BlitzReport Juli 2016

BlitzReport Juli 2016 © GStB

Die Juli-Ausgabe des BlitzReports ist erschienen und kann ab sofort abgerufen werden.


Jagdgenossenschaft; Jagdverpachtung; Umsatzsteuerpflicht

  



Im Gefolge der mit § 2b UStG vollzogenen Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand ist davon auszugehen, dass künftig Umsatzsteuerpflicht auch bei der Jagdverpachtung durch Jagdgenossenschaften besteht. Bislang wurde die Verpachtung gemeinschaftlicher Jagdbezirke umsatzsteuerlich als eine nicht steuerbare Vermögensverwaltung angesehen. Die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG findet Anwendung. Umsatzsteuer wird nicht erhoben, wenn der Umsatz der Jagdgenossenschaft im vorangegangenen Kalenderjahr 17.500 € nicht überstiegen hat.
Der GStB empfiehlt den Jagdgenossenschaften zur Wahrung des Status quo, eine Optionserklärung nach § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG abzugeben. Danach findet für sämtliche nach dem 31.12 2016 und vor dem 01.01.2021 ausgeführten Leistungen weiterhin altes Recht Anwendung. Die Optionserklärung muss spätestens bis zum 31.12.2016 abgegeben werden, es handelt sich um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist.
Die Beschlussfassung über die Optionserklärung liegt grundsätzlich bei der Jagdgenossenschaftsversammlung. Soweit die Jagdgenossenschaft die Aufgaben in Verbindung mit der Jagdverpachtung auf den Jagdvorstand übertragen hat (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 LJVO), ist der Jagdvorstand zur Abgabe der Optionserklärung befugt. In diesem Fall hat der Jagdvorstand nach § 6 Abs. 1 Satz 3 LJVO die Jagdgenossenschaftsversammlung zu deren nächsten Versammlung, spätestens nach Ablauf eines Jahres, über seine Entscheidung und deren Gründe zu informieren. Die Übertragung der Verwaltung der Angelegenheiten der Jagdgenossenschaft auf die Gemeinde gemäß § 11 Abs. 7 LJG berechtigt die Gemeinde nicht zu einer eigenständigen Entscheidung in der Angelegenheit.
Der Muster-Jagdpachtvertrag des GStB sieht bereits seit Jahren auch für gemeinschaftliche Jagdbezirke eine vorsorgliche Regelung bezüglich der Umsatzsteuer in Interesse des Verpächters vor. Die Regelung für kommunale Eigenjagdbezirke, nach welcher der Jagdpächter die Umsatzsteuer auf Flächenpacht und Waldwildschadensverhütungspauschale in gesetzlich festgesetzter Höhe zu tragen hat, wird in der Zukunft auch bei der Neuverpachtung gemeinschaftlicher Jagdbezirke Anwendung finden müssen.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0090/2016

BR 061/07/16 DS/765-23


Kostenersatz Feuerwehr; Überarbeitung des Satzungsmusters; Neufassung eines Leitfadens zur Gebühren-/Kostenkalkulation





Am 19.03.2016 trat das Dritte Landesgesetz zur Änderung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (LBKG) in Kraft (GVBl. S. 173). Unter anderem wurde die Regelung des Kostenersatzes nach § 36 LBKG neu gefasst und im Rahmen des Verursacherprinzips um weitere kostenpflichtige Tatbestände und einen Berechnungsmodus für Vorhaltekosten für Feuerwehrfahrzeuge und -geräte erweitert. Neu geregelt ist, dass die Vorhaltekosten der Feuerwehren bei der Festsetzung von Pauschalsätzen für kostenpflichtige Einsätze weitergehend als bisher einbezogen werden dürfen und von dem Kostenpflichtigen nicht nur die Kosten des konkreten Einsatzes zu tragen sind. Weiterhin wurde die Ermittlung der pauschalisierten Personalkostensätze erheblich vereinfacht. Vor diesem Hintergrund wurde das „Satzungsmuster über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr“ im Rahmen einer kurzfristig einberufenen Arbeitsgruppe mit Fachleuten aus den Mitgliedsverwaltungen und einem Vertreter des Innenministeriums überarbeitet und in Zusammenarbeit mit der Kommunalberatung Rheinland-Pfalz, dem Beratungs- und Dienstleistungsunternehmen des GStB, ein Leitfaden zur Kalkulation künftiger Gebührensätze erarbeitet. Das Satzungsmuster und der Leitfaden finden sich in kosDirekt/Muster/Vorlagen.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0097/2016

BR 062/07/16 AS/123-61


Kommunale Finanzen; Entlastung durch den Bund ab 2018





Die seit Jahren diskutierte Entlastung der Kommunen aus Bundesmitteln in Höhe von 5 Mrd. € jährlich ab 2018 nimmt konkrete Formen an. Entgegen einer ursprünglichen Absicht erfolgt diese Entlastung jedoch nicht im Zusammenhang mit der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, sondern völlig unabhängig davon. Der Anteil für Rheinland-Pfalz beträgt 200 Mio. € jährlich.
Bund und Länder haben sich darauf verständigt, dass die Entlastung auf drei Wegen erfolgen soll:

