BlitzReport März 2018

BlitzReport März 2018

Die März-Ausgabe des BlitzReports ist erschienen und kann ab sofort abgerufen werden.

Afrikanische Schweinepest; Jagdpachtvertrag; Sonderkündigungsrecht


Der Landesjagdverband Rheinland-Pfalz empfiehlt, im Hinblick auf ein mögliches Auftreten der Afrikanischen Schweinepest ein einseitiges Sonderkündigungsrecht in Jagdpachtverträge aufzunehmen. In der Folge werden vor Ort vermehrt Forderungen nach einer entsprechenden Vertragsbestimmung in neu abzuschließenden Jagdpachtverträgen bzw. die Aufnahme in bestehende Jagdpachtverträge erhoben.

Aus Sicht des GStB ist diese ohne Not eröffnete juristische Diskussion deplatziert und kontraproduktiv. Vor dem Hintergrund der verheerenden Folgen, die ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest für die Landwirte hätte, ist das Gebot der Stunde, die weit überhöhten Schwarzwildbestände zu reduzieren. Alle Kräfte sollten gebündelt werden, wenn es um eine ganzjährige intensive Bejagung, großräumige Bewegungsjagden, Gemeinschaftsansitze sowie die verstärkte Erlegung von Zuwachsträgern geht. Die Jagdausübungsberechtigten sind in hohem Maße gefordert, ihren gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen und angepasste Schwarzwildbestände herbeizuführen.

Der GStB sieht keine Verpflichtung zur Aufnahme eines diesbezüglichen Sonderkündigungsrechts in Jagdpachtverträge und lehnt entsprechende Forderungen des Landesjagdverbandes entschieden ab.


BR 025/03/18 DS/765-00


Wettbewerb „Mehr MITTE bitte!“

 


Ministerin Doris Ahnen und GStB-Geschäftsführer Dr. Karl-Heinz Frieden haben am 01.03.2018 Gemeinden und Bauherren aus Hamm (Sieg), Kirrweiler und Meudt für ihre vorbildlichen Bewerbungen und Projekte, die das Wohnen und Leben in ländlichen Ortskernen aufwerten, vitalisieren und nachhaltig attraktiv gestalten sollen, ausgezeichnet. Dies erfolgt im Rahmen des vom Ministerium der Finanzen und vom GStB gemeinsam ausgelobten Wettbewerbs „Mehr MITTE bitte!“. Im Laufe des Jahres werden in jedem der ausgewählten Orte Realisierungswettbewerbe durchgeführt, mit dem Ziel die Bauvorhaben umzusetzen. In Hamm betrifft dies den Umbau und die Erweiterung eines ehemaligen Kaufhauses, das seit Beginn der 1900er Jahre im Kern von Hamm ansässig und als örtlicher Gemischtwarenhandel ehemals Dreh- und Angelpunkt des gemeindlichen Lebens war. Vom Gemischtwarenhandel über Fachgeschäfte zum „Schnäppchenmarkt“ und teilweisem Leerstand fand bis zum heutigen Zeitpunkt ein nutzungsmäßiges „downgrading“ statt. In Kirrweiler soll auf von einer Bürgerstiftung angekauften Grundstücken Wohnraum für Senioren, betreute Wohngruppen und für generationen-übergreifendes, gemeinschaftliches Wohnen entstehen. Das Projekt „Neues Wohnen in der Mitte“ will im Ortskern der Ortsgemeinde Meudt ebenfalls eine bauliche Lösung für zentrales, gemeinschaftliches Wohnen schaffen.


BR 026/03/18 RB/609-00


Fußball-WM 2018; „Public Viewing"

 


Das Bundeskabinett hat am 21.02.2018 eine Verordnung beschlossen, die für öffentliche Übertragungen der diesjährigen Männerfußball-Weltmeisterschaft in Russland Ausnahmen von den geltenden Lärmschutz-Regeln vorsieht. Bei Spielen, die am späten Abend und in den ersten Nachtstunden übertragen werden, können die Lärmschutzstandards an vielen Orten nicht eingehalten werden. Die Verordnung erweitert den Spielraum für die zuständigen Behörden, die Veranstaltungen zuzulassen. Dabei sollen sie im Einzelfall abwägen zwischen dem herausragenden öffentlichen Interesse an den Fußballspielen und dem Schutz der Nachtruhe. Es müssen neben dem Publikumsinteresse also beispielsweise auch die Abstände zu Wohnhäusern und schutzbedürftigen Einrichtungen, die Sensibilität des Umfelds, Maßnahmen zur Lärmminderung sowie Umfang, Anzahl und Aufeinanderfolge der zugelassenen Ausnahmen berücksichtigt werden. Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen.


