BlitzReport Februar 2017

BlitzReport Februar 2017 © GStB

Die Februar-Ausgabe des BlitzReports ist erschienen und kann ab sofort abgerufen werden.

Grundschulangebot;
Leitlinien

Die zuständige Ministerin hat am 31.01.2017 im Bildungsausschuss des Landtags den Entwurf „Leitlinien für ein wohnortnahes Grundschulangebot“ vorgestellt. Bestandteil ist eine Liste von 41 Grundschulen, die das Ministerium für Bildung daraufhin überprüfen lässt, ob sie dauerhaft weiter betrieben werden können, obwohl sie unterhalb der Mindestgröße liegen. Das Schulgesetz legt in § 13 Abs. 1 die Mindestgröße von Grundschulen auf eine Klasse in jeder Klassenstufe fest. Von den insgesamt 964 Grundschulen in Rheinland-Pfalz verfehlen insgesamt 49 die in dem Entwurf der Leitlinie formulierten Anforderungen, über mindestens drei Klassen zu verfügen. Acht dieser Schulen werden jedoch nicht überprüft, da die Schulbehörde in den nächsten fünf Jahren wieder die Bildung von drei Klassen erwartet. Nachdem der Entwurf der Leitlinien im Bildungsausschuss des Landtags vorgestellt wurde, soll sich im Februar das Anhörungsverfahren der Verbände anschließen. Der Ausschuss für Bildung, Kinder, Jugend und soziale Angelegenheiten des GStB wird den Entwurf der Leitlinien beraten. Die mögliche Schließung kleinerer Grundschulen stellt einen tiefen Einschnitt in die Infrastruktur der Gemeinden dar. Schule im Ort ist nicht nur für die Eltern ein wichtiges Anliegen, sondern vielerorts ein wichtiger Standortfaktor.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0026/2017
BR 012/02/17 AS/210-00

Landesentwicklungsprogramm;
Teilfortschreibung

Die Landesregierung hat den Entwurf für eine weitere Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms vorgelegt, in dessen Mittelpunkt die Neuausrichtung der Steuerung der Windenergienutzung steht. Durch Beschränkung der Planungsspielräume der kommunalen Bauleitplanung soll die Windenergienutzung signifikant zurückgedrängt werden. Der GStB hat im Rahmen des Anhörungsverfahrens eine ablehnende Stellungnahme abgegeben. Angesichts der Langwierigkeit und Komplexität der sog. Konzentrationsplanungen ist es inakzeptabel, den Gemeinden die Verantwortung dafür zu entziehen, obwohl ihnen diese Verantwortung im Wesentlichen erst im Mai 2013 auferlegt wurde. Mit dieser Vorgehensweise werden erhebliche planerische Anstrengungen mit einem Federstrich zu Nichte gemacht. Dabei geht es keineswegs um eine geringfügige Korrektur kommunaler Handlungsspielräume, denn gerade durch die Vielzahl der Restriktionen (Mindestabstände, neue Ausschlussgebiete, räumlicher Verbund) soll den Gemeinden durch Kassation der erst 2013 eröffneten Planungsspielräume weitgehend die Möglichkeit genommen werden, in ihrem Gemeindegebiet überhaupt noch die Steuerung der Windenergie durch Bauleitplanung zu betreiben. Dieser Bruch mit dem Grundsatz des Vertrauensschutzes ist unvereinbar mit dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden, denen durch den offenbar beabsichtigten Abschied von der Energiewende darüber hinaus über die nächsten Jahre unverantwortbar und beispiellos Gesamtinvestitionen in Höhe von mehreren Milliarden € entzogen werden.

