BlitzReport Juni 2018

BlitzReport Juni 2018 © GSTB

Die Juni-Ausgabe des BlitzReports ist erschienen und kann ab sofort abgerufen werden. 

Landeswaldgesetz; Änderung


Der Landtag hat in seiner Sitzung am 23.05.2018 den Gesetzentwurf zur Änderung des LWaldG beschlossen, der in Verbindung mit der Neustrukturierung der Holzvermarktung erforderlich ist. Vorausgegangen waren ein Anhörverfahren des Landtagsausschusses für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten sowie eine positive Beschlussempfehlung (LT-Drs. 17/6230 zu 17/5368). Die Änderung des LWaldG tritt am 01.01.2019 in Kraft.
In § 27 Abs. 3 und Abs. 5 LWaldG werden die Verpflichtung von Landesforsten zur Verwertung des Holzes aus dem Kommunalwald sowie deren individuelle Kostenfreiheit gestrichen. Hiervon unberührt bleiben die Beauftragung der Verwertung der sonstigen Walderzeugnisse, die Beauftragung von Unternehmen sowie die Geräte- und Materialbeschaffung.
In § 11 Abs. 3 LWaldG wird festgelegt, dass die oberste Forstbehörde für die Bewilligung von Fördermitteln zuständig ist. Die Befugnis kann durch Verwaltungsvorschrift ganz oder teilweise der oberen Forstbehörde oder einer anderen fachlich betroffenen Behörde übertragen werde. Diese Änderung erfolgt mit Blick auf die finanzielle Unterstützung nichtstaatlicher Holzverkaufsstrukturen.

BR 058/06/18 DS/866-42


Jagdgenossenschaften; Landesdatenschutzgesetz


Jagdgenossenschaften sind nach § 11 Abs. 2 LJG Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie werden nach § 2 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz (LDSG) als „öffentliche Stellen“ vom Anwendungsbereich des Gesetzes, das am 25. 05. 2018 in Kraft getreten ist, erfasst. Jagdgenossenschaften verarbeiten personenbezogene Daten, indem sie u. a. ein Mitgliederverzeichnis (Jagdkataster) führen und den Reinertrag der Jagdnutzung über die Bankverbindungen an die Jagdgenossen verteilen (Auskehrung). Gemäß § 37 LDSG könnte die Benennung eines Datenschutzbeauftragten erforderlich werden.
Der GStB bemüht sich gegenwärtig, wie auch der Bauern- und Winzerverband Rheinland-Nassau, um eine Klärung der Auswirkungen der Datenschutz-Grundverordnung sowie des Landesdatenschutzgesetzes auf Jagdgenossenschaften und wird praxisgerechte Handlungsempfehlungen formulieren.

BR 059/06/18 DS/765-22


Wohnen am Ortsrand; Pferdestall im Außenbereich

 

Nach der Entscheidung des VG Mainz vom 25.04.2018, Az.: 3 K 289/17, gehen von einem in den Außenbereich hinein gebauten Pferdestall keine unzumutbaren Belästigungen etwa durch Geruch für das am Rande einer Gemeinde liegende Wohngrundstück aus.
Die klagende Eigentümerin eines am Ortsrand gelegenen Wohngebäudes mit Garten wandte sich gegen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines (zweiten) Pferdestalles auf einer Außenbereichsfläche. Diese grenzt unmittelbar an die Wohngrundstücke der Klägerin an.
Das Gericht hat ausgeführt, dass die Baugenehmigung die Grundstückseigentümerin nicht in nachbarschützenden Rechten verletze. Ein im Innenbereich gelegener Nachbar könne einen Abwehranspruch nicht damit begründen, ein Bauvorhaben sei im Außenbereich objektiv unzulässig. Ihm stehe kein allgemeiner Anspruch auf die Bewahrung des Außenbereichs zu. Nachbarlicher Schutz vor Außenbereichsanlagen werde nur über das Gebot der Rücksichtnahme gewährt. Es sei vorliegend jedoch nicht ersichtlich, dass die Klägerin unzumutbaren Immissionen durch die Nutzung des Pferdestalles und die Haltung eines zweiten Pferdes auf dem zugleich als Koppel genutzten Baugrundstück ausgesetzt werde. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Schutzwürdigkeit der Klägerin herabgesetzt sei. Der Eigentümer eines an den Außenbereich grenzenden Grundstücks müsse stärkere Immissionen hinnehmen als der Grundstückseigentümer in einem durch Wohnnutzung geprägten innerörtlichen Gebiet. Es gelte insoweit regelmäßig eine Zumutbarkeitsgrenze ähnlich der in einem Dorfgebiet, dem Tierhaltung nicht wesensfremd sei. Hiernach ließen eine sachgerechte Haltung zweier Pferde keine unzumutbaren Belastungen für das Wohngrundstück der Klägerin erwarten.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0094/2018

