug berechtigt. Das hat der BFH (Az.: V R 62/16) im August 2017 entschieden.
Im Streitfall ging es um einen öffentlichen Platz einer als Heilbad anerkannten Stadt, der als „Marktplatz“ genutzt wurde. Dort hatte die Stadt Zuschauertribünen, Ruhebänke sowie einen Geräte- und Abstellraum errichtet und dafür den vollen Vorsteuerabzug geltend gemacht. Das vom Finanzamt angerufene Finanzgericht hatte daraufhin den Vorsteuerabzug in Gänze versagt – aus formalen Gründen: Die Zuordnung wirtschaftlich/hoheitlich sei zu spät vorgenommen worden. Der BFH stellte nun klar, dass der anteilige Vorsteuerabzug berechtigt ist und die Zuordnung auch noch nachträglich getroffen werden kann.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0067/2018

BR 053/05/18 TR/961-10


Gewerbesteuer; BVerfG


Das BVerfG hat am 10.04.2018 die Verfassungsbeschwerde (Az.: 1 BvR 1236/11) gegen die Gewerbesteuerpflicht für Gewinne aus Veräußerung von Anteilen an einer Mitunternehmerschaft als unbegründet zurückgewiesen. Das Leistungsfähigkeitsprinzip werde dadurch, dass eine Personengesellschaft (Mitunternehmerschaft) nach § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG bei Verkauf eines Anteils durch einen Mitunternehmer grundsätzlich die Gewerbesteuer schuldet, obwohl der Gewinn aus der Veräußerung beim veräußernden Gesellschafter verbleibt, nicht verletzt. Auch das rückwirkende Inkraftsetzen der Vorschrift für den Erhebungszeitraum 2002 steht im Einklang mit der Verfassung.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0064/2018

BR 054/05/18 HM/963-21


Schwarzwildbejagung; Handlungsprogramm für die Jagdjahre 2018/2019


Mit dem Handlungsprogramm zur Reduzierung überhöhter Schwarzwildbestände und zur Absenkung des Risikos einer Ausbreitung von Tierseuchen für das Jagdjahr 2018/2019 wird der eingeschlagene Weg, die auf örtlicher Ebene etablierten „Runden Tische Schwarzwild“ verstärkt einzubeziehen, fortgesetzt. In Anbetracht der drohenden Afrikanischen Schweinepest gewinnt die Thematik weiter an Bedeutung. Als wünschenswerte Flankierungen durch den Gesetzgeber benennt das Handlungsprogramm verbindliche Schießübungsnachweise als Voraussetzung zur Teilnahme an Bewegungsjagden sowie – unter bestimmten Voraussetzungen – die Legalisierung des Überjagens von Hunden über die Jagdbezirksgrenzen hinaus.

Weitere Info: www.gstb-rlp.de

BR 055/05/18 DS/765-00


Forstwirtschaft; Kartellverfahren gegen das Land Baden-Württemberg; BGH-Entscheidung


Der BGH hat nach der mündlichen Verhandlung am 10.04.2018 die Urteilsverkündung im Kartellverfahren gegen das Land Baden-Württemberg für den 12.06.2018 anberaumt. Die Entscheidung könnte auch für Rheinland-Pfalz bezüglich der staatlichen Dienstleistungen im Gemeindewald, die der Holzvermarktung vorgelagert sind, von erheblicher Relevanz sein.
Das Land Baden-Württemberg hatte gegen den Kartell-Beschluss des OLG Düsseldorf vom 15.03.2017 (vgl. BR 034/04/17) Rechtsbeschwerde eingelegt. Dem Land wurde untersagt, die Vermarktung von Rundholz für Körperschafts- und Privatwälder mit einer Fläche von mehr als 100 ha durchzuführen. Ebenso darf das Land für Besitzer von Waldflächen mit einer Größe von über 100 ha nicht mehr die jährliche Betriebsplanung, die forsttechnische Betriebsleitung und den Revierdienst durchführen, wenn es hierfür eigenes Personal einsetzt oder für seine Dienstleistungen keine kostendeckenden Entgelte verlangt.

BR 056/05/18 DS/866-00


Landespräventionspreis


Das Ministerium des Innern und für Sport lobt gemeinsam mit dem Landespräventionsrat den Landespräventionspreis 2018 aus. Ziel ist es, die Arbeit der Projektemacher auszuzeichnen und erfolgreiche Konzepte zur Gestaltung einer gewaltfreien Gesellschaft und der Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit landesweit vorzustellen. Bewerben können sich Gruppen, Vereine, Verbände, Schulen, Hochschulen, soziale Einrichtungen, Behörden, kriminalpräventive Gremien, Einzelpersonen und sonstige Institutionen mit Sitz in Rheinland-Pfalz. Erstmals wird in diesem Jahr ein Sonderpreis „Projekte zur Förderung der Seniorensicherheit“ ausgelobt. Einsendeschluss ist der 31.10.2018.

Weitere Info: http://kriminalpraevention.rlp.de; GStB-N Nr. 0069/2018

BR 057/05/18 CR/100-00