BlitzReport August 2015 © GStB
Die August-Ausgabe des BlitzReports ist erschienen und kann ab sofort abgerufen werden.
Asylbegehrende; Datenübermittlung | | Der GStB hat das Ministerium für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen (MIFKJF) um Klärung der datenschutzrechtlichen Fragestellungen bei der Übermittlung von Daten Asylsuchender an die aufnehmende Kommune gebeten. Das MIFKJF hat dazu mit Schreiben vom 14.07.2015 dargelegt, dass im Rahmen der Verteilung und Unterbringung der Asylbegehrenden keine Bedenken gegen die Datenübermittlung von Vor- und Familiennamen, Anschrift und Herkunftsland an die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der beteiligten Ortsgemeinden bestehen. |
Gesetzentwurf zur Änderung des LFAG und der GemO; Breitbandversorgung; KI 3.0; Kommunalreform | Der Gesetzentwurf zur ersten Änderung des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) wurde Ende Juli in den Landtag eingebracht. Danach soll die Breitbandförderung künftig ein eigenständiger Zuweisungstatbestand werden. Bisher erfolgte eine Förderung aus dem I-Stock. Zudem sollen die Mittel aufgestockt werden. Künftig können auch Anstalten des öffentlichen Rechts Mittel erhalten. Die Förderung für Maßnahmen der kommunalen Verwaltungsreform beschränkte sich bisher auf freiwillige Maßnahmen ("Hochzeitsprämie"); diese Einschränkung soll entfallen, der Zuweisungstatbestand soll unbestimmt offen werden. Eine solche Erweiterung lehnt der GStB ab. | |
Bundeskartellamt; Rundholzverfahren; Baden-Württemberg | Das Bundeskartellamt hat am 15.07.2015 seine Untersagungsverfügung zur gebündelten Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg sowie zur Erbringung forstlicher Tätigkeiten im Körperschaft- und Privatwald zugestellt. Es wird eine klare strukturelle Trennung der Bewirtschaftung des Staatswaldes auf der einen Seite und der Bewirtschaftung des Körperschafts- und des Privatwaldes auf der anderen Seite verlangt. Über die Rundholzvermarktung hinausgehend erfasst der Beschluss die Abgrenzung zwischen hoheitlichen und unternehmerischen Tätigkeiten sowie den Gesamtkomplex staatlicher Beratungs- und Betreuungsleistungen (insbesondere Revierdienst, forsttechnische Betriebsleitung und Forsteinrichtung). Speziell für die Bundesländer mit Gemeinschaftsforstverwaltung, also auch für Rheinland-Pfalz, könnten die Feststellungen des Bundeskartellamtes zur Folge haben, dass weite Teile des über Jahrzehnte gewachsenen und in den Waldgesetzen verankerten Dienstleistungsangebots nicht mehr erbracht werden dürften. Soweit staatliche Dienstleistungen überhaupt zulässig sein sollen, müssen sie nach Auffassung des Bundeskartellamtes „diskriminierungsfrei unter wettbewerblichen Bedingungen“ erbracht werden, d. h. in Konkurrenz zu privaten Anbietern und kostendeckend. Das Land Baden-Württemberg wird gegen den Beschluss Rechtsmittel beim zuständigen OLG Düsseldorf einlegen. | |
Tierschutzgesetz; Übertragung der Ermächtigung nach § 13b | § 13b Tierschutzgesetz ermächtigt die Landesregierungen, durch Rechtsverordnung unter bestimmten Voraussetzungen und nach Ergreifen anderer Maßnahmen im Vorfeld in bestimmten Gebieten den unkontrollierten freien Auslauf fortpflanzungsfähiger Katzen zu beschränken oder zu verbieten sowie eine Kennzeichnung und Registrierung der dort gehaltenen Katzen, die unkontrollierten freien Auslauf haben, vorzuschreiben. | |
Landeswassergesetz; Novelle | Der Landtag hat die Novelle des Landeswassergesetzes beschlossen. Die Neufassung war insbesondere zu Anpassung an das bereits 2010 geänderte Bundesrecht erforderlich. Landesspezifische Schwerpunkte sind die Themen Gewässerrandstreifen, Fracking, Hochwasserschutzanlagen sowie der Schutz der öffentlichen Trinkwasserversorgung. Keine wesentlichen materiellen Änderungen gibt es in den Bereichen Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung sowie Gewässerunterhaltung bzw. -ausbau. | |
