BlitzReport März 2016

BlitzReport März 2016 © GStB

Die März-Ausgabe des BlitzReports ist erschienen und kann ab sofort abgerufen werden.


Bundeskartellamt; Änderung des Bundeswaldgesetzes

  

Das Land Rheinland-Pfalz hat am 26. 02. 2016 einen Gesetzentwurf zur Änderung des BWaldG in den Bundesrat eingebracht (BR-Drs. 29/16). Hintergrund ist die seitens des Bundeskartellamtes gegen das Land Baden-Württemberg ausgesprochene Untersagungsverfügung zur gebündelten Rundholzvermarktung sowie zur Erbringung forstlicher Tätigkeiten im Körperschafts- und Privatwald (vgl. BR 077/08/15, 106/11/15).
Nach dem Gesetzentwurf soll in § 46 BWaldG als unwiderlegliche Vermutung festgelegt werden, dass sämtliche der Holzvermarktung i. e. S. vorgelagerten Tätigkeiten, insbesondere die waldbaulichen Betriebsarbeiten, nicht dem Wettbewerbsrecht unterfallen. Dies soll gleichfalls für Beschlüsse und Vereinbarungen über die gemeinsame Holzvermarktung unter Einschluss staatlicher Forstbetriebe gelten, soweit die Forstbetriebsfläche der beteiligten nicht-staatlichen Forstunternehmen 3.000 Hektar oder der beteiligten forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse 8.000 Hektar nicht überschreitet. Die genannten Schwellen im Sinne von Freigrenzen entsprechen einer Vereinbarung mit dem Bundeskartellamt aus dem Jahr 2009 und definieren den Rahmen für wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstandendes Verwaltungshandeln. Ferner soll in § 46 BWaldG eine widerlegliche Vermutung mit Blick auf das europäische Wettbewerbsrecht aufgenommen werden. Der GStB begrüßt die rheinland-pfälzische Gesetzesinitiative nach der die bestehenden Organisationsstrukturen, insbesondere das Gemeinschaftsforstamt, und die staatlichen Dienstleistungen unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten grundsätzlich zulässig blieben.

Zeitgleich hat die Bundesregierung einen inhaltlich weitgehend identischen Gesetzentwurf zur Änderung des BWaldG vorgelegt, der allerdings keine Regelung hinsichtlich der Holzvermarktung vorsieht. Dies hätte zur Folge, dass die heutigen staatlichen Dienstleistungen in diesem Bereich nicht mehr zulässig wären. Es müsste zu einer Trennung von Produktion und Vermarktung kommen, die aus Sicht des GStB zumindest mittelfristig das Gemeinschaftsforstamt gefährdet.


BR 022/03/16 DS/866-00

„Waldecho Rheinland-Pfalz“; Kritik des GStB


Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten hat am 17.02. 2016 die Pressemitteilung „Waldecho schafft Bürgernähe und Transparenz für Waldbesucher“ veröffentlicht und das neue Portal bei einer Präsentation im Wald vorgestellt. Anliegen und Beschwerden der Bürger zum Wald können nunmehr per Smartphone über das Portal „Waldecho Rheinland-Pfalz“ dem zuständigen Forstamt gemeldet werden. Der Bearbeitungsstand, Antworten und Kommentare sind für jedermann sichtbar auf dem Waldecho-Webportal einsehbar.
Mit Schreiben vom 18. 02. 2016 an Staatsministerin Höfken hat der GStB darauf hingewiesen, dass unter den rheinland-pfälzischen Waldeigentumsverhältnissen vornehmlich der Körperschaftswald und der Privatwald von der Thematik betroffen sind. Eine vorherige Information, geschweige denn eine Abstimmung, ist nicht erfolgt. Aus Sicht des GStB ergeben sich vielfältige Fragen zum rechtlichen Hintergrund sowie zum praktischen Vollzug, insbesondere wie das Forstamt mit Meldungen, die den Körperschafts- und Privatwald betreffen, weiter verfährt. Auch ergibt sich nach Auffassung des GStB die Problematik einer erhöhten Verkehrssicherungspflicht. Die konkrete Kenntnis von Gefahrenlagen, letztlich auch von waldtypischen Gefahren, auf der einen Seite und das Wissen um Waldbesucher, die sich gemäß der Smartphonemeldung dort aufhalten auf der anderen Seite, könnte die haftungsrechtliche Beurteilung zu Lasten der Waldbesitzer verändern.

