BlitzReport Oktober 2017

BlitzReport Oktober 2017 © GStB

Die Oktober-Ausgabe des BlitzReports ist erschienen und kann ab sofort abgerufen werden.

Wiederkehrender Straßenausbaubeitrag; Bundesstraßen


Beim wiederkehrenden Straßenausbaubeitrag sind auch die Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen Teil der sog. einheitlichen öffentlichen Einrichtung. Dies hat das OVG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 23.08.2017, Az.: 6 A 10578/17, festgehalten.
Die von der Stadt Zell (Mosel) erlassene Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen, die auch die Ortsdurchfahrt von zwei Bundesstraßen in das Abrechnungsgebiet einbezieht, ist somit wirksam. Insbesondere besitzt der Landesgesetzgeber – entgegen der Auffassung des VG Koblenz – die Gesetzgebungskompetenz für die Regelung des Kommunalabgabengesetzes, welche die Einbeziehung der Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße in das kommunale Anbaustraßennetz durch eine gemeindliche Satzung ermöglicht. Die Regelung des Kommunalabgabengesetzes ermögliche den Gemeinden lediglich die Bildung einheitlicher öffentlicher Einrichtungen von Anbaustraßen zur Erhebung wiederkehrender Ausbaubeiträge durch Satzung, ohne die bundesrechtlich festgelegte Straßenbaulast, die Widmung, den Gebrauch oder den Zweck einer Bundesstraße zu modifizieren, wenn ihre Ortsdurchfahrt in eine solche Einrichtung von Anbaustraßen einbezogen werde, so das OVG.

BR 097/10/17 GT/653-31

Kommunalbericht 2017; Bemerkungen des Rechnungshofs
Zu seinem diesjährigen Kommunalbericht hat der Rechnungshof am 20. 09. 2017 "Zusammenfassende und ergänzende Bemerkungen" veröffentlicht. Als Anlass für dieses ungewöhnliche Vorgehen nennt der Rechnungshof die aktuelle politische Diskussion über die Evaluierung des LFAG sowie über ein neues Entschuldungsprogramm. In den Mittelpunkt stellt der Rechnungshof das Ziel ausgeglichener Haushalte und die Nutzung der Konsolidierungspotenziale.
Zwar sei 2016 der Kassenausgleich über alle kommunalen Haushalte gesehen mit "nur 15 Mio. €" verfehlt worden, gleichwohl hätten aber 53 % der Gebietskörperschaften (1.325) einen Fehlbetrag von über 500 Mio. € zu verzeichnen. Besonders hebt der Rechnungshof den "beachtlichen" Zuwachs an Ortsgemeinden mit negativen Salden hervor, deren Zahl sich von 841 in 2015 auf 1.240 in 2016 erhöht hat.
Zur Sanierung der Haushalte erneuert der Rechnungshof seine bekannten Hinweise auf Konsolidierungspotenziale (soziale Leistungen, Schülerbeförderung, Stellenbewertung, Verwaltungs- und Betriebsausgaben, Kommunal- und Verwaltungsreform) sowie zur Verbesserung der Ausschöpfung der kommunalen Einnahmepotenziale (insbesondere Grundsteuer B). Neu und aus kommunaler Sicht kaum nachvollziehbar ist seine Kritik an Überkapazitäten in den Kindertagesstätten. Einer Auslagerung der kommunalen Kassenkredite auf eine "bad bank" erteilt der Rechnungshof faktisch eine Absage. Schließlich gibt er weitere Empfehlungen, u.a. die Wiedereinführung der Genehmigungspflicht für Liquiditätskredite.

Weitere Info: www.rechnungshof-rlp.de

BR 098/10/17 TR/900-72

Einlagensicherung für Kommunen; Geschäftsbanken


Seit 01.10.2017 unterliegen neue kommunale Geldanlagen bei Geschäftsbanken nicht mehr der Einlagensicherung; ausgenommen sind Altanlagen bis zum Ablauf der vereinbarten Laufzeit. Dies hatte der Bundesverband deutscher Banken trotz vehementer Proteste der Kommunalen Spitzenverbände bereits Anfang des Jahres beschlossen. Betroffen sind u.a. auch die rechtlich unselbständigen kommunalen Stiftungen oder Versorgungs- und Pensionskassen.
Die einschneidende Maßnahme hat der Bankenverband damit begründet, dass der kommunale Kundenkreis – anders als Privatanleger – in der Regel die notwendigen Kenntnisse habe, um die Risiken selbst einschätzen zu können. Nachdem keine Bereitschaft besteht, die Maßnahme zurückzunehmen, haben sich die Kommunalen Spitzenverbände unmittelbar an Bundesfinanzminister Schäuble gewandt.

