BlitzReport Juli 2017 © GStB
Die Juli-Ausgabe des BlitzReports ist erschienen und kann ab sofort abgerufen werden.
Forstwirtschaft; Kartellverfahren; Schadensersatzforderungen | Im Gefolge des Kartellverfahrens in Baden-Württemberg steht im Raum, dass potenziell geschädigte Holzabnehmer Schadensersatzansprüche geltend machen. Aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung könnte dies auch kommunale und private Waldbesitzer betreffen. Der GStB sieht in Rheinland-Pfalz diesbezüglich das Land in der Pflicht. Mit Schreiben vom 02.05.2017 an das fachlich zuständige Ministerium hat der GStB eine Haftungsübernahmeerklärung des Landes zugunsten der Kommunen als zweckmäßig und erforderlich erachtet. | |
Klärschlammverwertung; Düngeverordnung | Die neue Düngeverordnung ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. I 2017, Nr. 32, S. 1305) und in Kraft getreten. Die neuen Regelungen führen zu erheblichen Einschränkungen auch der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung. Sie sind für die kleineren Kläranlagen im Ergebnis gravierender als die der ebenfalls novellierten Klärschlammverordnung. Große Einschränkungen bringt vor allem die Ausweitung des winterlichen Ausbringungsverbots für N-haltige Düngemittel, wozu auch der Klärschlamm gehört. Das Verbot gilt grundsätzlich ab Ernte der Hauptfrucht, d. h. unter Umständen bereits ab Juli. In bestimmten Fällen darf Klärschlamm noch bis zum 1. Oktober ausgebracht werden, dann allerdings nur in begrenzten Mengen. In der Folge sind höhere Lagerkapazitäten erforderlich. Es ist davon auszugehen, dass die Kosten für die landwirtschaftliche Verwertung steigen werden. Die Kläranlagenbetreiber, die landwirtschaftlich verwerten, sind – soweit nicht schon geschehen – gut beraten, gemeinsam mit ihren Abnehmern (Landwirte oder Dienstleister) die sie treffenden Auswirkungen herauszuarbeiten, um bis zum Beginn des winterlichen Ausbringungsverbots die notwendigen Maßnahmen ergreifen zu können. Weitere Info: www.klaerschlammkooperation-rlp.de BR 068/07/17 TR/825-24 | |
Klärschlammverwertung; Klärschlammverordnung | Der Bundestag hat am 29.06.2017 der Neufassung der Klärschlammverordnung in der Mitte Mai vom Bundesrat beschlossenen Fassung zugestimmt. Die Änderungen werden nach Veröffentlichung voraussichtlich Ende August in Kraft treten. Daraus ergeben sich – über die ebenfalls geänderte Düngeverordnung hinaus – bereits im laufenden Jahr weitere erhebliche Einschränkungen der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung. Beispielsweise werden neue Parameter für die Untersuchung des Klärschlamms und des Bodens eingeführt, einige Untersuchungen sind häufiger durchzuführen, die bodenbezogenen Grenzwerte werden nach Bodenarten differenziert und damit verschärft, der Zeitraum für die sog. Feldrandlagerung wird auf eine Woche verkürzt und die Ausbringung in Wasserschutzgebieten ist künftig in allen Zonen generell verboten. Die Folgen sind ähnlich wie bei der Düngeverordnung: höhere Lagerkapazitäten, weniger Ausbringungsflächen und steigende Kosten für die landwirtschaftliche Verwertung. Wie jeder einzelne Kläranlagenbetreiber konkret betroffen ist, kann je nach Klärschlammqualität und bisheriger Verwertungspraxis nur individuell ermittelt werden. Weitere Info: www.klaerschlammkooperation-rlp.de BR 069/07/17 TR/825-24 | |
Bestattung Andersgläubiger; Einsargungspflicht | Das Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie nimmt mit Schreiben vom 30.05.2017 auf Anfrage des GStB zur Einsargungspflicht bei muslimischen Bestattungen Stellung. Hintergrund war eine Aussage der zuständigen Ministerin in einer Reportage des SWR zum Thema Bestattungen nach muslimischem Ritus. Die Ministerin weist darauf hin, dass die Regelungen in §§ 2, 6 und 8 BestG der in Art. 4 GG garantierten Glaubens- und Bekenntnisfreiheit Rechnung tragen und die zuständigen Behörden den letzten Willen der oder des Verstorbenen zu beachten haben. Dabei obliege die konkrete Ausgestaltung den Kommunen als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung. Folglich kann der Friedhofsträger in seiner Satzung auch eine Tuchbestattung auf dem Friedhof zulassen. Weitere Info: GStB-N Nr. 0119/2017 BR 070/07/17 CR/730-00 | |