Weitere Info: www.waldecho.rlp.de


BR 023/03/16 DS/866-00

Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit informiert die Kommunalen Spitzenverbände mit Schreiben vom 08. 01. 2016 vor dem Hintergrund des Inkrafttretens des Bundesmeldegesetzes über die Zulässigkeit der Weitergabe von Jubiläumsdaten durch die Meldeämter. Die Forderung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder, Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen, u. a. Alters- und Ehejubiläen, im Interesse der Betroffenen nur mit Einwilligung der Meldepflichtigen zuzulassen, wurde durch den Bundesgesetzgeber im Bundesmeldegesetz nicht berücksichtigt. Die Daten können nach geltendem Recht erteilt werden, sofern der Betroffene einer Datenweitergabe nicht widersprochen hat. Dabei soll nach Auffassung des Landesbeauftragten bei nicht freiwillig erhobenen Daten bezüglich der weiteren Verwendung ein strenger Maßstab angelegt werden. Auf die Veröffentlichung der Anschriften der Jubilare sollte verzichtet werden.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0028/2016

BR 024/03/16 CR/131-00


Lärmkartierung 2017; Lärmaktionsplanung


Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten ist bereit, zur Entlastung der Gemeinden eine landesweite Lärmkartierung außerhalb der drei Ballungsräume durchzuführen. Den Gemeinden wird damit die Grundlage für die dritte Runde der europaweiten
Lärmaktionsplanung zur Verfügung stehen.
Im Rahmen der Begleitung der Lärmaktionsplanung durch den „Runden Tisch Lärm“ wurden Pilotprojekte zur Wirkung von Geschwindigkeitsbegrenzungen auf innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen durchgeführt. Dabei sollte durch Tempo 30 der Verkehrslärm reduziert und die Wirkungen der Maßnahme bewertet werden. ISIM und MULEWF haben eine Handreichung entwickelt, die jetzt in aktualisierter Fassung unter http://isim.rlp.de abgerufen werden kann. Danach ist bei einer Überschreitung der Immissionswerte der VerkehrslärmschutzVO (16. BImschV) auch im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO vom Vorliegen schädlicher Umwelteinwirkungen auszugehen.

BR 025/03/16 HF/ 671-30: EG-Umgebungslärm


Lärmsanierung an Schienenwegen


Die für die Lärmsanierung an Schienenwegen geltenden Auslösewerte wurden zum 01. 01. 2016 um drei Dezibel abgesenkt. Eine Lärmsanierung durch Errichtung von Lärmschutzwänden und/oder finanzielle Förderung von Schallschutzfenstern erfolgt nun für Bereiche, bei denen der Lärmpegel 67/57 dB(A) Tag/Nacht in allgemeinen Wohngebieten überschreitet (69/59 dB(A) in Kern-, Dorf-, und Mischgebieten sowie 72/62 dB(A) in Gewerbegebieten). Zum 01.01.2015 stieg bereits durch den Wegfall des Schienenbonus der rechnerisch ermittelte Beurteilungspegel um 5 dB(A). Dadurch wurde eine Überprüfung des gesamten Streckennetzes der Eisenbahnen des Bundes erforderlich, die derzeit vorbereitet wird. Die Bundesregierung erwartet die Ergebnisse bis zum Jahresende 2016. Seit 2014 sind 130 Millionen € jährlich für Lärmsanierung an Schienenwegen vorgesehen, 2015 wurden aus dem Lärmsanierungstitel 107,3 Millionen € abgerufen (Drs. 18/7619 vom 22.02.2016).

BR 026/03/16 HF/671-40


Hundesteuer; Jagdhunde


Das vom GStB und Städtetag im Einvernehmen mit dem ISIM in 2015 aktualisierte Satzungsmuster über die Erhebung der Hundesteuer sieht keine generelle Steuervergünstigung für Jagdhunde vor. Eine Ausnahme ist in § 7 Abs. 1 Ziffer 4 für Schweißhunde von anerkannten Führerinnen und Führern i.S.d. § 35 Abs. 4 LJG vorgesehen. Darüber hinaus ist die Haltung von Hunden, die ausschließlich zur Berufsarbeit eingesetzt werden von vorneherein nicht besteuerbar (vgl. § 7a zusätzlich). Gleiches gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Haltung von Diensthunde (vgl. § 7a zusätzlich). Dass es nicht gegen höherrangiges Recht verstößt, in einer Steuersatzung eine Steuerbefreiung nur für beruflich im Bereich des Jagdschutzes tätige Personen, nicht aber ehrenamtlichen Kräften (bestätigten Jagdaufsehern) zu gewähren, wurde durch die Rechtsprechung wiederholt bestätigt. Ungeachtet dessen steht es jeder Kommune selbstverständlich frei, zu entscheiden, ob vor Ort ein besonderes öffentliches Interesse an einer generelle Steuervergünstigung für Jagdhunde besteht und einen entsprechenden Tatbestand in der Satzung zu verankern.


