BlitzReport März 2017

BlitzReport März 2017 © GStB

Die März-Ausgabe des BlitzReports ist erschienen und kann ab sofort abgerufen werden.

Grundschulangebot; Leitlinien; GStB-Stellungnahme
Aufgrund der Beratungen des Ausschusses für Bildung, Kinder, Jugend und soziale Angelegenheiten am 13.02.2017 hat der GStB in seiner Stellungnahme hervorgehoben, dass sich bei einer möglichen Schließung kleiner Grundschulen nicht nur pädagogische Fragen der Gruppen- oder Schulgröße stellen, sondern auch solche der regionalen Infrastruktur und der Lebensqualität der Familien. Die Schließung von Schulstandorten kann einen tiefen Einschnitt in die Infrastruktur für viele Gemeinden darstellen. Eine Schule im Dorf ist mehr als eine Einrichtung zur Beschulung von Kindern, sondern hat auch darüberhinausgehende kulturelle und soziale Bedeutung für einen Ort!
Bei den Erwägungen für den Erhalt einer kleinen Schule sind nicht nur die jetzige Schülerzahl, sondern auch die perspektivische Entwicklung und die Bildungsqualität zu berücksichtigen. Es macht keinen Sinn, wenn eine gut erhaltene Grundschule geschlossen wird und die Schüler in eine weniger gut erhaltene Schule in die Nachbargemeinde geschickt werden. Insbesondere eine gute Vernetzung zwischen einer lokalen gut ausgestatteten Kindertagesstätte und einer kleinen Grundschule vor Ort sollte mitberücksichtigt werden. Gut vernetzte Angebote von Kindertagesstätten und Grundschulen sind gerade im ländlichen Raum ein wichtiger Standortfaktor für junge Familien und leisten damit auch einen Beitrag gegen die „Landflucht“.
Weiterhin teilt der GStB die pädagogische Grundposition des Verbandes für Bildung und Erziehung zu kleinen Grundschulen. Eine Grundschule mit zwei kombinierten Klassen ist aus pädagogischer Sicht gut zu organisieren und ermöglicht durch Altersmischung mehr als in altershomogenen Klassen das Lernen der Kinder mit- und voneinander. Eine Grundschule ab einer Größe mit zwei kombinierten Klassen sollte daher erhalten bleiben.

BR 024/03/17 AS/210-00

Abstufung von Kreisstraßen
Die Praxis des Landes, verstärkt auf die Abstufung von Straßen, insbesondere die Abstufung von Kreis- zu Gemeindestraßen zu drängen, stößt seit Monaten bei Gemeinden auf entschiedenen Widerstand. Im Mittelpunkt der Diskussion steht die Frage, ob nicht nur die Gemeinde als Gebietskörperschaft an das klassifizierte Straßennetz angeschlossen werden muss, sondern auch räumlich voneinander getrennt gelegene Ortsteile, von denen jeder für sich ein eigenständiges Siedlungsgebiet bilden kann. Eine enge Auslegung des Gesetzes benachteiligt vor allem ländlich strukturierte Ortsgemeinden, darunter gerade auch Gruppengemeinden, die erst durch eine – meist durch die Landesregierung angeregte – Fusion ehemals eigenständiger Ortsgemeinden entstanden sind. Entsprechendes gilt für verbandsfreie Gemeinden des ländlichen Raums mit vergleichbarer Fusionshistorie.
Nachdem die Problematik Gegenstand verschiedener Erörterungen mit der Landesregierung war, hat man sich darauf geeinigt, einen gemeinsamen Vorschlag der Kommunalen Spitzenverbände, der entsprechend dem Vorbild anderer Landesstraßengesetze darauf abzielt, einen Anbindungsnachteil siedlungs-strukturell selbstständiger Ortsteile zu vermeiden, dem Justizministerium zur Prüfung vorzulegen. Gegenstand der Prüfung soll dabei u. a. sein, inwieweit eine Definition des Begriffs „räumlich getrennte Ortsteile“ im Rahmen einer Neufassung möglich ist und ob eine Stichtagsregelung zum Erhalt bestehender Anbindungen eingeführt werden kann. Der GStB sieht damit sein Bestreben, eine für die kommunale Praxis interessensgerechte Lösung herbeizuführen, auf einem guten Weg.

BR 025/03/17 RB/650-00

KI 3.0; Schulinfrastruktur; Gesetzentwürfe
Am 16.02.2017 hat der Bundestag den Nachtragshaushalt 2016 und damit die geplante Aufstockung des Kommunalinvestitionsfonds um weitere 3,5 Mrd. € aus Bundesmitteln beschlossen. Die Verkündung im Bundesgesetzblatt steht noch aus.
Zur weiteren Umsetzung sind allerdings noch eine Änderung des Grundgesetzes sowie weiterer Bundesgesetze erforderlich. Diese Änderungen sind mit in dem Gesetzespaket zur Entlastung der Kommunen um jährlich 5 Mrd. € ab 2018 enthalten, die entsprechenden Gesetzentwürfe (BT-Drs. 18/11135 und 18/11131) sind in den Bundestag eingebracht. Änderungen gegenüber den bisherigen Ankündigungen gibt es nicht.
Die rheinland-pfälzischen Kommunen können mit insgesamt 256 Mio. € rechnen. Gefördert werden die Sanierung, der Umbau und die Erweiterung von Schulgebäuden einschließlich der einer Schule zugeordneten Einrichtungen. Förderfähig ist auch die zur Funktion der Schule notwendige Ausstattung einschließlich der digitalen Infrastruktur. Mit einer landesrechtlichen Umsetzung und der Möglichkeit, entsprechende Anträge zu stellen, ist unverändert frühestens zu Beginn des Sommers 2017 zu rechnen.

