BlitzReport Februar 2016

BlitzReport Februar 2016 © GStB

Tourismus- und Gästebeiträge; Änderung des Kommunalabgabengesetzes

  

Am 22.12.2015 wurde das Landesgesetz zur Änderung des KAG beschlossen, welches am 01.01.2016 in Kraft getreten ist. Die Änderungen beziehen sich auf die Erhebung der Tourismus- und Gästebeiträge und betreffen insbesondere den Kreis der erhebungsberechtigten Kommunen, den beitragsfähigen Aufwand und den beitragspflichtigen Personenkreis. Für Beitragssatzungen, die aufgrund des Gesetzes in der bis zum 31.12.2015 geltenden Fassung erlassen worden sind, ist bis zum Ablauf des 31.12.2016 die vormalige Regelung des § 12 KAG weiter anzuwenden. Ungeachtet dessen sind alle Kommunen, die auch über das Jahr 2016 hinaus Beiträge erheben möchten, im Laufe des Jahres 2016 gehalten, ihre Beitragssatzungen im Hinblick auf die geänderte Rechtslage zu überarbeiten und insbesondere auch die Kalkulation der Beiträge zu überprüfen.

BR 011/02/16 GF 774-00

Umsatzsteuer; Standvermietung auf Kirmes; Änderung der Verwaltungspraxis


Die Finanzverwaltung hat ihre Verwaltungspraxis zur Umsatzbesteuerung der Vermietung von Standflächen auf einer Kirmes wegen aktueller Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG (Vermietung und Verpachtung) ändern müssen. Die Änderung ist nach dem BMF-Schreiben vom 21.01.2016 auf alle bisher offenen Fälle anzuwenden.
Bisher war die vorübergehende Überlassung von Grundstücksflächen an die Verkaufs-, Gaststätten-, Vergnügungs- und Schaubetriebe einer Kirmes oder eines Jahrmarkts in vollem Umfang umsatzsteuerpflichtig. Begründung: Die Überlassung des Grundstücks sei nebensächlich und sie bilde zusammen mit den anderen erbrachten Leistungen ein einheitliches, unteilbares Ganzes. Dieser Pauschalierung steht jedoch europäisches Recht entgegen.
Künftig ist zu prüfen, welche der Teilleistungen überwiegt. Überwiegt die Vermietung des Standplatzes gegenüber den anderen Leistungen (meist Organisationsleistungen), ist die Leistung als Ganzes umsatzsteuerfrei - und umgekehrt. In diesem Zusammenhang wurde zum Begriff der "Vermietung" u.a. klargestellt, dass die vermietete Standfläche nicht einmal im Mietvertrag benannt sein muss, sondern auch später erst zugewiesen werden kann. Die Mietdauer kann auch sehr kurz sein, die Dauer der Miete muss nicht einmal von vornherein festgelegt sein. Auch Einschränkungen bei der Benutzung des Grundstücks sind unschädlich. Schließlich ist unerheblich, wie der Vertrag bezeichnet ist, maßgeblich ist letztlich der tatsächlich verwirklichte Sachverhalt.

BR 012/02/16 TR 023-47

Kreisjagdmeister; Wahl

Derzeit finden die Wahlen der Kreisjagdmeister statt. Der Kreisjagdmeister ist Ehrenbeamter des Landkreises oder der kreisfreien Stadt. Er berät die untere Jagdbehörde auf Anforderung in allen mit der Jagd im Zusammenhang stehenden Fragen. In der Praxis kommt dem Votum des Kreisjagdmeisters bei vielen Entscheidungen der unteren Jagdbehörde erhebliche Bedeutung zu.
In § 46 Abs. 8 LJG ist festgelegt, dass der Kreisjagdmeister sowohl von den Jagdscheininhabern als auch von den Jagdgenossenschaften und von den Eigenjagdbesitzern im Bereich des Landkreises/der kreisfreien Stadt gewählt wird. Diese Regelung des Wahlverfahrens wurde mit dem Landesjagdgesetz vom 09.07.2010 neu eingeführt und ging u.a. auf die Forderung des GStB zurück. Vormals wurde der Kreisjagdmeister nur von den Jagdscheininhabern gewählt und fühlte sich demgemäß vielerorts als „Jägervertreter“.
Der GStB appelliert an alle Jagdgenossenschaften und kommunalen Eigenjagdbesitzer, sich aktiv an der Wahl des Kreisjagdmeisters zu beteiligen. Dessen Stellung und Funktion entspricht es, berechtigte Belange der Grundeigentümer wie der Jäger gleichermaßen zu berücksichtigen. Die Wahlleitung liegt bei der zuständigen unteren Jagdbehörde.