BR 099/10/17 TR/910-10

Kindertagesstätte; Betriebserlaubnis


Nach dem Urteil des BVerwG vom 24.08.2017, Az.: 5 C 1.16, kann eine Kindertagesstätte, die nach der Konzeption ihres Trägers räumlich dezentral in Form einer Hauptstelle und einer in einem etwa zwei Kilometer entfernten Nachbarort gelegenen Nebenstelle betrieben werden soll, als Einrichtung im Sinne des Kinder- und Jugendhilferechts Gegenstand einer einheitlichen Betriebserlaubnis sein. Das Landesjugendamt hatte die Auffassung vertreten, dass der Betrieb nur für jeden Standort gesondert erlaubt werden kann, weil es sich um zwei selbständige Einrichtungen handle. Das BVerwG hält es hingegen nicht von vorneherein für ausgeschlossen, dass bei der Wahl einer dezentralen Organisationsform mit Haupt- und Nebenstelle an unterschiedlichen Orten das Wohl der Kinder in einer solchen Einrichtung nicht gewährleistet sein könnte. Vielmehr ist dies als weitere gesonderte Voraussetzung für die Erteilung einer Betriebserlaubnis anhand der gesetzlichen Kriterien im Einzelfall zu prüfen. Grundlage dieser Prüfung ist die von dem Einrichtungsträger vorzulegende Konzeption.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0159/2017

BR 100/10/17 GF/461-10

Kindertagesstätten; Investitionskosten; Förderung von Ersatzplätzen


Nach dem Urteil des VG Koblenz vom 07.08.2017, Az.: 3 K 175/17, war eine Entscheidung des Landesjugendamtes, Ersatzbaumaßnahmen von Kindertagesstätten nicht zu fördern, ermessensfehlerhaft, weil hierbei die bindende gesetzliche Vorgabe des § 12 Abs. 2 Satz 2 KitaFinHG missachtet wurde. Danach sind zusätzliche Betreuungsplätze im Sinne des Gesetzes auch solche, die entweder neu entstehen oder solche ersetzen, die ohne Erhaltungsmaßnahmen wegfallen. Eine Ermächtigung der Länder, von dieser ihnen vorgegebenen Gleichbehandlung abzuweichen, enthält das Gesetz nicht. Das Land wird zur Neuentscheidung über den Förderantrag unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0160/2017

BR 101/10/17 GF/461-10

Gemeindewald; Revierdienstkosten; Landesdaten für 2016/2017


Die obere Forstbehörde führt hinsichtlich der Revierdienstkosten im Gemeindewald die Endabrechnung für das Jahr 2016 und die Abschlagsberechnung für das Jahr 2017 durch. Die durchschnittlichen Personalausgaben für staatliche Bedienstete im Revierdienst werden landesweit ermittelt (Stand: 31.12.2016). Danach sind der "Personensatz im dritten Einstiegsamt/gehobener Forstdienst" auf 83.402 € und der "Personensatz Forstwirtschaftsmeister" auf 63.676 € angestiegen. Diese Landesdaten dienen beim Revierdienst durch staatliche Bedienstete als Grundlage für die weiteren Berechnungen auf Forstamtsebene, auf Forstrevierebene und schließlich auf Forstbetriebsebene.
Der auf Landesebene ermittelte durchschnittliche „Vertretungssatz im dritten Einstiegsamt“ wird mit 1.234 € pro Forstrevier beziffert. Dieser ist, unabhängig von den Gegebenheiten vor Ort, unter Anwendung der 70% zu 30%-Regelung beim staatlichen Revierdienst zusätzlich zu zahlen, beim körperschaftlichen Revierdienst wird er den Anstellungskörperschaften zusätzlich erstattet.
Beim Revierdienst durch körperschaftliche Bedienstete erstattet das Land 30% des Personensatzes im dritten Einstiegsamt und des durchschnittlichen Vertretungssatzes. Dies entspricht 25.391 €. Als Bezugsbasis für die anteilige Kürzung des 30%-igen Personalausgabenerstattungsbetrages bei unterdurchschnittlich großen Forstrevieren dient die Durchschnittsgröße aller Forstreviere mit körperschaftlicher Revierleitung. Diese liegt bei 1.263 Hektar reduzierte Holzbodenfläche.

BR 102/10/17 DS/866-00

Forstorganisation im Jahr 2017


In Rheinland-Pfalz bestehen 412 Forstreviere (Stand: 31.12.2016). In 328 Forstrevieren üben staatliche Bedienstete die Revierleitung aus, davon sind 28 Forstreviere reine Privatwaldbetreuungsreviere. 84 Forstreviere werden von körperschaftlichen Bediensteten geleitet.
Die Zahl der Forstreviere mit staatlicher Revierleitung (ohne Privatwaldbetreuungsreviere) hat sich von 555 im Jahr 2000 auf nunmehr 300 besonders deutlich reduziert. Die durchschnittliche Größe der Forstreviere mit staatlicher Revierleitung liegt unverändert bei 1.492 Hektar reduzierte Holzbodenfläche. In den Forstämtern, in denen das Konzept der zentralen Steuerung der technischen Produktion (TPL-Konzept) zur Anwendung gelangt, ist die durchschnittliche Reviergröße mit 1.552 Hektar reduzierte Holzbodenfläche weitgehend unverändert geblieben.
Die Revierleitung durch körperschaftliche Bedienstete hat deutlich an Bedeutung gewonnen. Die betreute Waldfläche stieg von 53.840 Hektar im Jahr 2000 auf nunmehr 106.098 Hektar reduzierte Holzbodenfläche. Die durchschnittliche Größe der Forstreviere mit körperschaftlicher Revierleitung ist leicht gesunken und beträgt 1.263 Hektar reduzierte Holzbodenfläche.

