BlitzReport Oktober 2016

BlitzReport Oktober 2016 © GStB

Die Oktober-Ausgabe des BlitzReports ist erschienen und kann ab sofort abgerufen werden.


Gemeindliches Einvernehmen nach § 36 BauGB; Sitzungsöffentlichkeit

  



Das Ministerium der Finanzen (FM) hat mit Schreiben vom 06. 09. 2016 in Abstimmung mit dem Innenministerium zur Sitzungsform der Entscheidung über das Einvernehmen nach § 36 BauGB im Lichte des Landesgesetz zur Verbesserung direktdemokratischer Beteiligungsmöglichkeiten auf kommunaler Ebene Stellung genommen. Nach den Ausführungen des FM gilt, dass die Entscheidung nach § 36 BauGB grundsätzlich in öffentlicher Sitzung zu erfolgen habe, da die Kenntnis privater Verhältnisse sowie personenbezogene Daten nicht erforderlich seien. Die Entscheidung nach § 36 BauGB betreffe ausschließlich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB. Schließlich seien dem Gemeinderat oder dem zuständigen Ausschuss nur planungsrelevante Informationen vorzulegen (z. B. verbale Beschreibung des Bauvorhabens oder zeichnerische Darstellung lediglich der planungsrelevanten Daten [Lageplan, Schnitte, ohne Grundriss]). Ausnahmen vom Grundsatz der Sitzungsöffentlichkeit seien z. B. bei der personenbezogenen Altenteilprivilegierung nach § 35 BauGB denkbar.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0158/2016

BR 089/10/16 RB 004-02


Feuerwehr; Führungskräfte; Dienstwagenbesteuerung





Mit Schreiben vom 01. 08. 2016 hat das Ministerium des Innern und für Sport (MdI) im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen zu der strittigen Frage, ob die Nutzung eines Kommandowagens der Feuerwehr durch Wehrleiter, Kreisfeuerwehrinspekteure, Stadtfeuerwehrinspekteure für den Weg zur Arbeit als geldwerter Vorteil zu versteuern ist, Stellung genommen. Das MdI führt an, dass ein geldwerter Vorteil dann nicht anzusetzen ist, wenn mindestens insbesondere folgende Kriterien erfüllt werden:


  • Schriftliche Vereinbarung zwischen dem Aufgabenträger und dem Wehrleiter/Kreisfeuerwehrinspekteur/Stadtfeuerwehrinspekteur über die Privatnutzung des Dienstwagens während der Bereitschaftszeit,
  • schriftliches Verbot der Privatnutzung des Dienstwagens außerhalb der Bereitschaftszeit,
  • Fahrtenbuch als Nachweis, dass keine unzulässige Privatnutzung erfolgt,
  • Kennzeichnung des Dienstwagens durch Sonderlackierung und Sondersignalanlagen als Kommandowagen der Feuerwehr,
  • Mitführen von fachspezifischer Mindestausrüstung (z. B. BOS-Fahrzeugfunkanlage, Warnkleidung nach EN ISO 20471, tragbarer Feuerlöscher, explosionsgeschützter Handscheinwerfer) im Kommandowagen.

Entsprechendes gilt für andere kommunale Ehrenbeamte, denen aus dienstlichen Gründen ein Kommandowagen zur Verfügung gestellt wird, wie beispielsweise Leitende Notärzte und Organisatorische Leiter.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0136/2016

BR 090/10/16 AS/123-01


Versorgungsbezüge; Anrechnung von gesetzlichen Renten





Mit Urteil vom 12. 08. 2016, Az.: 5 K 280/16, hat das VG Koblenz entschieden, dass die Anrechnung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht gegen den beamtenrechtlichen Alimentationsgrundsatz verstößt. Das beklagte Land hatte die gesetzliche Rentenzahlung auf die Versorgungsbezüge angerechnet. Nach Auffassung der Richter gebe es keinen hergebrachten Grundsatz des Beamtentums, wonach Renten auf die Versorgungsbezüge schlechthin nicht angerechnet werden dürften. Durch eine Anrechnung werde eine allenfalls bestehende Begünstigung von Personen, die ihr Arbeitsleben teilweise im Beamtenverhältnis und teilweise in einem rentenversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis verbracht haben, gegenüber sog. Nur-Beamten beseitigt. Damit solle eine Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln vermieden werden. Bei der Rentenkasse handele es sich nicht um eine private Kasse.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0148/2016