BR 013/02/16 DS 765-00


Verhinderung von Wildschäden; Wildschutzzäune aus Baustahlmatten


Das VG Koblenz hat mit Beschluss vom 07.09.2015, Az.: 4 L 715/15, entschieden, dass die Aufstellung von Baustahlmatten zum Schutz landwirtschaftlicher Kulturen nach § 62 Abs. 1 Nr. 6 d LBauO genehmigungsfrei ist (NuR, 2016 S. 57 ff.). Es handelt sich um Einfriedungen im Außenbereich, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und den Schutz von land- oder forstwirtschaftlichen Kulturen zum Zweck haben. Das Gericht spricht aber ausdrücklich die Frage der naturschutzrechtlichen Zulässigkeit an, die in jedem Einzelfall seitens der zuständigen Behörde zu prüfen ist. Das VG Wiesbaden hatte mit Urteil vom 14.04.2011, Az.: 4 K 1208/10, festgestellt, dass im zugrundeliegenden Sachverhalt ein Wildschutzzaun aus Baustahlmatten als unzulässiger naturschutzrechtlicher Eingriff zu werten war (vgl. BR 113/10/11). Ferner muss beachtet werden, dass die baurechtliche Genehmigungsfreiheit nicht für Einfriedungen in der Umgebung von Kultur- und Naturdenkmälern gilt.

BR 014/02/16 DS 765-30


Vergaberecht; Anpassung der EU-Schwellenwerte


Die EU-Schwellenwerte für die Anwendung des EU-Vergaberechts sind mit Wirkung ab dem 01.01.2016 neu festgesetzt worden. Sie betragen:

  • für Bauaufträge 5,225 Mio. €,
  • für Dienst- und Lieferaufträge 209.000 €,
  • für Dienst- und Lieferaufträge oberster Bundesbehörden 135.000 €,
  • für Dienst- und Lieferaufträge von Sektorenauftraggebern 418.000 €.

Das EU-Vergaberecht, welches beispielsweise die europaweite Ausschreibung vorsieht, gilt regelmäßig nur für öffentliche Aufträge, deren Auftragswert die von der EU festgelegten und dargestellten Schwellenwerte überschreitet. Die EU-Schwellenwerte werden alle zwei Jahre der Wechselkursentwicklung angepasst. Auch der erst ab dem 18.04.2016 relevante Schwellenwert für die Vergabe von Konzessionsverträgen wurde auf 5,225 Mio. € geändert.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0009/2016

