BlitzReport Mai 2017

BlitzReport Mai 2017 © GStB

Die Mai-Ausgabe des BlitzReports ist erschienen und kann ab sofort abgerufen werden.

Forstwirtschaft; Kartellverfahren gegen das Land Baden-Württemberg

  

Das Land Baden-Württemberg hat gegen den Kartell-Beschluss des OLG Düsseldorf vom 15.03.2017 (vgl. BR 034/04/17) Rechtsbeschwerde vor dem BGH eingelegt. Dem Land wurde untersagt, die Vermarktung von Rundholz für Körperschafts- und Privatwälder mit einer Fläche von mehr als 100 Hektar durchzuführen. Ebenso darf das Land für Besitzer von Waldflächen mit einer Größe von über 100 Hektar nicht mehr die jährliche Betriebsplanung, die forst-technische Betriebsleitung und den Revierdienst durchführen, wenn es hierfür eigenes Personal einsetzt oder für seine Dienstleistungen keine kostendeckenden Entgelte verlangt. Mit der Rechtsbeschwerde vor dem BGH werden ausschließlich grundlegende Rechtsfragen einer Prüfung unterzogen, die Tatsachen gelten als festgestellt. Der Streitwert des Verfahrens ist mit 30 Mio. € festgesetzt worden. Zur Abwendung von Schadensersatzrisiken will das Land Vorsorge treffen. Außerdem sollen die Betreuungsgebühren für kommunale und private Waldbesitzer zeitnah auf ein kostendeckendes Niveau angehoben werden, um die Vorgaben des geänderten Bundeswaldgesetzes umzusetzen.

Parallel zur höchstinstanzlichen Klärung grundlegender Rechtsfragen beabsichtigen das zuständige Ministerium und die Kommunalen Spitzenverbände, bis zum Sommer 2017 die Eckpunkte für neue Forststrukturen in Baden-Württemberg zu entwickeln. Das Ziel ist eine „zukunftsfähige und tragfähige Lösung aus einem Guss für alle Waldbesitzarten.“ Für den Staatswald legt die Koalitionsvereinbarung bereits die Errichtung einer Anstalt des öffentlichen Rechts fest. Die Umstrukturierungen der Forstorganisation betreffen rund 3.400 Mitarbeiter.


BR 045/05/17 DS/866-00

Anpassung der Besoldung und Versorgung 2017/2018; Landesgesetz


Das Ministerium der Finanzen hat einen Gesetzentwurf zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2017/2018 vorgelegt. Dadurch werden die Tarifabschlüsse der Tarifgemeinschaft der Länder für die Beschäftigten des Landes auch für die Beamtinnen und Beamten sowie die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger übernommen. Der Gesetzentwurf sieht lineare Anpassungen für das Jahr 2017 rückwirkend zum 01.01.2017 um 2 v.H. – mindestens jedoch 75 € – sowie für das Jahr 2018 zum 01.01.2018 um 2,35 v.H. für alle Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger vor. Außerdem wird die temporäre Besoldungsabsenkung ab den Besoldungsgruppen B 2 und R 3 abgeschafft.