BR 013/02/17 RB/606-10

Muster-Jagdpachtvertrag;
Jagdgenossenschaften; Umsatzsteuerpflicht

Im Gefolge der mit § 2b Umsatzsteuergesetz vollzogenen Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand unterliegen auch Jagdgenossenschaften
ab dem Jahr 2017 bei der Jagdverpachtung der Umsatzsteuerpflicht. Umsatzsteuerpflichtig ist die Jagdgenossenschaft unabhängig davon, ob die Zahlung der Umsatzsteuer auf den Jagdpächter übertragen wurde bzw. werden kann. Der GStB hat den Jagdgenossenschaften im Jahr 2016 empfohlen, in jedem Fall eine Optionserklärung bis zum 31.12.2016 (Ausschlussfrist) abzugeben, um von der Übergangsregelung zur Umsatzsteuerbefreiung bis 31.12.2020 Gebrauch machen zu können. Ab 01.01.2021 ist die Anwendbarkeit der Kleinunternehmerregelung zu prüfen. Nach Einschätzung des GStB liegt es im gemeinsamen Interesse von Jagdgenossenschaft und Jagdpächter, die Umsatzbesteuerung soweit wie möglich zu vermeiden. Soweit und sobald seitens der Jagdgenossenschaft Umsatzsteuer an die Finanzverwaltung abzuführen ist, hat der Pächter ab diesem Zeitpunkt die Umsatzsteuer auf Flächenpacht und Waldwildschadensverhütungspauschale in gesetzlicher Höhe (derzeit 19%) zusätzlich an den Verpächter zu entrichten. Der Muster-Jagdpachtvertrag des GStB (Stand: 01.02.2017) ist in § 5 Abs. 1 für gemeinschaftliche Jagdbezirke diesbezüglich neu gefasst worden.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0016/2017
BR 014/02/17 DS 765-00

Bundeswaldgesetz; Bundeskartellamt; OLG Düsseldorf
Das Dritte Gesetz zur Änderung des Bundeswaldgesetzes vom 17.01.2017 (BGBl. I S. 75) ist am 27.01.2017 in Kraft getreten. Staatliche Forstverwaltungen und -betriebe in den jeweiligen Bundesländern haben auch in der Zukunft die Möglichkeit, kommunalen und privaten Waldbesitzern forstliche Dienstleistungsangebote zu unterbreiten. Zu diesem Zweck werden in § 46 BWaldG Dienstleistungen, die auch im öffentlichen Interesse liegen, von der ausschließlich wirtschaftlichen Tätigkeit der Holzvermarktung abgegrenzt. Das OLG Düsseldorf wird am 15.03.2017 sein Urteil bezüglich der Klage des Landes Baden-Württemberg gegen die Untersagungsverfügung des Bundeskartellamtes verkünden. Dem Land sind im Juli 2015 die Holzvermarktung sowie verschiedene andere, der Holzvermarktung vorgelagerte Dienstleistungen für kommunale und private Waldbesitzer sowie für Zusammenschlüsse untersagt worden, soweit deren Forstbetriebe über 100 Hektar Größe liegen. Das Bundeskartellamt hat im anhängigen Verfahren Zweifel an der Vereinbarkeit von § 46 Abs. 2 BWaldG mit dem Recht der Europäischen Union geltend gemacht. Selbst wenn kein Verstoß der
nationalen Rechtsvorschrift gegen Unionsrecht vorliegt, sieht das Bundeskartellamt im baden-württembergischen Verfahren europäisches Wettbewerbsrecht als einschlägig und die gesetzlich normierte Freistellungsvermutung als widerlegt an. Vom OLG Düsseldorf wird zu beurteilen sein, ob und inwieweit die Regelung des § 46 BWaldG Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung hat.

BR 015/02/17 DS/865-00

Kommunale Forstrevierleiterinnen und Forstrevierleiter; Dienstzimmerentschädigung
Für die Bereitstellung eines privaten Arbeitszimmers im überwiegenden dienstlichen Interesse gewährt Landesforsten den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Forstaußendienst eine Dienstzimmerentschädigung. Diese ist ab Januar 2017 von 797,62 €/Jahr auf 1.200 €/Jahr erhöht worden. Soweit sich die Anstellungskörperschaften der kommunalen Forstrevierleiterinnen und Forstrevierleiter bereits bislang an der staatlichen Regelung orientiert haben, empfiehlt der GStB, die Erhöhung auch im kommunalen Bereich zu vollziehen. Im Bereich der Verbandsgemeinde Birkenfeld ist zum 01.01.2017 das neue Forstrevier Hunsrück-Nahe von 11 Gemeinden gebildet worden. Die Revierleitung wird von einem kommunalen Bediensteten ausgeübt, der bei der Ortsgemeinde Schwollen angestellt ist.