BR 103/10/17 DS/866-00

Gemeindewald; Holzmarkt; Kalamitäten in Süddeutschland


Aufgrund des deutlich verstärkten Borkenkäferbefalls in vielen Forstbetrieben Süddeutschlands sowie des Gewittersturms in Südost-Bayern vom 18./19.08.2017 ist die Lage auf den Nadelholzmärkten in Deutschland sehr angespannt. Auch die Folgen aus den Sturmschäden vom 11./12.08.2017 in Polen auf hiesige Märkte sind schwer abzusehen.
Die bisher bekannten Schadholzmengen können als Normaleinschlag problemlos in laufende Verträge fließen. Das Kalamitätsholz weist allerdings sehr unterschiedliche Qualitäten auf. Deshalb ist zu erwarten, dass der Mengenabfluss die gesamte Bundesrepublik betreffen wird.
Die Bayerische Staatsforstverwaltung hat den Frischholzeinschlag im Nadelholz bis auf Weiteres gestoppt. Aus Sicht des Deutschen Forstwirtschaftsrats sollten alle Forstbetriebe bei ihrer Planung der kommenden Monate die Situation berücksichtigen und gemeinsam mit ihren Kunden analysieren.

BR 104/10/17 DS/866-00

Bundesjagdgesetz; Änderung; Invasive Arten


Invasive Arten stellen einen wesentlichen Gefährdungsfaktor für die biologische Vielfalt dar. Sie verändern Lebensräume und verdrängen natürlich vorkommende Arten. Ziel der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 ist es, die nachteiligen Auswirkungen invasiver gebietsfremder Arten auf die biologische Vielfalt und die mit ihr verbundenen Ökosystemdienstleistungen zu verhindern, zu minimieren und abzuschwächen.
Mit dem Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten vom 08.09.2017 (BGBl. I S. 3370) erfüllt Deutschland seine unionsrechtlichen Verpflichtungen. Die Regelungen werden überwiegend in das Bundesnaturschutzgesetz integriert, ergänzend wird eine Regelung im Jagdrecht getroffen.
Durch die Einfügung von § 28a BJagdG "Invasive Arten" wird die Beteiligung der Jagdausübungsberechtigten an Management- oder Beseitigungsmaßnahmen nach Art. 17 und 19 der EU-Verordnung festgelegt, soweit diese Maßnahmen invasive Arten betreffen, die entweder dem Jagdrecht unterliegen oder im Zuge des Jagdschutzes zu bejagen sind. Die Änderung des Bundesjagdgesetzes tritt entsprechend Art. 72 Abs. 3 Satz 2 GG sechs Monate nach der Verkündung des Gesetzes, dies ist am 15.03.2018, in Kraft.

BR 105/10/17 DS/765-00

"Reichsbürger"; Handreichung

Die Präventionsagentur gegen Rechtsextremismus hat im Jahr 2013 erstmals eine Handreichung zum Umgang mit sog. "Reichsbürgern" herausgegeben. Diese Handreichung ist nach der intensiven Auswertung des "Reichsbürger"-Spektrums erneut überarbeitet und ergänzt worden. Sie enthält umfangreiche Hintergrundinformationen zum Thema und vielerlei Handlungsempfehlungen für den behördlichen Umgang.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0161/2017, kosDirekt

BR 106/10/17 CR/100-00

Waldbericht 2017

Das Bundeskabinett hat am 06.09.2017 den Waldbericht der Bundesregierung beschlossen. Der Waldbericht gibt einen Überblick über die Situation des Waldes sowie der Forst- und Holzwirtschaft in Deutschland. Er stellt die waldpolitischen Aktivitäten der Bundesregierung auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene dar. Berichtszeitraum sind die Jahre 2009 bis 2017.
Der Waldbericht sieht den Wald in Deutschland insgesamt in einem guten Zustand. Er wird nachhaltig und multifunktional bewirtschaftet. Im Mittelpunkt des Waldberichts stehen die vielfältigen, teils konkurrierenden gesellschaftlichen Ansprüche an den Wald. Die Bundesregierung setzt sich für einen Interessenausgleich zwischen den Anforderungen des Klima- und Naturschutzes, der Holzproduktion und der Erholung ein.

Weitere Info: www.bmel.de

BR 107/10/17 DS/866-00