BR 046/05/17 CR/023-44


Kommunale Kassenstatistik 2016; Finanzierungssaldo


Für 2016 weist die Kommunale Kassenstatistik des Statistischen Landesamts über alle Gebietskörperschaftsgruppen einschl. des Bezirksverbands Pfalz ein Finanzierungsdefizit in Höhe von rd. 15 Mio. € aus, das ist ein Rückgang von fast 100 Mio. € gegenüber dem Vorjahr. Insgesamt stand einem mit 6,0 % sehr erfreulichen Zuwachs der Bruttoeinnahmen jedoch ein mit 6,8 % noch höherer Anstieg der Ausgaben gegenüber. Bei den Steuereinnahmen stieg vor allem die Gewerbesteuer stark an (+10,8 %), wohingegen der Gemeindeanteil Einkommensteuer auf Grund des extremen Einbruchs im 3. Quartal stark zurückging (- 7,8 %); unterm Strich blieb für alle ein Steuerplus von 1,6 %. Stark angewachsen sind mit + 10,4 % auch die laufenden Zuweisungen, insbesondere die Allgemeinen Finanzzuweisungen aus dem KFA und die sonstigen Zuweisungen des Landes, darunter beispielsweise die Integrationspauschale.
Die Sozialausgaben bewirken eine unverändert hohe Ausgabendynamik bei den Trägern (kreisfreie und große kreisangehörige Städte, Landkreise). Wie im Vorjahr verzeichnet der Landkreisbereich (Landkreise und kreisangehörige Städte und Gemeinden zusammengenommen) einen - allerdings geringeren - Überschuss (+ 51 Mio. € bzw. + 17 €/EW) und die kreisfreien Städte wieder ein - ebenfalls geringeres - Defizit (- 66 Mio. € bzw. - 65 €/EW). Die Landkreise haben zwar mit den höchsten Ausgabenzuwachs zu verkraften (+ 392 Mio. € oder + 9,9%), können dies jedoch durch einen noch höheren Einnahmezuwachs von +11,0 % (nahezu ausschließlich Kreisumlage) überkompensieren. Demzufolge haben die kreisangehörigen Gemeinden einen deutlichen Ausgabenzuwachs, der nicht durch entsprechende Mehreinnahmen gedeckt ist. Im Ergebnis fehlten den Ortsgemeinden landesweit 33 Mio. € und den verbandsfreien Städten und Gemeinden 26 Mio. €.

BR 047/05/17 TR/901-52

Kommunale Verschuldung; Liquiditätskredite


In 2016 ist die kommunale Gesamtverschuldung gegenüber dem Vorjahr weiter leicht angestiegen (+ 0,8%). Sie beträgt nach Angaben von Destatis nunmehr 12.696 Mio. € bzw. rd. 3.150 € je Einwohner. Je etwa die Hälfte entfällt dabei auf Investitionskredite und Kredite zur Liquiditätssicherung (Liquiditätskredite, früher: Kassenkredite). Das Volumen der Investitionskredite ist dabei um rund 80 Mio. € angestiegen.
Bei den Liquiditätskrediten weist die rheinland-pfälzische Kassenstatistik gegenüber dem Vorjahr zwar erstmals einen Rückgang aus, und zwar um rd. 350 Mio. € auf nunmehr 6.152 Mio. €. Wegen einer Umstellung des Erhebungsverfahrens sind jedoch in diesem Wert erstmals die Wertpapierschulden nicht mehr enthalten. Diese lagen 2016 laut Bundesstatistik bei 550 Mio. €, so dass der Stand der Liquiditätskredite in 2016 tatsächlich 6.702 Mio. € betrug. Das sind 193 Mio. € mehr als im Vorjahr. Dieser Anstieg entfällt weit überwiegend auf die kreisangehörigen Städte und Gemeinden (176 Mio. €). Der Schuldenstand der kreisfreien Städte, denen die Wertpapierschulden zuzurechnen sind, und der Landkreise änderte sich dagegen nur geringfügig.

BR 048/05/17 TR/910-30

Forsteinrichtung; Durchführung durch Landesforsten; Gewährung als De-minimis-Beihilfe