Kinderbetreuung; Ausbau | Der Bundesrat hat am 02.06.2017 das Gesetz zum weiteren quantitativen und qualitativen Ausbau der Kindertagesbetreuung beschlossen. Es soll rückwirkend zum 01.01 2017 in Kraft treten. Danach wird der Bund bis Ende 2020 weitere 1,126 Mrd. € zur Finanzierung der Kinderbetreuung zur Verfügung stellen. Auf Rheinland-Pfalz entfallen hiervon 53,4 €. Die Bundesgelder können grundsätzlich für Neu-, Aus- und Umbauten sowie für Sanierungen und als Investitionen in die Ausstattung von Kitas eingesetzt werden. Erstmals werden auch Betreuungsplätze für Kinder im Alter von drei Jahren bis zum Schuleintritt gefördert. Die konkrete Verwendung liegt allerdings in den Händen der Länder. Nach Information des Landesjugendamtes vom 31.05.2017 wird die diesbezügliche Verwaltungsvorschrift derzeit überarbeitet. Es ist davon auszugehen, dass auch künftig nur neu entstehende Plätze gefördert werden. Ebenfalls sollen das Kriterien geleitete Auswahlverfahren und die Stichtagsregelung beibehalten werden. Weitere Info: GStB-N Nr. 0100/2017, Nr. 0102/2017 BR 071/07/17 GF/461-10 | |
Jagdsteuer; Durchschnittsjagdpacht; Unwirksamkeit | Das OVG Rheinland-Pfalz stellt mit Urteil vom 23.05.2017, Az.: 6 A 10971/16, fest, dass die Regelung über die Bemessung der Jagdsteuer nach dem Durchschnittspachtpreis vergleichbarer Jagdbezirke gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 KAVO von der Verordnungsermächtigung in § 6 Abs. 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 2 KAG nicht gedeckt und daher insoweit unwirksam ist. Die Rechtsetzungsmacht des Verordnungsgebers sei gemäß § 6 Abs. 3 KAG nur zur Regelung von „Näherem“, nicht jedoch zur Regelung von „Anderem“ begründet. Durch Rechtsverordnung könnten daher nur solche Regelungen getroffen werden, die im Ergebnis zur Erhebung einer Jagdsteuer von höchstens 20% der Jahresjagdpacht führten. Die Besteuerung von Jagdbezirken, für die unterdurchschnittliche Pachtpreise vereinbart wurden, mit 20% des höheren Durchschnittspachtpreises vergleichbarer Jagdbezirke, führe hingegen zu einem Steuersatz, der die Höchstgrenze der zulässigen Besteuerung von 20% der Jahresjagdpacht überschreite. Allerdings bleibe es dem Landkreis, so das OVG, unbenommen, bei einer missbräuchlichen Gestaltung des Pachtvertrags zum Zwecke der Umgehung der vollen Jagdsteuer die Vorschrift des § 42 Abgabenordnung (Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten) einzelfallbezogen zur Anwendung zu bringen. | |
Jagdgenossenschaft; Jagdkataster; Auslegung und Feststellung | Zu den Aufgaben des Jagdvorstandes gehört es, das Jagdkataster (Grundflächenverzeichnis) der Jagdgenossenschaft anzulegen und zu führen. Nach § 15 Abs. 2 der Mustersatzung für Jagdgenossenschaften ist das Jagdkataster zwei Wochen lang beim Jagdvorsteher für die Jagdgenossen auszulegen. Zeit und Ort der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen. Werden innerhalb der Frist keine Einsprüche erhoben, gilt das Jagdkataster mit Ablauf der Frist als festgestellt. Das VG Neustadt a. d. W. stellt mit Urteil vom 17.01.2017, Az.: 5 K 394/16, fest, dass der Begriff „Auslegung“ auf das Bereithalten der maßgeblichen Daten zur Einsichtnahme abstellt. Verzeichnisse und Listen können auch digital vorgehalten werden. Das Gericht hat ferner keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Satzungsvorschrift in § 15 Abs. 2 Satz 2, wonach das Verzeichnis nach einspruchslosem Fristablauf als festgestellt gilt. Diese Regelung entspricht einem dringenden praktischen Bedürfnis, ist sachgerecht und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Die