BlitzReport Februar 2015 © GStB
Die Februar-Ausgabe des BlitzReports ist erschienen und kann ab sofort abgerufen werden.
Mobile Endgeräte für Mandatsträger; Private Nutzung ab 2015 steuerfrei | | Die private Nutzung mobiler Endgeräte, wie etwa Tablet-PCs, ist für ehrenamtliche kommunale Mandatsträger ab dem 1. Januar 2015 von der Einkommensteuer befreit. Die dazu notwendige Ergänzung des § 3 Nr. 45 des Einkommenssteuergesetzes haben Bundestag und Bundesrat Ende vergangenen Jahres beschlossen (BGBl. I S. 2417). Die Initiative zu dieser Gesetzesänderung war vom DStGB ausgegangen. |
Pferdesteuer; Zulässigkeit | Nach dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 08.12.2014, Az.: 5 C 2008/13, ist die Erhebung einer Pferdesteuer rechtlich nicht zu beanstanden. Die Steuer betrug pro Pferd und Jahr 200,00 t. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass sowohl das Halten als auch das Benutzen von Pferden zur Freizeitgestaltung einen Aufwand erfordern, der das für den gewöhnlichen allgemeinen Lebensbedarf Erforderliche überschreitet. Hierdurch dokumentierten Halter und Benutzer ihre besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die mit einer Steuer abgeschöpft werden dürfe. Nicht zu der mit einer Aufwandsteuer abschöpfbaren besonderen Leistungsfähigkeit gehörten Aufwendungen, die nicht der (privaten) Einkommensverwendung, sondern der Einkommenserzielung zuzurechnen seien. Um sicherzustellen, dass derartige Aufwendungen von der Besteuerung ausgenommen werden, legt die streitige Pferdesteuersatzung fest, dass Pferde, die nachweislich zum Haupterwerb im Rahmen der Berufsausübung eingesetzt werden, von der Steuerpflicht ausgenommen sind. Die Revision gegen die Entscheidung wurde nicht zugelassen. | |
Landesforsten 2020; Umsetzungskonzeption | Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten hat im Januar 2015 die Umsetzungskonzeption „Landesforsten – Zukunftswerkstatt 2020“ veröffentlicht. Landesforsten reduziert bis längstens Ende 2022 sein Personal auf 1.461 Vollzeitstellen. Dieser weitere Personalabbau, bei weitgehend unveränderten Geschäftsfeldern, macht eine Optimierung der Aufgabenwahrnehmung unter verbesserten ablauf- und aufbauorganisatorischen Rahmenbedingungen notwendig. | |
Bestattungsgesetz; Änderung | Mit der Änderung des Landesgesetzes zum Bestattungsgesetz (GVBl. 2014 S. 301) wurden die Regelungen zur Bestattung eines totgeborenen oder in der Geburt verstorbenen Kindes sowie Bestattungsmöglichkeiten bei Fehlgeburten und Schwangerschaftsabbrüchen neu geregelt. Nunmehr ist auch im Falle einer Fehlgeburt, bei der das Gewicht des Kindes weniger als 500 g beträgt, eine Bestattung zu genehmigen, wenn ein Elternteil dies beantragt. Auf diese Bestattungsmöglichkeit hat die medizinische Einrichtung oder der Arzt hinzuweisen. Entsprechendes gilt für aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte. | |
Kinderbetreuung; U3-Ausbau; Normenkontrollklage | Die SV Neustadt und die VG Flammersfeld haben mit Antragsschrift vom 29.12.2014 Normenkontrollklage vor dem Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz erhoben. Sie beantragen festzustellen, dass die Landesregierung und der Landtag es verfassungswidrig unterlassen haben, einen entsprechenden finanziellen Ausgleich für die Mehrbelastung zu schaffen, zu der die Erfüllung der landesgesetzlich übertragenen Aufgaben nach Maßgabe des Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege des Bundes vom 10.12.2008 in den Jahren seit 2008 bei den Antragstellerinnen geführt hat. Dadurch würden die Antragstellerinnen in ihrem Recht aus Art. 49 Abs. 5 LV verletzt. | |
Jagdgenossenschaft; Jagdverpachtung; Vergabe | Das Amtsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 06.02.2013, Az.: 153 C 1882/12, (bestätigt durch das LG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 29.04.2013, Az.: 6 S 51/13), festgestellt, dass die jagdrechtlichen Vorschriften bei freihändiger Vergabe keine Beschränkungen dahingehend enthalten, wer unter mehreren Jagdpachtbewerbern eine Jagdgenossenschaft als Jagdpächter und Vertragspartner auswählen muss oder darf. Die Grundsätze des öffentlichen Vergaberechts nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind bei der freihändigen Vergabe eines Jagdpachtvertrages nicht anwendbar, da es sich bei der Jagdgenossenschaft nicht um einen öffentlichen Auftraggeber handelt. Die Aufgaben und Rechte der Jagdgenossenschaft als Vereinigung von Grundstückseigentümern sind weder inhaltlich noch rechtlich vergleichbar mit den Aufgaben und Pflichten eines öffentlichen Auftraggebers zur Vergabe von entgeltlichen Bauaufträgen oder anderen Dienstleistungsverträgen. | |
