BlitzReport Januar 2016 © GStB
LFAG; KI 3.0; Breitbandförderung | | Das Gesetz zur Änderung des LFAG und der GemO ist Ende November 2015 in Kraft getreten. Damit werden insbesondere die notwendigen Rechtsgrundlagen für die Umsetzung des Kommunalinvestitionsprogramms KI 3.0 geschaffen. Durch Änderung des § 98 Abs. 3 Nr. 3 GemO wird bewirkt, dass für KI 3.0-Maßnahmen, für die noch keine Haushaltsermächtigung besteht, kein Nachtragshaushalt erforderlich ist. Damit sollen zeitliche Verzögerungen bei der Umsetzung des Programms vermieden werden. Durch eine Änderung des § 18 Abs. 2 LFAG werden das Verbot der Doppelförderung und die Kriterien für die Zulässigkeit von Zuweisungen für Investitionen aus dringenden Gemeinwohlgründen kommunalfreundlich aktualisiert. |
Aufnahme und Unterbringung der Flüchtlinge; Bundesmittel für 2015 | Zur besseren Bewältigung der Aufnahme und Unterbringung der Flüchtlinge hat der Bund für 2015 zusätzlich insgesamt 2 Mrd. € bereitgestellt. Davon entfallen rd. 96 Mio. € auf Rheinland-Pfalz. Die Hälfte davon, 48 Mio. €, erhalten die Kommunen, die andere Hälfte behält das Land für die eigenen Aufgaben (Erstaufnahme). Die Auszahlung dieser Gelder wurde mit der Mitte Dezember beschlossenen Änderung des Landesaufnahmegesetzes (LAufnG) abschließend geregelt. | |
Waldbewirtschaftung; Bedeutung des Nadelholzes | Die Ergebnisse der Dritten Bundeswaldinventur zeigen, dass in der Periode 2002 bis 2012 die Laubbaumfläche in Rheinland-Pfalz um knapp 4% gestiegen ist, während die Nadelbaumfläche um knapp 8% sank. Besonders deutliche Flächenverluste verzeichnet die Fichte mit minus 13%. Dies ist nach Einschätzung des fachlich zuständigen Ministeriums die Folge eines gewollten und aktiv eingeleiteten Waldumbaus zu mehr Naturnähe sowie zur Stabilität und Anpassung der Wälder an den Klimawandel. Beschleunigt wurde die Entwicklung durch Schadereignisse. In der jüngsten Waldgeneration (Bäume bis 4 m Oberhöhe) liegt der Laubbaumanteil sogar bei 77% der Fläche, der Nadelbaumanteil beträgt nur noch 23%. | |
Landeswaldgesetz; Änderungen | Das Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 22. 12. 2015 (GVBl. S. 516), das am 01. 04. 2016 in Kraft tritt, nimmt in § 8 mehrere Änderungen des Landeswaldgesetzes vor. In § 14 Abs. 1 LWaldG wird ein neuer Satz 4 eingefügt, der für Erstaufforstungen und Umwandlungen auf die Anwendung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung hinweist, sofern die Schwellenwerte erreicht oder überschritten werden. In § 22 Abs. 3 LWaldG wird eine fehlerhafte Verweisung korrigiert. In § 35 Abs. 3 LWaldG wird im Hinblick auf den Landeswaldausschuss festgelegt, dass bei der Berufung der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder Frauen zur Hälfte berücksichtigt werden sollen. Aus systematischen Gründen sollen die Verfahrensfragen, insbesondere hinsichtlich des Doppelbenennungs- und des Reißverschlussverfahrens, durch Änderung der LWaldGDVO geregelt werden. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass durch das Landesgesetz zur Reform gleichstellungsrechtlicher Vorschriften vom 22. 12. 2015 (GVBl. S. 505) eine Neufassung des Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) vorgenommen wird. Maßgeblich für die paritätische Besetzung von Gremien ist nunmehr § 31 LGG (vormals § 14 LGG a. F.). | |
Gewerbeuntersagung; Steuerrückstände | Das VG Koblenz hat mit Urteil vom 11. 12. 2015, Az.: 5 K 703/15.KO, die Klage eines Gewerbetreibenden gegen eine Gewerbeuntersagung abgewiesen. Die Beklagte verfügte die Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit auf Grund seit längerem bestehender Steuerrückstände. Nach Mitteilung des Finanzamtes hatte der Kläger mehrere Jahre keine Steuererklärungen abgegeben. Außerdem waren Steuerschulden in erheblichem Umfang aufgelaufen. Das Gericht ist der Auffassung, dass mit Blick auf die über einen längeren Zeitraum entstandenen erheblichen Steuerschulden und die mangelnde Wahrnehmung seiner steuerlichen Erklärungspflichten der Kläger ein Verhalten gezeigt habe, das ihn als gewerberechtlich unzuverlässig ausweise. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung sei aber die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also des Widerspruchsbescheids. Von daher komme es auf etwaige Verbesserungen nach diesem Zeitpunkt für die Entscheidung nicht an. Ungeachtet dessen habe der Kläger auch trotz anerkennenswerter Verbesserungen kein tragfähiges Konsolidierungskonzept vorgelegt. Es sei nicht erkennbar, wie er neben seinen laufenden Verpflichtungen die nach wie vor bestehenden erheblichen Steuerschulden zu tilgen gedenke. | |
