BlitzReport Dezember 2015 © GStB
Die Dezember-Ausgabe des BlitzReports ist erschienen und kann ab sofort abgerufen werden.
Landesforsten; Zweckzuweisung in Höhe von 17 Mio. € | | Im Jahr 2012 ist in das Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG) eine Rechtsgrundlage eingeführt worden, welche die Gewährung von Mitteln des kommunalen Finanzausgleichs an den Landesbetrieb Landesforsten ermöglicht. Für das Haushaltsjahr 2013 wurde erstmals auf der Grundlage des § 18 Abs. 1 Nr. 14 LFAG eine Zweckzuweisung im Umfang von 10 Mio. € zur Abgeltung bisher erstattungsfreier Leistungen für kommunale Forstbetriebe veranschlagt. Im Jahr 2015 stieg die zweckgebundene Finanzzuweisung auf 15 Mio. € und soll nunmehr im Jahr 2016 17 Mio. € betragen. |
LBKG-Novelle; Gesetzentwurf | Die Fraktionen der SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN haben in der Plenarsitzung am 12.11.2015 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Brand- und Katastrophenschutzgesetzes (LBKG) in den Landtag eingebracht. Der Gesetzentwurf wurde zur weiteren Beratung in den Innen- und den Rechtsausschuss verwiesen. Mit dem Gesetzentwurf sollen einerseits bessere Rahmenbedingung für das Ehrenamt geschaffen und andererseits die Einnahmemöglichkeiten der Kommunen verbessert werden. Insbesondere wird die Vorschrift über den Kostenersatz (§ 36 LBKG) neu gefasst und die Kostenersatzregelung im Rahmen des Verursacherprinzips um mehrere weitere kostenpflichtige Tatbestände sowie einen Berechnungsmodus für Vorhaltekosten von Feuerwehrfahrzeugen und -geräten erweitert. Neben der Ausweitung der kostenersatzpflichtigen Tatbestände schlägt sich dies auch in der Neuregelung über die ansatzfähigen Kostenfaktoren nieder. Zugleich wird die Ermittlung der pauschalisierten Personalkostensätze durch eine Neuregelung erheblich vereinfacht. | |
Tourismus- und Gästebeitrag | Zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes und des Kurortegesetzes hat am 19.11.2015 eine Anhörung im Innenausschuss des Landtags stattgefunden. Durch die Änderung von § 12 KAG werden die Voraussetzungen zur Erhebung eines Fremdenverkehrs- und Kurbeitrages dahingehend geändert, dass künftig nicht nur Gemeinden mit einer Anerkennung nach dem Kurortegesetz, sondern alle Kommunen, die erhöhte Aufwendungen im Bereich der Fremdenverkehrswerbung und bei der Bereitstellung öffentlicher Fremdenverkehrseinrichtungen tätigen, derartige Abgaben erheben können. Anstatt des herkömmlichen Gesetzesbegriffs des Fremdenverkehrsbeitrages soll der Begriff „Tourismusbeitrag“ und anstatt des Begriffs des Kurbeitrages der Begriff „Gästebeitrag“ eingeführt werden. Weiter sind Änderungen vorgesehen, die zur Rechtssicherheit der Beitragserhebung beitragen. Das Gesetz soll am 01.01.2016 in Kraft treten. Der GStB hat die Notwendigkeit einer Übergangsregelung für solche Satzungen eingefordert, die vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes beschlossen worden sind. | |
Biodiversitätsstrategie | Das Umweltministerium hat am 25.11.2015 die Biodiversitätsstrategie für Rheinland-Pfalz vorgestellt. Mit der Vorlage einer eigenen Strategie will das Land seinen Beitrag zur Umsetzung der Nationalen Strategie zur biologischen Vielfalt leisten, die den Verlust von Arten und Lebensräumen stoppen soll. Das Land möchte dabei alle Landnutzer in die Verantwortung nehmen. In elf Handlungsfeldern, vom Naturschutz über die Land-, Forst- und Wasserwirtschaft bis zum Klimaschutz, werden Ziele und Maßnahmenschwerpunkte zum Erhalt der biologischen Vielfalt in Rheinland-Pfalz formuliert. Anhand von 46 Indikatoren soll der Erfolg der Maßnahmen alle fünf Jahre überprüfbar sein. | |
Biodiversitätsstrategie; Forstwirtschaft | Die Biodiversitätsstrategie des Landes trägt im Handlungsfeld „Forstwirtschaft“ der vom GStB im Rahmen des Beteiligungsverfahrens vorgetragenen Kritik (vgl. BR 076/07/14) teilweise Rechnung. Insbesondere wird klargestellt, dass sich die Oberziele „10 % nutzungsfreie Wälder“ und „Umsetzung des BAT-Konzepts“ explizit auf den Staatswald beziehen. Auch die Handlungsziele bezüglich des Anbaus gebietsfremder Arten, zu denen die Douglasie gezählt wird, sind gegenüber der Entwurfsfassung inhaltlich entschärft und ausschließlich an den Staatswald adressiert worden. | |