BR 060/06/18 RB/610-17


Nachzahlungszinsen; Verfassungsmäßigkeit

   

Der Bundesfinanzhof zweifelt an der Verfassungsmäßigkeit der Nachzahlungszinsen ab dem Jahr 2015 und hat durch Beschluss vom 25.04.2018, Az.: IX B 21/18, in einem summarischen Verfahren die Aussetzung der Vollziehung gewährt.
Der Gesetzgeber sei von Verfassungs wegen gehalten zu überprüfen, ob die ursprüngliche Entscheidung zu der in § 238 Abs. 1 Satz 1 AO geregelten gesetzlichen Höhe von Nachzahlungszinsen auch bei dauerhafter Verfestigung des Niedrigzinsniveaus aufrechtzuerhalten sei oder die Zinshöhe herabgesetzt werden müsse. Dies habe er selbst auch erkannt, aber gleichwohl bis heute nichts getan, obwohl er vergleichbare Zinsregelungen in der Abgabenordnung und im Handelsgesetzbuch dahingehend geändert habe.
Vor dem Hintergrund des Beschlusses des BFH dürfte in der Praxis mit einer zusätzlichen erheblichen Anzahl von Einspruchsverfahren gegen die Festsetzung von Nachzahlungszinsen zu rechnen sein.

BR 061/06/18 HM/963-20


Steuerschätzung Mai 2018; Regionalisiertes Ergebnis

Die rheinland-pfälzischen Kommunen können mit höheren Steuereinnahmen rechnen. Im laufenden Jahr werden mit insgesamt 4,827 Mrd. € rund 142 Mio. € mehr Einnahmen erwartet als bei der Steuerschätzung im November 2017.
Für 2019 werden 64 Mio. € mehr als bei der letzten Schätzung prognostiziert. Damit steigen die Steuereinnahmen in 2019 nochmals leicht auf 4,833 Mrd. €.
Für 2020 kann mit einem weiteren starken Anstieg auf 5,168 Mrd. € gerechnet werden. Hier schlägt vor allem der Wegfall der Gewerbesteuerumlageanhebungen positiv zu Buche.

