BlitzReport Juni 2018 © GSTB
Die Juni-Ausgabe des BlitzReports ist erschienen und kann ab sofort abgerufen werden.
Landeswaldgesetz; Änderung | Der Landtag hat in seiner Sitzung am 23.05.2018 den Gesetzentwurf zur Änderung des LWaldG beschlossen, der in Verbindung mit der Neustrukturierung der Holzvermarktung erforderlich ist. Vorausgegangen waren ein Anhörverfahren des Landtagsausschusses für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten sowie eine positive Beschlussempfehlung (LT-Drs. 17/6230 zu 17/5368). Die Änderung des LWaldG tritt am 01.01.2019 in Kraft. | |
Jagdgenossenschaften; Landesdatenschutzgesetz | Jagdgenossenschaften sind nach § 11 Abs. 2 LJG Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie werden nach § 2 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) als „öffentliche Stellen“ vom Anwendungsbereich des Gesetzes, das am 25. 05. 2018 in Kraft getreten ist, erfasst. Jagdgenossenschaften verarbeiten personenbezogene Daten, indem sie u. a. ein Mitgliederverzeichnis (Jagdkataster) führen und den Reinertrag der Jagdnutzung über die Bankverbindungen an die Jagdgenossen verteilen (Auskehrung). Gemäß § 37 LDSG könnte die Benennung eines Datenschutzbeauftragten erforderlich werden. | |
Wohnen am Ortsrand; Pferdestall im Außenbereich | | Nach der Entscheidung des VG Mainz vom 25.04.2018, Az.: 3 K 289/17, gehen von einem in den Außenbereich hinein gebauten Pferdestall keine unzumutbaren Belästigungen etwa durch Geruch für das am Rande einer Gemeinde liegende Wohngrundstück aus. |
Nachzahlungszinsen; Verfassungsmäßigkeit | | Der Bundesfinanzhof zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen ab dem Jahr 2015 und hat durch Beschluss vom 25.04.2018, Az.: IX B 21/18, in einem summarischen Verfahren die Aussetzung der Vollziehung gewährt. |
Steuerschätzung Mai 2018; Regionalisiertes Ergebnis | Die rheinland-pfälzischen Kommunen können mit höheren Steuereinnahmen rechnen. Im laufenden Jahr werden mit insgesamt 4,827 Mrd. € rund 142 Mio. € mehr Einnahmen erwartet als bei der Steuerschätzung im November 2017. | |
Jagdgenossenschaft; Befriedung aus ethischen Gründen; drittschützende Wirkung | Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 15.03.2018, Az.: 4 B 1807/17, festgestellt, dass die von der Jagdbehörde als Grundvoraussetzung für eine Befriedung vorzunehmende Prüfung, ob der Grundeigentümer glaubhaft gemacht hat, aus ethischen Gründen die Jagd abzulehnen (§ 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG), nicht auch dem Schutz der Jagdgenossenschaft dient. Die drittschützende Wirkung von § 6a Abs. 1 BJagdG beschränkt sich für die Jagdgenossenschaft auf Satz 2 und erstreckt sich nicht auch auf Satz 1. | |
Jagdgenossenschaft; Befriedung aus ethischen Gründen; Wirksamwerden | Die Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen soll nach § 6a Abs. 2 Satz 1 BJagdG mit Wirkung zum Ende des Jagdpachtvertrages erfolgen. Aus dieser Sollvorschrift geht nach dem Urteil des Hamburgischen OVG vom 12.04.2018, Az.: 5 Bf 51/16, die Wertentscheidung des Gesetzgebers hervor, dass es dem eine Befriedung beantragenden Grundeigentümer grundsätzlich zumutbar ist, die Jagd auf seinem Grundeigentum noch bis zum Ende des Jagdpachtvertrages zu dulden, obwohl er die Jagd glaubhaft aus ethischen Gründen ablehnt und keine Versagungsgründe vorliegen. Ausgehend von diesem Grundsatz ist eine vorzeitige Befriedung nur in einem Härtefall gerechtfertigt. Dem steht nach Auffassung des Gerichts Art. 19 Abs. 4 GG nicht entgegen. | |