  1. Erhöhung des Gemeindeanteils an der Umsatzsteuer um 2,4 Mrd. € (Rheinland-Pfalz: 96,9 Mio. €). Das ist rund die Hälfte mehr als das bisherige Aufkommen (2015: 189 Mio. €).
  2. Aufstockung der Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft (KdU) um 1,6 Mrd. € (53,7 Mio. €). Das entspricht einem Zuwachs von gut 10%.
  3. Erhöhung des Umsatzsteueranteils der Länder um 1 Mrd. € (49,4 Mio. €) mit der verbindlichen (!) Maßgabe, damit den kommunalen Finanzausgleich entsprechend aufzustocken

Zusätzlich und unabhängig davon wird der Bund die Kommunen bereits ab 2016 bei den für anerkannte Asylbewerber anfallenden KdU entlasten. Dieser Betrag steigt bundesweit von anfänglich 400 Mio. € auf 1,3 Mrd. € ab 2018. Zudem wird der Bund ab 2017 ein Investitionspaket soziale Infrastruktur auflegen mit einem Volumen von weiteren 200 Mio. € jährlich. Schließlich steht noch die dauerhafte Finanzierung der Integrationskosten durch den Bund aus, z. B. in Form einer Integrationspauschale; hierüber wird aber noch verhandelt.
Das Ergebnis ist aus gemeindlicher Sicht sehr zu begrüßen, da auch eine unmittelbare finanzielle Abgeltung der flüchtlingsbedingten Lasten der Städte und Gemeinden geschaffen wird.

BR 063/07/16 TR/900-04


Kommunalbericht 2016 des Rechnungshofs



Weil die Einnahmen der Kommunen sich überproportional entwickelten, wurde in 2015 erstmals seit 1989 wieder ein Überschuss von 82 Mio. € erreicht. Allerdings beruht dieser Überschuss im Wesentlichen auf Einmaleffekten. Neben statistischen Korrekturen sind das die vorgezogenen Abschlagszahlungen des Landes für die Unterbringung und Versorgung von Asylbegehrenden und Flüchtlingen (44 Mio. €) sowie weitere 22 Mio. € an Einmalzahlungen. Ohne diese Effekte wäre allenfalls ein sehr geringer Überschuss angefallen.
Zugleich sind die Liquiditätskredite auch 2015 weiter angestiegen. Es zeigen sich zunehmende Disparitäten: Während die einen hohe Überschüsse erzielen, nimmt die Verschuldung bei anderen weiter zu.
Dies belegt, dass die strukturell bedingte Unterfinanzierung fortwährt. Die Ausgaben, insbesondere die Personal- und Sozialausgaben, steigen unverändert an. Die kommunalen Überschüsse reichen insgesamt bei weitem nicht aus, um nach Abzug der Tilgungsleistungen dringend notwendige Investitionen zu finanzieren, geschweige denn Altschulden zu tilgen. Der Primärsaldo (Überschuss ohne Tilgungen) reicht nicht einmal aus, die Zinslasten zu finanzieren, diese werden also in Teilen wieder kreditfinanziert. Der Hinweis des Rechnungshofs auf zu geringe Realsteuerhebesätze ist zwar berechtigt, kann jedoch nicht das strukturelle Problem lösen.
Im zweiten Teil des Berichts geht der Rechnungshof auf Versäumnisse bei der Ausschöpfung von Konsolidierungspotenzialen ein, u. a. bei der Erhebung von Ausbaubeiträgen, wegen zu teuren Überziehungskrediten, der Gewährung von Fraktionsmitteln oder der Vergütung kommunaler Gremienmitglieder.

Weitere Info: www.rechnungshof-rlp.de/kommunalberichte/

BR 064/07/16 TR/900-72


Klimaschutz; Fördermöglichkeiten





Die Kommunalrichtlinie bietet ab dem 1. Juli 2016 erweiterte Fördermöglichkeiten für Klimaschutzprojekte in Kommunen an. Zum ersten Mal können Sportvereine Anträge für Klimaschutzinvestitionen stellen. Auch für kommunale Unternehmen mit mindestens 50,1% kommunaler Beteiligung wurde die Förderung ausgeweitet. Erstmalig gefördert werden mit einem neu eingeführten Förderschwerpunkt Maßnahmen zur Erhöhung der Energie- und Ressourceneffizienz von Rechenzentren. Neu ist auch die Förderung des Austausches von Elektrogeräten in Schul- und Lehrküchen sowie Kindertagesstätten. Anträge können vom 1. Juli bis 30. September 2016 beim Projektträger Jülich gestellt werden.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0103/2016

