BlitzReport November 2017

BlitzReport November 2017 © GStB

Die November-Ausgabe des BlitzReports ist erschienen und kann ab sofort abgerufen werden.

Kartellverfahren; Neustrukturierung der Holzvermarktung

Die Landesregierung hat angekündigt, die staatliche Dienstleistung der Holzvermarktung für kommunale und private Waldbesitzer zum 01.01.2019 (= Ziel) einzustellen. Vor dem Hintergrund des Kartellverfahrens in Baden-Württemberg sollen ein förmliches Verfahren des Bundeskartellamtes gegen das Land Rheinland-Pfalz sowie etwaige Schadenersatzansprüche vermieden werden. Das OLG Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 15.03.2017 die waldbesitzartenübergreifende Holzvermarktung, unabhängig von individuellen Marktanteilen, als Vertriebskartell mit Festlegung von Preisen und damit als Kartellrechtsverstoß gewertet.
Seitens des fachlich zuständigen Ministeriums, des GStB und des Waldbesitzverbandes sind im Oktober 2017 als gemeinsame Leitlinien „Zehn Eckpunkte zur Neustrukturierung des Holzverkaufs in Rheinland-Pfalz“ erarbeitet worden. Danach erfolgt eine klare Trennung der „Waldpflege/Holzbereitstellung“ einerseits und der „Holzvermarktung“ andererseits. Die derzeitigen Revierstrukturen bleiben erhalten, die Holzvermarktung wird neu organisiert. Das Bundeskartellamt sieht in der beabsichtigten Neustrukturierung einen begrüßenswerten Schritt zu mehr Wettbewerb auf dem Holzmarkt.

Weitere Info: www.gstb-rlp.de

BR 108/11/17 DS/866-00

Kartellverfahren; Neustrukturierung der Holzvermarktung; Konsequenzen

Die mehr als 2.000 kommunalen Waldbesitzer im Land, die derzeit fast ohne Ausnahme die staatliche Dienstleistung der Holzvermarktung in Anspruch nehmen, müssen nunmehr in kommunaler Eigenverantwortung wettbewerbsrechtlich zulässige, aber gleichzeitig auch wirtschaftlich tragfähige Zukunftslösungen entwickeln. Dies erfordert in erster Linie ein gemeinsames, solidarisches Handeln der Ortsgemeinden, um deren ureigensten Interessen es geht. Im Hinblick auf die erforderliche staatliche Anschubfinanzierung ist zu berücksichtigen, dass die heutige „individuelle Kostenfreiheit“ der Holzvermarktung über eine Zweckzuweisung an Landesforsten aus dem kommunalen Finanzausgleich sichergestellt wird. In Verbindung mit dem Kartellverfahren in Baden-Württemberg ist unverändert strittig, ob seitens der staatlichen Forstverwaltung die der Holzvermarktung vorgelagerten Tätigkeiten im Gemeindewald, speziell die jährliche Wirtschaftsplanung und der Revierdienst, weiterhin durchgeführt werden dürfen. Das OLG Düsseldorf hat diese Tätigkeiten dem Land Baden-Württemberg für Forstbetriebe über 100 ha Betriebsfläche untersagt. Eine Entscheidung des BGH in der Angelegenheit, die unmittelbare Relevanz für Rheinland-Pfalz haben könnte, wird für Frühsommer 2018 erwartet. Vor diesem Hintergrund sind Lösungen für die Holzvermarktung erforderlich, die bei Bedarf auf die vorgelagerten Dienstleistungen erweitert werden können.

BR 109/11/17 DS/866-00

Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes, Kapitel 2; Landesprogramm zur Umsetzung

In seiner Sitzung am 17.10.2017 hat der Ministerrat das Landesprogramm zur Umsetzung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes, Kapitel 2 beschlossen. Die Ministerin der Finanzen hat mit einem Rundschreiben über die Budgetverteilung sowie die Details der Umsetzung des Programms informiert.
Gefördert werden können Maßnahmen, die nach dem 30.06.2017 begonnen und vor dem 31.12.2022 beendet werden. Das Land Rheinland-Pfalz erhält aus der 3,5 Mrd. € Aufstockung einen Anteil von 7,3313%, dies entspricht 256.595.500 €. Die Budgetverteilung erfolgt unter Anwendung diverser Finanzschwächekriterien sowie unter Berücksichtigung der einer finanzschwachen Kommune zugeordneten Schülerzahl.
Die Finanzhilfen werden trägerneutral für Maßnahmen finanzschwacher Kommunen zur Verbesserung der Schulinfrastruktur allgemein- und berufsbildender Schulen gewährt. Förderfähig sind Investitionen für die Sanierung, den Umbau, die Erweiterung und bei Beachtung des Prinzips der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ausnahmsweise für den Ersatzbau von Schulgebäuden. Das Investitionsvolumen für solche Maßnahmen muss 200.000 € bei Landkreisen und kreisfreien Städten bzw. 100.000 € bei sonstigen Trägern übersteigen. Es wurde die Möglichkeit eingeräumt, dass für das Schulbauprogramm 2017 beantragte Maßnahmen antragsberechtigter Kommunen in das Bundesprogramm umgeschichtet werden können. Einer Umschichtung von Maßnahmen aus dem Kapitel 1 des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes in das Kapitel 2 wurden seitens der Landesregierung enge Grenzen gesteckt.

