BlitzReport Juli 2018 © GSTB
Die Juli-Ausgabe des BlitzReports ist erschienen und kann ab sofort abgerufen werden.
Kartellverfahren gegen das Land Baden-Württemberg; BGH-Entscheidung vom 12.06.2018 | Der BGH hat mit Beschluss vom 12.06.2018, Az.: KVR 38/17, im Kartellverfahren gegen das Land Baden-Württemberg die Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 15.03.2017 sowie die Entscheidung des Bundeskartellamtes aus dem Jahr 2015 aufgehoben. Der Senat nimmt keine Bewertung der inhaltlichen Kartellfragen vor, sondern führt ausschließlich verfahrensrechtliche Gründe an. Das Bundeskartellamt war nicht zur Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 32 b Abs. 2 Nr. 1 GWB berechtigt. Die Verpflichtungszusage, die das Bundeskartellamt mit Verfügung vom 09.12.2008 für bindend erklärte, durfte nicht allein deshalb aufgehoben und das Abstellungsverfahren wiederaufgenommen werden, weil der Kartellbehörde nachträglich wesentliche Tatsachen bekannt wurden, die bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung vorgelegen haben. | |
Landeswaldgesetz; Geschäftsbesorgungsvertrag mit Landesforsten; Änderungskündigung | Landesforsten kündigt fristgerecht die bestehenden Geschäftsbesorgungsverträge gemäß § 27 Abs. 3 LWaldG mit waldbesitzenden Kommunen und unterbreitet gleichzeitig ein Angebot zum Abschluss eines geänderten Vertrages, der ab 01.01.2019 gilt. Hintergründe sind die Trennung der gemeinsamen Holzvermarktung aus Staatswald und Körperschaftswald sowie die diesbezügliche Änderung des Landeswaldgesetzes (vgl. BR 058/06/18). Da die derzeitigen Geschäftsbesorgungsverträge eine Kündigung nur zum 30.09. eines Jahres vorsehen, kann bezüglich der fristgerecht gekündigten Verträge gesondert vereinbart werden, dass diese bis zum 31.12.2018 zu den bisherigen Konditionen fortbestehen. | |
Holzvermarktung; Neustrukturierung; Landesfinanzausgleichsgesetz | | Der Gesetzentwurf der Landesregierung zur Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LT-Drs. 17/6000) steht auch in Verbindung mit der Neustrukturierung der Holzvermarktung ab dem Jahr 2019. In § 2 Abs. 10 LFAG wird ergänzt, dass zum Empfängerkreis von Zuweisungen des Landes nach § 18 Abs. 1 Nr. 14 LFAG neben dem Landesbetrieb Landesforsten auch kommunale Forstbetriebe sowie juristische Personen mit forstwirtschaftlicher Zweckbestimmung, an denen kommunale Gebietskörperschaften beteiligt sind, zählen. |
Vergnügungssteuer; Begriff der Tanzveranstaltung | | Das OVG Koblenz hat mit Beschluss vom 17.05.2018, Az.: 6 B 10371/18.OVG, festgestellt, dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Vergnügungssteuerbescheides aus dem Grund gesehen werden, weil die Grundlage für die Besteuerung von „Tanzveranstaltungen“ in der Vergnügungssteuersatzung nicht verfassungskonform sei. |
Bürgerbegehren; Einführung wiederkehrender Beiträge | Eine Bürgerinitiative wandte sich gegen die Einführung wiederkehrender Straßenausbaubeiträge und beantragte die Durchführung eines Bürgerbegehrens mit folgender Fragestellung: „Lehnen Sie die Einführung der Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen sowie die Verschonung von Abrechnungsgebieten, wie sie der Ortsgemeinderat Erpel durch Beschlüsse der entsprechenden Satzungen vom 20.03.2017 vorgesehen hat (Gemeindeanteil 25%/30%, Verschonung 15 Jahre, Privilegierung von Sportplätzen, Freibad, Festplätzen, Campingplätzen und Friedhof), ab?“ | |
Beamte; Streikverbot | Das BVerfG hat mit Urteil vom 12.06.2018, Az: 2 BvR 1738/12, die Verfassungsbeschwerden gegen das Streikverbot für Beamte zurückgewiesen. Das Streikverbot ist nach Auffassung des Gerichts für Beamtinnen und Beamte als eigenständiger hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums vom Gesetzgeber zu beachten. Es steht auch mit dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes im Einklang und ist insbesondere mit den Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar. Es ist Teil der institutionellen Garantie des Art. 33 Abs. 5 GG und vom Gesetzgeber zu beachten. Dadurch würden die funktionswesentlichen Prinzipien der Alimentation, der Treuepflicht, der lebenszeitigen Anstellung sowie der Regelung der maßgeblichen Rechte und Pflichten einschließlich der Besoldung durch den Gesetzgeber ausgehebelt. | |
Umsatzsteuer; Pauschalierung nach § 24 UStG; EU-Vertragsverletzungsverfahren | § 24 UStG erlaubt die Besteuerung von Umsätzen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe nach Durchschnittssteuersätzen (Pauschalierung). Pauschalierende Betriebe stellen auf ihre Erzeugnisse und Dienstleistungen geringere Umsatzsteuersätze in Rechnung, im Gegenzug können sie keinen Vorsteuerabzug geltend machen. Aufgrund dieser Ausnahmeregelung hat die EU-Kommission am 08.03.2018 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eröffnet und gefordert, eine neue Regelung zu schaffen. Zur Begründung führt die EU-Kommission an, dass die Regelung für Landwirte gedacht sei, bei denen die Anwendung der normalen Umsatzsteuerregelung auf administrative Schwierigkeiten stoße. Deutschland wende die Pauschalregelung jedoch standardmäßig auf alle Landwirte an, auch auf Eigentümer großer landwirtschaftlicher Betriebe. Ferner führe die Gewährung der Pauschalregelung nach Angaben des Bundesrechnungshofs dazu, dass deutsche Landwirte einen Ausgleich erhielten, der die von ihnen gezahlte Vorsteuer übersteige. Dies sei gemäß der EU-Vorschriften nicht erlaubt und führe zu großen Wettbewerbsverzerrungen auf dem Binnenmarkt. | |
Umsatzsteuer; Gemeindeanteil | Der Ministerrat hat in seiner Sitzung am 29.05.2018 die Landesverordnung über die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer beschlossen. Die LVO legt die fortschreibungsfähigen Schlüsselzahlen zur Aufteilung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer für die Jahre 2018 bis 2020 nach Maßgabe des § 5a des Gemeindefinanzreformgesetzes fest. Die LVO tritt rückwirkend zum 01.01.2018 in Kraft. | |
Jagdgenossenschaft; Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen; Antragsrecht juristischer Personen | Das BVerfG hat mit Nichtannahmebeschluss vom 02.05.2018, Az.: 1 BvR 3250/14, 1 BvR 3251/14, zwei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen, die sich dagegen wenden, dass es juristischen Personen verwehrt ist, gemäß § 6a BJagdG einen auf Gewissensgründe gestützten Antrag auf Befriedung ihrer zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstücke zu stellen. Die beiden Stiftungen aus Niedersachsen und Bayern wollten eine Ausweitung der gesetzlichen Regelung, die sich ausdrücklich nur auf natürliche Personen bezieht, erzwingen. |