BlitzReport Dezember 2017

BlitzReport Dezember 2017 © GStB

Die Dezember-Ausgabe des BlitzReports ist erschienen und kann ab sofort abgerufen werden.

Wiederkehrende Straßenausbaubeiträge; Verschonung


Das OVG Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 18.10.2017, Az.: 6 A 11881/16, grundlegende Aussagen dahingehend getroffen, dass eine Gemeinde bei Vorliegen eines Neubaugebietes oder eines neuen Gewerbegebietes dazu verpflichtet sein kann, entweder die dort liegenden Grundstücke entsprechend § 10a Abs. 5 KAG für einen gewissen Übergangszeitraum vom wiederkehrenden Beitrag zu verschonen oder aber insoweit eigene Abrechnungsgebiete zu bilden. Zwar bestehe keine generelle Pflicht zur Verschonung, andererseits aber dürften nicht ohne Weiteres (neue oder erneuerte) Straßen mit einem hervorragenden Ausbauzustand mit alten Straßen zu einem Abrechnungsgebiet zusammengefasst werden. Dann nämlich würde sich die Erhebung wiederkehrender Beiträge in einer Abrechnungseinheit als unzulässige Umverteilung von Ausbaulasten auswirken und es müsse grundsätzlich eine Aufteilung des Gebiets in mehrere einheitliche öffentliche Einrichtungen von Anbaustraßen erfolgen. Daneben bestehe aber die Möglichkeit, die umschriebenen verfassungsrechtlich bedenklichen Folgen durch eine satzungsrechtliche Verschonungsregelung nach § 10a Abs. 5 S. 1 KAG zu vermeiden.
In der angegriffenen Satzung der Ortsgemeinde war zwar eine Verschonung von bestimmten Straßen vorgesehen, die kürzlich ausgebaut wurden, während dies aber in Bezug auf die Erhebung von Erschließungsbeiträgen bei erstmals hergestellten Straßen nicht vorgesehen war. Im Ergebnis hat das OVG die angefochtenen Beitragsbescheide aufgehoben, da sie der satzungsrechtlichen Grundlage entbehrten.

Weitere Info: GStB-N Nr. 188/2017

BR 118/12/17 GT/653-31

Landeswaldgesetz; Umwandlungsgenehmigung; Waldabstand


Das OVG Rheinland-Pfalz hat sich mit Urteil vom 24.05.2017, Az.: 8 A 11822/16, mit der Versagung der Baugenehmigung bei fehlender forstrechtlicher Genehmigung befasst. Nach ständiger Rechtsprechung gilt im rheinland-pfälzischen Bauordnungsrecht die sog. Schlusspunkttheorie. Da die Baugenehmigung Schlusspunkt bei der Erteilung mehrerer für ein Vorhaben notwendiger Genehmigungen oder behördlicher Erlaubnisse ist, darf die Baugenehmigung erst erteilt werden, wenn die zusätzlich erforderlichen fachrechtlichen Genehmigungen erteilt worden sind; die Baugenehmigung ist zu versagen, wenn die übrigen für das Vorhaben erforderlichen Genehmigungen nicht vorliegen. Zu den neben der Baugenehmigung erforderlichen zusätzlichen Genehmigungen kann auch die Genehmigung der Forstbehörde zur Rodung und Umwandlung von Wald in eine andere Bodennutzungsart nach § 14 Abs. 1 LWaldG gehören. Hinsichtlich der Gefahrenlage durch das Heranrücken einer Wohnbebauung an Wald sind in der rheinland-pfälzischen Landesbauordnung keine speziellen Regelungen zum Waldabstand baulicher Anlagen enthalten. Eine Versagung der Baugenehmigung wegen Baumwurfgefahr kann nur auf die baurechtliche Generalklausel des § 3 Abs. 1 LBauO gestützt werden. Auf die Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls ist abzustellen. Aufgrund sachverständiger Erfahrungen je nach Sachlage (Baumhöhe, Flach- oder Tiefwurzler, Bodenart) kann ein mittlerer Erfahrungswert von 25 Metern für den erforderlichen Mindestabstand angenommen werden, wobei besondere Umstände des Einzelfalls eine Verringerung und ggf. auch eine Vergrößerung gebieten können.