BR 027/03/18 HF/671-30: Freizeitlärm/Public Viewing


„Masterplan zur ambulanten ärztlichen Versorgung“; Fortschreibung


Am 15.02.2018 und damit gut zehn Jahre nach der Vorlage eines ersten „Masterplans zur Stärkung der ambulanten ärztlichen Versorgung“ in Rheinland-Pfalz haben die Partner des Masterplans (Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz, Landesärztekammer Rheinland-Pfalz, Hausärzteverband Rheinland-Pfalz und Universitätsmedizin Mainz, gemeinsam mit dem Gesundheitsministerium) Bilanz gezogen. Gleichzeitig stellten sie weitere Maßnahmen vor, die künftig zur Sicherstellung einer hochwertigen ambulanten ärztlichen Versorgung in Rheinland-Pfalz beitragen sollen. Ausgeweitet wird die Förderung der ärztlichen Niederlassung in einer von 97 Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden, in denen Hausärzte aus Altersgründen ausscheiden. Ein neues Beratungsprojekt, das vom Gesundheitsministerium in Zusammenarbeit mit der Kassenärztlichen Vereinigung auf den Weg gebracht wird, soll den Kommunen eine Unterstützung bei Fragen zur Weiterentwicklung der ärztlichen Versorgung in ihrer jeweiligen Region bieten.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0026/2018


BR 028/03/18 AS/500-00


Kindertagesbetreuung; Investitionskostenförderung; Stichtag 15. 04. 2018


Zum Stichtag 15.04.2018 hat das Ministerium für Bildung das Landesamt gebeten, die Investitionskostenförderung unter den bisherigen Regelungen der bekannten Verwaltungsvorschrift fortzusetzen. Dies bedeutet, dass bewilligungsreife Anträge zum Stichtag 15.04.2018 gestellt werden können, die Bewilligungen auf Grundlage der bestehenden Verwaltungsvorschrift vom 12.12.2013 erfolgen und die Investitionsmaßnahmen, entsprechend des Gesetzes zum weiteren quantitativen und qualitativen Ausbaus der Kindertagesbetreuung vom 23.06.2017, bis spätestens 30.06.2022 abzuschließen sind.

Anträge, die zum 15.10.2017 beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung gestellt wurden und mangels Bewilligungsreife für die Bewilligungsrunde nicht zugelassen werden konnten, können nun als bewilligungsreif zum 15.04.2018 erneut gestellt werden.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0027/2018


BR 029/03/18 HM/461-10


Sprachförder- und Übergangsmaßnahmen; Förderjahr 2018/2019


Das Ministerium für Bildung hat die Mittel für Sprachförder- und Übergangsmaßnahmen im Förderjahr 2018 / 2019 bekanntgegeben. Auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift „Sprachliche Bildung und Sprachförderung“ vom 27.01.2017 werden jährlich 6,5 Mio. € zur Verfügung gestellt. Nicht möglich ist die Finanzierung der 9-moduligen Fortbildungsreihe „Sprachliche Bildung und Sprachförderung“ zur Qualifizierung zur Sprachförderkraft. Diese wird über das Landesfortbildungscurriculum gefördert.

Weitere 0,5 Mio. € werden auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift „Vorbereitung des Übergangs von der Kindertagesstätte zur Grundschule“ vom 27.01.2017 mit dem Ziel, die pädagogischen Fachkräfte im Rahmen ihres Auftrags nach § 2a Abs. 2 und 3 Kindertagesstättengesetz zu unterstützen, zur Verfügung gestellt.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0029/2018


BR 030/03/18 HM/461-10


„Reichsbürger“; Einziehung des Jagdscheins; Widerruf der Waffenbesitzkarte


Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 15.01.2018, Az.: 21 CS 17.1519, festgestellt, dass Personen, die der sog. „Reichsbürgerbewegung“ zugehörig sind oder sich deren Ideologie zu eigen gemacht haben, als waffenrechtlich unzuverlässig anzusehen sind. Die Voraussetzungen für die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins sowie für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse wegen fehlender waffenrechtlicher Zuverlässigkeit liegen vor.

Wer der Ideologie der „Reichsbürgerbewegung“ folgend die Existenz und Legitimation der Bundesrepublik Deutschland negiert und die auf dem Grundgesetz fußende Rechtsordnung generell nicht als für sich verbindlich anerkennt, gibt Anlass zu der Befürchtung, dass er auch die Regelungen des Waffengesetzes nicht strikt befolgen wird. Nach dem Waffengesetz soll das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering gehalten und nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Angesichts der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit ausgehen, kann in diesem Bereich ein Restrisiko nicht hingenommen werden.


BR 031/03/18 DS/765-00


Jagdsteuer; GmbH


Das BVerwG hat mit Urteil vom 16.11.2017, Az.: 9 C 14.16, entschieden, dass eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Zweck ausschließlich auf Einkommenserzielung gerichtet ist, nicht zur Jagdsteuer herangezogen werden darf.