§ 7 LWaldG eröffnet den Waldbesitzenden die Wahlmöglichkeit, die Forsteinrichtungswerke (mittelfristigen Betriebspläne) entweder durch das Land oder durch private Sachkundige aufstellen zu lassen. Für Forsteinrichtungswerke mit Stichtag ab 01.10.2018, deren Erstellung durch Personal von Landesforsten erfolgt, finden nach Feststellung des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten vom 19.04.2017 die beihilferechtlichen Vorgaben der allgemeinen De-minimis-Verordnung Anwendung, da es sich um Beihilfen im Sinne des EU-Rechts handelt. Vor Aufnahme der Arbeiten durch das Personal von Landesforsten hat der Waldbesitzende eine Erklärung abzugeben, aus der hervorgeht, ob weitere De-minimis-Beihilfen gewährt bzw. beantragt wurden und welchen finanziellen Umfang diese Beihilfen haben.
Eine De-minimis-Beihilfe ist nur dann zu gewähren, wenn im laufenden Steuerjahr sowie in den vorangegangenen zwei Steuerjahren nach Abzug bereits erhaltender Subventionswerte incl. der vorgesehenen Beihilfe für das Forsteinrichtungswerk der Schwellenwert in Höhe von 200.000 € nicht überschritten wird. Ob solche Beihilfen in dem betreffenden Dreijahreszeitraum in Anspruch genommen wurden, ist aus den Angaben in den einzelnen Zuwendungsbescheiden ersichtlich, da auf De-minimis-Beihilfen explizit hingewiesen werden muss.
Die Höhe der für die Erstellung des Forsteinrichtungswerks durch Landesforsten gewährten Beihilfe errechnet sich aus der forstliche Betriebsfläche multipliziert mit dem Hektarsatz, der im Besonderen Gebührenverzeichnis des Landes-betriebes „Landesforsten Rheinland-Pfalz“ festgelegt ist.

BR 049/05/17 DS/866-00

Hundesteuer; Steuersatz für  gefährliche Hunde


Nach dem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 17.01.2017, Az.: 6 A 10616/16, hat eine Jahressteuer für das Halten eines gefährlichen Hundes in Höhe von 1.000 € in Anbetracht eines geschätzten durchschnittlichen jährlichen Mindestaufwandes für das Halten eines solchen Hundes in Höhe von 800 € keine erdrosselnde Wirkung. Weder ein Steigerungssatz der Steuer für gefährliche Hunde gegenüber derjenigen für normale Hunde (im vorliegenden Fall lag dieser bei 60 €) in Höhe des 16,7-fachen noch eine absolute Steuerhöhe von 1.000 € jährlich fallen im Ergebnis völlig aus dem Rahmen des bundesdurchschnittlichen Vergleichs.


BR 050/05/17 GF/963-60

„Reichsbürger“-Spektrum in Rheinland-Pfalz


Das Ministerium des Innern und für Sport hat das Ergebnis einer umfassenden Bestandsaufnahme der „Reichsbürger“-Szene in Rheinland-Pfalz vorgelegt. Dies war erste Aufgabe einer interministeriellen Arbeitsgruppe unter Beteiligung der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion und des GStB, die im Dezember 2016 eingerichtet wurde. Hintergrund ist die gezielte bundesweite Beobachtung des „Reichsbürger“-Spektrums durch den Verfassungsschutz.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0083/2017


Bekämpfung der Armut und sozialer Ungleichheit; Beteiligungsprozess

Das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie hat Anfang 2017 einen landesweiten Beteiligungsprozess zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ungleichheit gestartet. Der Beteiligungsprozess soll mit einer Reihe von Praxisgesprächen in der ersten Jahreshälfte 2017 beginnen und geht dann über in einen vertieften Prozess, der Regionalforen, örtliche Workshops und einen Beirat auf Landesebene umfasst. Weiterhin dient der Beteiligungsprozess auch zur Vorbereitung eines späteren Aktionsplans auf Landesebene. Konzipiert ist der Beteiligungsprozess als Besuchs- und Veranstaltungsreihe, die sich an alle Akteure richtet, die zur Bewältigung von Armut und sozialer Ausgrenzung einen Beitrag leisten können. Dazu zählen die kommunale Politik, Verwaltungen, Jobcenter und Sozialverbände, Träger von Bildungs- und Betreuungseinrichtungen, Familieninstitutionen, Fachkräfte der Wohnungslosenhilfe, Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen, Fachkräfte der Gemeinwesenarbeit. Ziel des Beteiligungsprozesses ist es vor allem, Menschen mit Armutserfahrung und soziale Akteure in den Regionen zu Wort kommen zu lassen, um zu erfahren, wie Armut erlebt und bewältigt und wie Armut vorgebeugt werden kann. Die Dauer des Beteiligungsprozesses beträgt insgesamt ca. 2,5 Jahre.

