BlitzReport April 2018

BlitzReport April 2018 © GStB

Die April-Ausgabe des BlitzReports ist erschienen und kann ab sofort abgerufen werden.

Wiederkehrender Straßenausbaubeitrag; Abrechnungseinheiten


Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 18.10.2017, Az.: 6 A 11862/16.OVG, und mit Beschluss vom 23.11.2017, Az.: 6 A 11200/16.OVG, wichtige Grundaussagen zur Notwendigkeit der weiteren Aufteilung in Abrechnungseinheiten beim wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag getätigt. Das Vorliegen einer topografischen Zäsur zwischen zwei Gebieten, wie z. B. eine größere Außenbereichsfläche oder aber eine Bahnlinie, muss einen räumlichen Zusammenhang zwischen den auf diese Weise getrennten bebauten Bereichen nicht ausschließen. So kann unter diesen Umständen ein räumlicher Zusammenhang aufgrund der typischen tatsächlichen Straßennutzung insbesondere in dörflich strukturierten Bereichen und bei weniger prägnanten Zäsuren bestehen, setzt aber regelmäßig einen verbindenden Fahrzeug- sowie Fußgängerverkehr in beide Richtungen voraus.
Das Urteil vom 18.10.2017 betraf die Ortsgemeinde Waldmohr. Hier wurde im Ergebnis die Zusammenfassung zweier Ortsteile, zwischen denen eine Außenbereichsfläche von mehr als einem Kilometer Länge liegt, zu einer einzigen Abrechnungseinheit beanstandet.
Der Beschluss des OVG vom 23.11.2017 betraf die Ortsgemeinde Birlenbach. Diese wird von einer Bahnlinie durchquert, die auf einem 40 bis 60 m breiten Damm angelegt ist. Zwar befindet sich unter der Eisenbahn hindurch eine Unterführung, die eine Höhe von 3,70 m und eine 5 m breite Fahrbahn aufweist. Diese wurde jedoch als verbindendes Element für nicht ausreichend erachtet. Dies ergebe sich aus der eingeschränkten Höhe und der schmalen Fahrbahn, die einen Begegnungsverkehr zweier Lastwagen nicht zulasse und den Begegnungsverkehr von Last- und Personenkraftwagen erheblich erschwere. Auch fehle es an hinreichenden Anhaltspunkten für einen verbindenden Fahrzeug- sowie Fußgängerverkehr in beiden Richtungen.

BR 036/04/18 GT/653-31


Holzvermarktung; Neustrukturierung; Gesamtkonzept

 


Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten, der Waldbesitzerverband und der Gemeinde- und Städtebund haben sich am 22.03.2018 auf ein Gesamtkonzept zur Neustrukturierung der Holzvermarktung in Rheinland-Pfalz verständigt. Das Gesamtkonzept stellt eine Empfehlung zur operativen Umsetzung an die kommunalen und privaten Waldbesitzer dar. Vorausgegangen war ein mehrmonatiger Arbeitsprozess in einer gemeinsamen Lenkungsgruppe und ihren Arbeitsgruppen.

Weitere Info: www.gstb-rlp.de

BR 037/04/18 DS/866-00


Geocaching; Verhalten im Wald

 

  

Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten hat mit Schreiben vom 09.03.2018 Regeln für naturverträgliches Geocaching im Wald veröffentlicht. Für Staatswaldflächen gilt die Zustimmung des Grundeigentümers für das Legen neuer Geocaches als erteilt, sofern die „Regeln für naturverträgliches Geocaching“ eingehalten werden. Die Suche nach dem Geocache fällt unter das freie Betretensrecht nach § 22 Abs. 1 LWaldG. Das Betretensrecht beschränkt sich auf das fußläufige Betreten ohne den Einsatz zusätzlicher Ausrüstung (Seile, Steigeisen etc.). Die Suche nach dem Geocache fällt nicht unter zustimmungspflichtige Veranstaltungen nach § 22 Abs. 4 Nr. 7 LWaldG, soweit die Suche selbst nicht organisiert ist, sondern zeitlich und örtlich individuell durchgeführt wird. § 22 Abs. 1 Satz 2 LWaldG bleibt unberührt. Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. Für die Waldbesitzenden entstehen keine besonderen Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten. Im Kommunal- und Privatwald obliegen den Waldbesitzenden die erforderlichen Zustimmungen im Zusammenhang mit Geocaching.

