BlitzReport Juni 2017 © GStB
Die Juni-Ausgabe des BlitzReports ist erschienen und kann ab sofort abgerufen werden.
Neuregelung der Bund-Länder-Finanzen; Kommunalinvestitionsprogramm Schulinfrastruktur | Bundestag und Bundesrat haben am 1. bzw. 2. Juni das Gesetzespaket zur Neuregelung der Bund-Länder-Finanzbeziehungen ab 2020 beschlossen. Das Paket umfasst daneben die Aufstockung des Kommunalinvestitionsprogramms um 3,5 Mrd. € (RP: 256 Mio. €) für die Schulinfrastruktur, die neue Infrastrukturgesellschaft für Bundesfernstraßen, die Verbesserung der „digitalen Verwaltung“ sowie eine Änderung beim Unterhaltsvorschuss. Dazu waren insgesamt 13 Änderungen des Grundgesetzes erforderlich. | |
Ausbaubeiträge; Straßenbeleuchtung; Umstellung auf LED | Hinsichtlich der Beitragsfähigkeit der Umstellung der Straßenbeleuchtung auf LED hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht mit Urteil vom 30.01.2017, Az.: 9 A 158/15, festgestellt, dass nicht die komplette Lampe inkl. Mast und Leitungen ausgetauscht werden muss, um eine Beitragsfähigkeit der Maßnahme herbeizuführen. Vielmehr können auch „Teile von Teileinrichtungen“ beitragsfähig verbessert werden. Dies setzt voraus, dass diese Bestandteile eine gewisse selbständige Funktion haben. Eine beitragsauslösende Verbesserungsmaßnahme bei der Straßenbeleuchtung kann sich deshalb auch auf Leuchtkörper oder Leitungen allein beschränken. Sie haben die erforderliche selbständige Funktion, so dass etwa eine Ersetzung von Freileitungen durch Erdverkabelung eine Verbesserung ist. Eine Verbesserung der Straßenbeleuchtung ist umgekehrt auch – ohne dass die Kabel von der Baumaßnahme erfasst werden – dann gegeben, wenn eine bessere Ausleuchtung der Straße erreicht wird. Eine selbständige Funktion in diesem Sinne haben aber auch nur die Lampenköpfe selbst, wenn wie hier der komplette Leuchtenkopf einschließlich des Reflektors ersetzt und auf den vorhandenen Mast aufgesetzt wird. BR 057/06/17 GT/653-31 | |
Standort- und strukturschwache Gemeindewaldbetriebe; Landesforsten; Bewirtschaftungskonzepte | Der GStB hat Staatsministerin Ulrike Höfken mit Schreiben vom 24.05.2017 erneut auf die besondere Problemlage standort- und strukturschwacher Gemeindewaldbetriebe aufmerksam gemacht. Aufgrund der Standorte (Geländeverhältnisse, Leistungsfähigkeit) und der Struktur der Waldbestände (Baumarten, Alters- und Ertragsklassen) sind diese Gemeinden in ihrer wirtschaftlichen Entwicklung dauerhaft benachteiligt. Aufwendungen für den Wald engen die freie Finanzspitze deutlich ein und beeinträchtigen die Erfüllung der allgemeinen Aufgaben. Im Wege der Förderung war das Land in der Vergangenheit um gezielte Unterstützung bemüht. Mit der Neufassung der Fördergrundsätze Forst im Jahr 2015 ist diese Förderung praktisch zum Erliegen gekommen. In der derzeitigen Bewirtschaftung über Landesforsten sehen die betroffenen Gemeinden vermehrt keine betriebliche Perspektive. Allein die Personalkostenumlage für den staatlichen Revierleiter führt häufig seit Jahrzehnten zu einem jährlichen Defizit im Forsthaushalt. Vor diesem Hintergrund verwundert nicht, dass aus Sicht einzelner Ortsgemeinden „Waldpachtmodelle“ als attraktive Alternative erscheinen. Nach Auffassung des GStB ist der Dienstleister „Landesforsten“ aufgerufen, angepasste Bewirtschaftungskonzepte zu entwickeln und anzubieten. Das Ziel muss in einer erhöhten Flexibilität und einer Reduktion von Fixkosten bestehen, um die forstbetrieblichen Defizite nachhaltig zu reduzieren. BR 058/06/17 DS/866-00 | |
