BlitzReport Juni 2016 © GStB
Die Juni-Ausgabe des BlitzReports ist erschienen und kann ab sofort abgerufen werden.
Bundeskartellamt; Rundholzverfahren; Waldbewirtschaftung | | Im Rechtsstreit zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Bundeskartellamt fand am 04. 05. 2016 vor dem OLG Düsseldorf die erste Verhandlung statt. In einer vorläufigen Einschätzung haben die Richter die Positionen des Bundeskartellamtes in den zentralen Punkten bestätigt. Das Bundeskartellamt hatte dem Land Baden-Württemberg im Juli 2015 die Holzvermarktung sowie verschiedene andere Dienstleistungen für kommunale und private Waldbesitzer sowie für Zusammenschlüsse untersagt, soweit deren Forstbetriebe über 100 Hektar Größe liegen. Das OLG Düsseldorf will das Verfahren zügig abschließen, mit einem Urteil ist im Laufe des Jahres 2016 zu rechnen. Eine weitere Befassung des BGH erscheint eher unwahrscheinlich, da der Koalitionsvertrag in Baden-Württemberg die Überführung des Staatswaldes in eine leistungsfähige Anstalt öffentlichen Rechts vorsieht und damit bereits eine Neuorientierung der forstorganisatorischen Grundstruktur festgeschrieben wird. | |||
LFAG; Streitkräfteansatz; VGH-Urteil | Der sog. „Streitkräfteansatz“ oder „Stationierungsansatz“ – also die Regelung im Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG), wonach Kommunen im Rahmen des Finanzausgleichs Zuweisungen für besondere Belastungen durch die Stationierung ausländischer Streitkräfte erhalten – ist verfassungskonform. Das hat der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz (VGH) mit Urteil vom 04.05.2016, Az.: VGH N 22/15, entschieden. Geklagt hatte die Verbandsgemeinde Ramstein-Miesenbach gegen den Zuweisungsbescheid des Landes. Streitig war, ob als „nicht-kaserniert“ auch die Soldaten mitgerechnet werden müssen, die auf dem Gelände der Airbase in sog. „Barracks“ bzw. „Dormitories“ (Truppenunterkünften bzw. Soldatenwohnheimen) untergebracht sind. Das VG Neustadt hatte die Frage mit Aussetzungs- und Vorlagebeschluss vom 27.05.2015, Az.: 3 K 465/15, dem VGH vorgelegt. | ||||
Liquiditätskredite 2015 | Die kommunalen Liquiditätskredite (Kassenkredite) sind auch 2015 weiter angestiegen. Laut Kommunaler Kassenstatistik erreichte der Bestand Ende 2015 den Rekordwert von 6.519 Mio. €. Das sind rd. 35 Mio. € mehr als Ende 2014 (6.474 Mio. €). | ||||
Landesforsten Rheinland-Pfalz; Regelbesteuerung | Landesforsten Rheinland-Pfalz wird mit Wirkung zum 01.01.2017 zur umsatzsteuerlichen Regelbesteuerung optieren. Bislang ist Landesforsten gemäß § 24 UStG pauschal besteuert. Da sämtliche land- und forstwirtschaftlichen Betriebe eines Unternehmers, hier des Landes Rheinland-Pfalz, gemeinsam pauschal- oder regelbesteuert sein müssen, werden ebenfalls die landeseigenen landwirtschaftlichen Versuchsbetriebe, die Staatsweingüter und der Nationalpark zur Regelbesteuerung optieren. | ||||
Jagdsteuer; Körperschaft des öffentlichen Rechts | Nach dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 03.03.2016, Az.: 5 A 1345/15, kann das Land Hessen als Körperschaft des öffentlichen Rechts aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht zur Jagdsteuer herangezogen werden. Bundesländer selbst können keinen nach Art. 105 Abs. 2a GG steuerbaren Aufwand betreiben. Insofern unterscheiden sich die Länder bei der Ausübung der Jagd in ihren Eigenjagdbezirken nicht von jagdausübungsberechtigten Gemeinden (BVerwG, Urteil vom 27.06.2012, Az.: 9 C 2.12, vgl. BR 103/10/12). Auch sie verwenden als öffentlich-rechtliche Körperschaften Einnahmen und Vermögen nicht für einen „persönlichen Lebensbedarf“, sondern zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch Verwaltung und Gesetzgebung. Das Land unterliegt, anders als Private, stets einer Gemeinwohlverpflichtung. Dies gilt nicht nur für die hoheitliche Betätigung des Landes, sondern ebenso für seine fiskalische Betätigung. | ||||
Jagdgenossenschaft; Ansprüche des Jagdgenossen | Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat sich mit Beschluss vom 17.02.2016, Az.: 4 A 961/14, mit den Ansprüchen des Jagdgenossen gegen die Jagdgenossenschaft befasst. Im strittigen Sachverhalt hatte die Jagdgenossenschaft nicht ausgekehrte Reinertragsanteile dazu verwandt, Geräte und Maschinen zu erwerben. Diese wurden den Mitgliedern der Jagdgenossenschaft unentgeltlich bei Bedarf zur Verfügung gestellt. Zu einem späteren Zeitpunkt beschloss die Jagdgenossenschaftsversammlung die Gründung einer Maschinengemeinschaft und die Übereignung der im Besitz der Jagdgenossenschaft befindlichen Maschinen und Geräte. Die Maschinengemeinschaft wurde lediglich von 9 Jagdgenossen gebildet. | ||||
Stellenbesetzungsverfahren; Abbruch; Schadensersatz | Mit Urteil vom 22.04.2016, Az.: 5 K 56/16, hat das VG Koblenz die Entschädigung eines Beamten nach Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens abgewiesen. Dieser hatte sich als schwerbehinderte Person auf eine ausgeschriebene Stelle beworben. Das beklagte Land brach das Stellenbesetzungsverfahren ab. Das Gericht sah die Voraussetzungen für die Gewährung eines Schadensersatzanspruches nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz nicht gegeben. Der Betroffene sei nicht wegen seiner Behinderung benachteiligt worden. Vielmehr habe ihn das Land wie alle anderen externen Bewerber behandelt und keinen der Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. | ||||
Freizeitlärm-Richtlinie; Seltene Ereignisse | Das VG Neustadt hat mit Urteil vom 09.05.2016, Az.: 4 K 468/15, zur Haardter „Woi- und Quetschekuche-Kerwe“ die Zumutbarkeit der Geräuschimmissionen der Musikveranstaltungen nach der überarbeiteten Freizeitlärm-Richtlinie vom 06.03.2015 beurteilt (vgl. BR 45/05/16). Danach könnten nunmehr bei seltenen Veranstaltungen an bis zu 18 Tagen pro Kalenderjahr Überschreitungen des Beurteilungspegels von 70 dB(A) tags und/oder 55 dB(A) nachts zumutbar sein; in besonders gelagerten Fällen sei die Verschiebung der Nachtzeit um zwei Stunden zumutbar. Die Rechtsfigur des sog. „sehr seltenen Ereignisses“, bei dem an allenfalls fünf Tagen pro Jahr ein Ereignis an einem Veranstaltungsort mit einem maximalen Beurteilungspegel von 70 dB(A) bis 24 Uhr zulässig gewesen sei, habe mit der novellierten Freizeitlärm-Richtlinie an Bedeutung verloren. Weitere Info: GStB-N Nr. 0082/2016 BR 060/06/16 HF/ 671-30 | ||||