BR 016/02/17 DS 866-20

Erholungseinrichtungen im Wald; Gestattungsvertrag

Die Neuanlage von Erholungseinrichtungen im Wald (z. B. Sitzbänke, Mountainbike-Trails, Waldlehr- oder Walderlebnispfade, Kinderspielplätze, Grill- oder Rastplätze, Schutzhütten) durch Dritte macht den Abschluss eines Gestattungsvertrages erforderlich. Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten hat mit Schreiben vom 23.01.2017 einen diesbezüglichen Muster-Gestattungsvertrag veröffentlicht, der im Staatswald anzuwenden ist. Das Muster wurde im Vorfeld mit dem GStB abgestimmt und kann auch von kommunalen Waldbesitzern genutzt werden. Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit sind die Regelungen zur „Verkehrssicherung“ und zu „Gewährleistung, Haftung, Schadensersatz“ von besonderer Bedeutung. Die Verkehrssicherungspflicht sowohl für die Einrichtung selbst als auch für den unmittelbar angrenzenden Baumbestand wird vertraglich auf den Gestattungsnehmer übertragen. Die tatsächliche Umsetzung von Verkehrssicherungsmaßnahmen durch den Gestattungsnehmer erfolgt im Einvernehmen mit dem Forstamt bzw. Waldbesitzer.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0020/2017

BR 017/02/17 DS 866-00

KI 3.0; Aufstockung durch den Bund; Schulinfrastruktur
Der Beschluss über die geplante Aufstockung des Kommunalinvestitionsfonds um weitere 3,5 Mrd. € zur Verbesserung der Schulinfrastruktur verzögert sich. Ende Januar hatte der Haushaltsausschuss des Bundestags mit den Stimmen der Regierungsfraktionen die Beratung über den zur Umsetzung erforderlichen Nachtragshaushalt 2016 vertagt. Es gebe, so die Begründung, noch „weiteren Beratungsbedarf“. Dabei geht es im Kern allerdings um die Verwendung der übrigen Mittel des Haushaltsüberschusses 2016 in Höhe von insgesamt 6,2 Mrd. €. Der rheinland-pfälzische Anteil an der Aufstockung des Kommunalinvestitionsfonds
beträgt 256 Mio. €. Mit einer landesrechtlichen Umsetzung und der Möglichkeit, entsprechende Anträge zu stellen, ist frühestens zu Beginn des Sommers 2017 zu rechnen.

BR 018/02/17 TR/967-40

Änderung § 18 GemHVO; Haushaltsausgleich
Ende 2016 wurde die umfassende Änderung der GemHVO und anderer gemeindehaushaltsrechtlicher Regelungen im Gesetzblatt veröffentlicht (GVBl. 2016, S. 597). Die einzelnen Regelungen treten zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft und können teils freiwillig auch früher angewendet werden. Bereits für das Haushaltsjahr 2017 tritt – quasi „im Vorgriff“ – die Neuregelung des § 18 GemHVO in Kraft, wonach künftig auf die Vorträge von Überschüssen bzw. Fehlbeträgen aus Haushaltsvorjahren verzichtet wird. Hierzu hat das MdI einige Umsetzungshinweise gegeben. Zum einen werden die Kommunalaufsichten gebeten, es nicht zu beanstanden, wenn für das Haushaltsjahr 2017 noch nach bisheriger Regelung verfahren wird. In diesem Fall ist jedoch für den Jahresabschluss 2017 zwingend nach neuer Regelung zu verfahren; ebenso ab der Haushaltsplanung 2018. Weiterhin solle bereits nach neuer VV zu § 18 GemHVO bzw. neuer VV-GemHSys nebst Mustern verfahren werden, die jedoch erst im Laufe des Februars veröffentlicht werden.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0010/2017
BR 019/02/17 TR/901-05

