BlitzReport August 2017 © GStB
Die August-Ausgabe des BlitzReports ist erschienen und kann ab sofort abgerufen werden.
Bundeskartellamt; Forstwirtschaft; Neustrukturierung der Holzvermarktung in Rheinland-Pfalz | Das Bundeskartellamt hat die Bundesländer Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Thüringen im Juni 2017 mit inhaltlich gleichlautenden Schreiben zu zeitnahen Gesprächen über die aus dem Beschluss des OLG Düsseldorf zu ziehenden Schlussfolgerungen hinsichtlich der Rundholzvermarktung aufgefordert. Die Beschlussabteilung prüft derzeit im Rahmen ihres Aufgreifermessens, ob und inwieweit die Einleitung förmlicher Verfahren angezeigt ist. Das Bundeskartellamt sieht es als unstrittig an, dass der waldbesitzartenübergreifende Holzverkauf über die Landesforstverwaltungen eine spürbare Wettbeschränkung darstellt. Dabei komme es nicht entscheidend auf die exakte Abgrenzung eines sachlichen oder räumlichen Marktes an. Vielmehr sei von einem „Vertriebskartell“ mit der Festlegung von Preisen auszugehen. Aufgrund der gerichtlichen Feststellungen des OLG bestehe auch für andere betroffene Bundesländer die Pflicht, im Wege der Selbstveranlagung die Kartellrechtskonformität ihres gebündelten Holzverkaufs zu überprüfen. Da es sich bei dem Kartellverbot sowohl nach deutschem als auch nach europäischem Recht um ein unmittelbar wirksames gesetzliches Verbot handelt, treten mögliche Risiken eines objektiven Kartellrechtsverstoßes (z.B. Nichtigkeit der Verträge, Schadensersatzpflicht) nicht erst mit der Rechtskraft einer Untersagungsentscheidung ein. Vielmehr kann das Kartellverbot auch auf zivilrechtlichem Wege durchgesetzt werden. In Rheinland-Pfalz sieht es das fachlich zuständige Ministerium vor dem dargestellten Hintergrund als erforderlich an, umgehend Anstrengungen zu unternehmen, um das Land, die betroffenen Gemeinden und privaten Waldbesitzer vor möglichen Schadensersatzforderungen im Hinblick auf die bisherige gemeinsame Holzvermarktung zu schützen. Gespräche bezüglich einer Neustrukturierung der Holzvermarktung wurden bereits mit dem GStB und dem Waldbesitzerverband terminiert. BR 077/08/17 DS/866-00 | |
Kommunale Verschuldung | Während die Verschuldung des Landes zurückgeht, steigt sie bei den Kommunen weiter stetig an. Der Schuldenstand des Landes sank 2016 um rund 300 Mio. € bzw. 0,9 %, der der Kommunen stieg um rd. 100 Mio. €. Das geht aus einer aktuellen Meldung des Statistischen Landesamtes hervor. Innerhalb des kommunalen Bereichs gibt es große Unterschiede, vor allem auch regional. Die Gesamtverschuldung pro Kopf ist mit 5.750 €/EW bei den kreisfreien Städten deutlicher höher als im Landkreisbereich mit 2.150 €/EW. Umgekehrt verhält es sich mit den Zuwächsen. Während die Verschuldung bei den kreisfreien Städten mit 0,1 % und bei den Landkreisen mit 0,3 % moderat anstieg, ist bei den kreisangehörigen Städten und Gemeinden ein Anstieg von rd. 2,5 % zu verzeichnen. Besorgniserregend ist insbesondere der Anstieg der Liquiditätskredite im kreisangehörigen Bereich um gut 3 %, während er bei den Landkreisen leicht rückläufig ist. Die Liquiditätskredite sind im kommunalen Bereich das Kernproblem; das Land hingegen benötigt inzwischen überhaupt keine Liquiditätskredite mehr. Weitere Info: www.statistik.rlp.de BR 078/08/17 TR/910-30 | |
Realsteuerhebesätze 2017 | Im Jahr 2017 haben rund 10 % der Gemeinden den Hebesatz für die Grundsteuer B erhöht. Der durchschnittliche Hebesatz steigt damit auf 400 Punkte (plus 4 gegenüber Vorjahr); nur für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden liegt der Durchschnitt nun bei 381 (plus 3). Weniger Erhöhungen gab es bei der Gewerbesteuer und bei der Grundsteuer A (sieben bzw. knapp acht Prozent der Städte und Gemeinden). Dies geht aus den aktuellen Vorabmeldungen der Gemeinden hervor, die das Statistische Landesamt alljährlich erhebt. Die rheinland-pfälzischen Durchschnittswerte liegen unverändert unter den durchschnittlichen Hebesätzen bundesweit, die ebenfalls weiter ansteigen; die aktuellen rheinland-pfälzischen Werte liegen sogar noch unter den Bundeswerten von vor zwei Jahren. Eine Ausnahme bildet die Region Westeifel, insbesondere der Landkreis Bitburg-Prüm; dort liegt der durchschnittliche Hebesatz Grundsteuer B deutlich über dem Bundesdurchschnitt für den kreisangehörigen Bereich (2015: 401). Die durchschnittlich niedrigsten Hebesätze finden sich im Rhein-Hunsrück-Kreis, wo inzwischen sechs Gemeinden überhaupt keine Grundsteuer B mehr erheben. Weitere Info: www.statistik.rlp.de BR 079/08/17 TR/963-01 | |