Weitere Info: GStB-N Nr. 0036/2016


BR 027/03/16 GF/ 663-60


Änderung des Bundesjagdgesetzes; Gesetzentwurf der Bundesregierung


Die Bundesregierung hat Ende Februar 2016 den „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Bundeswaldgesetzes“ vorgelegt. Ziel der Änderung jagdrechtlicher Vorschriften ist insbesondere, die Anforderungen an Büchsen- und Schrotmunition bundeseinheitlich gesetzlich bezüglich ihrer Bleiabgabe und ihrer Tötungswirkung zu normieren. Weitere Ziele sind, die Anforderungen an die Jäger- und Falknerprüfung bundeseinheitlich im Rahmen der Kompetenz des Bundes für das Recht der Jagdscheine zu regeln, um die Prüfungsvoraussetzungen zu vereinheitlichen und zu einer stärkeren Ausprägung einzelner Fachgebiete (z. B. Lebensmittelsicherheit, Wildschadensvermeidung) zu kommen. Auch die Erteilung von Auslandsjagdscheinen soll vereinheitlicht werden. Bei Gesellschaftsjagden ist dem Jagdleiter ein Schießübungsnachweis vorzulegen, der die sichere Handhabung der Waffe und die Präzision beim Schuss verbessern soll. In einem Umkreis von 200 m um Querungshilfen ist ein Errichtungsverbot von Ansitzeinrichtungen vorgesehen, um das Wild so wenig wie möglich zu beunruhigen. Weitergehende Vorschriften der Länder (z. B. § 27 LJG) bleiben unberührt. Die Jagdausübung in Schutzgebieten, NATURA 2000-Gebieten und Nationalparken ist nach dem Gesetzentwurf zulässig. Sie ist nach Art und Umfang an dem jeweiligen Schutzzweck auszurichten und darf in NATURA 2000-Gebieten nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Erhaltungsziele führen.

BR 028/03/16 DS/765-00


Waffenrecht, Jagdausübung; Verwendung von Schalldämpfern
Das ISIM hat mit Schreiben vom 03.02.2016 an die Waffenbehörden umfassend zur waffenrechtlichen Erlaubnis für die Verwendung von Schalldämpfern im Zusammenhang mit der Jagdausübung Stellung genommen (vgl. auch BR 121/12/15). Nach eingehender Abwägung der berechtigten Belange des persönlichen Gesundheitsschutzes wie der öffentlichen Sicherheit soll die bisher geübte Praxis gelockert werden. Das Ministerium bittet, ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schalldämpfern für Langwaffen (mit schalenwildtauglichen Büchsenkaliber) durch Jäger im Einzelfall anzuerkennen, wenn der Antrag mit persönlicher Gesundheitsvorsorge begründet wird. Dieses Bedürfnis sowie die waffenrechtlichen Erlaubnisse in Form eines Eintrags in die jeweiligen Waffenbesitzkarten gelten dann auch für den weiteren Umgang, Einsatz und das Führen von Schalldämpfern bzw. schallgedämpften Langwaffen im Rahmen befugter Jagdausübung. Die waffenrechtliche Erlaubnis für einen Schalldämpfer gilt grundsätzlich bundesweit.

BR 029/03/16 DS/765-00

Forstdienst; Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt


Durch Änderungsverordnung vom 12. 01. 2016 (GVBl. S. 13), die am 20.02.2016 in Kraft getreten ist, wurde die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen Forstdienst vom 23.04.2004 an die Reform des öffentlichen Dienstrechts sowie an den Bologna-Prozess angepasst und in der Überschrift umbenannt. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Zugang zum dritten Einstiegsamt im Forstdienst regelt den einjährigen Vorbereitungsdienst, der mit der Staatsprüfung zur Erlangung der Laufbahnbefähigung abschließt. Als Einstellungsvoraussetzung wird u.a. der erfolgreiche Abschluss eines forstlichen Bachelorstudiengangs, der festgelegte Schwerpunktfächer beinhalten muss, gefordert. Die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für den Zugang zum dritten und vierten Einstiegsamt im Forstdienst stimmen nunmehr hinsichtlich ihres formalen Aufbaus weitgehend überein (vgl. BR 019/02/16).

BR 030/03/16 DS/866-00


Landespräventionspreis 2016


Die Leitstelle Kriminalprävention beim ISIM weist auf die Auslobung des Landespräventionspreises 2016 hin, der gemeinsam mit dem Landespräventionsrat Rheinland-Pfalz besonders herausragende kriminalpräventive Projekte würdigt. Bewerben können sich Gruppen, Vereine, Verbände, Schulen, Hochschulen, soziale Einrichtungen, Behörden, Kriminalpräventive Gremien, Einzelpersonen und sonstige Institutionen mit Sitz in Rheinland-Pfalz. Der Landespräventionspreis ist mit einem Preisgeld in Höhe von 5.000,– € dotiert, das für die Fortführung des eingereichten Projektes oder für die Entwicklung eines neuen kriminalpräventiven Projektes zweckgebunden verwendet werden muss. Einsendeschluss ist der 31.10.2016.


Weitere Info: www.kriminalpraevention.rlp.de


BR 031/03/16 CR/100-00


Tierschutzpreis 2016

Das Umweltministerium schreibt auch für 2016 den Tierschutzpreis des Landes aus. Die mit 6.000,– € dotierte Auszeichnung wird in vier Kategorien
vergeben. Ausgezeichnet werden

  • der besondere ehrenamtliche Einsatz für den Tierschutz,
  • ein vorbildlicher Einzelbeitrag für den Tierschutz,
  • der vorbildliche berufliche Umgang mit Tieren,
  • Projekte im Jugendtierschutz.

Preiswürdige Kandidatinnen und Kandidaten können bis zum 31. August benannt werden.


Weitere Info: www.mulewf.rlp.de


BR 032/03/16 CR/129-30