BlitzReport Januar 2018

BlitzReport Januar 2018 © GStB

Die Januar-Ausgabe des BlitzReports ist erschienen und kann ab sofort abgerufen werden.

Holzvermarktung; Neustrukturierung; GemO

  

Die kommunalen Waldbesitzer müssen die Holzvermarktung zum 01.01.2019 in eigener Verantwortung wahrnehmen, da das Land seine Dienstleistungen einstellt. Bei der Holzvermarktung handelt es sich, auch nach Auffassung des Ministeriums des Innern und für Sport, um ein Verwaltungsgeschäft nach § 68 GemO. Nach § 68 Abs. 5 GemO gilt § 68 Abs. 1 GemO auch für die Verwaltungsgeschäfte der gemeindlichen Betriebe, soweit bei diesen keine eigene Verwaltung eingerichtet ist. Dies trifft auf die kommunalen Forstbetriebe regelmäßig zu. Die Verbandsgemeinden müssen im Rahmen von § 68 Abs. 5 GemO die laufenden Verwaltungsgeschäfte der waldbesitzenden Ortsgemeinden übernehmen. Die Verbandsgemeinden sind in ihrer Entscheidung frei, in welcher Form sie diese Verwaltungsgeschäfte organisieren. Sie können auf der Grundlage eines Beschlusses des Verbandsgemeinderates als Gesellschafter in den kommunalen Holzvermarktungsorganisationen (Rechtsform: GmbH) tätig werden. Einzelne Ortsgemeinden können für ihren kommunalen Forstbetrieb eine andere Form der Holzvermarktung (z. B. eigenständige Wahrnehmung; Vergabe an Dritte) im Rahmen von § 68 Abs. 1 GemO beschließen.
Die Einordnung als Verwaltungsgeschäft nach § 68 GemO trägt auch dem Umstand Rechnung, dass der Aufbau effizienter und professioneller Vermarktungsstrukturen eine Bündelung des Holzangebotes zwingend voraussetzt. Die Verbandsgemeinden stehen insoweit in der Verantwortung und sind legitimiert im Interesse der waldbesitzenden Ortsgemeinden an wirtschaftlich tragfähigen, regionalen Vermarktungsorganisationen mitzuwirken. Alle Entscheidungen bezüglich der Waldbewirtschaftung liegen unverändert bei den Ortsgemeinden als Waldeigentümern.

BR 001/01/18 DS/866-00

Holzvermarktung; Neustrukturierung; Landeswaldgesetz


Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten hat mit Schreiben vom 19.12.2017 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Landeswaldgesetzes vorgelegt, der in Verbindung mit der Neustrukturierung der Holzvermarktung erforderlich ist. Der Landesbetrieb Landesforsten erbringt derzeit auf der Grundlage des § 27 Abs. 3 und Abs. 5 LWaldG für waldbesitzende Kommunen die Dienstleistung der Holzvermarktung und zwar individuell kostenfrei. Ein entsprechendes Übernahmeverlangen der Körperschaft kann Landesforsten gemäß § 27 Abs. 3 Satz 3 LWaldG nicht ablehnen.
Der Gesetzentwurf sieht vor, in § 27 LWaldG die normierte Verpflichtung zur Verwertung des Holzes und deren Kostenfreiheit zu streichen. Hiervon unberührt bleiben die Übertragung der Verwertung der sonstigen Walderzeugnisse, die Beauftragung von Unternehmen sowie die Geräte und Materialbeschaffung. In § 11 Abs. 3 LWaldG soll festgelegt werden, dass die oberste Forstbehörde für die Bewilligung von Fördermitteln zuständig ist. Diese Befugnis kann durch Verwaltungsvorschrift ganz oder teilweise der oberen Forstbehörde oder einer anderen fachlich betroffenen Behörde übertragen werden. Die Änderung erfolgt mit Blick auf die finanzielle Unterstützung nichtstaatlicher Holzverkaufsstrukturen. Die Änderung des Landeswaldgesetzes soll am 01.01.2019 in Kraft treten.