BR 119/12/17 DS/866-00

Waldbewirtschaftung; Wettbewerbs- und Beihilferecht


Im Hinblick auf die forstlichen Bewirtschaftungs- und Vermarktungsstrukturen stehen gegenwärtig wettbewerbsrechtliche Anforderungen im Mittelpunkt. Daneben sind allerdings auch die beihilferechtlichen Vorgaben der EU einzuhalten. Die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit garantiert nicht die beihilferechtliche Zulässigkeit und umgekehrt. Die beihilferechtliche Thematik dürfte, im Unterschied zu wettbewerbsrechtlichen, für praktisch alle Bundesländer bedeutsam sein.
Die EU-Kommission beschäftigt sich seit geraumer Zeit mit dem Vorwurf, der Landesbetrieb Wald und Holz Nordrhein-Westfalen erhalte durch die jährlichen, im Haushalt offen ausgewiesenen Zuschüsse im Bereich „Dienstleistungen“ eine nicht genehmigte Beihilfe. Dienstleistungen des Landesbetriebs für Kommunen und Private werden nicht zu Vollkosten angeboten. Eine formale Genehmigung oder Notifizierung dieser indirekten Förderung ist nicht erfolgt.
Endbegünstigter ist aus Sicht der EU-Kommission nicht der Landesbetrieb Wald und Holz, sondern der einzelne Waldbesitzer. Dabei wird im Regelfall die de-minimis-Grenze von 200.000 € innerhalb von drei Jahren nicht überschritten. In der Zukunft muss jeder Subventionsempfänger vor dem Erhalt einer Leistung eine de-minimis-Erklärung abgeben, in der er die Einhaltung der Gesamtförderhöhe nachweist und bekommt im Gegenzug vom Subventionsgeber eine de-minimis-Erklärung über die Höhe der aktuellen Subvention. Dies betrifft in Nordrhein-Westfalen ca. 45.000 Waldbesitzer.

BR 120/12/17 DS/866-00

Afrikanische Schweinepest (ASP); Absenken der Wildschweinpopulation


Durch das Vorkommen des ASP-Virus in den osteuropäischen Ländern, sowohl bei Wildschweinen als auch bei Hausschweinen, besteht eine ständige Gefahrenlage des Auftretens in Rheinland-Pfalz bzw. Deutschland. Die Viruserkrankung wurde zuletzt in Tschechien, etwa 350 km entfernt von der deutschen Grenze, nachgewiesen. Es ist das oberste Ziel, eine Einschleppung zu verhindern bzw. die Seuche in einem frühen Keim zu ersticken. Hierzu werden in allen Bundesländern sowie beim Bund derzeit Szenarien entwickelt. Bei den Maßnahmen handelt es sich insbesondere um das Absperren des Gebietes, ein Betretungs- und Jagdverbot im Areal sowie um die systematische Suche nach verendetem Wild. Dies soll mit Unterstützung der Feuerwehren und des THW erfolgen.
Es existieren keine Impfstoffe zur Bekämpfung der ASP bei Wild- und Hausschweinen. Die ASP hätte verheerende Folgen für die Landwirtschaft. Es gäbe voraussichtlich jahrelange Handelsrestriktionen und Vermarktungsbeschränkungen für Schweine und Schweinefleisch.
In Rheinland-Pfalz ist in weiten Teilen des Landes von einer extrem hohen Wildschweinpopulation auszugehen. Je kleiner eine Population ist, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass sich eine Seuche aus- bzw. weiterverbreiten kann. Daher sollen alle erfolgversprechenden Maßnahmen ergriffen werden, um die Wildschweindichte zu verringern. Die einzige Ausnahme ist, dass Bachen, die abhängige Frischlinge führen, nicht erlegt werden dürfen.