BR 026/03/17 TR/967-40

Jagdabgabe; Verfassungskonformität
Die Erhebung der Jagdabgabe nach dem rheinland-pfälzischen Landesjagdgesetz begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies hat das OVG Rheinland-Pfalz mit Urteil vom 15.02.2017, Az.: 8 A 10578/16, entschieden. Das OVG bestätigt damit die Entscheidung des VG Koblenz vom 15.03.2016, Az.: 1 K 816/15, und weist die Berufung des Klägers zurück (vgl. BR 048/05/16). Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Rechtsstreits wurde die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Das OVG stellt in seinem Urteil fest, dass dem Landesgesetzgeber nicht die Gesetzgebungskompetenz für die Regelung der Jagdabgabe fehlt. Die Jagdabgabe wird nur anlässlich der Erhebung der Gebühr für die Ausstellung des Jagdscheins erhoben, ihre Zahlung stellt keine zusätzliche Bedingung für die Ausstellung des Jagdscheins dar. Der Landesgesetzgeber verfolgt mit der Jagdabgabe – wie erforderlich – einen über die bloße Mittelbeschaffung hinausgehenden Sachzweck, nämlich die Förderung eines den Zielen des Landesjagdgesetzes entsprechenden Jagdwesens. Die aus der Jagdabgabe zu finanzierenden Förderzwecke liegen vor allem im Interesse der Jagdscheininhaber. Der Gesetzgeber hat dieser Gruppe zu Recht insoweit eine besondere Finanzierungsverantwortung zugewiesen, welche die Sonderbelastung mit der Jagdabgabe rechtfertigt. Auch die tatsächliche Verwendung des Aufkommens aus der Jagdabgabe sowie ihre Höhe werden vom OVG als unbedenklich angesehen.

BR 027/03/17 DS/765-00

Verfahren in Wildschadenssachen
Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten hat mit Schreiben vom 08.02.2017 gegenüber dem Landtagsausschuss für Umwelt, Energie und Ernährung zum „Verfahren bei der Wildschadensabwicklung“ Stellung genommen (Vorlage 17/0969). Nach Auffassung des Ministeriums hat sich das Verfahren über Jahrzehnte bewährt und eine Änderung ist von Seiten der Landesregierung nicht beabsichtigt. Im Detail heißt es: „In der weit überwiegenden Anzahl der Fälle werden Wildschäden unmittelbar zwischen dem Ersatzberechtigten (Landwirt) und dem Ersatzpflichtigen (Jagdpächter) einvernehmlich (gütlich) geregelt, ohne dass hierzu ein offizielles behördliches Verfahren eingeleitet wird. Die gütliche Einigung ist damit ein wesentliches Element bei der Wildschadenserstattung. Die zuständige Behörde erhält insoweit weder Kenntnis von der Anzahl der Fälle noch zur Höhe des Wildschadens. (…) Nur in den wenigen Fällen, in denen eine einvernehmliche Regelung nicht zustande kommt, wird die Behörde eingeschaltet. (…) Die Frage, ob Wildschadensangelegenheiten in den letzten Jahren zahlenmäßig und im Einzelfall auch dem Umfang nach deutlich zugenommen haben, kann daher mit hinreichender Bestimmtheit nicht beantwortet werden.“

BR 028/03/17 DS/765-33

Kommunale Doppik; Abschluss der Fortschreibung

Mit Veröffentlichung der neu gefassten Verwaltungsvorschrift zur Gemeindehaushaltsverordnung (VV-GemHVO) sowie der geänderten Verwaltungsvorschrift zur Gemeindehaushaltssystematik (VV-GemHSys) im Ministerialblatt ist die Fortschreibung der Kommunalen Doppik abgeschlossen. Alle neuen Muster sind in Form von Excel- bzw. Word-Dateien über kosDirekt sowie über die Internetseiten des StaLA verfügbar.
Die Fortschreibung dient vorrangig der Vereinfachung und Verschlankung. Eingeflossen sind neben den laufenden Praxiserfahrungen vor allem die Ergebnisse des 2011 begonnenen Projekts „Evaluierung der Kommunalen Doppik Rheinland-Pfalz“ unter Mitwirkung der Kommunalen Spitzenverbände. Insbesondere die Teilhaushaltspläne werden künftig übersichtlicher sein. Die bisherige Trennung zwischen Ergebnis- und Finanzhaushalt wird dort abgeschafft, beide sind künftig in einem Teilergebnis- und -finanzhaushalt übersichtlich zusammengefasst. Die Änderungen treten formal erst am 01.01.2019 in Kraft, können aber bereits ab sofort angewendet werden.