BR 062/06/18 HM/970-02


Jagdgenossenschaft; Befriedung aus ethischen Gründen; drittschützende Wirkung


Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 15.03.2018, Az.: 4 B 1807/17, festgestellt, dass die von der Jagdbehörde als Grundvoraussetzung für eine Befriedung vorzunehmende Prüfung, ob der Grundeigentümer glaubhaft gemacht hat, aus ethischen Gründen die Jagd abzulehnen (§ 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG), nicht auch dem Schutz der Jagdgenossenschaft dient. Die drittschützende Wirkung von § 6a Abs. 1 BJagdG beschränkt sich für die Jagdgenossenschaft auf Satz 2 und erstreckt sich nicht auch auf Satz 1.
Auf der Grundlage der herrschenden Schutznormtheorie vermitteln nur solche Rechtsvorschriften subjektive Rechte, die nicht ausschließlich der Durchsetzung von Interessen der Allgemeinheit, sondern zumindest auch dem Schutz individueller Rechte dienen. Die Regelung des § 6a Abs. 1 Satz 1 BJagdG ist eine allein den Rechtskreis des Antragstellers berührende Anspruchsvoraussetzung, die als solche nicht auch bezweckt, die von einer Befriedungsentscheidung nachteilig betroffenen Interessen Jagdausübungsberechtigter zu schützen. So besteht auch für die nach § 6a Abs. 1 Satz 5 BJagdG vor einer Entscheidung der Jagdbehörde anzuhörenden Beteiligten, wie die Jagdgenossenschaft, kein Anspruch darauf, die Glaubhaftmachung der ethischen Gründe des Antragstellers zu erhalten, weil dieses für die Wahrung ihrer Rechte nicht notwendig ist. Vielmehr ist die Jagdgenossenschaft durch den drittschützenden Charakter der Regelung des § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG in ihrer Rechtsposition als Jagdausübungsberechtigte hinreichend geschützt.

BR 063/06/18 DS/765-22


Jagdgenossenschaft; Befriedung aus ethischen Gründen; Wirksamwerden


Die Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen soll nach § 6a Abs. 2 Satz 1 BJagdG mit Wirkung zum Ende des Jagdpachtvertrages erfolgen. Aus dieser Sollvorschrift geht nach dem Urteil des Hamburgischen OVG vom 12.04.2018, Az.: 5 Bf 51/16, die Wertentscheidung des Gesetzgebers hervor, dass es dem eine Befriedung beantragenden Grundeigentümer grundsätzlich zumutbar ist, die Jagd auf seinem Grundeigentum noch bis zum Ende des Jagdpachtvertrages zu dulden, obwohl er die Jagd glaubhaft aus ethischen Gründen ablehnt und keine Versagungsgründe vorliegen. Ausgehend von diesem Grundsatz ist eine vorzeitige Befriedung nur in einem Härtefall gerechtfertigt. Dem steht nach Auffassung des Gerichts Art. 19 Abs. 4 GG nicht entgegen.

BR 064/06/18 DS/765-22


Fundtiere


Das BVerwG hat mit Urteil vom 26.04.2018, Az.: 3 C 24.16, entschieden, dass ein verwilderter Hund ohne feststellbaren Besitzer dem Fundrecht unterliegt. Er ist nicht als herrenlos zu behandeln, weil die Aufgabe des Eigentums durch Besitzaufgabe (Dereliktion, § 959 BGB) gegen das Verbot verstößt, ein in menschlicher Obhut gehaltenes Tier auszusetzen, um sich seiner zu entledigen (§ 3 Nr. 3 TierSchG). Eine Gemeinde, die einen solchen Hund an sich nimmt und in einem Tierheim unterbringt, erfüllt damit eine eigene Aufgabe als Fundbehörde und kann von einer anderen Behörde nicht den Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Das Gericht hat einen Aufwendungsersatzanspruch der Gemeinde auf der Grundlage einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag verneint, da sie als Fundbehörde selbst für die Inobhutnahme des Hundes zuständig gewesen sei.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0074/2018