Waldzustandsbericht 2015 | Der Wald in Rheinland-Pfalz leidet zunehmend unter dem Klimawandel. Dies ist ein Ergebnis des Waldzustandsberichts 2015. Die Vegetationszeit von Mai bis September war in den vergangenen drei Jahrzehnten zu warm und auch zu trocken. Die extreme Hitze und Trockenheit des Sommers 2015 haben die Waldbäume darüber hinaus gestresst und geschwächt, was sie im Jahr 2016 anfälliger für Borkenkäfer und andere Schädlinge macht. Modellrechnungen kommen zu dem Ergebnis, dass der Klimawandel für die rheinland-pfälzische Forstwirtschaft in Zukunft mit jährlichen Einnahmeverlusten zwischen 16 und 21 Mio. € verbunden sein könnte. Nach den Ergebnissen des Waldzustandsberichts 2015 sind 73% der Waldbäume in Rheinland-Pfalz geschädigt. Im Vergleich zum Vorjahr ist der Anteil der schwach geschädigten Bäume auf 48% sowie der deutlich geschädigten Bäume auf 25% jeweils leicht angestiegen. | |
Wildschäden am Wald; Bewertung der finanziellen Auswirkungen | Im Rahmen des Waldzustandsberichts 2015 (S. 84 ff.) hat das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten im Dezember 2015 eine ökonomische Bewertung von Verbiss- und Schälschäden durch Reh-, Rot-, Dam- und Muffelwild veröffentlicht. Die „qualifizierte Schätzung“ bezieht sich auf das Jahr 2012 und beruht auf der „Konvention zur Bewertung von Wildschäden im Wald“ des Deutschen Forstwirtschaftsrates. Im Ergebnis werden die Verbissschäden im rheinland-pfälzischen Staats- und Körperschaftswald mit rund 14 Mio. € je Jahr veranschlagt, die Schälschäden mit rund 5,7 Mio. € pro Jahr. Hinzu kommt ein Gesamtaufwand für Wildschadensverhütungsmaßnahmen von rund 5 Mio. € pro Jahr. Damit wird eine Größenordnung bestätigt, die der Rechnungshof bereits in seinem Bericht des Jahres 2006 hergeleitet hatte. | |
Immobilienerwerb durch Rechtsextremisten | Die Präventionsagentur gegen Rechtsextremismus des ISIM Rheinland-Pfalz stellt Hintergrundinformationen zu Kauf und Anmietung von Immobilien durch Rechtsextremisten (politisch motivierte Immobiliengeschäfte) zur Verfügung. Anlass ist der aktuelle Versuch einer rechtsextremistischen Partei, eine Immobilie zur Einrichtung eines Parteibüros oder Schulungszentrums zu erwerben. Rechtsextremisten versuchen dadurch, auf Dauer angelegte Stützpunkte in den Kommunen zu etablieren, um von dort aus regionale Aktivitäten zu entfalten. Im Umgang der betroffenen Kommunen mit solchen Vorhaben sind daher Früherkennung und Umsicht gefragt. Weitere Info: GStB-N Nr. 0249/2015; www.gegen-rechtsextremismus.rlp.de BR 008/01/16 CR 100-00: Kriminalprävention | |
Elementarschadenversicherung gegen Hochwasser; Marktcheck | Die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz hat in einer Untersuchung für mehrere konkrete Fallbeispiele ermittelt, ob und zu welchen Konditionen eine Versicherung gegen Hochwasser und andere Naturgefahren (Elementarschadenversicherung) möglich ist. Die Elementarschadenversicherung ist ein wichtiger Bestandteil der Hochwasservorsorge. Das uneinheitliche Bild der Abfrage bei insgesamt 55 angeschriebenen Gesellschaften lässt Zweifel an der Aussage des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) aufkommen, dass 98% aller Gebäude in Rheinland-Pfalz versicherbar sind. Die Verbraucherzentrale empfiehlt, Versicherungsgesellschaften, Prämien und Konditionen zu vergleichen. Eine Orientierung bietet der Marktcheck. | |
Gemeindewald; Einbringung in eine Stiftung | Die kommunalverfassungsrechtliche Zulässigkeit der Einbringung des Gemeindewaldes in eine rechtsfähige Stiftung, die in jüngerer Zeit in Einzelfällen diskutiert wird, ist vor dem Hintergrund des § 84 Abs. 2 GemO zu beurteilen. Die strenge Subsidiarität dient nach der VV zu § 84 GemO dem Zweck, die Erhaltung der Einheitlichkeit der gemeindlichen Verwaltung und Haushaltswirtschaft sowie die Wahrung der Rechte des Gemeinderates sicherzustellen. Im Einzelfall kann die Einbringung gemeindlichen Vermögens in Stiftungsvermögen gerechtfertigt sein, wenn sich auf diesem Wege entweder eine Beteiligung privater Stifter erreichen lässt, die zu einer erheblichen wirtschaftlichen Vorteilhaftigkeit bei der Aufgabenerfüllung führt (finanzieller Mehrwert), oder wenn der Fall vorliegt, dass Bevölkerungsakzeptanz und bürgerschaftliches Engagement nur durch eine Stiftungslösung erreichbar sind (ideeller Mehrwert). | |