Kita-Plätze; Vergabe | Das VG Münster hat mit Beschluss vom 20.07.2017, Az.: 6 L 1177/17, einer Stadt im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, einem im Februar 2016 geborenen und im Innenstadtbereich wohnenden Kind einen Betreuungsplatz zur frühkindlichen Förderung mit dem Betreuungsumfang von 45 Stunden wöchentlich in einer Kindertageseinrichtung zur Verfügung zu stellen, die in nicht mehr als 15 Minuten von der elterlichen Wohnung erreichbar ist. In der Begründung kritisiert das Gericht insbesondere, dass kein sachgerechtes Verfahren zur Vergabe der städtischen Kindergartenplätze stattgefunden habe. Mangels eines Vergabesystems mit einheitlichen Vorgaben erscheine es weder transparent, nach welchen Kriterien die Plätze vergeben würden, noch gewährleistet, dass die Platzvergabe im Einzelfall nach sachgerechten Kriterien erfolge. Die Stadt konnte nicht nachweisen, dass dem Kind gegenwärtig kein Platz in einer Betreuungseinrichtung zugewiesen werden konnte. Mit dem Angebot eines Platzes in Kindertagespflege konnte der Anspruch im konkreten Fall nicht erfüllt werden. Weitere Info: GStB-N Nr. 0137/2017 BR 080/08/17 GF/461-10 | |
Standort- und strukturschwache Gemeindewaldbetriebe; Bewirtschaftungskonzepte; Waldpachtmodelle | Als Antwort auf die Initiative des GStB (vgl. BR 058/06/17) hat Staatssekretär Dr. Griese mit Schreiben vom 12.07.2017 zugesagt, die besondere Problemlage standort- und strukturschwacher Gemeindewaldbetriebe aufzugreifen. Gemeinsam mit dem Innenministerium soll geprüft werden, inwieweit künftig wieder Mittel des I-Stocks zur gezielten Unterstützung eingesetzt werden können. Die Gestaltung der Fördermodalitäten im Einzelnen werde mit dem GStB abgestimmt. Ferner pflichtet das Ministerium den Einschätzungen des GStB im Hinblick auf Waldpachtmodelle grundsätzlich bei. In diesem Zusammenhang heißt es: „Selbstverständlich bestimmen die Waldbesitzenden die Ziele und die Bewirtschaftungsintensität in ihrem Wald im Rahmen der Gesetze selbst. Es gibt jedoch gute, sachliche Gründe, das Waldpachtmodell vorsichtig und kritisch zu bewerten. Die Verpachtung ist die letzte Stufe vor dem Verkauf des gemeindlichen Waldbesitzes. Die aufgrund geltenden Rechts zu beobachtende Tendenz zur Bildung von Kleinstrevieren entspricht nicht unserer forstpolitischen Zielsetzung und unseren jahrzehntelangen Bemühungen um effiziente Forststrukturen.“ BR 081/08/17 DS/866-00 | |
Landesforsten; „Baustellenkommunikation“ | Landesforsten Rheinland-Pfalz führt ab Herbst 2017 eine sog. Baustellenkommunikation ein. Hintergrund ist, dass die öffentliche Kritik an forstlichem Handeln, insbesondere an Holzerntemaßnahmen, wächst. Oft fehlt bei den Waldbesuchern das Verständnis für die Notwendigkeit einer fachgerechten Waldpflege. Mit neuen Einsatzmaterialien, z.B. Absperrbannern und Infoschildern zur Holzernte, sollen die Forstämter vor Ort proaktiv gegensteuern. Die Waldbesucher werden freundlich angesprochen und mit Bezug zu ihrer Lebenswelt über nachhaltige Forstwirtschaft informiert. Die positive Wirkung der neuen Materialien wurde seit August 2016 in vier Forstämtern erfolgreich getestet. In der Einführungsphase erhalten die Forstämter eine Grundausstattung, die zentral beschafft und finanziert wird. Die neuen Materialien werden grundsätzlich in allen von Landesforsten betreuten Wäldern zum Einsatz gebracht. Kommunal geleitete Forstreviere und deren Betriebe können sich an der Rahmenbeschaffung von Landesforsten beteiligen und die Materialien zu gleichen Konditionen beziehen, wie sie für Landesforsten gelten. Dies ist möglich, soweit Geschäftsbesorgungsverträge mit Landesforsten bestehen. Der GStB empfiehlt waldbesitzenden Gemeinden die Nutzung der neuen Materialien. BR 082/08/17 DS/866-00 | |