BR 065/06/18 CR/129-20, 129-30


Gewässerschutz; Entsorgung von Arzneimittelresten


Die Rückstände von Arzneimitteln finden sich immer häufiger in Gewässern. So transportierte der Rhein 2016 rund 18 Tonnen eines Antidiabetikums und etwa 1,8 Tonnen eines Schmerzmittels. Dort gehören diese Stoffe aber nicht hin, weil sie Fische und Kleinstlebewesen schädigen können. Kläranlagen können nur die wenigsten der Rückstände zurückhalten. Daher wird es immer wichtiger, Arzneimittel nicht nur richtig anzuwenden, sondern auch richtig zu entsorgen. Dazu gibt der neue Flyer „Arzneimittel richtig entsorgen – Gewässer schützen“ des Umweltministeriums viele wertvolle Hinweise. Der GStB unterstützt diese Aktion und die Empfehlungen ausdrücklich.
Sämtliche Arzneimittelreste gehören in den Abfall (Rückgabe an die Apotheke, Schadstoffsammlung oder Restmüll), aber keinesfalls in die Toilette oder in anderes Abwasser. Die Vermeidung von Einträgen an der Quelle ist der wichtigste Beitrag zum Umweltschutz. Andersfalls müssten die Kläranlagen sehr aufwändig nachgerüstet werden (sog. 4. Reinigungsstufe), was die Abwassergebühren erheblich verteuern würde. Flyer: https://s.rlp.de/FlyerGewaesserschuetzen

BR 066/06/18 TR/825-00


Saatkrähen


Schmutz, Lärm und Beschädigungen durch Kolonien brütender Saatkrähen sind ein wiederkehrendes Thema in rheinland-pfälzischen Gemeinden und Städten. Saatkrähen brüten in großen Bäumen, bevorzugt in der Nähe von Gewässern, aber vor allem auch in Siedlungsnähe – geschützt vor natürlichen Fraßfeinden. Sie gehören zu den geschützten Vogelarten nach der europäischen Vogelschutzrichtlinie und dürfen weder bejagt noch ihre Fortpflanzungsstätten zerstört werden.
Grundsätzlichen Bedarf gegen die Saatkrähen vorzugehen sieht die Landesregierung (LT-Drs. 17/5969) jedoch nicht. Schließlich beschränke sich die Belästigung durch Saatkrähen auf die dreimonatige Brutzeit. Die Obere Naturschutzbehörde habe die Möglichkeit, aufgrund von Ausnahmegenehmigungen die Tiere außerhalb ihrer Brutzeit zu vergrämen (meist mit Astkappungen).

BR 067/06/18 BM/673-20


Straßenausbaubeiträge; Abschaffung Bayern


Die CSU-Landtagsfraktion hat im April 2018 die Abschaffung der Straßenausbaubeiträge rückwirkend zum 1. Januar 2018 verkündet. Der Bayerische Gemeindetag spricht insoweit von einem „Pyrrhussieg für die Bürger.“ So werde bei näherer Betrachtung deutlich, dass „die Zeche“ jeder steuerzahlende Bürger zu zahlen habe. Entlastet würden nun alle Grundstückseigentümer an einer öffentlichen Straße. Da auch in Zukunft Straßen mit erheblichen Summen saniert werden müssten, finanzierten künftig alle (!) Bürger über ihre Steuern die Baumaßnahmen mit. Auch dann, wenn sie an keiner sanierungsbedürftigen Gemeindestraße lägen.

BR 068/06/18 GT/653-31


EEG-Umlage für KWK-Anlagen; Verlängerung der Ausnahmeregelung

Die Europäische Kommission und die Bundesregierung haben sich auf eine Verlängerung der Ausnahmen bei der EEG-Umlage für die seit 2014 errichteten KWK-Anlagen (Kraft-Wärme-Kopplung) geeinigt. Konkret soll die formal bereits ausgelaufene Ausnahmeregelung zur EEG-Eigenversorgung rückwirkend zum 01.01.2018 und damit „nahtlos“ wieder in Kraft treten. Auch die Kommunalen Spitzenverbände hatten auf diese Verlängerung gedrängt, um die Wirtschaftlichkeit kommunaler KWK-Anlagen sicherzustellen. Allerdings gilt für diese Bestandsanlagen (August 2014 bis Ende 2017) der reduzierte Satz von 40 Prozent der Umlage nur für 2018; für die Jahre 2019 und 2020 soll eine abgestufte Übergangsregelung mit abschmelzender Reduzierung geschaffen werden.

BR 069/06/18 TR/810-03