BR 002/01/18 DS/866-00


Straßenausbaubeiträge; Einkommensteuererklärung; Absetzbarkeit

Mit Urteil vom 18.10.2017, Az.: 1 K 1650/17, hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass Anliegerbeiträge zum Ausbau von Gehwegen und Straßenbeleuchtung keine sog. „haushaltsnahen Handwerkerleistungen“ im Sinne des § 35a Abs. 3 EStG beinhalten und daher zu keiner Steuerermäßigung führen.
Die Klägerin musste Vorausleistungen auf wiederkehrende Beiträge für den Ausbau von Gehwegen und Straßenbeleuchtungen zahlen (rd. 8.700 €). Den in den Beiträgen enthaltenen Lohnanteil schätzte sie auf 5.266 € und machte diesen Betrag in ihrer Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Handwerkerleistung i. S. d. § 35a EStG geltend.
Das beklagte Finanzamt versagte die Steuerermäßigung, was nach Auffassung des Finanzgerichts zutreffend war. Zwar könne auch die öffentliche Hand steuerbegünstigte Leistungen nach § 35a erbringen. Außerdem sei inzwischen anerkannt, dass eine „haushaltsnahe“ Leistung nicht nur dann vorliege, wenn sie im umschlossenen Wohnraum oder bis zur Grenze des zum Haushalt gehörenden Grundstücks erbracht werde. Der Begriff „im Haushalt“ müsse vielmehr räumlich-funktional ausgelegt werden und könne auch Bereiche jenseits der Grundstücksgrenzen umfassen. Nicht ausreichend sei allerdings, dass die Leistung (nur) „für“ den Haushalt erbracht werde. Ein solcher Fall liege hier vor, weil das Grundstück bereits erschlossen bzw. an das öffentliche Straßennetz angeschlossen sei und die Anliegerbeiträge nur für die Herstellung der Gehwege und Straßenlampen erhoben würden. Solche Einrichtungen dienten der Allgemeinheit unabhängig vom Haushalt der Klägerin. Es fehle der erforderliche räumlich-funktionale Zusammenhang der Maßnahme mit dem Haushalt der Klägerin.

BR 003/01/18 GT/653-31


Dorfplatzlärm


Nachbarn haben gegen eine Ortsgemeinde keinen Anspruch auf die Abwehr von Ruhestörungen, die Dritte, die sich nicht an die Benutzungsordnung halten, auf dem Dorfplatz verursachen. Dies hat das VG Koblenz mit Urteil vom 18.10.2017, Az.: 4 K 1006/16, festgestellt. Zwar sei die Ortsgemeinde als Eigentümerin des Dorfplatzes für dessen Zustand verantwortlich, dies gelte aber nicht für das Verhalten Dritter, es sei denn, die Ortsgemeinde fördere Exzesse oder schaffe Anreize hierzu, was hier nicht der Fall sei.
Die Ortsgemeinde habe eine Nutzungsordnung für die Dorfplatzanlage entworfen, sichtbar angebracht und überprüfe auch deren Einhaltung. Missbräuchen sei grundsätzlich mit polizei- und ordnungsrechtlichen Mitteln zu begegnen.