BR 110/11/17 HM/970/40

Sondervermögen KI 3.0 des Landes

In seiner Sitzung am 17.10.2017 hat der Ministerrat im Grundsatz den Entwurf eines Landesgesetzes zur Änderung des Landesgesetzes zur Bildung eines Sondervermögens „Kommunales Investitionsprogramm 3.0 – Rheinland-Pfalz (KI 3.0)“ gebilligt.
Der Förderzeitraum nach dem Kommunalinvestitionsförderungsgesetz wurde um zwei Jahre verlängert. Außerdem wurde der Kommunalinvestitionsfonds von 3,5 Mrd. € auf 7 Mrd. € aufgestockt und das Kommunalinvestitionsförderungsgesetz geändert. Der Aufstockungsbetrag soll zur Verbesserung der kommunalen Schulinfrastruktur allgemein- und berufsbildender Schulen eingesetzt werden. Art. 104c GG, der neu in das Grundgesetz eingefügt wurde, bildet die Grundlage hierfür.
Die Verlängerung der Laufzeit des Förderprogramms muss in das Landesrecht eingepasst sowie eine rechtliche Möglichkeit geschaffen werden, die Aufstockungsmittel im Sondervermögen KI 3.0 des Landes zu vereinnahmen und zweckentsprechend für Maßnahmen kommunaler Gebietskörperschaften einsetzen zu können.

BR 111/11/17 HM/970/40

Gemeindewald; Revierdienstkosten; Waldpacht; Verwaltungsrechtsweg

Das VG Neustadt a.d.W. hat mit Beschluss vom 27.09.2017, Az.: 5 K 322/17.NW, festgestellt, dass an das Land zu zahlende Revierdienstkosten keine privatrechtliche Gegenleistung für Leistungen der staatlichen Forstverwaltung sind, sondern eine öffentlich-rechtliche Umlage darstellen. Diesbezügliche Streitigkeiten sind nicht vor den Zivil-, sondern vor den Verwaltungsgerichten auszutragen.
Im zugrundeliegenden Sachverhalt begehrt das klagende Land von der beklagten Ortsgemeinde, die ihren Gemeindewald an ein privates Unternehmen verpachtet hat, die Erstattung der Personalkosten für den staatlichen Revierdienst (Betriebskostenbeitrag). Die Beklagte beantragt unter Bezug auf den Beschluss des OLG Düsseldorf im Kartelluntersagungsverfahren gegen das Land Baden-Württemberg die Verweisung an das zuständige Zivilgericht. Das VG Neustadt a.d.W. folgt dieser Auffassung nicht und sieht den Verwaltungsrechtsweg als gegeben an. Das Gericht nimmt insoweit Bezug auf die Rechtsprechung des OVG RP (Urteil vom 25.11.2009, Az.: 8 A 10845/09.OVG) bezüglich der Umlagefinanzierung der TPL-Kosten.
Der Beschluss des VG Neustadt a.d.W. betrifft ausschließlich den Rechtsweg, eine Entscheidung in der Sache steht aus.

BR 112/11/17 DS/866-00

Forstreviere; Neuabgrenzung; Obere Forstbehörde

Das VG Koblenz hat mit Urteilen vom 30.08.2017, Az.: 2 K 260/17.KO, 2 K 261/17.KO, 2 K 262/17.KO, entschieden, dass ein Revierabgrenzungsbescheid der Oberen Forstbehörde, gegen den drei Ortsgemeinden aus der Verbandsgemeinde Simmern Klage erhoben hatten, weder aus formellen noch aus materiellen Gründen zu beanstanden ist. Nach § 4 Abs. 4 LWaldGDVO entscheidet die Obere Forstbehörde, wenn binnen neun Monaten keine einvernehmliche Regelung über die ursprünglich angeregte Revierumbildung zustande kommt. Die Befugnis des Forstamts weitere Vorschläge für die Revierabgrenzung zu machen, wirkt sich nicht per se fristverlängernd aus. Die Nachfrist von drei Monaten beginnt nur, wenn tatsächlich eine Alternative eingebracht wird. Die Option steht im Ermessen des Forstamts, sie muss nicht genutzt werden. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Zuständigkeit der Oberen Forstbehörde in Revierabgrenzungsverfahren bestehen aus Sicht des Gerichts nicht.
Die angegriffene Revierneubildung tangiert nach Auffassung des VG Koblenz lediglich den Randbereich der Selbstverwaltungsautonomie. Den Gemeinden ist es unbenommen, selbst ein Revierabgrenzungsverfahren einzuleiten, sobald das laufende Verfahren bestands- und rechtskräftig entschieden ist. Zwischenzeitlich haben die Räte der berührten Ortsgemeinden den Beschluss gefasst, ein eigenes Forstrevier unter Leitung einer sachkundigen Person zu bilden und auf diesem Wege den ungewollten Revierzuschnitt rückgängig zu machen.