Weitere Info: www.wald-rlp.de

BR 038/04/18 DS/866-00


Beratungspflichten einer Bank; Darlehensvertrag mit einer Gemeinde

   

Der BGH beschäftigt sich in seinem Urteil vom 19.12.2017, Az.: XI ZR 152/17, mit den Aufklärungspflichten einer Bank, die ihrer Kundin, einer Gemeinde aus NRW, im Rahmen einer Finanzierungsberatung den Abschluss eines im Hinblick auf die Zinsen wechselkursbasierten Darlehensvertrags empfohlen hatte. Dies führte nach Kursänderungen zu einer Zinsbelastung der Gemeinde von bis zu 18,99 %.
Im Gegensatz zu den Vorinstanzen sieht der BGH dabei einen Schadenersatzanspruch der Gemeinde gegen die Bank auf Ersatz der durch die gewählte Finanzierung entstandenen Mehrkosten. Der BGH begründet dies mit einer Verletzung der Aufklärungspflicht über die Geschäftsrisiken. Das Gericht geht allerdings auch von der fortbestehenden Wirksamkeit des Kreditvertrages aus.

BR 039/04/18 HM/910-10


Sondervermögen „Kommunales Investitionsprogramm 3.0 – Rheinland-Pfalz (KI 3.0)“


Der Landtag hat am 22.03.2018 Änderungen am Landesgesetz zur Bildung eines Sondervermögens „Kommunales Investitionsprogramm 3.0 – Rheinland-Pfalz (KI 3.0)“ beschlossen. Die Gesetzesänderungen waren notwendig, um die Verlängerung der Laufzeit des Förderprogrammes (Kapitel 1) umzusetzen und um die zusätzlichen Mittel des Bundes in Höhe von 257 Mio. € zur Förderung von Investitionen finanzschwacher Kommunen in ihre Schulinfrastruktur (Kapitel 2) vereinnahmen und einsetzen zu können.

BR 040/04/18 HM/967-40


Vergnügungssteuer


Das VG Koblenz hat mit Beschluss vom 20.03.2018, Az.: 2 L 111/18.KO, einem Eilantrag einer Veranstaltungsagentur auf Aussetzung der Vollziehung der Bescheide auf Veranlagung zur Vergnügungssteuer stattgegeben. Die Antragstellerin veranstaltete in den Jahren 2015, 2016 und 2017 das Festival „World of Elements“ in Koblenz.
Die Vergnügungssteuerbescheide der Antragsgegnerin, so die Koblenzer Richter, seien nach der summarischen Prüfung im Eilverfahren rechtswidrig. Die maßgebliche Bestimmung der Vergnügungssteuersatzung sei nicht verfassungskonform. Der Begriff der Tanzveranstaltung sei unter Berücksichtigung der aktuellen Vielfalt von Aufführungen bzw. Darbietungen, die unter diesen Begriff gefasst werden könnten, nicht mehr bestimmt genug, um Anknüpfungspunkt für eine Besteuerung zu sein. Die Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache bleibt abzuwarten.

BR 041/04/18 HM/963-50


Bejagung von Wölfen


In der Antwort auf eine Kleine Anfrage der Abgeordneten Christine Schneider (LT-Drs. 17/5293, 17/5569) positioniert sich die Landesregierung zur bundesweiten Diskussion um die Bejagung von Wölfen. Beim Wolf handelt es sich um eine streng geschützte Tierart. Er zählt in Rheinland-Pfalz nicht zu den Wildarten gemäß der Anlage zu § 6 Abs. 1 LJG. Die Einbeziehung in die jagdrechtlichen Vorschriften ist auch nicht beabsichtigt. Außerdem besteht aufgrund des geringen Vorkommens in Rheinland-Pfalz (bisher nur Einzelnachweise) keine Notwendigkeit, eine derartige Regelung zu treffen. Sofern von Seiten des Bundes in Erwägung gezogen werden sollte, den Wolf als jagdbare Tierart in das BJagdG aufzunehmen, wären hierzu bundesweite Aspekte und in erster Linie die Belange derjenigen Bundesländer zu berücksichtigen, in denen sich der Wolf bereits in größerer Zahl fest etabliert hat.
Die Landesregierung sieht keine Notwendigkeit, den Wolf in Anhang V der FFH-Richtlinie aufzunehmen. Die Entnahme von einzelnen Tieren ist bereits im Wege einer Ausnahme möglich, wenn Gründe nach § 45 Abs. 7 BNatschG und Art. 16 der FFH-Richtlinie vorliegen und zumutbare Alternativen nicht gegeben sind. Gründe für eine Ausnahme sind z. B. die öffentliche Sicherheit und die Abwendung erheblicher landwirtschaftlicher Schäden.

BR 042/04/18 DS/765-00


Wildschäden am Wald


Die Bewertung von Waldwildschäden ist schwierig, da sich das schädigende Ereignis erst Jahre oder sogar Jahrzehnte später finanziell auswirkt. In der Antwort auf eine Kleine Anfrage (LT-Drs. 17/5277, 17/5570) weist die Landesregierung darauf hin, dass im Musterjagdpachtvertrag für die Verpachtung staatlicher Eigenjagdbezirke ein vereinfachtes Verfahren zur Spitzabrechnung von Waldwildschäden verbindlich festgelegt ist. Derzeit werden die Tabellen durch die Forschungsanstalt für Waldökologie und Forstwirtschaft aktualisiert und die Entschädigungswerte neu berechnet.
Die landesweite Entwicklung der Abschusszahlen beim Rotwild zeigt aus Sicht der Landesregierung beispielhaft, dass trotz der Verdoppelung der Abschusszahlen gegenüber einem früheren langjährigen Zeitraum in der jagdlichen Praxis landesweit weder eine Verringerung der Rotwildpopulation erkennbar ist noch sich die Waldwildschadenssituation signifikant verbessert hat.