BR 091/10/16 CR/023-44


Gemeindewald; Unternehmereinsatz; Sekundärverantwortung des Auftraggebers



Die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft in der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau hat Mitte des Jahres 2016 in einem Schreiben an die Auftraggeber von Forstarbeiten darauf hingewiesen, dass beim Einsatz forstlicher Dienstleistungsunternehmen besondere Anforderungen an den Auftraggeber hinsichtlich des Arbeitsschutzes gestellt werden. Der Auftraggeber hat im Verhältnis zum Auftragnehmer und dessen Mitarbeitern eine Sekundärverantwortung. Der Auftragnehmer ist Primärverantwortlicher und muss für die Sicherheit seiner Mitarbeiter die Aufsicht führen. Der Auftraggeber hat die Pflicht zur „ergänzenden Sicherheitsüberwachung“. Das heißt, er muss sich zusätzlich vergewissern, ob der primärverantwortliche Auftragnehmer seine Mitarbeiter ausreichend über das Sicherheitsverhalten im Bereich des Auftraggebers unterwiesen hat und seiner Aufsichtspflicht nachkommt. Bei einem Unfall oder Schadensfall müssen sich sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer wegen eventueller Verletzung ihrer jeweiligen Sekundär- bzw. Primärverantwortung rechtfertigen.
Die Zentralstelle der Forstverwaltung hat den Forstämtern im September 2016 die Anwendung von Prüflisten empfohlen, die alle Prüfkriterien des Arbeitsschutzes enthalten und insoweit der Überprüfung und Dokumentation dienen. Nach Aussage der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau erfüllt der Auftraggeber seine Überprüfungs- und Kontrollpflichten beim Arbeitsschutz, wenn er im Rahmen der fachlichen Begleitung die Arbeitsausführung nach den AGB Forst Rheinland-Pfalz stichprobenartig kontrolliert, die durchgeführten Kontrollen dokumentiert sowie Verstöße gegen den Arbeitsschutz beanstandet und ahndet.

BR 092/10/16 DS/866-00


Jagdgenossenschaft; Jagdverpachtung; Umsatzsteuerpflicht





Die Vorsitzenden der beiden Bauern- und Winzerverbände sowie des GStB haben in einem gemeinsamen Schreiben vom 25. 08. 2016 an Finanzministerin Doris Ahnen bedauert, dass die Jagdgenossenschaften infolge einer gesetzlichen Neuregelung künftig bei der Jagdverpachtung der Umsatzsteuerpflicht unterliegen (vgl. BR 061/07/16). Das Land Rheinland-Pfalz wird gebeten, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um eine finanzielle Belastung der Jagdgenossenschaften sowie einen unnötigen bürokratischen Aufwand zu vermeiden. Jagdgenossenschaften werden ehrenamtlich geführt und sind wichtige Akteure bei der Erfüllung von Aufgaben im ländlichen Raum. Die neuen Anforderungen hinsichtlich der Umsatzsteuerpflicht überfordern die Jagdgenossenschaften, beeinträchtigen ehrenamtliches Engagement und stellen im Regelfall eine finanzielle Belastung dar.
Das Finanzministerium stellt in seinem Antwortschreiben vom 23. 09. 2016 u. a. fest, dass durch die Anwendung des § 2 b UStG künftig Eigenjagdbesitzer und Jagdgenossenschaften auch aus Wettbewerbsgründen gleich besteuert werden. Generelle Vereinfachungen im Besteuerungsverfahren könnten seitens der Verwaltung nicht gewährt werden. Für die Jagdgenossenschaften bestände allerdings auch bei langfristigen Pachtverträgen die Möglichkeit, vom Pächter zusätzlich die Zahlung der Umsatzsteuer zu verlangen. Rechtsgrundlage hierfür sei § 29 UStG, der Leistenden bzw. Leistungsempfänger zivilrechtliche Ausgleichsansprüche für umsatzsteuerliche Mehr- oder Minderbelastungen infolge von Änderungen des Umsatzsteuergesetzes einräumt.

BR 093/10/16 DS/765-23


Jagdgenossenschaften; Unfallversicherung für Jagdvorstand; Korrektur





Für Mitglieder des Jagdvorstandes besteht, bezogen auf ihre ehrenamtliche Tätigkeit, ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz (Korrektur zu BR 081/09/16). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 a SGB VII sind Personen, die für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts ehrenamtlich tätig sind, pflichtversichert kraft Gesetzes. Für den Fall, dass die Jagdgenossenschaft ausschließlich verwaltend tätig wird und das Jagdausübungsrecht an Dritte vergibt (Jagdverpachtung) ist die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) der zuständige Unfallversicherungsträger. Im Falle der Eigenbewirtschaftung der Jagd durch angestellte Jäger handelt es sich hingegen um die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG).
Der GStB bereitet in Abstimmung mit den zuständigen Stellen nähere Informationen zum Unfallversicherungsschutz für Jagdvorstände auf und wird zu gegebener Zeit weitergehend informieren.