BR 004/01/18 HF/671-30


Verkehrssicherungspflicht auf Waldwegen; Premiumwanderweg


Das OLG Saarbrücken stellt mit Urteil vom 16.03.2017, Az.: 4 U 126/16, fest, dass der Waldbesitzer auch bei Unfällen auf sog. Premiumwanderwegen grundsätzlich nur für atypische Gefahren, nicht aber für waldtypische Gefahren haftet. Das Gericht verweist insoweit auf die Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 02.10.2012, Az.: VI ZR 311/11). Auf die Bezeichnung „Premiumwanderweg“ und eine entsprechende Frequentierung komme es nicht an. Von einem Durchschnittswanderer werde nicht erwartet und könne auch nicht erwartet werden, dass die Benutzung von Wanderwegen sich ähnlich unproblematisch gestalte wie die Benutzung eines innerörtlichen Spazierwegs oder eines asphaltierten Wirtschaftsweges. Zweckbestimmung des Wanderweges sei es gerade, die geringere Ausbaustufe zugunsten der Naturbelassenheit hinzunehmen, um dem Wanderer ein möglichst unberührtes Bild von der Natur zu gewährleisten. Es entspreche allgemeinen Erfahrungen, dass die Wegränder uneben, ausgewaschen und abschüssig sein können.
Der Geschädigte hat nach Auffassung des Gerichts darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass eine atypische Gefahr vorliegt und der Schaden auf einer unfallursächlichen und schuldhaften Verkehrssicherungspflichtverletzung beruht. Vorliegend sei die Klägerin ihrer Beweispflicht nicht nachgekommen.

BR 005/01/18 DS/866-00


Kommunaler Finanzausgleich; Weiterentwicklung


Die Landesregierung hat am 06.12.2017 die Weiterentwicklung des kommunalen Finanzausgleichs bekanntgegeben. Es ist u.a. beabsichtigt die Städte und Landkreise mit besonders hohen Ausgaben bei der Sozial- und Jugendhilfe über eine Schlüsselzuweisung C3 zu unterstützen. Diese neue Zuweisung soll für das Jahr 2018 aus dem bereits im Landeshaushaltsplan zur Verfügung stehenden Aufwuchs in Höhe von rund 133 Mio. € mit rund 60 Mio. € finanziert werden. Dies bedeutet, dass die vorhandenen Mittel aus dem kommunalen Finanzausgleich im Jahr 2018 nur anders verteilt werden.
Darüber hinaus hat die Landesregierung ein Aktionsprogramm „Kommunale Liquiditätskredite“ angekündigt. Damit gemeint ist ein „Zinssicherungsschirm“ und ein „Stabilisierungs- und Abbau-Bonus“.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0209/2017

BR 006/01/18 HM/967-00

Kommunaler Finanzausgleich; Evaluationsbericht zur Reform 2014


Nach Artikel 2 des Gesetzes zur Reform des Landesfinanzausgleichsgesetzes vom 08.10.2013 sind die Auswirkungen der Reform nach Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten zu überprüfen. Die Landesregierung hat mit Schreiben vom 07.12.2017 den „Bericht der Landesregierung Rheinland-Pfalz – Evaluation des Landesgesetzes zur Reform des kommunalen Finanzausgleichs vom 8. Oktober 2013 (Evaluationsbericht zur KFA-Reform 2014)“ veröffentlicht.

Weitere Info: kosDirekt/LFAG

BR 007/01/18 HM/967-00

Verfahren in Wildschadenssachen; Kontrollpflicht; Nachweis des Wildschadens
Das Amtsgericht St. Goar hat mit Urteil vom 27.04.2017, Az.: 32 C 377/16, festgestellt, dass ein Landwirt seine Felder nicht häufiger als einmal im Monat kontrollieren muss, sofern keine besondere Schadensneigung vorliegt. Gibt es weder Anhaltspunkte für Vorschäden noch für Verstöße gegen die monatliche Kontrollpflicht der Felder und sind die Schadensanmeldungen mit den vorgefundenen Schäden vereinbar, so genügt dies für den Nachweis des Schadens. Dies gilt auch dann, wenn ein Sachverständiger nicht ausschließen kann, dass gewisse Schäden (hier: verbissene und niedergetretene Rapspflanzen) vor oder nach der Anmeldung des Schadens entstanden sind.
Insofern beruht die Schadensermittlung auf einer Schätzung und Plausibilitätskontrolle, die mit gewissen Ungenauigkeiten bei der Feststellung zu Grund und Höhe verbunden ist. Die Methode, den Ertragsschaden erst nach der Ernte festzustellen, ist nach Auffassung des Amtsgerichts St. Goar zulässig.