Jagdrecht; Bejagung von Hirschen außerhalb der Bewirtschaftungsbezirke | Rotwild darf nach den jagdrechtlichen Vorschriften außerhalb gesondert abgegrenzter Bezirke (Bewirtschaftungsbezirke) nicht gehegt werden. Abschussvereinbarungen und Abschusszielsetzungen sind außerhalb der Bewirtschaftungsbezirke darauf abzustellen, alle Jungtiere und alle vorkommenden weiblichen Stücke zu erlegen. Die Erlegung von Hirschen der Klassen I und II ist gemäß § 13 Abs. 2 LJVO allerdings nur mit Einwilligung der unteren Jagdbehörde zulässig. Die Einwilligung ist zu erteilen, wenn die Erlegung zur Schadensabwehr erforderlich ist; sie gilt als erteilt, wenn die untere Jagdbehörde die Erlegung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags untersagt hat. | |
Jagdrecht; Untersagung der Rebhuhnjagd | Nach § 31 Abs. 9 Satz 2 LJG kann die obere Jagdbehörde zum Schutz seltener oder in ihrem Bestand bedrohter Wildarten den Abschuss dieser Wildarten in bestimmten Gebieten oder in einzelnen Jagdbezirken dauernd oder zeitweise gänzlich verbieten. Für den Landkreis Mayen-Koblenz ist mit Allgemeinverfügung vom 10.04.2014 eine generelle Untersagung der Rebhuhnjagd vom Jagdjahr 2014/2015 bis einschließlich zum Jagdjahr 2019/2020 angeordnet worden. Zur Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, der Erhaltungszustand des Rebhuhns sei ungünstig bis unzureichend und der Bestand bedroht. | |
Betreuungsgeld; Gesetzgebungskompetenz | Nach dem Urteil des BVerfG vom 21.07.2015 fehlt dem Bund die Gesetzgebungszuständigkeit für das Betreuungsgeld. Die Regelungen zum Betreuungsgeld sind zwar dem Gebiet der „öffentlichen Fürsorge“ nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG zuzuordnen, erfüllen jedoch nicht die weiteren Voraussetzungen der konkurrierenden Gesetzgebung, wonach der Bundesgesetzgeber Gesetze nur verabschieden darf, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich machen. Beides hat das BVerfG verneint. Damit bleibt es bei der Zuständigkeit der Länder für die Gesetzgebung. Ihnen bleibt es unbenommen, auf der Basis von jeweiligem Landesrecht weiterhin ein eigenes Betreuungsgeld an Eltern zu zahlen. Weitere Info: GStB-N Nr. 0137/2015 BR 082/08/15 GF 461-10 | |
Erholungsurlaub; Vorgriffsregelung | Der Ministerrat hat in seiner Sitzung am 21.07.2015 beschlossen, dass § 8 Abs. 1 Satz 2 UrlVO mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass der Erholungsurlaubsanspruch der Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst ab dem Urlaubsjahr 2015 insgesamt 28 Tage beträgt. Hintergrund ist die Tarifeinigung 2015, bei der der Anspruch auf Erholungsurlaub für die Auszubildenden der Länder auf 28 Tage im Kalenderjahr festgelegt wird. Im Vorgriff einer Änderung der Urlaubsverordnung soll gewährleistet werden, dass den verbeamteten Anwärterinnen und Anwärtern ebenfalls ein Urlaubsanspruch von 28 Tagen zusteht. | |
Vergaberecht; Modernisierung | Das Bundeskabinett hat am 08.07.2015 den Gesetzentwurf zur Modernisierung des Vergaberechts verabschiedet. Damit wird die größte Reform des Vergaberechts seit über zehn Jahren eingeleitet. Es werden drei neue EU-Vergaberichtlinien in deutsches Recht umgesetzt. Spätestens ab dem Jahr 2018 wird das komplette Verfahren für EU-weite Vergaben papierlos abgewickelt. Mit der Modernisierung will die Bundesregierung außerdem erreichen, dass die öffentliche Beschaffung sozialer, ökologischer und innovativer wird. Darüber hinaus sollen Freiräume für die öffentliche Hand, wie etwa bei der kommunalen Zusammenarbeit und der Vergabe von Rettungsdienstleistungen an gemeinnützige Organisationen, gesichert werden. Künftig wird der überarbeitete vierte Teil des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) die wesentlichen Vorschriften zur Vergabe sämtlicher Arten von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen umfassen. Um die Anwendung des Gesetzes für die Praxis zu erleichtern, wird erstmals im Gesetz der gesamte Ablauf des Vergabeverfahrens vorgezeichnet. Der Regierungsentwurf ist der erste wesentliche Schritt in einem umfangreichen Gesetz- und Verordnungsgebungsprozess. Die neuen EU-Vergaberichtlinien müssen bis April 2016 umgesetzt sein. BR 084/08/15 GT 602-00 |