Jagdgenossenschaft; Entlastung des Jagdvorstandes | Nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 LJVO beschließt die Jagdgenossenschaftsversammlung über die Entlastung des Jagdvorstandes. Auf Anfrage des GStB hat die Oberste Jagdbehörde die Rechtsauffassung vertreten, dass Mitglieder des Jagdvorstandes an dieser Beschlussfassung nicht mitwirken dürfen. Da die jagdrechtlichen Vorschriften keine speziellen Regelungen zur Entlastung des Jagdvorstandes beinhalten, gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze. Danach ist ein Jagdgenosse von der Abstimmung in der Jagdgenossenschaftsversammlung ausgeschlossen, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm selbst oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der Jagdgenossenschaft betrifft. Sowohl aus dem Grundgedanken des für Vereine geltenden § 34 BGB als auch aus § 22 GemO lässt sich dies ableiten. | |
Jagdausübung; Einsatz von Schalldämpfern | Das Landesjagdgesetz enthält kein sachliches Verbot, bei der Jagdausübung Schalldämpfer einzusetzen. Nach dem (Bundes-)Waffengesetz ist allerdings bei den örtlich zuständigen unteren Waffenbehörden ein entsprechendes Bedürfnis nachzuweisen. Anträge wurden bislang unter Hinweis auf die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung (kriminalpräventive Gründe) in der Regel ablehnend beschieden. | |
Mehrarbeitsvergütung bei Todesfällen | Mit Schreiben vom 16.11.2015 gibt das Ministerium der Finanzen Hinweise zur Durchführung und einheitlichen Anwendung der Vorschriften der Landesmehrarbeitsvergütungsverordnung (LMVergVO) bei Todesfällen. Ein bloßes Arbeitszeitguthaben einer verstorbenen Beamtin oder eines verstorbenen Beamten stellt für sich noch keine abgeltungsfähige Mehrarbeit im Sinne der LMVergVO dar. Eine finanzielle Abgeltung von Mehrarbeit kommt lediglich in Betracht, wenn der Anwendungsbereich der Mehrarbeitsvergütungsverordnung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 LMVergVO eröffnet ist und zudem keine Konkurrenz gemäß § 2 Abs. 3 und 4 LMVergVO vorliegt. Daneben müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung nach § 3 gegeben sein. Insbesondere sind die schriftliche Anordnung oder Genehmigung der Mehrarbeit sowie die Jahresregelung von Bedeutung. Eine Vergütung kommt nur in Betracht, wenn die Mehrarbeit aus zwingenden Gründen nicht durch Dienstbefreiung innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann. Weitere Info: GStB-N. Nr. 0234/2015 BR 122/12/15 CR/023-44 | |
Verkehrssicherungspflicht; Waldflächen ohne regelmäßige forstliche Bewirtschaftung | Das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten hat mit Schreiben vom 22.09.2015 ergänzende Hinweise zur Verkehrssicherungspflicht auf Waldflächen ohne regelmäßige forstliche Bewirtschaftung sowie auf Prozessschutzflächen veröffentlicht. Danach finden die Grundsätze der richtungsweisenden BGH-Entscheidung vom 02. 10. 2012, Az.: VI ZR 311/11, auch auf diese Waldflächen uneingeschränkt Anwendung. Die Benutzung des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. Die Waldbesuchenden setzen sich mit dem Betreten des Waldes den waldtypischen Gefahren aus. | |
Reiten im Wald | Nach § 22 Abs. 3 LWaldG ist das Reiten im Wald nur auf Straßen und Waldwegen erlaubt. Darüber hinausgehende Reitmöglichkeiten können die Waldbesitzenden gestatten, soweit dadurch nicht die Wirkungen des Waldes und sonstige Rechtsgüter beeinträchtigt werden. Wer entgegen § 22 Abs. 3 LWaldG im Wald ohne Zustimmung des Waldbesitzenden außerhalb von Straßen und Waldwegen reitet, begeht gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 3 LWaldG eine Ordnungswidrigkeit, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig handelt. |