Berufsfeuerwehr; Arbeitszeit; Bereitschaft außerhalb der Feuerwache | Das VG Neustadt a.d.W. hat mit Urteil vom 21.06.2017, Az.: 1 K 1117/16, entschieden, dass die Zeit, während der ein Beamter im Führungsdienst der Feuerwehr eine Alarmierungsbereitschaft außerhalb der Dienststelle wahrnimmt, nicht in vollem Umfang als Arbeitszeit anerkannt werden muss. Der Kläger leistet im Wechsel mit anderen Beamten der Berufsfeuerwehr der beklagten Stadt einen sog. Führungsdienst. Dieser wird als 24-Stunden-Bereitschaft zum Teil während der regulären Arbeitszeiten in der Wache ausgeübt und außerhalb derselben, also zwischen 17.00 Uhr und 8.00 Uhr des Folgetages sowie an Wochenenden und Feiertagen, in Alarmierungsbereitschaft. In dieser Zeit kann sich der Führungsdienstbeamte zu Hause oder an einem von ihm selbst gewählten Ort aufhalten. Er muss allerdings durch das Mitführen eines Diensthandys und eines Dienstwagens seine ständige Erreichbarkeit und sofortige Einsatzfähigkeit gewährleisten und sich im Fall eines Einsatzes binnen etwa 20 Minuten in Dienstkleidung auf der Wache oder am jeweiligen Einsatzort einfinden. Kommt es während der Alarmierungsbereitschaft zu Einsätzen ‑ kürzeren oder länger dauernden -, wird ihm diese Einsatzzeit in vollem Umfang als Arbeitszeit angerechnet. Darüber hinaus gleicht der Dienstherr die Führungsdienstzeit, in der kein Einsatz stattfindet, zu einem Achtel in Freizeit und zu einem weiteren Achtel in Geld aus. Weitere Info: GStB-N Nr. 0126/2017 BR 083/08/17 AS/123-00 | |
Urlaubsverordnung; Änderungen | Mit Wirkung vom 01.01.2017 wurde durch das Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2017/2018 vom 30.06.2017 (GVBl. S. 137) der in der Urlaubsverordnung (UrlVO) normierte Anspruch auf Erholungsurlaub der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdient von bislang 28 auf 29 Tage im Urlaubsjahr angehoben. Mit Inkrafttreten der Landesverordnung zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 08.03.2016 (GVBl. S. 203) zum 01.01.2018 gilt der in § 9 Abs. 1 geregelte Grundsatz, wonach bei Beginn oder Ende des Beamtenverhältnisses im Laufe des Urlaubsjahres für jeden vollen Kalendermonat der Dienstzugehörigkeit ein Zwölftel des Jahresurlaubs zusteht, künftig ausnahmslos. Die unterschiedliche Behandlung in § 9 Abs. 3 UrlVO bei Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen Dienstunfähigkeit, Erreichens der Altersgrenze oder Versetzung in den Ruhestand auf Antrag entfällt. Weitere Info: GStB-N Nr. 0132/2017 BR 084/08/17 CR/023-07 | |
Jagdgenossenschaft; Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen; Wirksamwerden | Gemäß § 6a Abs. 2 Satz 1 BJagdG soll die Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen mit Wirkung zum Ende des Jagdpachtvertrages erfolgen. Sofern dies dem Antragsteller unter Abwägung mit den schutzwürdigen Belangen der Jagdgenossenschaft nicht zuzumuten ist, kann die Behörde gemäß Satz 2 einen früheren Zeitpunkt, der jedoch nicht vor Ende des Jagdjahres liegt, bestimmen. Das VG Düsseldorf stellt mit Urteil vom 10.05.2017, Az.: 15 K 5140/15, fest, dass dieses Verhältnis von Regelfall und Ausnahme weder verfassungsrechtlich noch nach Maßgabe der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu beanstanden ist. Dass der Bundesgesetzgeber mit den in § 6a Abs. 2 Satz 1 und 2 BJagdG getroffenen Regelungen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Befriedungsentscheidung seinen Gestaltungsspielraum überschritten habe, sei nicht ersichtlich. Insbesondere sei die den Bestimmungen zugrundeliegende Regelungssystematik von sachlichen Gründen getragen. BR 085/08/17 DS/765-22 | |
Wildkadaver (Fallwild); Beseitigung und Entsorgung; Vorgehensweise und Zuständigkeiten | Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten hat mit Schreiben vom 24.07.2017 „Hinweise zur Vorgehensweise und zu den Zuständigkeiten bei der Beseitigung und Entsorgung von Fallwild“ (Stand: 21.07.2017) veröffentlicht. Der Leitfaden ersetzt die Vorgängerregelung mit Stand 14.10.2010 (vgl. BR 042/04/10). Inhaltlich geht es um die Beseitigung von Wildkadavern, die nicht an Ort und Stelle verbleiben können (Fallwild). Der Jagdausübungsberechtigte ist nicht verpflichtet, sich das Fallwild anzueignen. Weitere Info: GStB-N Nr. 0134/2017 BR 086/08/17 DS/765-00 |