BR 094/10/16 DS/765-22


Kinderbetreuung; Kostenübernahme für Besuch eines Waldorfkindergartens





Nach dem Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 01. 09. 2016, Az.: 7 A 10849/15, muss eine Stadt die Kosten für den Besuch zweier Kinder im  Waldorfkindergarten übernehmen. Da die Stadt wegen fehlender Kapazitäten keine Plätze zur Verfügung stellen konnte, meldeten die Eltern die Kinder im Waldorfkindergarten an. Hierfür mussten die Eltern zwar keine Elternbeiträge, aber aufgrund der „Beitragsordnung“ an den Verein „Mitgliedsbeiträge“ entrichten, deren Übernahme sie bei der Stadt beantragten. Das OVG verweist darauf, dass sich aus dem KitaG ein Anspruch auf einen kostenfreien Platz ergebe. Soweit die Stadt darauf hinweise, dass  der Waldorfkindergarten von ihr und vom Land Rheinland-Pfalz bezuschusst werde, ändere dies nichts daran, dass der Waldorfkindergarten e.V. als Träger der freien Jugendhilfe zur Finanzierung des von ihm aufzubringenden Anteils an den Personalkosten sowie der von ihm aufzubringenden Sachkosten Mitgliedsbeiträge erheben müsse.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0153/2016

BR 095/10/16 GF/461-10


Kinderbetreuung; Kostenübernahme für selbst beschafften Krippenplatz



Nach dem Urteil des VGH München vom 22. 07. 2016, Az.: 12 BV 15.719, muss die Stadt München den Differenzbetrag zwischen einer Luxus-Kita und einem Platz in einer kommunalen Einrichtung übernehmen. Die klagende Familie hatte sich den Platz für 1.380 € im Monat selbst beschaffen müssen, weil die Stadt ihrer gesetzlich verankerten Pflicht, einen zumutbaren Krippenplatz zu beschaffen, nicht nachgekommen war. Die insgesamt sechs angebotenen Plätze bei Tagesmüttern waren nach Auffassung des Gerichts entweder zeitlich zu begrenzt oder mit einer Entfernung von 30 Minuten mit der U-Bahn zu weit entfernt.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0134/2016

BR 096/10/16 GF/461-10

Kindertagesstätten; Investitionskosten; Beteiligung des Jugendamtes




Nach Urteilen des VG Trier vom 16. 06. 2016, Az.: 2 K 3715/15 und 2 K 70/16, räumt § 15 KitaG den Trägern von Kindertagesstätten für Baumaßnahmen einen Rechtsanspruch auf einen „angemessenen“ Zuschuss gegen den Träger des Jugendamtes, unabhängig von dessen Finanzkraft, ein. Maßgeblich für die Beurteilung der Angemessenheit sei, dass die finanzielle Zuwendung ausreichen müsse, um die Baumaßnahme sicherzustellen. Die Finanzkraft des Trägers des Jugendamtes spiele dabei keine Rolle. Vielmehr sei für die Frage der Angemessenheit eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in die unterschiedliche Aspekte einfließen könnten.
Der Entscheidung lagen zwei Klagen der ADD Trier in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsbehörde gegenüber Widerspruchsbescheiden eines Kreisrechtsausschusses zu Grunde. Dieser hatte seinen Landkreis verpflichtet, den im Verfahren beigeladenen Trägern von Kindertagesstätten einen höheren Investitionszuschuss zu gewähren. Der Landkreis gewährte aus haushaltsrechtlichen Gründen jedoch lediglich einen Zuschuss in hälftiger Höhe. Hiergegen legten die Träger erfolgreich Widerspruch ein.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0139/2016

BR 097/10/16 GF/461-10
Kommunale Finanzdaten; Geowebdienst; Hebesätze




Im Geowebdienst des Statistischen Landesamtes wurde aktuell die Kartendarstellung für jede einzelne rheinland-pfälzische Kommune um die Daten der Hebesätze für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer für das Jahr 2016 sowie die Veränderungen gegenüber dem Vorjahr ergänzt. Die Daten werden künftig jährlich aktualisiert. In dem seit 2013 verfügbaren Dienst stehen auch alle übrigen finanzstatistischen Daten in Karten- und in Tabellenform zur Verfügung.

Weitere Info: www.statistik.rlp.de, Auswahl Geowebdienste > Kommunalfinanzen

BR 098/10/16 TR/963-02
Grundsteuerreform; Gesetzgebungsverfahren




Der gemeinsame Gesetzentwurf der Bundesländer Niedersachsen und Hessen zur Grundsteuerreform wurde Ende September in den Bundesrat eingebracht. Die Beschlussfassung im Bundesrat ist bereits für den 14. 10. 2016 avisiert. Auch wenn Bayern das Modell grundsätzlich ablehnt und Hamburg es wohl nicht unterstützt, wird es den Bundesrat wohl passieren. Anschließend wird das Modell als Gesetzentwurf der Länder in den Bundestag eingebracht.

BR 099/10/16 TR/963-10