Wildschäden am Wald; Ergebnisse der forstbehördlichen Stellungnahmen 2014 | Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten hat im Dezember 2014 die aktuellen Ergebnisse zur landesweiten Verbiss- und Schälschadenssituation im Wald vorgelegt. Nach § 31 Abs. 7 LJG haben die unteren Forstbehörden eine Stellungnahme zum Einfluss des Schalenwildes auf das waldbauliche Betriebsziel zu erstellen und den zuständigen Jagdbehörden vorzulegen. Die Ergebnisse sind von entscheidender Bedeutung für die Abschussregelung der betreffenden Wildarten. | |
Wildschadensersatz; Sonderkulturen | Der BGH hat seinem Urteil vom 04.12.2014, Az.: III ZR 61/14, nachfolgenden Leitsatz vorangestellt: „§ 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG ist, soweit Wildschaden an Forstkulturen, die durch Einbringen anderer als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt sind, nur bei Herstellung üblicher Schutzvorrichtungen ersetzt wird, nicht analog auf sogenannte Erstaufforstungen anwendbar, bei denen erstmals im Jagdbezirk ein Forstbestand geschaffen wird und deshalb keine Hauptholzart existiert.“ Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält. Dies ist nach Auffassung des BGH vorliegend nicht gegeben. § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG erfasst nur den Fall, dass sich die erhöhte Gefährdung aus dem Umstand ergibt, dass sich die eingebrachte Holzart von den bereits vorhandenen Hauptholzarten im Jagdbezirk unterscheidet und deshalb für das Wild zusätzlich attraktiv ist. Angesichts dieser Beschränkung können nicht andere Fallgruppen, in denen nach richterlicher Auffassung ebenfalls eine erhöhte Gefährdung vorliegen soll, im Wege der Analogie in die gesetzliche Regelung einbezogen werden. Im Übrigen ist nach der Einschätzung des BGH davon auszugehen, dass es sich bei den von § 32 Abs. 2 Satz 1 BJagdG erfassten Sonderkulturen um eine abschließende Aufzählung handelt. BR 018/02/15 DS/765-33 | |
Einkommensteuer; Gemeindeanteil; Sockelbeträge | Die für die Verteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer maßgeblichen Sockelbeträge bleiben für die Jahre 2015 bis 2017 unverändert bei 35.000/70.000 € (Einzel-/Zusammenveranlagung). Weder die Kommunalen Spitzenverbände noch die Bundesländer hatten sich für eine Erhöhung ausgesprochen. Die entsprechende Landesverordnung ist in Vorbereitung. | |
Europawoche und Europapreis 2015 | Die Vertretung des Landes Rheinland-Pfalz in Brüssel lädt dazu ein, sich mit Aktionen und Veranstaltungen (z. B. Workshops, Seminaren, Jugendbegegnungen, Vorträgen, Schulbesuchen, Sport-, Bildungs- und Kulturveranstaltungen usw.) an der Europawoche 2015 zum Europäischen Jahr der Entwicklung zu beteiligen. Die Europawoche als Gemeinschaftsaktion der 16 deutschen Länder, der Bundesregierung, der Europäischen Kommission und des Europäischen Parlaments findet vom 2. bis 10. Mai 2015 statt. Das diesjährige Schwerpunktthema lautet „Rheinland-pfälzische und europäische Entwicklungszusammenarbeit und Entwicklungspolitik: Engagement für ein menschenwürdiges Leben weltweit!“. 2015 wird in Rheinland-Pfalz außerdem ein Europapreis vergeben. Dieser steht unter dem Motto „Europäisches Jahr der Entwicklung 2015“. | |
Waldklimafonds; Projekt des DStGB | Das Verbundprojekt „Bewertung der Klimaschutzleistungen der Forst- und Holzwirtschaft auf lokaler Ebene“, an dem der Deutsche Städte- und Gemeindebund (DStGB) als Projektpartner mitwirkt, ist angelaufen. Ziel des Projektes ist es, Forstbetrieben ein Softwaretool bereitzustellen, mit dessen Hilfe sie die Auswirkungen verschiedener Waldbewirtschaftungs- und Holzverwendungsoptionen auf das CO2-Minderungs- und Substitutionspotenzial von Wald und Holz bewerten können. Dadurch werden objektive Informationen bereitgestellt, die eine Beurteilung zukünftiger Handlungsalternativen unter Beachtung möglicher Synergien zwischen Klimaschutz, Anpassung der Wälder an den Klimawandel und Erhalt der biologischen Vielfalt erlauben. Das Projekt wird im Rahmen des Waldklimafonds gefördert und soll bis Ende 2016 abgeschlossen sein. | |