BR 052/05/17 AS/400-00

Schienenlärmschutzgesetz

Mit Beginn des Netzfahrplans 2020/2021 am 13.12.2020 soll der Betrieb von Güterzügen mit lauten Güterwagen auf dem deutschen Schienennetz verboten werden. Der Bundestag hat dazu am 30.03.2017 das Schienenlärmschutzgesetz beschlossen, das den entstehenden Schall auf das Maß von Güterwagen mit Verbundstoff-Bremssohlen oder Scheibenbremsen begrenzt. Ausnahmen sind vorgesehen für die Einhaltung der maximal zulässigen Schallemissionen durch niedrigere Geschwindigkeiten oder durch Merkmale der Schienenwege wie Art und Umfang des Eisenbahnbetriebs, Schallschutzmaßnahmen, lärmabschirmende Bebauung, Topografie oder Abstand zu schutzbedürftigen Nutzungen. Ausnahmen sind auch für Güterzüge, deren Umrüstung technisch nicht möglich ist, die aus historischen oder touristischen Motiven genutzt werden oder auf besonders steilen Streckenabschnitten möglich. Die Bestimmungen gelten auch für ausländische Güterzüge.

BR 053/05/17 HF/871-40

Holzeinschlag im Jahr 2016; Daten

Im Jahr 2016 wurden in Rheinland-Pfalz 3,2 Mio. Kubikmeter Holz (gerechnet ohne Rinde) eingeschlagen. Das war nach Angaben des Statistischen Landesamtes knapp 1 % weniger als im Vorjahr. Der Holzeinschlag im Land ist damit seit dem Jahr 2010 weiter rückläufig. Seinerzeit hatte er infolge der vom Orkan Xynthia verursachten Schäden bei überdurchschnittlich 5,5 Mio. Kubikmeter gelegen. Im Jahr 2015 wurden in Deutschland rund 55,6 Mio. Kubikmeter Holz eingeschlagen. Der rheinland-pfälzische Anteil hieran betrug knapp 6 %.
Die wichtigsten Holzarten, die 2016 in Rheinland-Pfalz eingeschlagen wurden, waren Fichte, Tanne und Douglasie mit 52 %. Die Buche kam auf einen Anteil von 28 %, die Eiche auf 7 %. Kiefern und Lärchen stellten 13 % des Einschlags.
Rund 16 % des gesamten Holzeinschlags wurde energetisch zur Erzeugung von Wärme und Strom genutzt. Mit rund 514.000 Kubikmeter Energieholz wurden 18 % weniger als 2015 für Zwecke der Energiegewinnung eingesetzt.
Gut die Hälfte des gesamten Einschlags erfolgte im Körperschaftswald. Im Staatswald wurden 38 % eingeschlagen. Auf knapp 9 % der auf den Privatwald entfallende Holzeinschlag geschätzt.

BR 054/05/17 DS/866-00

Kohlenstoffinventur 2017

Wälder sind wichtige Speicher von Kohlenstoff. Die Kohlenstoffinventur 2017 soll ermitteln, wieviel Kohlenstoff in den Wäldern Deutschlands in der lebenden Biomasse und im Totholz gebunden ist sowie die Veränderungen angeben. Aufgrund völkerrechtlich verbindlicher Vereinbarungen hat die Bundesrepublik Deutschland über Quellen, Senken und Speicher von Treibhausgasen aus Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft zu berichten.
In Rheinland-Pfalz und im Saarland werden die Aufnahmearbeiten von der Zentralstelle der Forstverwaltung (Forsteinrichtung) im Auftrag des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft koordiniert und durchgeführt. Ende März 2017 wurden die Inventurtrupps geschult und haben mit den Außenaufnahmen begonnen. Rechtsgrundlage ist § 41a BWaldG („Walderhebungen“). Die damit beauftragten Personen dürfen gemäß § 41a Abs. 4 BWaldG den Wald betreten. Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten hat mit Schreiben vom 27.04.2017 den GStB gebeten, die Erhebung zu unterstützen und die Waldbesitzenden zu informieren.

BR 055/05/17 DS/866-00