Fundtiere | Das BVerwG hat mit Urteil vom 26.04.2018, Az.: 3 C 24.16, entschieden, dass ein verwilderter Hund ohne feststellbaren Besitzer dem Fundrecht unterliegt. Er ist nicht als herrenlos zu behandeln, weil die Aufgabe des Eigentums durch Besitzaufgabe (Dereliktion, § 959 BGB) gegen das Verbot verstößt, ein in menschlicher Obhut gehaltenes Tier auszusetzen, um sich seiner zu entledigen (§ 3 Nr. 3 TierSchG). Eine Gemeinde, die einen solchen Hund an sich nimmt und in einem Tierheim unterbringt, erfüllt damit eine eigene Aufgabe als Fundbehörde und kann von einer anderen Behörde nicht den Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Das Gericht hat einen Aufwendungsersatzanspruch der Gemeinde auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag verneint, da sie als Fundbehörde selbst für die Inobhutnahme des Hundes zuständig gewesen sei. | |
Gewässerschutz; Entsorgung von Arzneimittelresten | Die Rückstände von Arzneimitteln finden sich immer häufiger in Gewässern. So transportierte der Rhein 2016 rund 18 Tonnen eines Antidiabetikums und etwa 1,8 Tonnen eines Schmerzmittels. Dort gehören diese Stoffe aber nicht hin, weil sie Fische und Kleinstlebewesen schädigen können. Kläranlagen können nur die wenigsten der Rückstände zurückhalten. Daher wird es immer wichtiger, Arzneimittel nicht nur richtig anzuwenden, sondern auch richtig zu entsorgen. Dazu gibt der neue Flyer „Arzneimittel richtig entsorgen – Gewässer schützen“ des Umweltministeriums viele wertvolle Hinweise. Der GStB unterstützt diese Aktion und die Empfehlungen ausdrücklich. | |
Saatkrähen | Schmutz, Lärm und Beschädigungen durch Kolonien brütender Saatkrähen sind ein wiederkehrendes Thema in rheinland-pfälzischen Gemeinden und Städten. Saatkrähen brüten in großen Bäumen, bevorzugt in der Nähe von Gewässern, aber vor allem auch in Siedlungsnähe – geschützt vor natürlichen Fraßfeinden. Sie gehören zu den geschützten Vogelarten nach der europäischen Vogelschutzrichtlinie und dürfen weder bejagt noch ihre Fortpflanzungsstätten zerstört werden. | |
Straßenausbaubeiträge; Abschaffung Bayern | Die CSU-Landtagsfraktion hat im April 2018 die Abschaffung der Straßenausbaubeiträge rückwirkend zum 1. Januar 2018 verkündet. Der Bayerische Gemeindetag spricht insoweit von einem „Pyrrhussieg für die Bürger.“ So werde bei näherer Betrachtung deutlich, dass „die Zeche“ jeder steuerzahlende Bürger zu zahlen habe. Entlastet würden nun alle Grundstückseigentümer an einer öffentlichen Straße. Da auch in Zukunft Straßen mit erheblichen Summen saniert werden müssten, finanzierten künftig alle (!) Bürger über ihre Steuern die Baumaßnahmen mit. Auch dann, wenn sie an keiner sanierungsbedürftigen Gemeindestraße lägen. | |
EEG-Umlage für KWK-Anlagen; Verlängerung der Ausnahmeregelung | Die Europäische Kommission und die Bundesregierung haben sich auf eine Verlängerung der Ausnahmen bei der EEG-Umlage für die seit 2014 errichteten KWK-Anlagen (Kraft-Wärme-Kopplung) geeinigt. Konkret soll die formal bereits ausgelaufene Ausnahmeregelung zur EEG-Eigenversorgung rückwirkend zum 01.01.2018 und damit „nahtlos“ wieder in Kraft treten. Auch die Kommunalen Spitzenverbände hatten auf diese Verlängerung gedrängt, um die Wirtschaftlichkeit kommunaler KWK-Anlagen sicherzustellen. Allerdings gilt für diese Bestandsanlagen (August 2014 bis Ende 2017) der reduzierte Satz von 40 Prozent der Umlage nur für 2018; für die Jahre 2019 und 2020 soll eine abgestufte Übergangsregelung mit abschmelzender Reduzierung geschaffen werden. BR 069/06/18 TR/810-03 |