BR 043/04/18 DS/765-00


Jagdgenossenschaft; Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen; Klagebefugnis des Jagdpächters


Das Hamburgische OVG hat mit Urteil vom 20.04.2017, Az.: 5 Bf 51/16 festgestellt, dass dem Jagdpächter die Klagebefugnis gegen eine Befriedungsanordnung gemäß § 6a Abs. 1 BJagdG zusteht. Die Vorschrift des § 6a Abs. 1 Satz 2 BJagdG ist nach Auffassung des Gerichts zugunsten des Jagdausübungsberechtigten drittschützend. Zu den Jagdausübungsberechtigten gehört neben der Jagdgenossenschaft auch der Jagdpächter. Dieser ist prozessual befugt, einer Befriedungsanordnung nach § 6a Abs. 1 BJagdG entgegen zu halten, die Befriedung der Grundflächen sei geeignet, ihn in seinem Jagdausübungsrecht zu verletzen, weil er den ihm kraft Gesetzes übertragenen öffentlich-rechtlichen Rechten und Pflichten zur raumumfassenden Bejagung und Hege nicht ungehindert nachkommen könne. Anders als bei anderen obligatorischen Rechtsverhältnissen gelangt der Jagdpächter – als Besonderheit des Bundesjagdrechts – kraft Gesetzes in eine öffentlich-rechtliche Rechte- und Pflichtenposition (z. B. Recht zur Hege, Recht zum Jagdschutz), ohne dass dies im Jagdpachtvertrag ausdrücklich geregelt werden müsste. Diese öffentlich rechtliche Rechtsposition verliert der Jagdpächter bei einer Befriedung, so dass er wegen einer möglichen Verletzung eigener Rechte klagebefugt ist.
Der Jagdpächter ist allerdings nur dann in seiner Rechtsposition betroffen, wenn die Behörde von der Möglichkeit des § 6a Abs. 2 Satz 2 BJagdG Gebrauch macht und das Grundstück innerhalb der Laufzeit eines Jagdpachtvertrages befriedet. Erfolgt die Befriedung hingegen zum Ende des laufenden Jagdpachtvertrages, liegt eine Beeinträchtigung der Rechte des Jagdpächters nicht vor.

BR 044/04/18 DS/765-22


EEG-Umlage; KWK-Neuanlagen; Bundesrat


Der Bundesrat fordert in einer Entschließung vom 02.03.2018 den Bundesgesetzgeber auf, die Befreiung von der EEG-Umlage für KWK-Anlagen, die nach dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, schnellstmöglich wiedereinzuführen. Diese Befreiung war Ende 2017 weggefallen, weil die vom Bund eingeholte beihilferechtliche Genehmigung der EU-Kommission nur Altanlagen aus der Zeit vor August 2014 erfasst. Diese Ungleichbehandlung muss nach Ansicht des Bundesrats im Sinne des Vertrauensschutzes beseitigt werden, und zwar rückwirkend zum 1. Januar 2018.
Konkret fordert der Bundesrat von der Bundesregierung, die Gespräche mit der Kommission zügig fortsetzen, um Brüssel zum Umdenken zu bewegen und so den Betroffenen die erforderliche Rechtssicherheit und wirtschaftliche Grundlage zu gewährleisten. Darüber hinaus hält der Bundesrat eine zügige Anpassung des KWK-Gesetzes für erforderlich. Dies sei Voraussetzung, um die vorhandenen Energieeffizienzpotenziale durch KWK kostengünstig nutzen und den Industriestandort Deutschland sichern zu können.

BR 045/04/18 TR/810-030


Gewerbesteuer; Steuerpflicht bei Personalberatung


Nach dem Urteil des Finanzgerichts Köln vom 26.07.2017, Az.: 3 K 1384/14, ist die Tätigkeit der Personalberatung als eine gewerbesteuerpflichtige Tätigkeit einzuordnen. Gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG unterliegt der Gewerbesteuer jeder Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG zu verstehen. Der Kläger hat in den Streitjahren keinen Katalogberuf ausgeübt. Seine Tätigkeit als Personalberater stellt keinen einem beratenden Volks- oder Betriebswirt ähnlichen Beruf dar. Der Senat ist im Sinne des § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens auch nicht zu der Überzeugung gelangt, dass die konkrete Tätigkeit des Klägers als solche als freiberuflich zu qualifizieren ist.

BR 046/04/18 HM/963-20