Liquiditätskredit; Laufzeit;
Änderung der VV zu
§ 105 GemO

Im Zuge der Änderung der VV zu § 105 GemO (MinBl. 2016, S. 279 unter Nr. 10c) hat das
Innenministerium die bisherigen Regelungen über die maximale Laufzeit von Liquiditätskrediten neu gefasst. Die bisherige strikte Festlegung von maximalen Laufzeiten (Regelfall 1 Jahr, ausnahmsweise 5 bzw. 10 Jahre) wird ersetzt durch die offenere und flexiblere Regelung im Nr. 3 der VV zu § 105 GemO.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0010/2017
BR 020/02/17 TR/910-31

Sportanlagenlärmschutzverordnung; Novellierung
Der Bundestag hat am 26.01.2017 die Novelle der Sportanlagenlärmschutzverordnung
beschlossen. Mit der Neuregelung der Ruhezeiten soll die wohnortnahe Sportausübung gefördert werden. Dazu werden die Lärmgrenzwerte während der abendlichen Ruhezeit zwischen 20 und 22 Uhr und sonntags von 13 bis 15 Uhr den jeweiligen Tageswerten angeglichen, jedoch weiterhin gesondert berechnet. In der neuen Baugebietskategorie
„Urbane Gebiete“ werden sie zusätzlich um 3 dB(A) angehoben. Außerdem listet die Verordnung Maßnahmen auf, die bei Altanlagen unschädlich für den Erhalt des sog. Altanlagenbonus sind. Dazu gehören z. B. die Umwandlung zu einem Kunstrasenplatz oder die Installation einer Flutlichtanlage.

BR 021/02/17 HF/671-01

Vergaberecht; Aufgabenübertragung auf Zweckverbände
Am 21.12.2016 hat der EuGH ein grundlegendes Urteil zur Anwendung des Vergaberechts bei der Übertragung von Aufgaben auf Zweckverbände gefällt (Verfahren „Remondis/Region Hannover“, Rs. C-51/15). Der EuGH betont, dass öffentliche Stellen und damit auch Kommunen frei entscheiden können, ob sie für die Erfüllung ihrer im Allgemeininteresse liegenden Aufgaben auf den Markt zurückgreifen oder hiervon absehen wollen (Wahlfreiheit). Er stellt heraus, dass die Aufteilung der Zuständigkeiten innerhalb eines Mitgliedsstaates allein den Mitgliedsstaaten selbst obliegt. Daher sei die Europäische Union verpflichtet, die nationale Identität der Mitgliedsstaaten zu achten. Zu diesen gehöre auch die lokale und regionale Selbstverwaltung. Demzufolge sei auch eine Kompetenzverlagerung auf einen Zweckverband kein „öffentlicher Auftrag“ nach dem EU-Vergaberecht. Für eine vergabefreie Kompetenzübertragung auf einen Zweckverband komme es nicht darauf an, ob und in welchem Umfang der Zweckverband neben seinen satzungsmäßigen Aufgaben auch auf dem Markt tätig sei.

BR 022/02/17 GT 602-00

Demokratie leben! – Aktiv gegen Rechtsextremismus, Gewalt und Menschenfeindlichkeit
Das Ministerium für Familie, Frauen, Jugend, Integration und Verbraucherschutz informiert, dass für das Bundesprogramm „Demokratie leben! – Aktiv gegen Rechtsextremismus, Gewalt und Menschenfeindlichkeit“ die Fördermittel erhöht wurden, so dass sich in einem erneuten Interessenbekundungsverfahren weitere Kommunen für den Programmteil „Förderung lokaler Partnerschaften für Demokratie“ bewerben können.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0210/2016
www.demokratie-leben.de
BR 023/02/17 CR 100-00