BR 065/07/16 HF/ 671-00


Friedhofsrecht; Verlängerung eines Reihengrabs





Mit Urteil vom 31.05.2016, Az.: 1 K 1111/15, hat das VG Koblenz die Klage auf Verlängerung eines Nutzungsrechts an einem Reihengrab abgewiesen. Der Friedhofsträger lehnte nach Ablauf der Ruhezeit des Verstorbenen einen Wiedererwerb bzw. die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte ab. Nach Auffassung des Gerichts bestehe ein solcher Anspruch weder aus der Friedhofssatzung noch aus den einschlägigen Bestimmungen des Bestattungsgesetzes. Zwar lasse das Gesetz die Einrichtung von Wahlgräbern mit der Möglichkeit der Verlängerung der Nutzungszeit grundsätzlich zu. Eine Rechtspflicht hierzu bestehe allerdings nicht. Insbesondere könne der einzelne Friedhofsnutzer einer Entscheidung der Ortsgemeinde für die Einrichtung von Wahlgrabstätten nicht erzwingen. Die Berufung auf Vertrauensschutz scheide ebenfalls aus. Dieser könne nicht allein aus der geduldeten Überschreitung der Ruhezeit um 13 Jahre abgeleitet werden.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0092/2016

BR 066/07/16 CR/730-00


Landesjagdgesetz; Mindestabschussplan; Untere Jagdbehörde





Das BVerwG hat mit Beschluss vom 11.04.2016, Az.: 3 B 29/15, das Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 11.02.2015, Az.: 8 A 10875/14, bestätigt. Das OVG hatte festgestellt, dass ein Mindestabschussplan für Rotwild, den die untere Jagdbehörde nach § 31 Abs. 6 LJG festgesetzt hatte, in formeller und materieller Hinsicht nicht zu beanstanden war (vgl. BR 025/03/15). Im Übrigen sei die Regelung in § 31 LJG nicht wegen Unvereinbarkeit mit § 21 BJagdG unwirksam oder unanwendbar.
Das BVerwG setzt sich in seinem Beschluss mit dem Verhältnis des BJagdG zum rheinland-pfälzischen Jagdgesetz auseinander. Hat ein Land von seiner Befugnis, vom BJagdG gemäß Art. 72 Abs. 3 GG abzuweichen, Gebrauch gemacht, ist kraft des Anwendungsvorrangs des späteren Landesrechts für einen Rückgriff auf das konkurrierende Bundesgesetz nur noch in dem Umfang Raum, den das Landesrecht eröffnet. Nach § 1 Satz 1 LJG besteht für das Land Rheinland-Pfalz eine eigenständige Vollregelung. Das Jagdwesen, ohne das Recht der Jagdscheine, bestimmt sich abweichend vom BJagdG ausschließlich nach diesem Gesetz. Ist, wie vorliegend, eine Vollregelung getroffen, bleibt für einen Rückgriff auf Bundesrecht grundsätzlich kein Raum mehr.

BR 067/07/16 DS/765-00


Gemeindewald; Unternehmereinsatz; Einführung des europäischen Motorsägen-Zertifikats ECC



Landesforsten Rheinland-Pfalz wird ab 01.01.2017 für Arbeitskräfte von Forstunternehmen, die im Staatswald und im betreuten Nichtstaatswald erstmalig für Fällungsarbeiten eingesetzt werden, als ausreichenden Sachkundenachweis nur noch eine abgeschlossene berufliche Qualifikation als Forstwirt oder den Nachweis einer im In- oder Ausland bestandenen Prüfung ECC Level 1–3 anerkennen. Der europäische Motorsägen-Sachkundenachweis (ECC) setzt eine Prüfung voraus, die nur von anerkannten Schulen oder Forstorganisationen abgenommen werden kann.
Auf Intervention des GStB hat die Zentralstelle der Forstverwaltung mit Schreiben vom 29.06.2016 an die Forstämter klargestellt, dass im Gemeindewald auch weiterhin die Möglichkeit besteht, abweichend vom Staatswald auf die geforderte Zertifizierung der Forstunternehmen sowie auf den Nachweis der Sach- und Fachkunde der eingesetzten Mitarbeiter zu verzichten.
Beim Unternehmereinsatz kann die Gemeinde die Auftragsvergabe gemäß § 27 Abs. 3 LWaldG dem Forstamt übertragen und gleichwohl ihre eigenen Geschäftsbedingungen zugrunde legen. Sofern die staatlichen Regelungen Anwendung finden sollen, ist über die angesprochene Abweichungsmöglichkeit nach örtlichen Erfordernissen zu entscheiden. In ländlich geprägten Regionen spielen ortsansässige Kleinstunternehmer unverändert eine Rolle, vor allem im Bereich der motormanuellen Holzernte.

BR 068/07/16 DS/866-25

Luchsmanagementplan




Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten hat im Juni 2016 einen Managementplan für den Umgang mit Luchsen in Rheinland-Pfalz vorgelegt. Er soll Handlungsabläufe regeln, Ansprechpartner benennen und Maßnahmen erläutern, die im Konflikt- oder Schadensfall ergriffen werden können. Die Risiken bezüglich des Luchses bei der Freilandhaltung von Tieren sowie für mögliche Änderungen der Jagdstrecke (insbesondere beim Rehwild) und der Jagdausübung sollen aufgezeigt und minimiert werden. Die im Managementplan beschriebenen Leistungen und Förderungen bietet das Land auf freiwilliger Basis an.

Weitere Info: www.mueef.rlp.de

BR 069/07/16 DS/765-00