Vorschrift darf lediglich nicht so verstanden werden, dass auch die Berücksichtigung von solchen Änderungen der maßgeblichen Umstände, die im Zeitraum zwischen dem Ende der Auslegungsfrist und der Durchführung der Versammlung eingetreten sind, mit dieser Richtigkeitsfeststellung ausgeschlossen sein sollen. Der Wortlaut der Satzungsvorschrift steht dieser eingeschränkten Reichweite der Feststellung nicht entgegen, denn er kann sich naturgemäß nur auf die Richtigkeit des Verzeichnisses in der Form beziehen, wie es der Jagdvorstand bis zum Auslegungspunkt überhaupt korrekt führen konnte. Das Jagdkataster ist nach Auffassung des Gerichts permanent auf dem Laufenden zu halten. BR 073/07/17 DS/765-22 | |
Muster-Jagdpachtvertrag des GStB, Erläuterungen | Der GStB hat eine Neuveröffentlichung seines Muster-Jagdpachtvertrages nebst umfangreichen Erläuterungen als Beilage zur Verbandszeitschrift „Gemeinde und Stadt“ (Heft 6/2017) vorgenommen. Das Vertragsmuster (Stand: Feb. 2017) berücksichtigt die Änderungen, die im Gefolge der Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand eingetreten sind. Die Erläuterungen beziehen umfassend die aktuelle Rechtsprechung ein. Weitere Info: www.gstb-rlp.de BR 074/07/17 DS/765-00 | |
Jagdbezirke; Abrundung; Rückgliederung | Für die Abrundung von Jagdbezirken ist gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 LJG ausschließlich die untere Jagdbehörde zuständig. Abrundungen bleiben grundsätzlich ohne zeitliche Beschränkung bestehen, d. h. es handelt sich um eine dauerhafte Neuordnung der jagdlichen Grenzen. Rückgliederungen, also die Wiederherstellung des Zustands vor der Abrundung, stellen eine erneute Maßnahme im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen dar. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 27.03.2017, Az.: 4 B 2984/16, festgestellt: Eine Abrundungsverfügung nach § 5 Abs. 1 BJagdG bewirkt eine dauerhafte Änderung von Jagdbezirksgrenzen. Die mit der Aufhebung einer bestandskräftigen jagdrechtlichen Abrundungsverfügung einhergehende Rückgliederung der angegliederten bzw. abgetrennten Flächen an die ursprünglichen Jagdbezirke stellt eine erneute Maßnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 BJagdG dar, die nur zulässig ist, wenn sie aus Erfordernissen der Jagdpflege, d. h. der Hege im Sinne von § 1 Abs. 2 BJagdG und Jagdausübung, d. h. der Technik der Bejagung, notwendig ist. Für die Vornahme einer Rückgliederung ist es nicht ausreichend, dass sich die frühere Abrundung jetzt nicht mehr in dem Maße wie zum Zeitpunkt des Ergehens der Abrundungsverfügung als für die Jagdpflege und Jagdausübung notwendig erweist. BR 075/07/17 DS/765-00 | |
Hilfeleistungseinsätze; Gleisbereich der DB AG | Das Ministerium des Innern und für Sport (MdI) hat den GStB darüber informiert, dass die Deutsche Bahn AG den Leitfaden „Hilfeleistungseinsätze im Gleisbereich der DB AG“ aktualisiert hat. Einsätze im Bereich von Schienenwegen der Eisenbahnen stellen auch aufgrund ihrer Seltenheit einen wenig bekannten Bereich für Einsatzkräfte von Feuerwehr, Rettungsdienst und Polizei dar. Als Informationsunterlage veröffentlicht das Notfallmanagement der DB AG seit einigen Jahren einen sog. Leitfaden „Hilfeleistungseinsätze im Gleisbereich der DB AG“. Dieser enthält nützliche Informationen und Hinweise zur Einsatzplanung sowie zu den Gefahren aus dem Bahnbetrieb und den Sicherungsmaßnahmen, die durch die DB AG zum Schutz der Einsatzkräfte ergriffen werden. Er beschreibt den Aufbau des Notfallmanagements und gibt Auskunft über die mit den Bundesländern vereinbarten Melde- und Kommunikationswege im Ereignisfall. Die ADD wurde vom MdI gebeten, den neuen Leitfaden baldmöglichst in den Rahmen-Alarm- und Einsatzplan „Eisenbahn“ einzuarbeiten. Weiterhin wurde die LFKS gebeten, bei der Ausbildung den neuen Leitfaden zu berücksichtigen. Weitere Info: GStB-N Nr. 0104/2017 BR 076/07/17 AS/123-00 |