BR 015/02/16 GT 602-00

Vergaberecht; Novellierung


Am 18.12.2015 hat der Bundesrat dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf zur Modernisierung des Vergaberechts (VergModG) zugestimmt. Am Vortag hatte bereits der Deutsche Bundestag den Gesetzesentwurf mit wenigen Änderungen beschlossen. Der Gesetzentwurf dient der Umsetzung der neuen EU-Vergaberichtlinien. Bezüglich der Vergabeverordnungen wird ein Parlamentsvorbehalt eingeführt.
Mit Veröffentlichung am 19.01.2016 sind außerdem die neue VOB/A (1. bis 3. Abschnitt) sowie die Änderung an der VOB/B im Bundesanzeiger erschienen. Die damit erfolgten und in der Neuausgabe 2016 der VOB/A ersichtlichen Änderungen vom 07.01.2016 treten allerdings noch nicht unmittelbar in Kraft. Insofern muss die gemeinsame Inkraftsetzung mit der Umsetzung der EU-Vergaberechtsreform, die bis zum 18.04.2016 erforderlich ist, abgewartet werden. Hinsichtlich des für die Kommunen bedeutsamen Bereichs der EU-Unterschwellenvergaben ist darüber hinaus erforderlich, dass das Land den insofern maßgeblichen 1. Abschnitt der VOB/A den Gemeinden als Haushaltsrecht zur Anwendung vorgibt.

BR 016/02/16 GT 602-00

Disziplinarrecht; Entfernung aus dem Dienst


Das VG Trier hat mit Urteil vom 22.12.2015, Az.: 3 K 1995/15, einen Verwaltungsbeamten, der ihm als Kassenleiter übergebene Bareinnahmen nicht ordnungsgemäß weitergeleitet hat, aus dem Dienst entfernt. Der Betroffene hatte die von ihm entgegengenommenen Bareinzahlungen für eigene Zwecke verwendet. Das Gericht ist der Auffassung, der Beamte habe gegen seine Dienstpflichten, die ein uneigennütziges, ein achtungs- und vertrauenswürdiges sowie ein solches Verhalten erwarten lassen, welches der Erfüllung der Dienstpflichten entspreche, über einen langen Zeitraum wiederholt und auch vorsätzlich verstoßen. Dadurch sei das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn sowie die für die Ausübung seines Amtes erforderliche Achtung regelmäßig so nachhaltig zerstört, dass er grundsätzlich nicht im Dienst verbleiben könne. Entlastungsgesichtspunkte – wie beispielsweise im Falle einer „unverschuldeten Notlage“ – seien nicht festzustellen. Damit habe der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn und auch der Allgemeinheit in seine Integrität endgültig verloren.

BR 017/02/16 CR 023-47


Erholungsurlaub bei Altersteilzeit im Blockmodell; Abgeltung
Das BVerwG hat mit Urteil vom 19.11.2015, Az.: 2 C 3.15, entschieden, dass der Anspruch auf finanzielle Urlaubsabgeltung aus der Richtlinie des europäischen Parlaments auch bei einer Altersteilzeit im Blockmodell erst mit dem Ruhestandseintritt und nicht bereits mit dem Zeitpunkt des Eintritts in die Freistellungsphase der Altersteilzeit entsteht. Der Verfall des Urlaubs tritt bei der Altersteilzeit im Blockmodell nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Urlaubsverordnung 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres ein, in dem der Urlaub entstanden ist. Für Urlaubsansprüche, die vor dem Jahr 2013 entstanden sind, gilt auf der Grundlage der Rechtsprechung des EuGH eine Verfallsfrist von 18 Monaten nach dem Ende des jeweiligen Urlaubsjahres.

Weitere Info: GStB-N Nr. 0007/2016

BR 018/02/16 CR 023-40

Forstdienst; Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Zugang zum vierten Einstiegsamt


Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für das vierte Einstiegsamt im Forstdienst vom 29.12.2015 (GVBl. 2016 S. 5) ist mit Wirkung vom 01.01.2016 in Kraft getreten. Sie regelt den zweijährigen Vorbereitungsdienst, der mit der Staatsprüfung zur Erlangung der Laufbahnbefähigung („Große forstliche Staatsprüfung“) abschließt. Als Einstellungsvoraussetzungen zum Vorbereitungsdienst gelten der erfolgreiche Abschluss eines forstlichen Bachelorstudiengangs sowie eines darauf aufbauenden forstlichen Masterstudiengangs. Ferner werden Schwerpunktfächer vorgegeben, welche die Bewerber im Rahmen ihres Studiengangs belegt haben müssen. Die Einstellungsbehörde kann zu ihrer Entscheidungsfindung ein mündliches oder schriftliches Auswahlverfahren mit einem praktischen Prüfungsteil im Wald durchführen. Die im Zuge des Bologna-Prozesses umgestellten forstlichen Bachelor- und Masterstudienabschlüsse werden insoweit als nicht hinreichend aussagekräftig angesehen. Die Durchführung eines Assessment-Center erscheint grundsätzlich erforderlich. Frauen sind bei gleichwertiger Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nach § 8 Landesgleichstellungsgesetz vom 22.12.2015 (GVBl. S. 505) bevorzugt zu berücksichtigen.