BR 113/11/17 DS/866-00

Wildkameras; Meldepflicht bei Datenschutzbehörde

Das OVG des Saarlandes hat mit Urteil vom 14.09.2017 entschieden, dass der Betrieb von Wildkameras im Vorfeld bei der Datenschutzbehörde anzumelden ist. Der Betrieb von Wildkameras unterfällt dem Anwendungsbereich des Bundesdatenschutzgesetzes, denn die Betreiber nehmen zumindest billigend in Kauf, dass Personen aufgezeichnet werden. Dies hat zur Folge, dass der Einsatz von Wildkameras grundsätzlich unzulässig und damit verboten ist. Eine Ausnahme von diesem Verbot kann nur dort angenommen werden, wo sowohl in öffentlich zugänglichen Bereichen als auch in nicht-öffentlich zugänglichen Bereichen eine Abwägung der Interessen zwischen den Betreibern solcher Geräte und den Waldbesuchern keine Anhaltspunkte dafür liefert, dass die Interessen der Waldbesucher überwiegen.
Zu den besonders geschützten Interessen der Waldbesucher gehört deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung und deren Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Diese Rechte umfassen die Befugnis des Einzelnen, selbst über die Preisgabe und Verwendung von persönlichen Informationen zu bestimmen. Dies setzt voraus, dass der Bürger Kenntnis hat, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über ihn weiß. Gerade im Falle von Wildkameras ist zu berücksichtigen, dass Spaziergänger sich regelmäßig zum Zwecke der Entspannung und Erholung im Wald aufhalten und dort nicht damit rechnen müssen, zum Gegenstand einer Videoüberwachung zu werden.

BR 114/11/17 DS/765-00

Schulsportlärm; Privilegierung

Der von einer ausschließlich schulisch genutzten Sportanlage ausgehende Lärm ist von Nachbarn hinzunehmen, wenn er im konkreten Einzelfall als zumutbar beurteilt wird. Dies hat das VG Neustadt a.d.W. mit Urteil vom 18.09.2017 festgestellt. Unter Schulsport, der immissionsschutzrechtlich privilegiert ist, ist demnach der Sport zu verstehen, der durch eine Schule organisiert wird oder als sonstige Maßnahme des Schulbetriebs der Schule selbst zugerechnet werden kann. Es komme nicht darauf an, ob es sich um regulären Unterricht im Fach Sport handele, um Arbeitsgemeinschaften für bestimmte Sportarten oder um Angebote im Rahmen der Ganztagsbetreuung. Entscheidend für den Begriff des Schulsports sei vielmehr, ob die Nutzung im Rahmen des Schulbetriebs unter der Aufsicht einer Lehrkraft stattfinde. Da hier der eingezäunte Platz verschlossen war und nur die Sportlehrkräfte über Schlüssel verfügten, war eine über den Schulsport hinausgehende Nutzung ausgeschlossen.

BR 115/11/17 HF/671-31:18.BLmSchV

Spielhallen; Abgrenzung zu Schankwirtschaften

Ob ein kleiner als Bistro bezeichneter Betrieb, in dem ausschließlich Getränke angeboten und drei Geldspielgeräte vorgehalten werden, als Schankwirtschaft oder als Spielhalle zu beurteilen ist, richtet sich danach, ob die Bewirtungsleistung oder die Möglichkeit des Spielens im Vordergrund der gewerblichen Betätigung steht. Dies hat das OVG Saarbrücken mit Beschluss vom 07.09.2017, Az.: 1 B 628/17, festgestellt. Nach der SpielV dürfe ein Geldspielgerät nicht in Betrieben aufgestellt werden, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rolle spielt. Ein Betrieb sei durch das Bereithalten von Geldspielgeräten geprägt, wenn diese im Verhältnis zur Größe der Räumlichkeit derart massiert vorgehalten werden, dass deren Aufstellung in einer Spielhalle vergleichbarer Größe nicht zulässig wäre. Nach der SpielV darf je 12 qm Grundfläche höchstens ein Geldspielgerät aufgestellt werden, d. h. für das Aufstellen von drei Geldspielgeräten muss eine Spielhalle mindestens eine Grundfläche von 36 qm aufweisen. Eine Gaststätte, in der drei Geldspielgeräte aufgestellt werden sollen, müsste also deutlich größer als 36 qm sein.

BR 116/11/17 HF/134-00

Lebensbedrohliche Einsatzlagen; Leitfaden

Vor dem Hintergrund der Erkenntnisse, dass die Bewältigung von Amoktaten eine koordinierte Zusammenarbeit aller Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) erfordert, beauftragte das Ministerium des Innern und für Sport im Jahr 2011 das Polizeipräsidium Trier, in Zusammenarbeit mit der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion sowie den Feuerwehren und Hilfsorganisationen, eine gemeinsame Handlungsanleitung zu erarbeiten. Angesichts neuerer terroristischer Erscheinungsformen ist der gemeinsame Handlungsrahmen so angepasst worden, dass er neben Amoktaten auf alle lebensbedrohlichen Einsatzlagen Anwendung findet.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0177/2017

BR 117/11/17 AS/123-00