Die Jagdsteuer zählt zu den örtlichen Aufwandsteuern im Sinne des Art. 105 Abs. 2a GG. Dabei handelt es sich um Steuern auf die Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf, in der die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen zum Ausdruck kommt. Belastet werden soll der über die Befriedigung der allgemeinen Lebensführung hinausgehende Aufwand im Hinblick auf die in diesem Konsum zum Ausdruck kommende besondere Leistungsfähigkeit. Dagegen unterfällt ein Aufwand, der allein der Einkommenserzielung dient, nicht dem Art. 105 Abs. 2a GG. Die Abgrenzung von Einkommensverwendung und Einkommenserzielung erfordert eine umfassende Würdigung der Umstände des Einzelfalles.

Im vorliegenden Sachverhalt steht der Heranziehung der juristischen Person des Privatrechts zur Jagdsteuer entgegen, dass kein steuerbarer Aufwand in oben genanntem Sinne betrieben wird. Die GmbH ist nach ihrem Gesellschaftsvertrag auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet, in dem sie ausschließlich den Zweck verfolgt, für ihre Alleingesellschafterin – die gemeinnützige Stiftung – Mittel zur Erfüllung deren satzungsmäßiger Zwecke zu beschaffen. Der Aufwand dient nicht der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf, sondern durchgehend der Einkommenserzielung.


BR 032/03/18 DS/765-00


Verkehrssicherungspflicht auf Waldwegen


Das OLG Frankfurt hat mit Beschluss vom 30.10.2017, Az.: 13 U 111/17, entschieden, dass es sich bei einem 20 x 20 cm breiten und ebenso tiefen Loch im Boden eines Waldweges in der Regel um eine waldtypische Gefahr handelt, für welche die Haftung des Waldbesitzers ausgeschlossen ist. Das Gericht verweist insoweit auf die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 02.10.2012, Az.: VI ZR 311/11). Es entspricht allgemeiner Erfahrung, dass Waldwege auf gewachsenem Boden durch Wurzelwerk und Auswaschungen infolge von Witterungseinflüssen erhebliche Unebenheiten, insbesondere auch Löcher, aufweisen können.

Selbst wenn eine atypische Gefahr vorgelegen hätte, käme eine Haftung des beklagten Landes nicht in Betracht, weil das streitgegenständliche Loch für die Verkehrsteilnehmer, und damit auch für die Klägerin, als Gefahrenquelle ausreichend erkennbar war. Eine Verkehrsfläche muss nicht schlechthin gefahrlos und frei von allen Mängeln sein. Verkehrsteilnehmer haben vielmehr die gegebenen Verhältnisse grundsätzlich so hinzunehmen und sich ihnen anzupassen, wie sie sich ihnen erkennbar darbieten. Die Verkehrssicherungspflicht dient insbesondere nicht dazu, das allgemeine Lebensrisiko auf den Sicherungspflichtigen abzuwälzen.


BR 033/03/18 DS/866-00


Zahlungsdienste im Binnenmarkt


Das Ministerium der Finanzen hat mit Datum vom 13.01.2018 das Rundschreiben zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.11.2015 über Zahlungsdienste im Binnenmarkt bekannt gegeben. Die Zweite Zahlungsdienstrichtlinie enthält u.a. in Artikel 62 Absatz 4 eine Regelung, wonach zukünftig keine Entgelte für SEPA-Überweisungen, SEPA-Lastschriften und für die Nutzung gängiger Kreditkartenzahlungen mehr erhoben werden dürfen (sog. Surcharging-Verbot).


Weitere Info: GStB-N Nr. 0030/2018


BR 034/03/18 HM/900-00


Koalitionsvertrag; Forstwirtschaft; Jagd; Wildnisfonds


Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD auf Bundesebene wird die multifunktionale Forstwirtschaft als eine wichtige Landnutzungsform in Deutschland bezeichnet. Die Waldstrategie 2020 als zentrale Leitlinie soll, ergänzt durch den Gedanken der Biodiversität, fortgeführt werden. Ein Kompetenzzentrum für Wald und Holz im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft ist vorgesehen.

Im Hinblick auf die Jagd wird ausgeführt: "Wir erkennen die Jagd als nachhaltige Nutzungsform an und wollen sie weiterhin stärken. Wir werden bundeseinheitliche Regelungen für eine Zertifizierung von Jagdmunition mit optimaler Tötungswirkung bei gleichzeitiger Bleiminimierung, einen Schießübungsnachweis, der Jäger- und Falknerausbildung sowie -prüfung schaffen."

Unter dem Stichwort "Schutz der biologischen Vielfalt" wird ein Wildnisfonds angekündigt. Er soll dem Ziel dienen, die Länder bei der Umsetzung des Zwei-Prozent-Ziels "Wildnis" zu

unterstützen.


BR 035/03/18 DS/866-00