BR 019/02/16 DS 866-00


Zentralstelle der Forstverwaltung; Organisationsverfügung zur Neustrukturierung


Mit Wirkung zum 01.01.2016 hat das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten eine Organisationsverfügung zur Neustrukturierung der Zentralstelle der Forstverwaltung (ZdF) in Kraft gesetzt. Die ZdF ist Teil des Landesbetriebs Landesforsten und nimmt die Aufgaben der oberen Forstbehörde sowie der oberen Jagdbehörde wahr. Unmittelbar nachgeordnete Dienststellen sind die Forstämter und das Kompetenzzentrum Waldtechnik Landesforsten. Die ZdF ist verantwortlich für die zentraloperative Steuerung, die Wahrnehmung regionaler und zentraloperativer Aufgaben sowie die Koordinierung der nachgeordneten Dienststellen. Sitz ist Neustadt an der Weinstraße
Die bisherige Organisationsstruktur der ZdF ist zum 01.01.2016 aufgehoben worden. Die Zahl der Abteilungen wird auf fünf zurückgeführt: „Ressourcenmanagement“, „Produktion und Vertrieb“, „Behördliche Aufgaben“, „Strategische Planung und Serviceleistung“ sowie „Forschungsanstalt für Waldökologie und Forstwirtschaft“. Die Restrukturierung der Aufbauorganisation ist mit einer deutlichen Reduktion der Referentenzahl verbunden. Nach der Umsetzungskonzeption zu „Landesforsten – Zukunftswerkstatt 2020“ erfolgt eine mehr als 20%-ige Einsparung von Personal bei der ZdF.

BR 020/02/16 DS 866-00





Natürliche Waldentwicklung in Deutschland; Flächenumfang

Das Ziel der Nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt, einen Waldflächenanteil von 5 % in Deutschland der „natürlichen Waldentwicklung“ zu überlassen, wurde zwischenzeitlich mehr als erreicht. Zu diesem Ergebnis kommt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft mit Schreiben vom 23.12.2015. Weitere obligatorische Stilllegungen von Waldflächen werden als nicht sinnvoll erachtet. Damit würden wichtige Handlungsspielräume verschenkt und letztlich auch die Einfuhr von weniger nachhaltig erzeugten Holzprodukten, zum Teil auch aus zweifelhaften Herkunftsländern, forciert. Holz aus Deutschland werde als nachwachsender Rohstoff und klimafreundlicher Energieträger zur Umsetzung nationaler Klimaschutzziele und der Energiewende dringend benötigt.
Die deutsche Forstwirtschaft trägt nach Angaben des Bundesministeriums derzeit allein durch den Nutzungsverzicht auf rechtsverbindlich stillgelegten Waldflächen eine finanzielle Last von 4 Mrd. €. Jeder Hektar mit dauerhaft gesicherter natürlicher Waldentwicklung schlägt mit durchschnittlich 18.227 € allein in Form von Nutzungsverzichten zu Buche. Dieser Betrag wird sich in den nächsten Jahren auf bis zu 6 Mrd. € erhöhen, da der Flächenanteil von Wäldern mit rechtsverbindlicher natürlicher Waldentwicklung nach bereits erfolgten Weichenstellungen auf insgesamt über 330.000 Hektar in Deutschland ansteigt. 

BR 021/02/16 DS 866-00