Hochwasserschutzgesetz II | Mit dem Hochwasserschutzgesetz II, das der Bundestag am 18.05.2017 beschlossen hat, sollen Planungen für Hochwasserschutzanlagen sowie deren Genehmigung und Bau vereinfacht werden. Klageverfahren gegen solche Anlagen werden zudem beschleunigt. Neue Heizölanlagen sind künftig in Hochwasserrisikogebieten verboten. Das Gesetz schreibt vor, die Hochwasservorsorge auch in sog. Hochwasserrisikogebieten zu verstärken. Das sind Bereiche hinter Schutzmauern und Deichen, die im Falle des Versagens überflutet werden können. In Risikogebieten sollen zukünftig Städte und Gemeinden Anforderungen zum hochwasserangepassten Bauen im Bebauungsplan festlegen können, um Schäden zu minimieren. Hierzu wurden die rechtlichen Möglichkeiten der Kommunen im Baugesetzbuch erweitert. In Gebieten ohne Bebauungsplan soll der Bauherr die allgemein anerkannten Regeln der Technik unter Beachtung des Hochwasserrisikos und der Lage seines Grundstücks beim hochwasserangepassten Bauen beachten. BR 059/06/17 BM/661-05 | |
Sportanlagen; Kinderlärm | Der Bundesrat hat am 12.05.2017 beschlossen, einen Gesetzentwurf zur Privilegierung des Kinderlärms von Sportanlagen in den Bundestag einzubringen. Nach der derzeitigen Rechtslage sind nur Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädliche Umwelteinwirkung. Die Ungleichbehandlung zwischen Kinder- und Ballspielplätzen und Sportanlagen, die durch Kinder genutzt werden, soll durch eine Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes beendet werden. BR 060/06/17 HF/671-01 | |
Konzessionsverträge Strom und Erdgas; Gemeinderabatt; Umsatzsteuer | Das Bundesministerium der Finanzen vertritt nach jahrelangen Diskussionen die Auffassung, dass der Kommunalrabatt nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Konzessionsabgabenverordnung als Gegenleistung für die Einräumung der Konzession anzusehen und somit der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen ist. Wie seitens des VKU mitgeteilt wurde, steht diese Entscheidung im Widerspruch zu mündlichen Aussagen aus dem BMF, denen zufolge man die Auffassung des VKU teile, es handele sich um einen echten Rabatt. Weiter wurde mit Schreiben des BMF vom 24.05.2017 bestätigt, dass die Finanzverwaltung der seitens des DStGB erhobenen Mindestforderung nach einer Nichtbeanstandungsregelung für die Vergangenheit nicht nachkommen wird. Demnach sind hier die Grundsätze des tauschähnlichen Umsatzes auf alle noch offenen Fälle anwendbar. Dies dürfte – auch weil die Finanzverwaltung viele Jahre benötigt hatte, zu antworten – in vielen Fällen zu einer beträchtlichen Zinslast führen. | |
Jagdgenossenschaften; Gesetzliche Unfallversicherung für Mitglieder des Jagdvorstandes | Für Mitglieder des Jagdvorstandes besteht, bezogen auf ihre ehrenamtliche Tätigkeit, ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 a SGB VII sind Personen, die für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts ehrenamtlich tätig sind, pflichtversichert kraft Gesetzes. Für den Fall, dass die Jagdgenossenschaft ausschließlich verwaltend tätig wird und das Jagdausübungsrecht an Dritte vergibt (Jagdverpachtung) ist die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) der zuständige Unfallversicherungsträger. Die VBG biete nach eigenen Angaben Versicherten einen umfassenden Versicherungsschutz gegen die Folgen von Arbeits- und Wegeunfällen sowie von Berufskrankheiten. Zudem werde die Jagdgenossenschaft durch die Pflichtversicherung von der zivilrechtlichen Haftung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten gegenüber den Versicherten befreit. Die Jagdgenossenschaft hat, nach einer Anmeldung bei der VBG, für die fünf Mitglieder des Jagdvorstandes den Mindestbeitrag zu entrichten, der jährlich rückwirkend für das Kalenderjahr berechnet wird. Für das Jahr 2015 betrug der Mindestbeitrag 48 €. Auf Anfrage des GStB hat die VBG mitgeteilt, dass es bislang in Rheinland-Pfalz keine Jagdgenossenschaften gebe, deren Vorstandsmitglieder gemeldet seien, und die Beitragszahlungen entrichteten. Gleichwohl besteht, anders als in einer privaten Versicherung, der gesetzliche Unfallversicherungsschutz. Bei einem gemeldeten Versicherungsfall kommt es allerdings zu einer rückwirkenden Veranlagung der Jagdgenossenschaft. Der Verjährungszeitraum dürfte in der Regel vier Jahre betragen (§ 25 Abs. 1 SGB IV). Weitere Info: GStB-N Nr. 0084/2017 BR 062/06/17 DS/765-22 | |