BR 121/12/17 DS/765-00

Verschuldung der rheinland-pfälzischen Kommunen


Die Entwicklung der Liquiditätskreditverbindlichkeiten aller am Kommunalen Entschuldungsfonds Rheinland-Pfalz (KEF-RP) teilnehmenden Kommunen stellt die Landesregierung in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage dar. Der Fonds soll den Kommunen helfen, ihre bis zum Stichtag 31.12.2009 aufgelaufenen Liquiditätskredite von damals rund 4,6 Mrd. € deutlich zu reduzieren.
Insgesamt sind dem KEF-RP bis zum Ende der Beitrittsphase (31.12.2013) 831 Gebietskörperschaften beigetreten. Bislang sind 109 Kommunen aus dem KEF-RP ausgeschieden, da sie den Umfang ihrer Liquiditätskredite auf weniger als ein Drittel des Standes zum 31.12.2009 vermindert und damit ihr Konsolidierungsziel vorzeitig erreicht haben. Darunter befinden sich ein Landkreis, zwei verbandsfreie Gemeinden, sieben Verbandsgemeinden und 99 Ortsgemeinden. Insgesamt sind in den vergangenen sechs Jahren rund 930 Mio. € an Landeszuweisungen aus dem Entschuldungsprogramm gezahlt worden. Zusammen mit den bisher von den Kommunen im Rahmen des KEF-RP zu erbringenden Konsolidierungsbeiträgen in Höhe von rund 465 Mio. € ergibt sich somit ein Betrag in Höhe von knapp 1,4 Mrd. €.

Weitere Info: LT-Drs. 17/4414

BR 122/12/17 HM/910-30

Steuerschätzung; Regionalisiertes Ergebnis


Mit der Steuerschätzung von Anfang November werden die Daten der vorherigen Mai-Schätzung korrigiert und um die Daten für das Jahr 2022 erweitert. Bei den Einnahmen aus der Gewerbesteuer (netto) gehen die Steuerschätzer von geringeren Steigerungen bis 2019 und leicht stärkeren Aufwüchsen im Jahr 2021 aus. Insgesamt geht man allerdings von leicht geringeren Einnahmen in den kommenden Jahren aus. Bei den Einnahmen aus der Grundsteuer B ist weiterhin mit leicht steigenden Einnahmen und gegenüber den Mai-Angaben von nahezu unveränderten Werten zu rechnen. Nach dem Einbruch beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer im Jahr 2016 wird wieder mit Aufwüchsen in diesem Bereich gerechnet, diese liegen z. B. für das Jahr 2018 mit 1,795 Mrd. € rund 50 Mio. € höher als noch im Mai angenommen.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0198/2017

BR 123/12/17 HM/967-02

Begräbniswald; Voraussetzungen für Umsatzsteuerfreiheit


Unter bestimmten Voraussetzungen fällt das Einräumen von Liegerechten zur Einbringung von Urnen unter Begräbnisbäumen unter den Begriff der Grundstücksvermietung im Sinne des § 4 Nr. 12 a UStG und ist damit umsatzsteuerfrei. Dies hat der BFH in zwei Urteilen Mitte des Jahres entschieden (Az.: V R 3/17 und V R 4/17). Danach ist die Umsatzsteuerfreiheit (nur) dann gegeben, wenn räumlich klar abgegrenzte und individualisierte Parzellen überlassen werden, so dass Dritte von der Nutzung dieser Parzellen ausgeschlossen sind. Andernfalls ist Umsatzsteuer zu erheben und abzuführen. Weitere Leistungsbestandteile (z. B. Information über freie Grabstätten, Instandhaltung des umgebenden Waldes und der Wege, Aufstellen von Bänken usw.) sieht der BFH als Nebenleistungen an, die steuerlich wie die Hauptleistung (das Liegerecht) zu behandeln sind.