Weitere Info: kosDirekt unter Finanzen > Doppik

BR 029/03/17 TR/901-05

Kommunaler Entschuldungsfonds; Sachstand
Das MdI veröffentlicht am Ende eines jeden Jahres auf seinen Internetseiten eine Übersicht des aktuellen Stands der einzelnen Teilnehmer am Kommunalen Entschuldungsfonds (KEF) und der jeweils gewährten Zuweisungen.
Neben allen 12 kreisfreien Städten und (noch) 18 Landkreisen nahmen Ende 2016 am KEF 43 Verbandsgemeinden und 765 kreisangehörige Städte und Gemeinden, davon 752 Ortsgemeinden, teil. Von den ursprünglich bei diesen insgesamt vorhandenen Liquiditätskrediten in Höhe von rund 4,5 Mrd. € wurden seit 2012 knapp 1,2 Mrd. € über den KEF getilgt. Davon entfallen auf die kreisfreien Städte rd. 720 Mio. €, auf die Landkreise 241 Mio. € sowie 201 Mio. € auf die kreisangehörigen Gemeinden. Die Tilgungsleistungen wurden zu je einem Drittel aus originären Landesmitteln, aus dem Kommunalen Finanzausgleich sowie aus den Konsolidierungsbeiträgen der Teilnehmer finanziert. Trotz der hohen Tilgungen aus dem KEF wird sich jedoch der Bestand an Liquiditätskrediten im gleichen Zeitraum aller Voraussicht nach noch weiter erhöht haben. Die strukturelle Unterfinanzierung der Kommunen ist daher bei weitem noch nicht beseitigt.

Weitere Info: www.mdi.rlp.de unter Städte und Gemeinden > Finanzen; www.stala.rlp.de unter Kassenstatistik

BR 030/03/17 TR/931-10

Haubergsgenossenschaft; Verkauf von Anteilen; Grunderwerbsteuer
Der Erwerb von Haubergsanteilen unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 09.11.2016, Az.: II R 17/15, festgestellt. Haubergsanteile sind kein Grundstück im Sinne des Grunderwerbssteuergesetzes. Wegen der gesamthänderischen Bindung des Gemeinschaftsvermögens sind die Haubergsanteile keine Miteigentumsanteile im Sinne von §§ 741 ff., 1008 ff. BGB an den Haubergsgrundstücken. Die Haubergsgrundstücke stehen nicht im Bruchteilseigentum der Anteilberechtigten.
In Rheinland-Pfalz liegen Haubergsgenossenschaften fast ausschließlich im Landkreis Altenkirchen. Sie rechnen nach § 2 LWaldG zum Privatwald.

BR 031/03/17 DS/866-00

Charta für Holz; Neuauflage
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat im Rahmen der Waldstrategie 2020 die Charta für Holz neu belebt, die zusammen mit den Ländern umgesetzt werden soll. Die Agrarministerkonferenz hatte sich bereits am 09.09.2016 für eine Neuauflage der Charta für Holz ausgesprochen. Ein maßgeblicher Hintergrund ist die Erfüllung der Klimaschutzziele. Die nachhaltige Waldbewirtschaftung und Holzverwendung sowie die konsequente Substitution von energieintensiven Materialien mit nachteiliger CO2-Bilanz durch Holz können wesentlich zur Verminderung der Treibhausgasemissionen und zum Klimaschutz insgesamt beitragen. Sie sind damit unverzichtbar für die Erreichung der Zielvorgaben des Pariser Klimaabkommens. Ferner ist die nachhaltige Waldbewirtschaftung und Holzverwendung für die Stärkung des Wirtschaftssektors Forst und Holz und damit des ländlichen Raums von großer Bedeutung. Dies soll stärker in das gesellschaftliche Bewusstsein gerückt werden.

BR 032/03/17 DS/866-00

Vergaberecht; Anmietung eines Bürogebäudes
Verträge über Mietverhältnisse für Grundstücke oder vorhandene Gebäude sind keine öffentlichen Aufträge. Die Beantwortung der Frage, ob es sich bei einem Vertrag um einen Mietvertrag oder um einen öffentlichen Bauauftrag handelt, ist danach zu bestimmen, was den Hauptgegenstand des Auftrags bildet. Ein öffentlicher Bauauftrag ist zu bejahen, wenn Hauptgegenstand die entgeltliche Erbringung einer Bauleistung ist, für die der Auftraggeber die Merkmale festlegt oder zumindest entscheidenden Einfluss auf die Planung der Bauleistung nehmen kann. Das hat die Vergabekammer des Bundes mit Beschluss vom 30.09.2016 – VK 1 – 86/16 entschieden. Die Entscheidung ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Weitere Info: GStB-N Nr. 035/2017

BR 033/03/17 GT/602-00