Jagdrecht; Mindestabschussplan; Hegegemeinschaft | Das OVG Rheinland-Pfalz stellt mit Beschluss vom 21.02.2017, Az.: 8 A 11328/16, fest, dass Adressat der Festsetzung eines Mindestabschussplans nach § 31 Abs. 6 LJG nur der Jagdausübungsberechtigte des Jagdbezirks sein kann, in dem eine erhebliche Beeinträchtigung der berechtigten Ansprüche der Forstwirtschaft auf Schutz vor Wildschäden festgestellt wurde. Dies gilt auch bei Lage des betroffenen Jagdbezirks im Zuständigkeitsbereich einer Rotwild-Hegegemeinschaft. Das OVG bestätigt damit das Urteil des VG Koblenz vom 20.09.2016 (vgl. BR115/12/16) und lehnt den Antrag auf Zulassung der Berufung ab. Das OVG weist darauf hin, dass mit einem Mindestabschussplan nach § 31 Abs. 6 LJG vollziehbare Abschussverpflichtungen in Bezug auf bestimmte Stücke der dort genannten Schalenwildarten begründet werden, die nur von einer jagdausübungsberechtigten Person erfüllt werden können. Soweit insoweit eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit vorliegt, kann diese nur eine jagdausübungsberechtigte natürliche Person begehen, keine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sind in mehreren oder sogar in allen Jagdbezirken einer Rotwild-Hegegemeinschaft derartige Beeinträchtigungen festgestellt worden, ist die untere Jagdbehörde nach § 31 Abs. 6 LJG auch verpflichtet, gegenüber allen Jagdpächtern der betroffenen Jagdbezirke Mindestabschusspläne festzusetzen, die dann im Falle ihrer Erfüllung in ihrem Zusammenwirken geeignet sind, zum Erreichen des gesetzgeberischen Ziels beizutragen. BR 063/06/17 DS/765-00 | |
Schwarzwildbejagung; Handlungsprogramm für das Jagdjahr 2017/2018 | Mit dem Handlungsprogramm zur Reduzierung erhöhter Schwarzwildbestände und zur Absenkung des Risikos einer Ausbreitung von Tierseuchen für das Jagdjahr 2017/2018 wird der im Vorjahr eingeschlagene Weg, die örtliche Ebene verstärkt in das Schwarzwildmanagement einzubeziehen, fortgesetzt. Die unter Beteiligung der wichtigsten Interessenvertreter (Jägerschaft, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Jagdrechtsinhaber, Behörden) etablierten „Runde Tische Schwarzwild“ konnten in einigen Landkreisen bereits Erfolge verbuchen. Zu nennen ist die Aussetzung/Aufhebung oder Reduktion der Gebühren für Trichinenuntersuchungen bei Frischlingen, die Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens zur Verkehrsberuhigung bei Jagden an öffentlichen Straßen, die Vereinbarungen über revierübergreifende Jagden sowie die Absprachen hinsichtlich des Anlegens von Schussschneisen bei den Übergängen vom Wald zum Feld. Weitere Info: www.gstb-rlp.de BR 064/06/17 DS/765-00 | |
Ausfall der Telekommunikation; Handlungsempfehlung | Das Innenministerium hat am 21.05.2017 eine Handlungsempfehlung bei teilweisem Ausfall oder Komplettausfall der Telekommunikation herausgegeben. Als erste Maßnahme empfiehlt das Ministerium, bei Ausfällen der Telekommunikation, die länger als 30 Minuten dauern, die Feuerwehrhäuser als zentrale Anlaufstelle für die Bevölkerung zu besetzen. Neben der Schaffung einer zentralen Anlaufstelle bietet dies der Bevölkerung die Möglichkeit, auch Notrufe abzusetzen, die nicht die Feuerwehr betreffen. Weitere Info: GStB-N Nr. 0094/2017 BR 065/06/17 AS/123-00 | |
Auffinden sterblicher Überreste der Opfer des 1. und 2. Weltkriegs; Merkblatt | Zur Sicherstellung einer geordneten und landesweit einheitlichen Verfahrensweise beim Auffinden von sterblichen Überresten der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft während des 1. und 2. Weltkriegs hat das Ministerium des Innern und für Sport ein Merkblatt entworfen. Hintergrund sind die Aktivitäten sog. „Vermisstenforscher“, die meist ohne behördliche Genehmigung an Stellen im freien Gelände, an denen am Ende des 2. Weltkriegs Kampfhandlungen stattfanden, graben und vermisste Soldaten exhumieren. Die sterblichen Überreste dieser Personen sind nach der Genfer Konvention zu achten. Die Verpflichtung spiegelt sich auch im Gesetz über die Erhaltung der Gräber von Opfern von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) wider. Weitere Info: GStB-N Nr. 0076/2017 BR 066/06/17 CR/730-00 |