BR 124/12/17 TR/800-23

EU-Schwellenwerte


Zum 01.01.2018 werden – turnusmäßig – neue EU-Schwellenwerte in Kraft treten. Aus kommunaler Sicht ist erfreulich, dass die derzeitigen Schwellenwerte eine erhebliche Anhebung erfahren werden:

Die Neuregelungen treten aufgrund der in § 106 Abs. 1 GWB vorgesehenen dynamischen Verweisung unmittelbar zum 01.01.2018 in Kraft.

BR 125/12/17 KF/602-00

Personenstandsrecht; Geschlechtseintrag


Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 08.11.2017 die Regelungen des Personenstandsgesetzes (PStG) mit den grundgesetzlichen Anforderungen für insoweit nicht vereinbar erklärt, als diese neben dem Eintrag „weiblich“ oder „männlich“ keine dritte Möglichkeit bieten, ein Geschlecht positiv eintragen zu lassen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) schützt auch die geschlechtliche Identität derjenigen, die sich dauerhaft weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen lassen. Darüber hinaus verstößt das geltende Personenstandsrecht auch gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 3 Abs. 3 GG), soweit die Eintragung eines anderen Geschlechts als „männlich“ oder „weiblich“ ausgeschlossen wird. Der Gesetzgeber hat bis zum 31.12.2018 eine Neuregelung zu schaffen. Die betreffenden Normen (§ 22 Abs. 3 PStG) dürfen nicht mehr angewendet werden, soweit sie für Personen, deren Geschlechtsentwicklung gegenüber einer weiblichen oder männlichen Geschlechtsentwicklung Varianten aufweist und die sich deswegen dauerhaft weder dem männlichen, noch dem weiblichen Geschlecht zuordnen, eine Pflicht zur Angabe des Geschlechts begründen.

BR 126/12/17 CR/051-00

Integrationshilfen im schulischen Bereich


Die Handreichung zum Einsatz von Integrationshilfen im schulischen Bereich stellt die vorhandenen Aufgaben und Verantwortungsbereiche dar. Es werden Inhalt und Organisation des Verfahrens erläutert, in dem Jugend- bzw. Sozialämter über die Gewährung von Integrationshilfen entscheiden. Die Handreichung richtet sich somit ausdrücklich auch an Schulen. Sie wurde von einer Arbeitsgruppe unter Federführung der kommunalen Spitzenverbände und mit Beteiligung von Vertretern verschiedener Kommunen, von Referenten aus dem Bildungs-, Jugend- und Sozialministerium, von Schulaufsichtsbeamten aus der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion sowie von Lehrkräften herausgegeben.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0187/2017

BR 127/12/17 AS/200-00

Grundsteuer; Einheitsbewertung


Voraussichtlich am 16.01.2018 wird in Sachen „Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer“ vor dem Bundesverfassungsgericht mündlich verhandelt. Einheitswerte für Grundbesitz werden nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes noch heute auf der Grundlage der Wertverhältnisse zum 01.01.1964 ermittelt und bilden die Grundlage für die Bemessung der Grundsteuer. Bund und Länder arbeiten bereits seit über 20 Jahren an der Reform der Grundsteuer, ohne ein abschließendes gesetzgeberisches Ergebnis erreicht zu haben. Ziel muss sein, die Grundsteuer auf eine rechtssichere, gerechte und nachvollziehbare Grundlage zu stellen.

BR 128/12/17 HM/963-21
Bauaufträge:
5.548.000 €
(bisher: 5.225.000 €)
Liefer- und Dienstleistungen:
   221.000 €
(bisher:    209.000 €)
Sektorenbereich – Bau:
5.548.000 €
(bisher: 5.225.000 €)
Sektorenbereich – L/D:
   443.000 €
(bisher:    418.000 €)
Obere, oberste Bundesbehörden:
   144.000 €
(bisher:    135.000 €)