BR 008/01/18 DS/765-33

Muster-Friedhofsatzung des GStB; Änderung


Der GStB hat seine Muster-Friedhofsatzung überarbeitet und den veränderten Bedürfnissen aus der Praxis angepasst. So wurden in § 15 „Spezielle Wahlgräber“ aufgenommen. Neben Baum- und Naturbegräbnisstätten, gärtnerisch gepflegten Grabfeldern, Urnenwänden und Urnenstelen wurden u. a. Grabfelder für Religionsgemeinschaften vorgesehen, die auch eine Bestattung im Leichentuch ermöglichen. Ferner wurden Regelungen aufgenommen zur gemeinsamen Bestattung von Mensch und Tier. Die Satzung enthält zudem Regelungen über die Erhebung von Vorausabräumgebühren bei der Entfernung von Grabmalen.

Weitere Info: kosDirekt

BR 009/01/18 CR/730-00


Zwangsstilllegung eines KFZ


Das VG Koblenz hat mit Urteil vom 03.11.2017, Az.: 5 K 344/17, die Klage eines Kraftfahrzeughalters gegen eine von der beklagten Stadt angeordnete Abmeldung seines Kraftfahrzeuges abgewiesen. Die Zwangsstilllegung des Kraftfahrzeugs des Klägers sei rechtlich nicht zu beanstanden. Nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen habe die Zulassungsbehörde bei Nichtentrichtung der Kraftfahrzeugsteuer auf Antrag des Hauptzollamtes das betroffene Fahrzeug von Amts wegen abzumelden. Dabei obliege es der Beklagten nicht, die vom Hauptzollamt angegebenen Steuerschulden dem Grunde und der Höhe nach zu überprüfen. Streitigkeiten bezüglich der Steuerschuld seien ausschließlich zwischen dem Steuerschuldner und dem Hauptzollamt zu klären.

BR 010/01/18 HM/961-11


Kindertageseinrichtung; BVerwG

Die Jugendämter müssen einem Kind einen seinem individuellen Bedarf entsprechenden Betreuungsplatz nach § 24 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nachweisen. Wird dies versäumt, müssen die Aufwendungen für einen selbstbeschafften Betreuungsplatz nicht übernommen werden, wenn diese Kosten von dem Kind bzw. seinen Eltern auch bei rechtzeitigem Nachweis zu tragen gewesen wären. Dies hat das BVerwG mit Urteil vom 26.10.2017, Az.: 5 C 19.16, entschieden. Das Gericht verneint sowohl ein Recht des Kindes, zwischen dem Nachweis eines Platzes in einer Tageseinrichtung und in Kindertagespflege zu wählen, wie auch ein Wahlrecht zwischen einem Platz in einer Einrichtung eines öffentlich-rechtlichen Trägers und einer Betreuung in einer privaten Einrichtung. Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist bundesrechtlich nicht verpflichtet, dem Kind einen kostenfreien oder zumindest kostengünstigen Betreuungsplatz nachzuweisen.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0202/2017

BR 011/01/18 HM/461-00
Waldzustandsbericht 2017

Der Waldzustandsbericht 2017 zeigt, dass unverändert 73% der Bäume überwiegend durch Luftschadstoffe und Klimaveränderungen geschädigt sind. Der Anteil der schwach geschädigten Bäume ist dabei um 3% auf insgesamt 49% leicht gestiegen. Vor allem Eiche, Kiefer, Douglasie und Lärche zeigen lichtere Kronen. Der Anteil der deutlichen Schäden ist im Vergleich zum Vorjahr hingegen von 27% auf 24% gesunken. Bei der Buche hat sich der Kronenzustand deutlich verbessert.

Weitere Info: www.mueef.rlp.de

BR 012/01/18 DS/866-00